Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

13Y 2/2018

Urteil vom 3. August 2018
Rekurskommission

Besetzung
Bundesrichter Marazzi, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Leu.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Schulstrasse 7, 8603 Schwerzenbach,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts,
Schweizerisches Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.

Gegenstand
Akteneinsicht,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2018.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingaben vom 7. Februar 2018 beantragte A.________ beim Generalsekretär des Bundesgerichts die Einsichtnahme in die Akten des vor Bundesgericht abgeschlossenen Verfahrens 1C 680/2017. Im Rahmen der Korrespondenz mit dem Generalsekretär reichte A.________ weitere Eingaben vom 27. Februar 2018 und 26. März 2018 ein.

B.
In seiner Verfügung vom 12. April 2018 verweigerte der Generalsekretär A.________ die Akteneinsicht. Diese Verfügung wurde ihm am 20. April 2018 zugestellt.

C.

C.a. Am 22. Mai 2018 erhob A.________ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung. Darin beantragt er hauptsächlich die Aufhebung der Verfügung und "die vollumfängliche Akteneinsicht in alle, den Fall betreffenden Akten" (Ziffer I.1). Daneben stellt er diverse Feststellungsbegehren (Ziffer I.2, I.3, I.5 und I.6) und beantragt eine Beweissicherung (Ziffer I.4). Sinngemäss beantragt er weiter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Ziffer I.7 und I.8), und er stellt seine Begehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziffer I.9).

C.b. Am 23. Mai 2018 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Rekurskommission des Bundesgerichts weiter.

Erwägungen:

1.
Die Rekurskommission prüft die Beschwerdevoraussetzungen von Amtes wegen:

1.1. Gemäss Art. 55 Bst. c
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 55 Zuständigkeit - (Art. 13 und 28 Abs. 2 BGG)57
a  Artikel 10 Absatz 2 zweiter Satz des Reglements vom 31. März 200659 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts; sie beurteilt auch Streitigkeiten betreffend andere Verfügungen des Generalsekretariats über den Kosteneinzug;
b  Artikel 28 BGG und Artikel 64 dieses Reglements betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung;
c  Artikel 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 199760 zum Archivierungsgesetz;
d  Artikel 1561 der Richtlinien vom 6. November 200662 betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht;
e  Art. 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201964 über das öffentliche Beschaffungswesen.
des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) beurteilt die Rekurskommission Streitigkeiten nach Art. 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (SR 152.21 - fortan: VO). Art. 16 der VO erfasst namentlich die Verweigerung der Einsicht in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts, die vom Generalsekretär verfügt wurde (Art. 13 VO). Um eine solche Verfügung geht es hier. Die Rekurskommission ist daher zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig.

1.2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der VO und Art. 56
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 56 Verfahren - (Art. 13 BGG)
BGerR richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), insbesondere nach dessen Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Diese Frist wurde mit der Postaufgabe der Beschwerde am 22. Mai 2018 gewahrt (Art. 21 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG). Zwar hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zunächst (entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, doch hat dieses die Eingabe zuständigkeitshalber der Rekurskommission weitergeleitet (Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG). Mit dieser Weiterleitung bleibt die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 21 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG). Der Beschwerdeführer erwähnte in der Beschwerde eine mögliche Weiterleitung und opponierte auch nicht gegen die Eingangsanzeige der Rekurskommission vom 30. Mai 2018. Die Zuständigkeit der Rekurskommission muss daher als unbestritten gelten.

1.3. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Generalsekretärs und der vorinstanzlichen Akten wird verzichtet, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist (Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG).

1.4. Die Beschwerde enthält Sachverhaltsangaben und verweist auf Urkunden, die der Beschwerdeführer einreicht. Ob es dabei um neue Vorbringen geht, kann offen bleiben. Die Sachverhaltsangaben und Urkunden sind mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), die Novenregelung (Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) und die Kognition der Rekurskommission zur Sachverhaltsprüfung (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) zu berücksichtigen; eine nachlässige Prozessführung des Beschwerdeführers liegt nicht vor (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; 136 II 165 E. 4; Urteil 2C 388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4).

1.5. Weitere prozessuale Anforderungen an die Beschwerde werden im jeweiligen Sachzusammenhang geprüft.

2.
Streitig ist die vom Beschwerdeführer beantragte Einsicht in Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 1C 680/2017, in dem er selber Prozesspartei war.

2.1. Vorab stellt sich die Frage nach den rechtlichen Voraussetzungen für die hier beantragte Akteneinsicht.

2.1.1. Auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) kann sich die Akteneinsicht nicht stützen. Das darin statuierte Öffentlichkeitsprinzip (Art. 6
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip - 1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
1    Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
2    Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
3    Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.
BGÖ) gilt für das Bundesgericht nur, soweit es um administrative Aufgaben oder um die Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesstrafgericht geht (Art. 28 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip - 1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200411 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt.
1    Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200411 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt.
2    Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
des Bundesgerichtsgesetzes [BGG], SR 173.110). Die Akten, die der Beschwerdeführer einsehen will, betreffen indes ein abgeschlossenes Beschwerdeverfahren, also den Kernbereich der Rechtsprechung, der vom BGÖ nicht erfasst wird (Art. 3 Abs. 1
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
a1  Zivilverfahren,
a2  Strafverfahren,
a3  Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
a4  internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
a5  Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
a6  Schiedsverfahren;
b  die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6
BGÖ; BGE 133 II 209 E. 2 f.).

2.1.2. Anwendbar ist hingegen die bereits bei der Prüfung der Zuständigkeit (E. 1.1) erwähnte Verordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz (VO). Darin hat das Bundesgericht die Archivierung seiner Akten gestützt auf Art. 1 Abs. 3
SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz
BGA Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen:
1    Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen:
a  der Bundesversammlung;
b  des Bundesrates, der Bundesverwaltung nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 und der Formationen der Armee;
c  der schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland;
d  des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundespatentgerichts und der eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen;
e  der autonomen Anstalten des Bundes;
f  der Schweizerischen Nationalbank;
g  der ausserparlamentarischen Kommissionen;
h  weiterer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, mit Ausnahme der Kantone;
i  aufgelöster Bundesstellen.
2    Dieses Gesetz gilt ferner für die Benutzung von Archivgut des Bundes durch Organe des Bundes und durch Dritte.
3    Das Bundesgericht regelt die Archivierung seiner Unterlagen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und nach Anhörung des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv).5
des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA; SR 152.1) selbständig geregelt. Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO definieren, was aus den Akten eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht zu archivieren ist, unter Vorbehalt weiter gehender Anordnungen der Präsidenten der jeweiligen Spruchkörper (Art. 3 Abs. 4 der VO). Gemäss Art. 6 Abs. 2 der VO unterliegen Prozessakten des Bundesgerichts in der Regel einer Schutzfrist von 50 Jahren. Nach Ablauf der Schutzfrist hat grundsätzlich jede Person das Recht auf Einsicht in die Prozessakten (vgl. Art. 11 Abs. 1 der VO). Einsicht kann in bestimmten Fällen (z.B. bei vorliegender Einwilligung) schon während der Schutzfrist gewährt werden (Art. 8 Abs. 1 der VO); dabei ist aber der Persönlichkeits- und Geheimnisschutz zu wahren (Art. 8 Abs. 2 der VO). Wer während der Schutzfrist in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts Einsicht nehmen will, hat im Gesuch an den Generalsekretär den Grund der Einsichtnahme anzugeben (Art. 12 Abs. 2 Bst. c
der VO). Zu einer Begründung des Akteneinsichtsgesuchs kann der Gesuchsteller auch nach Ablauf der Schutzfrist aufgefordert werden, wenn sich die Frage einer Verlängerung der Schutzfrist im Einzelfall stellt (Art. 12 Abs. 3 der VO). Für die Verlängerung der Schutzfrist ist zu prüfen, ob ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme spricht (Art. 7 Abs. 1 der VO). Die Verlängerung setzt somit eine Interessenabwägung voraus. Dasselbe gilt für die Wahrung des Persönlichkeits- und Geheimnisschutzes (Art. 8 Abs. 2 der VO). Die Interessenabwägung erfordert, dass der Gesuchsteller in der Gesuchsbegründung sein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme darlegt.

2.1.3. Nichts anderes ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung der VO. Zwar räumt Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV den Prozessparteien als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht ein, der auch die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens erfasst. Dieser Anspruch hängt aber davon ab, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (BGE 129 I 249 E. 3). Auch bei verfassungskonformer Auslegung der VO muss der Gesuchsteller daher ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens darlegen.

2.2. Der Generalsekretär verweigerte dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht mit der Begründung, dass er kein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht nachgewiesen habe. Trotz entsprechender Aufforderung habe er nicht konkret dargelegt, um was es ihm bei der Akteneinsicht gehe und was er damit nachweisen möchte. Ohne präzise Angabe der Gründe könne nicht beurteilt werden, ob ein schutzwürdiges Interesse für die Akteneinsicht vorliege. Ausnahmsweise habe der Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses erhalten und den Hinweis, dass sich bei den archivierten Akten keine vorinstanzlichen Akten befänden. Dem Urteil im erwähnten Verfahren sei zu entnehmen, dass das Bundesgericht seinerzeit auf Vernehmlassungen und damit auch auf den Beizug kantonaler Akten verzichtet habe. Eine allfällige Einsicht in diese Akten müsse bei den damaligen Vorinstanzen verlangt werden.

2.3. Der Beschwerdeführer beantragt "die vollumfängliche Akteneinsicht in alle, den Fall betreffenden Akten". Sein Antrag betrifft die Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens 1C 680/2017, bei denen die Schutzfrist der Archivierung läuft. Für die Einsichtnahme in diese Akten muss er daher ein schutzwürdiges Interesse darlegen (E. 2.1.2 und 2.1.3).
Wie dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 18. Dezember 2017 (zugänglich auf der Website des Bundesgerichts) zu entnehmen ist, ging es im abgeschlossenen Verfahren 1C 680/2017 um die Strafverfolgungsermächtigung betreffend Mitarbeiter des Betreibungsamtes Fällanden und der Kantonspolizei Zürich. Diese Personen sollen nach den damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers von einem Mitarbeiter der "C. AG" (offenbar: Krankenkasse B.________) zu Straftaten angestiftet worden sein. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der Strafverfolgungsermächtigung nicht eingetreten.
Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen war er eine Zeit lang in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wegen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2005 wurde er aus dem FFE entlassen. Anscheinend hat die B.________ danach zuerst von der Klinik die Rückerstattung der Kosten für den stationären Aufenthalt verlangt (Schreiben vom 6. Dezember 2005), später aber gegenüber dem Beschwerdeführer die Zahlung der Kosten nach Einsicht in eine Stellungnahme ihres Vertrauensarztes als korrekt bezeichnet (Schreiben vom 3. Januar 2006).
Was der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund gegenüber wem geltend machen will, ergibt sich aus der vorliegenden Beschwerde nicht. Er meint, "gekidnappt" worden zu sein, und bezeichnet die damalige Anordnung der FFE als rechtswidrig. In diesem Zusammenhang hat er offenbar den Mitarbeitern des Betreibungsamtes Fällanden und der Kantonspolizei Zürich im Verfahren 1C 680/2017 Straftaten vorgeworfen. Vorliegend tut er dies nun (auch) gegenüber der B.________. Dieser unterstellt er namentlich eine Urkundenfälschung, weil sie in ihrem Schreiben vom 3. Januar 2006 zu Unrecht eine Eigen- und Fremdgefährdung bei der FFE-Einweisung erwähnt habe. Ob er deswegen gegen die B.________ oder deren Angestellte vorgehen will, ist nicht ersichtlich. Daneben macht der Beschwerdeführer geltend, die B.________ hätte [für die Kosten seines Klinikaufenthaltes] Regress "auf die verursachenden Dritten" nehmen müssen, um sich vor ungerechtfertigten Forderungen zu schützen. Was er daraus ableiten will, bleibt offen.
Aus der Beschwerde ergibt sich auch nicht, welchen konkreten Nutzen der Beschwerdeführer aus einer Einsichtnahme in die Akten des abgeschlossenen Verfahrens 1C 680/2017 ziehen könnte, um gegenüber der B.________ vorzugehen. Sollte es ihm darum gehen, die Stellungnahme der Klinik bzw. die Angaben des Vertrauensarztes der B.________ zur Eigen- und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers bei seiner FFE-Einweisung (vgl. Schreiben der B.________ vom 3. Januar 2006) zu erlangen, dann wäre die beantragte Einsichtnahme der falsche Weg. Der Generalsekretär hat dem Beschwerdeführer ein Aktenverzeichnis zugestellt und bestätigt, dass das Bundesgericht seinerzeit weder Vernehmlassungen noch vorinstanzliche Akten eingeholt hat. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass sich Unterlagen der B.________ bei den archivierten Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C 680/2017 befinden. Im Übrigen wären solche Unterlagen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO auch nicht Gegenstand der Archivierung.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse für die Akteneinsicht dargelegt. Der Generalsekretär hat sein Akteneinsichtsgesuch zu Recht abgewiesen.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt nicht nur die Akteneinsicht für das abgeschlossene bundesgerichtliche Verfahren 1C 680/2017, sondern stellt daneben auch diverse Feststellungsbegehren (Ziffer I.2, I.3, I.5 und I.6) und ein Begehren um Beweissicherung (Ziffer I.4).
Die angefochtene Verfügung des Generalsekretärs äussert sich nur zum Begehren um Akteneinsicht, nicht auch zu Feststellungsbegehren. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Feststellungsbegehren bereits beim Generalsekretär erhoben zu haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass er sie im Beschwerdeverfahren neu gestellt hat.
Im Beschwerdeverfahren sind neue Begehren grundsätzlich nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch die Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts, d.h. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, bewegen müssen (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5; 133 II 30 E. 2). Neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegen, aber in engem Bezug zum bisherigen Streitgegenstand stehen, werden ausnahmsweise berücksichtigt, wenn prozessökonomische Gründe es zulassen (SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf unzulässige neue Rechtsbegehren, die über das Anfechtungsobjekt hinaus gehen, ist nicht einzutreten (a.a.O.).
Die in der Beschwerde neu gestellten Feststellungsbegehren (Ziffer I.2, I.3, I.5 und I.6) liegen ausserhalb des Anfechtungsobjektes (Akteneinsicht). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb diese neuen Feststellungsbegehren aus prozessökonomischen Gründen dennoch zu beurteilen wären; ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Auf die unzulässigen neuen Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
Das ebenfalls neue Begehren um Beweissicherung zielt offenbar auf die Unterlagen der B.________, in denen diese die Eigen- und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers ("Spitalbedürftigkeit") bei der FFE-Einweisung zu Unrecht bejaht haben soll. Das Begehren betrifft damit Dokumente, die sich allenfalls bei der B.________ befinden, nicht in den Verfahrensakten des Bundesgerichts. Auch das Beweissicherungsbegehren liegt ausserhalb des Anfechtungsobjekts. Darauf ist nicht einzutreten.
Ob die Rekurskommission für die Beurteilung der neuen Begehren überhaupt zuständig wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die gestellten Feststellungsbegehren neben dem Leistungsbegehren (Akteneinsicht) überhaupt zulässig sind.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Rekurskommission betreffend die Akteneinsicht ist endgültig (Art. 16 Abs. 1 der VO).

5.
Aus Billigkeitsgründen wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 3 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) wird damit gegenstandslos. Bei seinem Antrag auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) begründet er nicht, weshalb die Beiordnung eines solchen für die blosse Akteneinsicht notwendig sein soll. Diesbezüglich ist sein Gesuch abzuweisen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt die Rekurskommission:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos erklärt, soweit die Verfahrenskosten betreffend, und abgewiesen in Bezug auf die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Generalsekretär des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2018

Im Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Marazzi

Der Gerichtsschreiber: Leu