und Art. 23 Abs. 6
ANAG mit Fr. 300.-- Busse bestraft.
ANAG verletzt habe.
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 1 |
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| Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. | ||||||
ANAG unter anderem zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm die Verlängerung einer Bewilligung verweigert wird. Zwangsläufige Folge dieser Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist die Wegweisung. Die Behörde setzt den Tag, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört in einer Vollstreckungsverfügung fest (Ausreisefrist). Nach unbenutztem Ablauf der verfügten Ausreisefrist wird der Aufenthalt rechtswidrig. Wird gegen die Nichtverlängerung ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht bis zum rechtskräftigen Entscheid ein Anwesenheitsrecht, sofern dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. BGE 129 II 1, E. 3.1; 131 IV 174, E. 4.4, Andreas Zünd, in: Peter Uebersax et. al. (Hrsg.), Ausländerrecht, Basel etc. 2002, N. 6.8, 6.53). Nach dem Rechtsmittelentscheid über das Aufenthaltsrecht ist in der Regel eine neue Ausreisefrist zu setzen.
i.V.m. Art. 23 Abs. 6
ANAG muss es in materieller Hinsicht an einem Aufenthaltsrecht fehlen und in formeller Hinsicht eine Ausreisefrist feststehen. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 5. Dezember 2000, mit der sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, durch alle Instanzen weitergezogen. Spätestens mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 2. Mai 2002 erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft. Damit endete seine Anwesenheitsberechtigung. Am 15. November 2002 liess er sodann eine entgegen seiner Bestreitung von der Fremdenpolizei gültig gesetzte Ausreisefrist unbenutzt verstreichen, womit sein Aufenthalt rechtswidrig wurde. In der Folge wurde er deswegen verzeigt und verurteilt. Diese Verurteilung verletzt kein Bundesrecht. Daran ändert auch sein Wiedererwägungsgesuch nichts, das er rund eineinhalb Monate nach dem bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid stellte und welches seiner Ansicht nach aufschiebende Wirkung entfalten soll. Ob der Beschwerdeführer die eben erst in Rechtskraft erwachsene Wegweisungsverfügung materiell bereits wieder in Frage stellen durfte, ist nach der erwähnten
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 1 |
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| Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 1 |
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| Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. | ||||||