Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 53/2019

Urteil vom 3. Juni 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
1. A. und B. C.________,
2. 30 weitere Mitunterzeichnerinnen
und Mitunterzeichner,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Fritz Frey,

gegen

1. Schweizer Provinz der Schwestern
vom Heiligen Kreuz,
2. D.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hagmann,

Stadtrat von Zug,

Regierungsrat des Kantons Zug.

Gegenstand
Bebauungsplan Salesianum,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 27. November 2018 (V 2018 15).

Sachverhalt:

A.
Der Verein Schweizer Provinz der Schwestern vom Heiligen Kreuz, Menzingen, ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1487 in Zug. Auf dem Grundstück, auf welchem neben dem Salesianum und der Kapelle St. Karl noch weitere kleine Gebäude stehen, ist ein Baurecht zugunsten der D.________ AG eingetragen. Das Grundstück liegt in der Bauzone mit speziellen Vorschriften Salesianum und Bebauungsplanpflicht. Die D.________ AG sowie die Grundeigentümerschaft planen auf dem genannten Grundstück eine Überbauung. Den hierfür erarbeiteten Bebauungsplan Salesianum, Plan Nr. 7079, bzw. dessen Genehmigung hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf Beschwerde diverser Personen am 13. Juni 2013 auf. Zur Begründung führte es aus, der Bebauungsplan halte die zwingenden Grundmasse der Zone W2B nicht ein.
Am 29. September 2015 beschloss der Grosse Gemeinderat der Stadt Zug den von der D.________ AG und der Grundeigentümerschaft neu erarbeiteten Bebauungsplan Salesianum, Plan Nr. 7504, welcher die Überbauung des Grundstücks Nr. 1487 mit acht Neubauten vorsieht. Anlässlich eines Referendums stimmten die Stimmberechtigten der Stadt Zug dem Plan am 28. Februar 2016 zu. Dagegen erhoben A. und B. C.________ sowie diverse Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug. Dieser hiess die Beschwerde am 19. Dezember 2017 insofern gut, als er die Bebauungsplan-Ziff. 2.2, Satz 4 ("Die im Plan dargestellte mögliche Anordnung der acht Hauptbauten hat nur informativen Charakter") aufhob. Zur Begründung führte er aus, die Situierung und die Grösse der Neubauten sei gemäss Richtprojekt vom 31. Oktober 2014 als lex specialis verbindlich. Im Übrigen wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Gleichentags genehmigte er mit separatem Beschluss den Bebauungsplan Salesianum mit zwei Auflagen.
Gegen diesen Entscheid erhoben A. und B. C.________ sowie diverse Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde am 27. November 2018 abwies.

B.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 führen A. und B. C.________ sowie 30 Mitbeteiligte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und in Gutheissung ihrer Beschwerde die Festsetzung des Bebauungsplans Salesianum, Plan Nr. 7504, sowie den Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vom 19. Dezember 2017 und die damit erfolgte Genehmigung des Bebauungsplans Salesianum, Plan Nr. 7504, aufzuheben. Weiter beantragen sie, es sei ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht sowie die Stadt Zug beantragen ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Kanton Zug beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt Stellung, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführer und die Stadt Zug nehmen erneut Stellung und halten an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerinnen lassen sich ebenfalls erneut vernehmen und stellen den Eventualantrag, es sei vom Bundesgericht ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 25
1    Der Bundesrat bestellt eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege.
2    Die Kantone bezeichnen Fachstellen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege.
NHG einzuholen. Die Beschwerdeführer nehmen abermals Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind als Eigentümer von Wohnungen, die in der östlich gelegenen Überbauung an der Hofstrasse 56a-78d liegen, wo direkter Sichtbezug zum Bebauungsplanperimeter besteht und welche einzig durch die Bahnlinie und das den Schweizerischen Bundesbahnen gehörende schmale Grundstück Nr. 1642 entlang der Bahnlinie vom Bebauungsplanperimeter getrennt sind bzw. in einer Entfernung von ca. 10-30 m zu diesem liegen, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG sowie BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219 f. mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführer rügen neben der Verletzung von Bundesrecht (vgl. Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) auch die Verletzung von kantonalem Recht. Ob ein Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72; Urteil 1C 25/2019 vom 5. März 2020 E. 2; je mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz entgegen ihrem Antrag keinen Augenschein vor Ort durchgeführt hat. Zusätzlich ersuchen sie um einen Augenschein im bundesgerichtlichen Verfahren. Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, fand am 7. Dezember 2012 im Verfahren betreffend den ersten Bebauungsplan bereits ein Augenschein statt. Die Vorinstanz hat festgehalten, sie habe sich anlässlich dieses Augenscheins einen ausreichenden Überblick über die Situation vor Ort und die Umgebung verschaffen können. Im Übrigen ergebe sich der für den Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten und es stünden Fotos, Pläne sowie ein Gipsmodell des Bebauungsplans zur Verfügung. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könne. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund auf einen (erneuten) eigenen Augenschein verzichtet hat, liegt darin weder eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Aus diesen Gründen ist auch kein bundesgerichtlicher Augenschein erforderlich. Daran ändert auch die Behauptung der Beschwerdeführer nichts, der Verweis
auf den früheren verwaltungsgerichtlichen Augenschein sei willkürlich, da sich der neue Bebauungsplan stark vom alten unterscheide und das Augenmerk auf andere Aspekte gerichtet gewesen sei. Es trifft zwar zu, dass sich der nunmehr zu beurteilende Bebauungsplan vom alten Plan unterscheidet; die anlässlich des Augenscheins zu begutachtende Umgebung hat sich indessen gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nicht verändert. Ein erneuter Augenschein hätte folglich keine neuen Erkenntnisse hervorgebracht. Demzufolge bestand auch kein Anlass, das Bauvorhaben, wie von den Beschwerdeführern beantragt, bereits im Planungsverfahren zu profilieren.

3.
In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, die Würdigung der Vorinstanz, wonach der vorliegende Bebauungsplan alle Aspekte regle, die für die Beurteilung der Erhaltung des Charakters und des Erscheinungsbilds des Areals bedeutsam seien, sei unhaltbar.

3.1. Bebauungspläne stellen eine besondere Form der Nutzungspläne nach Art. 14 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
1    Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2    Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
RPG dar. Nach § 32 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug vom 26. November 1998 (PBG/ZG; BGS 721.11) mit der Marginale "Bebauungspläne" bestimmen gemeindliche Bebauungspläne die Bauweise über eine funktional zusammenhängende Landfläche innerhalb der Bauzone. Weisen sie wesentliche Vorzüge gegenüber der Einzelbauweise auf, so können darin Abweichungen von den kantonalen und gemeindlichen Bauvorschriften festgelegt werden. Gemäss § 32 Abs. 3 PBG/ZG sind Bestandteile des Bebauungsplans Baulinienpläne, Vorschriften über die Art und das Mass der Nutzung der Grundstücke, die Verkehrserschliessung, die Anordnung der Baukörper, die Gesamthöhe, die Abstände und insbesondere die Freiräume. § 53 Abs. 2 der Bauordnung der Stadt Zug vom 7. April 2009 (BO/ZG) mit der Marginale "Bauzone mit speziellen Vorschriften Salesianum" schreibt für die geplanten Neubauten auf dem im Streit liegenden Areal eine Bebauungsplanungspflicht vor.

3.2. Der Bebauungsplan Salesianum stellt, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, einen Plan dar, der die Bauweise in einem Teilbaugebiet regelt. Solche Pläne belassen gemäss bundesgerichtlicher Praxis einen Projektierungsspielraum; mithin darf keine derart konkretisierte Planung verlangt werden, dass für die Erarbeitung eines Bauprojekts kein oder kein wesentlicher Spielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 121 I 117 E. 4c S. 122; Urteil 1C 163/2011 vom 15. Juni 2012 E. 3.1; je mit Hinweis).
Die Vorinstanz führte aus, zum minimalen Inhalt eines Bebauungsplans gehörten die Baubereiche, aus welchen die Lage, die maximale horizontale Ausdehnung sowie die internen und externen Abstände der künftigen Bauten aus dem Plan ersichtlich sind. Weiter müsse dem Bebauungsplan die vertikale Ausdehnung inkl. den maximalen Gebäudehöhen und der Dachform der Bauten entnommen werden können. Ferner müssten im Bebauungsplan Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten, über die Frei-, Spiel-, und Grünflächen, über die interne Erschliessung durch Fusswege und Strassen sowie über die ober- und unterirdische Parkierung enthalten sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend allesamt erfüllt.

3.3. Wenn die Beschwerdeführer dagegen einwenden, es sei willkürlich, dass die Kleinbauten im Bebauungsplan keinerlei Beschränkungen unterworfen seien bzw. kein Baubereich für diese ausgeschieden worden sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Erwägung der Vorinstanz, es sei nicht zu bemängeln, wenn der Bebauungsplan neben der Ziff. 2.3 des Bebauungsplans, welche den "Freihaltebereich Durchsichten" bezeichne, keine weiteren, detaillierteren Angaben zu Kleinbauten enthalte, ist nicht zu beanstanden. Als Kleinbauten gelten gemäss der Legaldefinition in § 18 Abs. 1 der Verordnung zum PBG vom 20. November 2018 (V PBG/ZG; BGS 721.111) freistehende Gebäude, die nur Nebennutzflächen enthalten. Zudem dürfen sie maximal 50 m² Grundfläche, bei Schrägdächern maximal 3,50 m traufseitige Fassadenhöhe und bei allen Dachformen maximal 5 m Gesamthöhe aufweisen (Abs. 3). Es handelt sich mithin um Bauten von untergeordneter Bedeutung, die sich aus den konkreten Bedürfnissen der Hauptbauten ergeben. Die Kleinbauten müssen sich an die in § 18 V PBG/ZG normierten Voraussetzungen sowie die in § 53 BO/ZG enthaltenen denkmalpflegerischen Vorgaben halten, damit sie bewilligt werden können. Dadurch wird sichergestellt, dass der Zweck nicht durch
Kleinbauten beeinträchtigt wird und die Freiräume erhalten bleiben. Insofern kann im Umstand, dass die Detailplanung der Kleinbauten dem Baubewilligungsverfahren vorbehalten wird, jedenfalls keine willkürliche Rechtsanwendung erblickt werden.
Ebenso wenig überzeugt die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Einwand auseinandergesetzt, wonach im Bebauungsplan keine konkreten, durchsetzbaren Massnahmen eingefordert seien, welche zur Aufwertung und Instandstellung der geschützten Bauten notwendig seien; dadurch habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Bebauungsplan zieht das Salesianum mit ein und ermöglicht eine neue Nutzung. Daraus ergibt sich, dass eine Instandstellung und gegenüber dem heutigen Zustand auch eine Aufwertung der Bauten erfolgen soll (vgl. Ziff. 2.9 des Bebauungsplans). Dies brauchte von der Vorinstanz nicht noch eigens begründet zu werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV liegt nicht vor. Es ist weiter auch nicht rechtswidrig, dass im Bebauungsplan nur eine (breite) Nutzungspalette eröffnet und die konkrete Nutzung des Komplexes späteren Schritten vorbehalten wird. Mit der Vorgabe gemäss Ziff. 2.11 des Bebauungsplans, wonach ein angemessener Anteil der anrechenbaren Geschossfläche des Salesianums öffentlich zugänglich sein muss, wird den Voraussetzungen einer künftigen öffentlichen Nutzung Rechnung getragen, auch wenn diese derzeit noch nicht konkretisiert ist. Es
gilt diesbezüglich insbesondere zu beachten, dass es sich vorliegend um ein Planungsverfahren und nicht bereits um ein Baubewilligungsverfahren handelt. Erforderlich ist demnach eine stufengerechte Information bzw. ein stufengerechter Detaillierungsgrad (vgl. E. 3.2 hiervor); dieser ist gegeben.
Das gilt im Übrigen auch, soweit in Ziff. 3.1 des Bebauungsplans festgehalten wird, der Umgebungsplan zum Bebauungsplan sei für die weitere Bearbeitung "als Konzept" verbindlich. Es ist zwar verständlich, dass die Beschwerdeführer einen Bebauungsplan mit höherem Detaillierungsgrad bzw. mit verbindlichen Angaben zur Umgebungsgestaltung einem "Konzept" vorziehen würden. Dies vermag aber an der Verbindlichkeit des bestehenden Plans nichts zu ändern. Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb es willkürlich sein soll, zur konkreten Realisierung der Umgebungsgestaltung einen Gestaltungsspielraum vorzubehalten. Es ist keine Willkür erkennbar, wenn die Vorinstanz erwog, die Konzeption der Umgebungsgestaltung, die Anordnung der Frei- und Spielflächen, die wesentliche Bepflanzung sowie die Lage der Erschliessungen seien ohne weiteres aus dem Umgebungsplan ersichtlich und hätten in die Beurteilung miteinbezogen werden können.
Schliesslich ist auch der Einwand der Beschwerdeführer betreffend die Erschliessung unbehelflich. Ihrer Auffassung, wonach der Bebauungsplan nicht genehmigt werden dürfe, da die genügende Erschliessung nicht gesichert sei und kein separates Strassenprojekt präjudiziert werden dürfe, kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz ausführte, deutet nichts darauf hin, dass durch das Areal, welches gemäss § 53 Abs. 1 BO/ZG neben der Wohnnutzung auch für öffentlich zugängliche Nutzungen wie Schule, Kultur etc. vorgesehen ist, ein bedeutender Lastwagenverkehr stattfinden soll. Die Vorinstanz durfte es bei dieser Feststellung bewenden lassen, ohne in Willkür zu verfallen. Dies gilt auch für ihre Einschätzung, der Knoten Friedbachweg/Zufahrtsstrasse lasse sich vorschriftskonform erstellen. Der Bebauungsplan legt unter Wahrung des für die konkretisierende Planung notwendigen Spielraums in Ziff. 4 die Rahmenbedingungen fest, nach denen die Erschliessung im Baugesuch auszugestalten ist.

3.4. Nach dem Gesagten zeichnet der umstrittene Bebauungsplan das spätere Bauvorhaben in wesentlichen Zügen vor und lässt gewisse Spielräume offen, was zulässig ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Indem die Vorinstanz zusammenfassend festhielt, der Bebauungsplan äussere sich zu sämtlichen notwendigen Planelementen, sei ausreichend detailliert bzw. überlasse, wo zulässig, die endgültige Beurteilung dem Baubewilligungsverfahren, hat sie das kantonale Recht, namentlich § 32 PBG/ZG, nicht willkürlich angewandt. Die Rüge ist unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführer rügen weiter, der Bebauungsplan widerspreche den Zielvorgaben in § 53 Abs. 2 BO/ZG.

4.1. Gemäss § 53 BO/ZG ist die Bauzone mit speziellen Vorschriften Salesianum für öffentlich zugängliche Nutzungen wie Schulen, Kultur usw. und für Wohnen bestimmt (Abs. 1). Das Areal Salesianum soll in seinem Charakter und Erscheinungsbild erhalten bleiben. Um den langfristigen Bestand der Gebäudegruppe zu ermöglichen, sind bei den bestehenden Bauten und Anlagen Erneuerungen und Änderungen im Rahmen denkmalpflegerischer Vorgaben gestattet. Erweiterungs- und Neubauten haben sich besonders gut in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen. Es gelten die Grundmasse der Zone W2B. Für Neubauten besteht Bebauungsplanpflicht (Abs. 2). Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Salesianum wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen (Abs. 3).

4.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Bebauungsplan weise einen klar naturnahen Bezug zum denkmalgeschützten Salesianum auf und vermittle architektonisch und städtebaulich harmonisierend zwischen diesem und den unmittelbar benachbarten Terrassenhäusern, weshalb das Areal Salesianum mit der geplanten Überbauung in seinem Charakter und Erscheinungsbild erhalten bleibe und sich besonders gut in das Orts- und Landschaftsbild einordne. Dabei stützte sie sich unter anderem auf die Ausführungen der kantonalen Fachstelle, welche die besonders gute Einordnung ebenfalls bejahte, da die Neubauten den Umgebungsschutz der Baudenkmäler genügend respektieren würden. Die vorinstanzliche Begründung ist sachlich vertretbar und lässt keine Willkür erkennen. Der im Streit liegende Bebauungsplan wahrt aufgrund der hohen Freiraumqualität (Freihalteziffer von 27 %) den herrschaftlichen Charakter der geschützten Bauten und lässt mit den vorgesehenen Grünflächen sowie den Bepflanzungen einen Parkcharakter entstehen. Wie von den kantonalen und kommunalen Behörden vorgebracht, halten die geplanten Neubauten sodann einen "gebührenden Respektabstand" zum markant in Erscheinung tretenden Salesianum ein bzw. ordnen sich diesem unter. Dies
spricht ebenfalls für die besonders gute Einordnung der Neubauten sowie den Erhalt des Charakters und des Erscheinungsbilds des Salesianum-Areals.
An dieser Beurteilung ändert auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts, wonach der Bebauungsplan den "ländlichen Charakter" des Areals, wie dies die Vorinstanz im ersten Rechtsgang in Auslegung von § 53 Abs. 2 BO/ZG gefordert habe, nicht bewahre. Es mag zwar zutreffen, dass der Bebauungsplan dem Areal nichts "Ländliches" im engen Wortsinn verleiht; dies verlangt § 53 Abs. 2 BO/ZG aber auch nicht. Stattdessen eröffnet die Bestimmung einen relativ weiten Beurteilungsspielraum, indem sie einzig festhält, die Neubauten hätten sich besonders gut in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen. Bei der Konkretisierung dieses Beurteilungsspielraums dürfen auch die seit dem ersten in der Sache gefällten Urteil ergangenen Rechtsänderungen berücksichtigt werden. Der Regierungsrat verwies diesbezüglich in seinem Entscheid zu Recht auf die mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen RPG-Revision angestrebte Siedlungsentwicklung nach innen bzw. Verdichtung innerhalb der bestehenden Bauzonen. Dieser übergeordnete Planungsgrundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens bzw. der inneren Verdichtung gilt unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Vorgaben auch für das in der Bauzone gelegene Salesianum-Areal. Im Übrigen ist auch die
Interpretation der Vorinstanz im ersten Rechtsgang, wonach das Areal einen "ländlichen Charakter" aufweise, einer Interpretation im Sinne des Bebauungsplans zugänglich. Diesbezüglich ist insbesondere der für das Areal wesentlichen seeseitigen Orientierung der geschützten Baugruppe (Frontseite gegen den See) angemessen Rechnung zu tragen. Diese ist und wird nicht überbaut bzw. "ländlich" bleiben. Der Vorinstanz ist folglich weder ein willkürliches Abweichen von ihrer Auslegung im ersten Rechtsgang vorzuwerfen noch eine willkürliche Auslegung von § 53 Abs. 2 BO/ZG.

5.
Die Beschwerdeführer sind sodann der Auffassung, im streitbetroffenen Bebauungsplan seien die Schutzziele des Inventars schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) unzureichend gewürdigt bzw. nicht berücksichtigt worden.

5.1. Die Stadt Zug ist seit dem 1. Juni 2000 im ISOS aufgenommen. Der im Streit liegende Bereich befindet sich in der ISOS-Ortsbildaufnahme von Zug in einem zum Zeitpunkt der Inventarisierung locker bebauten, stark begrünten Uferstreifen entlang der Artherstrasse. Dieser grüne Streifen bildet die nahe Umgebung des markanten Gebäudekomplexes des Salesianums. Sowohl Uferstreifen als auch der Gebäudekomplex weisen gemäss ISOS eine hohe Bedeutung für das Gesamtortsbild von Zug auf, das Salesianum zusätzlich noch hohe räumliche und architekturhistorische Qualitäten. Beiden wurde entsprechend das höchste Erhaltungsziel ("Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche") zugewiesen.

5.2. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG; SR 451]). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG).
Diese Schutzbestimmung gilt indes, wie Art. 6 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG festhält, lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Soweit keine Erfüllung einer Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet (vgl. BGE 135 II 2019 E. 2.1 S. 212 f.; Urteil 1C 340/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.3; je mit Hinweisen). Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
1    Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
2    Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt.
RPG gleich. Die Pflicht zu ihrer Beachtung findet ihren Niederschlag zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-) Planung, zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorgenommen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll (BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 213).

5.3. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es sei mit den Schutzzielen des ISOS nicht vereinbar, wenn das umstrittene Areal mit einer die Grundmasse der W2B Zone ausschöpfenden Wohnüberbauung ausgefüllt werden könne, geht ihre Kritik ins Leere. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten und ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat, ist das ISOS vorliegend nicht direkt anwendbar, da mit dem Bebauungsplan keine Bundesaufgabe erfüllt wird. Insofern erübrigt sich auch von vornherein die Einholung eines Gutachtens durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 25
1    Der Bundesrat bestellt eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege.
2    Die Kantone bezeichnen Fachstellen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege.
NHG (vgl. BGE 145 II 176 E. 3.3 S. 179 f. mit Hinweisen). Das ISOS findet mithin nur indirekt Anwendung, d.h. über die Konkretisierung in den kantonalen und kommunalen Ästhetikvorschriften, bei deren Anwendung der Gemeinde ein eigener Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht. Indem das Areal gemäss § 53 Abs. 1 BO/ZG der Bauzone mit speziellen Vorschriften Salesianum zugewiesen wurde, welche eine Bebauungsplanpflicht vorsieht, und der Bebauungsplan in enger Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Denkmalpflege ausgearbeitet wurde, fand eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Interessen des Ortsbildschutzes statt und wurden die ISOS-Vorgaben mithin angemessen berücksichtigt. Der
Bebauungsplan sieht die langfristige Erhaltung des historischen Gebäudekomplexes sowie dessen Aufwertung und Instandhaltung vor. Damit trägt er den Zielen des ISOS durchaus Rechnung, zumal er keine Ausnahmen von den zonengemässen Nutzungsmöglichkeiten beansprucht. Insgesamt lässt der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des der Gemeinde in diesem Bereich zustehenden Ermessensspielraums keine Bundesrechtsverletzung erkennen (vgl. Urteil 1C 270/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3). Diese Auffassung teilt im Übrigen auch das BAK, welches in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht ausführte, die Genehmigung des Bebauungsplans bzw. die materiell zu beurteilenden Fragen der Verträglichkeit mit dem bestehenden Ortsbild lägen im vorliegenden Fall im Rahmen des kantonalen bzw. kommunalen Ermessensspielraums, der bei der Erfüllung von kantonalen bzw. kommunalen Aufgaben formell nicht zu beanstanden sei.

6.
In ihren abschliessenden Bemerkungen vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführer nunmehr geltend, das Vorhaben liege im Gewässerschutzbereich Au und erfordere eine bundesrechtliche Ausnahmebewilligung, weshalb eine Bundesaufgabe vorliege. Aus diesem Grund sei das ISOS direkt anwendbar und der Bebauungsplan bundesrechtswidrig, weil er das Gebot der ungeschmälerten Erhaltung des ISOS-Objekts nicht beachte.

6.1. Gemäss Art. 19
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 19 Gewässerschutzbereiche
1    Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
2    In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können.20
des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Abs. 1). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Abs. 2). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählt namentlich der Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 29 Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen
1    Die Kantone bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche (Art. 19 GSchG) die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche. Die in Anhang 4 Ziffer 11 beschriebenen besonders gefährdeten Bereiche umfassen:
a  den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer;
b  den Gewässerschutzbereich Ao zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung eines Gewässers erforderlich ist;
c  den Zuströmbereich Zu zum Schutz der Wasserqualität bei bestehenden und geplanten, im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen, wenn das Wasser durch Stoffe verunreinigt ist, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, oder wenn die konkrete Gefahr einer Verunreinigung durch solche Stoffe besteht;
d  den Zuströmbereich Zo zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn das Wasser durch abgeschwemmte Pflanzenschutzmittel oder Nährstoffe verunreinigt ist.
2    Sie scheiden zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen die in Anhang 4 Ziffer 12 umschriebenen Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG) aus. Sie können Grundwasserschutzzonen auch für geplante, im öffentlichen Interesse liegende Fassungen und Anreicherungsanlagen ausscheiden, deren Lage und Entnahmemenge feststehen.
3    Sie scheiden zum Schutz von zur Nutzung vorgesehenen unterirdischen Gewässern die in Anhang 4 Ziffer 13 umschriebenen Grundwasserschutzareale (Art. 21 GSchG) aus.
4    Sie stützen sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen.
der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). In diesem Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Art. 31
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 31 Schutzmassnahmen
1    Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere muss er:
a  die Massnahmen nach Anhang 4 Ziffer 2 treffen;
b  die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstellen.
2    Die Behörde sorgt dafür, dass:
a  bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Absatz 1, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2, getroffen werden;
b  bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, innert angemessener Frist beseitigt werden und bis zur Beseitigung der Anlagen andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers, insbesondere Entkeimung oder Filtration, getroffen werden.
i.V.m. Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV).

6.2. Der angefochtene Entscheid enthält hierzu keine Feststellung. Der aktenkundige Bericht "Hydrogeologische Abklärungen und Baugrunduntersuchung" vom 12. Februar 2015 hält aber fest, dass für die Realisierung der geplanten Wohnüberbauung inkl. Tiefgarage der mittlere Grundwasserspiegel nicht unterschritten werden müsse. Die Baugruben lägen deutlich über dem Schwankungsbereich des eigentlichen Grundwasserträgers und das Projekt käme nicht in dessen Schwankungsbereich zu liegen, sondern es sei bloss mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen. Zum selben Ergebnis gelangt auch der Bericht der "Beratenden Geologen und Ingenieure" vom 22. Oktober 2014. Demnach komme der Neubau im mittleren und westlichen Bereich über dem nutzbaren Grundwasservorkommen zu liegen. Zudem liege das Vorhaben gegen den Bahndamm hin voraussichtlich im schlecht nutzbaren grundwasserführenden Randbereich bzw. bereits ausserhalb des nutzbaren Grundwassers. Wie der aktenkundigen Karte mit Einzeichnung des Grundwasservorkommens entnommen werden kann, liegt das zu schützende Grundwasservorkommen von Oberwil nur unter dem nördlichen, westlichen und südwestlichen Teil des Vorhabens, wo die Höhenkote von 418.0 m und mehr deutlich über dem maximal zu erwartenden
Grundwasserspiegel von 414.49 m liegt. Vor diesem Hintergrund durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass voraussichtlich keine Ausnahme nach Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV erforderlich ist und demnach keine Bundesaufgabe vorliegt.

7.
Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe eine bundesrechtswidrige lärmschutzrechtliche Beurteilung vorgenommen, indem sie mit dem blossen Hinweis auf die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung die erforderliche Prüfung und Interessenabwägung unterlassen habe. Da das Bauprojekt eine lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung benötige, liege eine Bundesaufgabe vor und das ISOS sei direkt anwendbar.

7.1. Gemäss Art. 22
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
1    Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
2    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden.30
USG (SR 814.01) werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 1) oder die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Abs. 2). Art. 31 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
1    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
a  durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder
b  durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.27
2    Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
3    Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) präzisiert, dass Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit. a) oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen (lit. b). Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
1    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
a  durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder
b  durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.27
2    Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
3    Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.
LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
1    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
a  durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder
b  durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.27
2    Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
3    Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.
LSV nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (vgl. BGE 145 II 189 E. 8.1 S. 194 f. mit Hinweisen). Die Bejahung eines solchen Interesses setzt zwingend eine umfassende
Interessenabwägung im konkreten Einzelfall voraus.

7.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer muss der Bebauungsplan auch in lärmschutzrechtlicher Hinsicht keine konkreten Festlegungen enthalten. Es genügt in diesem Stadium zu prüfen, ob die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften - allenfalls mit baulichen oder gestalterischen Massnahmen - grundsätzlich als möglich erscheint. Dies hat die Vorinstanz bejaht. Einen Planungsfehler, demzufolge die Grenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II (vgl. § 53 Abs. 3 BO/ZG) von vornherein nicht eingehalten werden können, machen die Beschwerdeführer nicht geltend; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die konkrete Überprüfung der Einhaltung der massgebenden Grenzwerte wird im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen haben.
Soweit die Beschwerdeführer nunmehr vor Bundesgericht geltend machen, das Vorhaben benötige eine bundesrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
1    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
a  durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder
b  durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.27
2    Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
3    Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.
LSV, weshalb eine Bundesaufgabe vorliege und das ISOS direkt anwendbar sei, was die geplante Abweichung von den Schutzzielen zwecks teilweiser Überbauung des Areals ausschliesse, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz bezeichnete im angefochtenen Entscheid den Rückgriff auf Art. 31 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
1    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
a  durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder
b  durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.27
2    Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
3    Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.
LSV nur als eine in letzter Linie in Betracht fallende Möglichkeit und ging davon aus, Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
1    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
a  durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder
b  durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.27
2    Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
3    Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.
LSV genügten (vgl. E. 7.1 hiervor). Darauf kann vorliegend abgestellt werden, ohne dass entschieden zu werden braucht, ob eine Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
1    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
a  durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder
b  durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.27
2    Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
3    Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.
LSV das Vorhaben tatsächlich zur Bundesaufgabe werden liesse. Nach dem heutigen Planungsstand erscheint es jedenfalls als genügend gesichert, dass mit geeigneten baulichen bzw. gestalterischen Massnahmen oder nötigenfalls durch Verzicht auf Ausschöpfung aller Nutzungsmöglichkeiten nicht auf Art. 31 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
1    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
a  durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder
b  durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.27
2    Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
3    Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.
LSV zurückgegriffen werden muss. Die Rüge erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet.

8.
Beim streitbetroffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht um einen projektbezogenen Sondernutzungsplan, welcher gegebenenfalls die Wirkung einer Baubewilligung entfalten kann. Projektbezogene Sondernutzungspläne werden insbesondere zur Errichtung nicht zonenkonformer und Raum und Umwelt erheblich belastender Bauvorhaben wie z.B. Parkhäuser, Einkaufszentren etc. erlassen (vgl. HETTICH/MATHIS, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, N. 1.85; BGE 145 II 176 E. 4.2 S. 180 f.; 121 I 117 E. 4c S. 122; je mit Hinweisen). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan nicht bereits alle Interessenabwägungen enthält und die Koordination der verschiedenen Gesichtspunkte noch nicht abschliessend vornimmt, sondern diese dem Baubewilligungsverfahren vorbehält.

9.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG). Diese haben zudem den privaten Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden haben praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die privaten Beschwerdegegnerinnen mit total Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat von Zug, dem Regierungsrat des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Kultur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier