Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 217/2020

Urteil vom 3. Juli 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Haag,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Roland Flüeler,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin,
vom 3. März 2020 (95/2019/29/B).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts insbesondere des Betrugs, des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Staatsanwalt Roland Flüeler leitet das Verfahren.

B.
Am 26. November 2019 beantragte der Beschuldigte durch seinen Verteidiger den Ausstand des Staatsanwalts Roland Flüeler sowie sämtlicher unter seiner Verfahrensleitung tätigen Untersuchungsbeamten und weiteren Hilfspersonen.
Mit Entscheid vom 3. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung wies es ebenfalls ab.

C.
Dagegen hat A.________ mit Schreiben vom 3. Mai 2020 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Ausstand des Staatsanwalts Roland Flüeler sowie sämtlicher unter seiner Verfahrensleitung tätigen Untersuchungsbeamten und Hilfspersonen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht Schaffhausen zurückzuweisen. Er stellt auch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen beantragt die Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf den angefochtenen Entscheid.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2020 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren, kantonal letztinstanzlichen (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
i.V.m. Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO) Zwischenentscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, gegen den gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offensteht.

1.2. Als Beschuldigter ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b BGG).

1.3. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Nach Art. 87 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 87 Zustellungsdomizil - 1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
1    Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
2    Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können.
3    Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt.
4    Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt.
StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Frist gilt allerdings auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist (Art. 48 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Inhaftierte Personen können ihre Eingaben fristwahrend an die Anstaltsleitung übergeben (Urteile 6B 286/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 1.2; 6B 9/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.3).
Vorliegend wurde der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5. März 2020 zugestellt. Unter Einberechnung des verlängerten Fristenstillstands aufgrund des Coronavirus (Art. 1 und 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19], SR 173.110.4) lief die Beschwerdefrist somit am 4. Mai 2020 aus; die Beschwerde wurde jedoch am 5. Mai 2020 der Post übergeben, womit sie verspätet wäre. Es ist jedoch nicht klar, wann der Beschwerdeführer die Beschwerde der Anstaltsleitung übergeben hat: in der auf den 3. Mai 2020 datierten Beschwerde schreibt er lediglich, dass dies bereits "am... April" geschehen sei. Da vorliegend kein Nachweis der Übergabe der Beschwerde an die Vollzugsanstalt besteht, ist davon auszugehen, dass er seine Beschwerde der Vollzugsanstalt spätestens am Abend des 4. Mai 2020 übergeben hat, in Ausnützung aller ihm zur Verfügung stehenden Zeit (vgl. Urteil 6B 9/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.3.2). Die Beschwerde erfolgte somit fristgemäss.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Obergericht hätte seine Stellungnahmen vom 22. Dezember 2019 und vom 27. Januar 2020 berücksichtigen müssen. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, sowie, sinngemäss, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.

3.1. Nachdem der betroffene Staatsanwalt Roland Flüeler am 10. Dezember 2019 Stellung zum Ausstandsgesuch vom 26. November 2019 genommen hatte, gewährte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis 23. Dezember 2019, um sich zur Stellungnahme des Staatsanwalts zu äussern, wobei Stillschweigen als Verzicht auf diese Möglichkeit ausgelegt würde. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 nahm der Verteidiger des Beschwerdeführers Stellung zu den Ausführungen von Staatsanwalt Flüeler. Mit Eingaben datiert auf den 22. Dezember 2019 und 27. Januar 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer persönlich zur Stellungnahme des Staatsanwalts.

3.2. Gemäss Obergericht hat der Beschwerdeführer seine Stellungnahmen nach Ablauf der ihm eingeräumten Replikfrist eingereicht. Die Frist sei am 23. Dezember 2019 abgelaufen, der Beschwerdeführer habe jedoch seine auf den 22. Dezember 2019 datierte Stellungnahme nicht am 23., sondern erst am 26. Dezember 2019 der Post übergeben. Daher sei androhungsgemäss Verzicht auf (weitere) Bemerkungen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft anzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer ausserdem ohne Weiteres möglich gewesen, seine Interessen mit Hilfe seines Verteidigers hinreichend wahrzunehmen.

3.3. Dagegen führt der Beschwerdeführer aus, er habe seine erste Stellungnahme am 23. Dezember 2019 und somit fristgerecht den Anstaltsfunktionären übergeben, wie dies die beigelegte Kopie des handschriftlich auf den 23. Dezember datierten Couvert belege. Seine zweite Vernehmlassung habe er zwar erst nach Fristablauf eingereicht; es sei ihm jedoch als mittellosem Inhaftierten unmöglich gewesen, sich die notwendigen Akten und die Rechtsgrundlagen innert zehn Tagen zu beschaffen. Es gebe keine Rechtsgrundlage oder Gründe, die Stellungnahme seines Verteidigers und seine Stellungnahmen nicht zu berücksichtigen. So oder so sei das Obergericht verpflichtet, von Amtes wegen die Tatsachen und sämtliche Ausstandsgründe zu ermitteln.

3.4. Vorab ist festzuhalten, dass das Obergericht die Stellungnahme des Verteidigers vom 19. Dezember 2019 berücksichtigt hat. Die Eingabe vom 27. Januar 2020 ist überdies offensichtlich verspätet. Es geht somit lediglich um die Frage, ob das Obergericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2019 berücksichtigen musste.
Gemäss Obergericht erfolgte die Postaufgabe der ersten Eingabe des Beschwerdeführers erst am 26. Dezember 2019 und somit verspätet. Dabei hat es jedoch ausser Acht gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine inhaftierte Person handelt, die gemäss Art. 91 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 91 Einhaltung von Fristen - 1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
1    Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
2    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.
3    Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.39
4    Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter.
5    Die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
StPO ihre Eingaben fristwahrend am letzten Tag der Anstaltsleitung übergeben kann. Dahingegen belegten das handschriftlich angebrachte Datum und die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Couvert nicht, dass er dieses tatsächlich am 23. Dezember 2019 der Anstaltsleitung übergeben hat. Die Frage, ob das Obergericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat und ob es die persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2019 hätte berücksichtigen müssen, kann jedoch vorliegend aufgrund der folgenden Ausführungen offen gelassen werden.

3.5. Nach Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen nicht zulässig (Urteile 1B 22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3; 1B 149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Vorliegend durfte also der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2019 weder neue Rechtsbegehren stellen noch neue den Ausstand begründende Tatsachen mehr vorbringen. Es wurde ihm lediglich die Gelegenheit eingeräumt, zu den Äusserungen des Staatsanwalts Stellung zu nehmen. In dieser Hinsicht geht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2019 inhaltlich nicht über jene seines damaligen Verteidigers hinaus. Das Obergericht hat somit zumindest im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, indem es letztere ausser Acht gelassen hat.
Es liegt überdies auch weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor: das Obergericht hat seinen Entscheid innerhalb einer üblichen Frist von etwas mehr als drei Monaten gefällt.

4.
Der Beschwerdeführer führt weiter sinngemäss aus, der Entscheid des Obergerichts verletze Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO. Staatsanwalt Roland Flüeler habe im gegen ihn geführten Strafverfahren diverse Verfahrensfehler zu seinen Ungunsten begangen.

4.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen, unter anderem Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sind in Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Justizperson "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO).

4.2. Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75 mit Hinweis).

4.3. Das Obergericht führt in seinem Entscheid aus, dass es zwar in den Jahren 2018 und 2019 zwei Beschwerden des Beschwerdeführers gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft betreffend Verfahrenstrennungen gutgeheissen habe; die Verfahrensfehler könnten jedoch nicht als krasse, ausstandsbegründende Fehlleistungen gewertet werden. Weiter sei der Beschwerdeführer im Begleitbrief vom 18. Oktober 2019, der mehreren Zeugen zugestellt worden sei, nicht als "Täter", sondern als "Tatverdächtiger" bezeichnet worden; auch aus der Formulierung, er sei als Tatverdächtiger "festgestellt" worden, könne nichts abgeleitet werden. Ebensowenig könne die in diesem Zusammenhang ergangene Aufforderung an die Adressatinnen und Adressaten, sie sollten sich den Einbruchsdiebstahl vergegenwärtigen, als ausstandsbegründender Beeinflussungsversuch gewertet werden. Insgesamt ergebe sich aus dem Begleitbrief keine Befangenheit.
Weiter sei die Art der Untersuchungsführung im Zusammenhang mit den Einvernahmen vom 13., 21. und 22. November 2019 nicht ausstandsbegründend gewesen. Dass der Staatsanwalt allenfalls von einer offenen Befragung zu rasch die Zeugen zu den seinerzeit von ihnen selber angegebenen Schadensbestandteilen befragt oder ihnen Unterlagen aus den Akten vorgelegt habe, sei unter Umständen bei der Beweiswürdigung von Bedeutung. Dasselbe gelte für den Umstand, dass der Staatsanwalt nicht sogleich eingeschritten sei, als sich ein Zeuge auf schriftliche Unterlagen gestützt habe. Der Vorhalt von Photographien sei von vornherein eine blosse Frage der Beweiswürdigung und stelle kein ausstandsbegründendes suggestives Verhalten dar. Der Vorwurf mangelnder Dokumentation gehe ausserdem fehl, da gemäss Art. 77
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 77 Verfahrensprotokolle - Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über:
a  Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen;
b  die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen;
c  die Anträge der Parteien;
d  die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen;
e  die Aussagen der einvernommenen Personen;
f  den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften;
g  die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke;
h  die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden.
Ingress StPO nur die "wesentlichen Verfahrenshandlungen" zu protokollieren seien und die Kontaktaufnahme eines Zeugen bezüglich Modalitäten des Zutritts zum Einvernahmeort sowie die Anfragen der Polizei bezüglich gefundener Gegenstände keine wesentlichen Verfahrenshandlungen darstellten. Auch dass der Staatsanwalt kein direktes Fragerecht des Beschwerdeführers zugelassen habe, stelle kein ausstandsbegründendes Fehlverhalten dar.
Soweit der Beschwerdeführer überdies generell, ohne dies zu substanziieren, eine einseitige Verfahrensführung durch den zuständigen Staatsanwalt behaupte, seien ihm die entsprechenden prozessualen Vorgänge teilweise seit Monaten bekannt gewesen und diese seien anfechtbar gewesen. Die Verfahrensfehler betreffend Verfahrenstrennungen seien jedenfalls nicht geeignet, nachträglich, in einer "Gesamtwürdigung", den Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts mitzubegründen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, welche anderen Untersuchungsbeamten und Hilfspersonen aus welchem Grund befangen sein sollten.

4.4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers muss es möglich sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Bejahung der Befangenheit führt. Weiter habe das Bundesstrafgericht im Fall Lauber/Infantino festgestellt, dass es nicht zulässig sei, Zeugen zu kontaktieren und dies nicht zu dokumentieren. Es habe nicht nur eine harmlose Kontaktaufnahme stattgefunden, sondern die Polizei habe Privatkläger besucht und informell Abklärungen getätigt. Auf diese Gegebenheiten sei er erst während der Einvernahmen aufmerksam geworden. Ausserdem begründe das Obergericht nicht, weshalb die festgestellten Fehlleistungen keine krassen Fehler sein sollten. Weiter habe er die Auswirkungen des Begleitbriefs erst anlässlich der Einvernahmen erkennen können. Schliesslich setze das Obergericht seinen substantiierten Vorbringen einfach eine substanzlose Gegenbehauptung gegenüber und verletze dadurch das rechtliche Gehör.

4.5. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen allgemein gehaltenen Einwänden nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts rechtswidrig sein sollte. Dieses hat in seinem Urteil rechtsgenüglich und zutreffend aufgezeigt, dass die verschiedenen kritisierten Verhaltensweisen des Staatsanwalts Roland Flüeler - namentlich die Wortwahl im Begleitbrief vom 18. Oktober 2019, die Art der Untersuchungsführung während den Einvernahmen vom 13., 21. und 22. November 2019, die Dokumentationspflicht und die Nichtzulassung des direkten Fragerechts des Beschwerdeführers - entweder keine Fehler oder keine ausstandsbegründenden Fehlleistungen darstellen bzw. bei der Beweiswürdigung von Bedeutung sind. Hinsichtlich der Dokumentationspflicht ergibt sich aus dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. oben E. 2) insbesondere nicht, dass wesentliche Verfahrenshandlungen, insbesondere Zeugenbefragungen und Treffen zwischen dem Staatsanwalt und anderen Verfahrensbeteiligten, nicht protokolliert wurden. Ausserdem hat das Obergericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ausgeführt, dass neue Fehlleistungen in Verbindung mit früher beanstandeten Prozesshandlungen in einer "Gesamtwürdigung" eine Ausstandspflicht
begründen können; im vorliegenden Fall hat es jedoch zu Recht festgestellt, dass die Fehler betreffend die Verfahrenstrennungen die Erwägungen zu den neu kritisierten Verhaltensweisen des Staatsanwalts nicht zu relativieren vermögen. Schliesslich hat das Obergericht ebenfalls zu Recht festgehalten, dass das Ausstandsgesuch betreffend andere Untersuchungsbeamte und Hilfspersonen nicht genug substanziiert war.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Hänni