Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 748/2015

Urteil vom 3. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ralph Scheidegger,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 24. August 2015 (BEK 2015 7).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit als "Tilgungspezifikation" bezeichneter schriftlicher Erklärung vom 9. April 2008 anerkannte C.B.________ gegenüber der A.________AG (vormals A.F.________AG) eine Restschuld von Fr. 307'403.15.

A.b. Am 24. September 2008 erhob C.B.________ Klage gegen die A.________AG. Das Bezirksgericht March verpflichtete die A.________AG mit Urteil vom 21. Dezember 2010 zur Zahlung von Fr. 498'326.--. Im Verfahren der (Anschluss-) Berufung wurde die A.________AG mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Dezember 2013 verpflichtet, B.B.________, Ehefrau und Rechtsnachfolgerin des verstorbenen C.B.________, den Betrag von Fr. 643'661.90 zu bezahlen. Die Beschwerde in Zivilsachen der A.________AG blieb ohne Erfolg (Urteil 4A 69/2014 vom 28. April 2014).

B.

B.a. Die A.________AG leitete gegen B.B.________ die Betreibung Nr. 122322 (Betreibungsamt Höfe) mit am 5. Mai 2015 zugestelltem Zahlungsbefehl ein. B.B.________ erhob Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 20. Mai 2015 ersuchte die A.________AG provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 291'763.60 nebst Zinsen (10% seit dem 9. April 2008) sowie Zahlungsbefehlskosten und legte als Rechtsöffnungstitel die "Tilgungsspezifikation" vom 9. April 2008 vor. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2014 erteilte das Bezirksgericht Höfe (Einzelrichter) die provisorische Rechtsöffnung.

C.
Gegen die Rechtsöffnung erhob B.B.________ Beschwerde. Mit Beschluss vom 24. August 2015 hob das Kantonsgericht in Gutheissung der Beschwerde den Rechtsöffnungentscheid auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch der A.________AG ab.

D.
Mit Eingabe vom 22. September 2015 hat die A.________AG Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der kantonsgerichtliche Beschluss vom 24. August 2015 aufzuheben. In der Sache sei in der gegen B.B.________ (Beschwerdegegnerin) eingeleiteten Betreibung die anbegehrte provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2015 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, mithin eine Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher gegeben.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) durch falsche Anwendung des Verrechnungsrechts (Art. 120 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
. OR) rügt, fällt ihr Vorbringen mit der Rüge der Verletzung von Bundesgesetzesrecht zusammen.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Tilgungsspezifikation" unbestrittenermassen eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG sei. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass die im Rechtsöffnungsverfahren bzw. mit der Schuldanerkennung geltend gemachte Forderung nicht Gegenstand des vorangegangenen Prozesses - angehoben durch Klage vom 24. September 2008 (Lit. A.b) - gewesen sei und insoweit keine abgeurteilte Sache vorliege. Im Wesentlichen wird die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs wie folgt begründet:

2.1. Die Beschwerdeführerin (als Betreibungsgläubigerin) habe im vorangegangenen Prozess (als Beklagte) die Verrechnungseinrede verspätet erhoben, so dass diese nicht mehr berücksichtigt worden sei. Bei prozessual verspäteter Verrechnungseinrede stelle sich die Frage nach der materiellrechtlichen Wirkung der Verrechnungserklärung, d.h. ob Haupt- und Gegenforderung gemäss Art. 124 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
OR "trotzdem" untergegangen seien. Nach überzeugender Lehre habe die rechtsgestaltende Erklärung der Verrechnung eine materiellrechtliche Wirkung, auch wenn sie als Einrede in einem Prozess unberücksichtigt geblieben sei. Als Zwischenfazit sei festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin (als Beklagten) im vorangegangenen Prozess abgegebene Verrechnungserklärung materiell wirksam gewesen sei, d.h. zur Tilgung ihrer Forderung aus der "Tilgungsspezifikation" - d.h. der heutigen Betreibungsforderung - geführt habe.

2.2. Es könne indes gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstossen, wenn sich Beschwerdegegnerin auf die materielle Wirksamkeit der Verrechnungserklärung der Beschwerdeführerin berufe. Im konkreten Fall liege indes kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin vor, noch werde ein solches von der Beschwerdeführerin dargetan, welche die verspätete Verrechnungseinrede vielmehr selber zu vertreten habe. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht habe, dass die Betreibungsforderung der Beschwerdeführerin durch ihre Erklärung der Verrechnung untergegangen sei. Die provisorische Rechtsöffnung sei daher zu verweigern.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung. Das Kantonsgericht ist zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdegegnerin als Betriebene mache glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin als betreibende Gläubigerin die Verrechnungswirkung - und damit den Untergang der Betreibungsforderung - bereits früher ausgelöst habe.

3.1. Die Beschwerdeführerin widerspricht der Auffassung des Kantonsgerichts und macht im Wesentlichen geltend, dass die prozessuale Nichtberücksichtigung ihrer Verrechnungseinrede im vorangegangenen Prozess nicht zu materiellen Wirkung ihrer Verrechnungserklärung führen könne. Wenn die Beschwerdegegnerin sich dennoch auf jene Verrechnungserklärung (der Beschwerdeführerin) und damit den Untergang der Verrechnungsforderung (Betreibungsforderung) berufen dürfe, werde die Beschwerdegegnerin in unhaltbarer und stossender Weise bevorteilt. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine Verletzung der Regeln über die Verrechnung (Art. 120 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
. OR) vor.

3.2. Die Betreibungsforderung ist unbestrittenermassen nicht Gegenstand einer abgeurteilten Sache. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte, als "Tilgungspezifikation" bezeichnete schriftliche Erklärung vom 9. April 2008 stellt sodann unstreitig eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG dar. Gemäss Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG wird die Rechtsöffnung ausgesprochen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Vorgebracht werden dürfen sämtliche Einwendungen und Einreden, welche die geltend gemachte Schuldverpflichtung dahinfallen lassen (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2. Aufl. 2014, Rz. 580; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl. 2012, Rz. 784).

3.3. Wenn die Verrechnung im Rechtsöffnungsverfahren vom Betriebenen als Verrechnungsgegner (compensé) geltend gemacht wird, so behauptet er, der betreibende Gläubiger habe die in Betreibung gesetzte Forderung durch Verrechnung getilgt (AEPLI, Zürcher Kommentar, 1991, N. 153 zu Vorbem. Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
-126
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 126 - Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.
OR). Grund dafür ist, dass der Verrechnende (compensant) nicht nur die eigene Schuld (Hauptforderung, créance principale) tilgt, sondern auch die eigene Forderung (Verrechnungsforderung, contre-créance) opfert (JEANDIN, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 2. Aufl. 2012, N. 1, 3 zu Intro. Art. 120-126; PETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Vor Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
-126
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 126 - Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.
). Die Verrechnung führt zum Erlöschen der Haupt- und der Verrechnungsforderung (Art. 124 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
OR).

3.4. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist vor Kantonsgericht umstritten, ob sich die Beschwerdegegnerin als Verrechnungsgegnerin mit Erfolg auf die Verrechnungswirkung - den Untergang der Forderung der Beschwerdeführerin als Verrechnende - berufen konnte, wenn die Verrechnungseinrede im vorangegangenen Prozess von der Beklagten verspätet erhoben worden ist.

3.4.1. Die prozessuale Einwendung der Verrechnung (objection de compensation) ist von der Verrechnungserklärung (déclaration de compensation) gemäss Art. 124 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
OR zu unterscheiden (BGE 63 II 133 E. 3b S. 140). Die Verrechnungserklärung löst - nach materiellem Recht - die Verrechnungswirkung aus; die Einwendung der Verrechnung im Prozess macht - nach den Regeln des Prozessrechts - die Frage der Verrechnung zum Prozessgegenstand. Die Verrechnungserklärung und die prozessuale Geltendmachung können zusammentreffen, aber auch auseinanderfallen (BGE 63 II 133 E. 3b S. 140; Urteil 4A 290/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 8.3.1; Urteil 4C.90/2005 vom 22. Juni 2005 E. 4; AEPLI, a.a.O., N. 117, 138 f. zu Vorbem. zu Art. 120-126; JEANDIN, a.a.O., N. 1, 5 zu Art. 124; PICHONNAZ, La compensation, 2001, Rz. 2030 ff.).

3.4.2. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Prozess die Verrechnungseinrede verspätet erhoben hat, so dass diese nicht mehr berücksichtigt worden ist. Die Frage, ob eine prozessual unberücksichtigt gebliebene Verrechnungseinrede des Beklagten trotzdem zur Erlöschenswirkung nach Art. 124 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
OR führen soll, was ein Auseinanderfallen zwischen materieller Rechtslage und richterlichem Urteil (bei Gutheissung der Klage) zur Folge hat, ist umstritten (PETER, a.a.O., N. 2 zu Vor Art. 120-126). Die Lehre hat verschiedene Theorien und Lösungen anhand prozessualer oder materieller Ansätze entwickelt (zuletzt u.a. ZELLWEGER-GUTKNECHT, Berner Kommentar, 2012, N. 144 ff., N. 159 ff. zu Vorbem. Zu Art. 120-126; SCHALLER, Einwendungen und Einreden im schweizerischen Schuldrecht, 2009, Rz. 536 ff., Rz. 541 f.; PICHONNAZ, Rz. 2016 ff., je mit weiteren Hinweisen und Stellungnahmen).

3.4.3. Nach bestätigter Rechtsprechung kann die Verrechnungserklärung jederzeit erfolgen, d.h. ausserhalb oder innerhalb eines hängigen Prozesses (BGE 63 II 133 E. 3b S. 140; Urteil 4C.90/2005 vom 22. Juni 2005 E. 4); die materielle Wirksamkeit hängt demnach nicht von der prozessualen Geltendmachung ab (PICHONNAZ, a.a.O., Rz. 2033; PETER, a.a.O., N. 2 zu Art. 124). Wenn das Kantonsgericht auf dieser Grundlage erwogen hat, dass eine rechtsgestaltende Erklärung der Verrechnung gegenüber der Gläubigerin eine materiellrechtliche Wirkung habe, auch wenn sie als Einrede in einem Prozess unberücksichtigt geblieben ist, steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung. Der Schluss des Kantonsgerichts, dass die von der Beschwerdeführerin (damaligen Beklagten) im vorangegangenen Prozess abgegebene Verrechnungserklärung materiell wirksam war und Erlöschenswirkung hatte, d.h. zur Tilgung ihrer Forderung gemäss "Tilgungsspezifikation" - d.h. der heutigen Betreibungsforderung - führte, ist dies mit Bundesrecht vereinbar.

3.4.4. Zu Recht hat das Kantonsgericht (mit Hinweis auf die Literatur) erkannt, dass die materielle Wirksamkeit einer prozessual unberücksichtigt gebliebenen Verrechnungseinrede des Beklagten zu einer Schwierigkeit - zum erwähnten Auseinanderfallen zwischen materieller Rechtslage und richterlichem Urteil - führen kann: Die materiell wirksame Verrechnung führt zum Untergang der Hauptforderung, währenddem die Beklagte gestützt auf das gutheissende Urteil ebendiese Hauptforderung bezahlen muss. Dass die durch Urteil rechtskräftig beurteilte Forderung Bestand hat, steht zu Recht nicht in Frage. In der Lehre wird dargelegt, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verrechnungsgegners (compensé) dem Gläubiger dennoch erlauben soll, die tatsächliche Bezahlung der Verrechnungsforderung zu verlangen (PICHONNAZ, a.a.O., N. 2107). Dieser Sichtweise kann gefolgt werden, weil damit der prozessual erklärten Verrechnung die Erlöschenswirkung im Grundsatz belassen wird (E. 3.4.3). Wenn das Kantonsgericht entsprechend erwogen hat, es könne gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstossen, wenn sich Beschwerdegegnerin auf die Wirksamkeit der Verrechnungserklärung der Beschwerdeführerin berufe, nachdem ihre Klage (wie geschehen) gutgeheissen und die
Verrechnungseinrede prozessual nicht berücksichtigt worden sei, stellt dies als solches keine Verletzung von Bundesrecht dar.

3.4.5. Das Kantonsgericht hat (unter Hinweis auf SCHALLER, a.a.O., Rz. 543) im Einzelfall geprüft, ob die Beschwerdegegnerin sich im Rechtsöffnungsverfahren rechtsmissbräuchlich auf die Wirksamkeit der vorangegangenen Verrechnungerklärung der Beschwerdeführerin berufen hat. Zu Recht hat die Vorinstanz den offenbaren Rechtsmissbrauch danach untersucht, ob unter den besonderen Umständen des konkreten Falles die Berufung auf die Norm Treu und Glauben widerspricht (BGE 140 III 583 E. 3.2.4 S. 589), denn Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB setzt nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen die Bestimmungen des Zivilrechts ausser Kraft, sondern dient als korrigierender Notbehelf für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 134 III 52 E. 2.1 S. 58). Ob das Ergebnis der Vorinstanz, wonach die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern sei, mit Bundesrecht vereinbar ist, bleibt im Folgenden zu erörtern.

3.5. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag keine Rechtsverletzung darzutun.

3.5.1. Soweit die Beschwerdeführerin nicht die Wirksamkeit der Verrechnungserklärung, sondern ihre Verrechnung aus anderen Gründen in Frage stellen will, und insbesondere geltend macht, eine "Ausgleichung der Forderungen gemäss Art. 124 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
OR" habe nicht stattgefunden und "die Forderungen [der Klägerin im vorangegangenen Prozess] im Umfang von Fr. 2'077'685.30" hätten gar "nicht die Forderungen aus der Tilgungsvereinbarung" betroffen, sind ihre Vorbringen unbehelflich. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass sie selber im vorangegangenen Prozess die Verrechnungseinrede für ebendiese Forderungen der Klägerin im erwähnten Umfang erhoben hatte, was auf einer Feststellung der Vorinstanz beruht. Nach dem angefochtenen Urteil war unbestritten, dass in der im vorangegangenen Prozess erklärten Verrechnung als Verrechnungsforderung die vorliegende Betreibungsforderung gemäss "Tilgungsspezifikation" enthalten war. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern nichts daran, dass vor dem Kantonsgericht die Wirksamkeit der von der Beschwerdeführerin im betreffenden Prozess verspäteten Verrechnungserklärung umstritten war, d.h. die - vor Bundesgericht gebrachte - Frage strittig war, ob die im vorangegangenen Prozess verspätet erklärte
Verrechnungseinrede der Geltendmachung der Verrechnungsforderung (Betreibungsforderung) entgegensteht. Dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen insoweit auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

3.5.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht vor, Rechtsmissbrauch der Beschwerdegegnerin verkannt zu haben. Sie übergeht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Einwendung, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr Gläubigerin der Betreibungsforderung sei, im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung lediglich glaubhaft zu machen hat, d.h. mehr als zu behaupten, aber weniger als zu beweisen hat (vgl. zum Begriff des Glaubhaftmachens u.a. BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 87 f. zu Art. 82). Rechtsmissbrauch ist indes vom Vorwerfenden nachzuweisen (BGE 134 III 52 E. 2.1 S. 58) : Wenn die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren Rechtsmissbrauch vorwirft, hat sie die Glaubhaftmachung der Einwendung der Betriebenen zu erschüttern. Das Kantonsgericht hat festgehalten, von einer krass ungerechten Situation könne nicht die Rede sein und die Beschwerdeführerin habe "im Übrigen keine Umstände dargetan, aufgrund derer sich die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbotes aufdrängen würde". Die Beschwerdeführerin setzt in diesem Punkt nicht auseinander (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), inwiefern die Vorinstanz rechtserhebliche
Umstände übergangen habe, welche ihren Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt hätten. Dass das Kantonsgericht das Mass der Glaubhaftmachung in rechtswidriger Weise angesetzt habe, ist weder behauptet noch ersichtlich. Die Berufung auf Noven unter Hinweis auf Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG ist ohnehin unbehelflich, zumal nicht erst das angefochtene Urteil Anlass zum Vorbringen gegeben hat, sondern bereits in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz Rechtsmissbrauch erörtert (bzw. bestritten) worden ist. Die Beschwerdeführerin kritisiert im Wesentlichen lediglich, dass die Vorinstanz ihr Verhalten bei der Beurteilung des Rechtsmissbrauchs mitberücksichtigt habe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht den Begriff des Rechtsmissbrauchs (E. 3.4.5) verkannt habe, wenn es bei der Würdigung der besonderen Umständen des konkreten Falles das Verhalten der Beschwerdeführerin - d.h. die selber zu vertretende Verspätung der Verrechnungseinrede im vorangegangenen Prozess - miteinbezogen hat.

3.5.3. Die Beschwerdeführerin stützt sich im Übrigen vergeblich auf die Lehrmeinung im Berner Kommentar. Wohl ist richtig, dass nach dort vertretener Auffassung eine Verrechnungserklärung im Prozess berücksichtigbar sein müsse, ansonsten sie materiell unwirksam sei (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N. 162 zu Vorbem. zu Art. 120-126). Allerdings führt die Kommentatorin fort, dass eine Verrechnung dann materiell wirksam ist, wenn sie in einem Zeitpunkt erklärt wird, in welchem die entsprechende Einwendung "vom Gericht noch berücksichtigt werden könnte - ohne dass sie in der Folge aber prozesskonform vorgetragen wird" (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N. 163 zu Vorbem. zu Art. 120-126). Das Kantonsgericht hat (auch) darauf Bezug genommen, wenn es erwogen hat, dass die Beschwerdeführerin durchaus die Möglichkeit gehabt habe, die Verrechnung prozesskonform vorzutragen, so dass ihre Verrechnungsforderung noch zu beurteilen gewesen wäre. Darauf geht die Beschwerdeführerin indes nicht ein. Zu Recht hat die Vorinstanz auf das bundesgerichtliche Urteil 4A 69/2014 vom 28. April 2014 verwiesen, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Prozess (im Berufungsverfahren) die Möglichkeit zum rechtzeitigen Vorbringen hatte. Entgegen
der Darstellung der Beschwerdeführerin wird die Verrechnungserklärung bedingungslos abgegeben, währenddem die sog. Eventualverrechnung mit dem Prozessrecht verknüpft ist (u.a. Peter, a.a.O., N. 5 zu Art. 124; ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl. 1997, S. 676) und - laut Kantonsgericht - sogar auch im vorangegangenen Prozess möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass die Vorinstanz die - ungenutzten - Möglichkeiten berücksichtigt hat, und aus diesen Gründen geschlossen hat, dass sie selber dafür verantwortlich sei, die durch ihre Verrechnungserklärung geschaffene materielle Rechtslage korrekt in den Prozess einzuführen (vgl. ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N. 164 zu Vorbem. zu Art. 120-126). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe "Einiges" zu einer rechtmässigen Geltendmachung der Verrechnungseinrede im vorangegangenen Prozess vorgenommen, vermag daran nichts zu ändern.

3.6. Nach dem Dargelegten ist mit Bundesrecht vereinbar, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdegegnerin als Verrechnungsgegnerin glaubhaft gemacht habe, dass die Betreibungsforderung der Beschwerdeführerin durch ihre Erklärung der Verrechnung untergegangen sei, ohne dass die Glaubhaftmachung durch den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs hinreichend in Frage gestellt werde. Die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung hält vor Bundesrecht stand.

4.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten, da der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante