IR 0.632.314.891.1 Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen der Schweiz und Libanon (mit Anhängen) Art. 2 - Libanon gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in Libanon nach Anhang 2. |
IR 0.632.314.891.1 Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen der Schweiz und Libanon (mit Anhängen) Art. 1 - Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweiz und Libanon wird in Ergänzung zum am 24. Juni 20043 unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon abgeschlossen, insbesondere bezugnehmend auf dessen Artikel 4 Absatz 2. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
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1 | Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
2 | Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 20 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). |
2 | Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. |
3 | In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 86 - Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie sowie die Durchführbarkeit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
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1 | Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
2 | Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 82 - 1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. |
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1 | Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. |
2 | Die Vorlagen des Staatsrates und des Grossen Rates zur Totalrevision dürfen zum gleichen Gegenstand höchstens zwei Varianten enthalten.43 |
3 | Jede Verfassungsrevision muss dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 59 - 1 Der Grosse Rat: |
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1 | Der Grosse Rat: |
a | organisiert sich selber und legt das Verfahren für Beratung und Beschlussfassung fest; |
b | überprüft die Vollmacht seiner Mitglieder; |
c | nimmt die Gesetzesentwürfe und die Entwürfe zu rechtsetzenden Dekreten an, ändert sie oder weist sie zurück; |
d | bewilligt die Erhebung von Steuern und beschliesst Über Ausgaben; |
e | entscheidet über Programme, soweit das Gesetz dies vorsieht, prüft die vom Staatsrat erstellten Programme und überwacht deren Verwirklichung; |
f | legt auf Vorschlag des Staatsrates den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Kantons fest; |
g | überprüft die Verwaltung und die Staatsrechnung jährlich auf Grund des Berichts des Staatsrates und genehmigt sie; |
h | lässt sich vom Staatsrat über den Vollzug der Gesetze, Dekrete und Verordnungen unterrichten; |
i | genehmigt oder bestätigt den Verkauf und die Konzessionierung von Kantonsgütern, soweit dies nach dem Gesetz nicht Sache des Staatsrates ist; |
l | legt die Entlöhnung der Behördenmitglieder und der Bediensteten fest; |
m | nimmt die Wahlen vor, die ihm durch die Verfassung und die Gesetze übertragen sind; |
n | enthebt ein Mitglied des Grossen Rates oder des Staatsrates, welches sich als nicht wählbar erweist, seines Amtes; |
o | übt das Recht der Begnadigung und der Amnestie aus; |
p | übt die ihm durch das Gesetz übertragenen richterlichen Befugnisse aus; |
q | genehmigt die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen rechtsetzender Natur sowie diejenigen, die Ausgaben bedingen, welche dem fakultativen Referendum unterstehen; |
r | übt das Initiativ- und Referendumsrecht aus, welches die Bundesverfassung dem Kanton zuerkennt. |
2 | Jedes Mitglied des Grossen Rates hat das Recht, Initiativen auf Teilrevision der Verfassung und Gesetzesinitiativen einzureichen. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 42 - Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:27 |
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a | die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter; |
b | Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über |
c | Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffentlichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 37 - 1 7000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen. |
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1 | 7000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen. |
2 | Mit der Initiative kann dem Grossen Rat die Annahme, die Ausarbeitung, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eines rechtsetzenden Dekrets vorgeschlagen werden. |
3 | Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.24 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 85 - 1 Geht die Teilrevision der Verfassung auf einen Vorschlag des Staatsrates oder des Grossen Rates zurück, so wird dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung angewendet. |
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1 | Geht die Teilrevision der Verfassung auf einen Vorschlag des Staatsrates oder des Grossen Rates zurück, so wird dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung angewendet. |
2 | Die Teilrevision der Verfassung kann von mindestens 10 000 Stimmberechtigten verlangt werden, und zwar nach dem im Gesetz festgelegten Verfahren. |
3 | Die Teilrevision muss sich auf eine einheitliche Materie beschränken; sie kann mehrere Bestimmungen umfassen. |
4 | Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.47 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 86 - Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie sowie die Durchführbarkeit. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 87 - 1 Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden. |
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1 | Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden. |
2 | Im ersten Fall wird sie dem Volk zur Abstimmung unterbreitet; der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten. |
3 | Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten, der dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden muss; er kann zur gleichen Materie einen Gegenvorschlag unterbreiten. |
4 | Die Initiative auf Teilrevision kann zurückgezogen werden. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 88 - Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative auf Teilrevision einen eigenen Gegenvorschlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 88 - Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative auf Teilrevision einen eigenen Gegenvorschlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 85 - 1 Geht die Teilrevision der Verfassung auf einen Vorschlag des Staatsrates oder des Grossen Rates zurück, so wird dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung angewendet. |
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1 | Geht die Teilrevision der Verfassung auf einen Vorschlag des Staatsrates oder des Grossen Rates zurück, so wird dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung angewendet. |
2 | Die Teilrevision der Verfassung kann von mindestens 10 000 Stimmberechtigten verlangt werden, und zwar nach dem im Gesetz festgelegten Verfahren. |
3 | Die Teilrevision muss sich auf eine einheitliche Materie beschränken; sie kann mehrere Bestimmungen umfassen. |
4 | Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.47 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung - 1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen. |
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1 | 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen. |
2 | Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben. |
3 | Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig. |
4 | Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus. |
5 | Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 40 - Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen eigenen Gegenvorschlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 87 - 1 Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden. |
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1 | Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden. |
2 | Im ersten Fall wird sie dem Volk zur Abstimmung unterbreitet; der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten. |
3 | Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten, der dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden muss; er kann zur gleichen Materie einen Gegenvorschlag unterbreiten. |
4 | Die Initiative auf Teilrevision kann zurückgezogen werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |