Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 70/2015

Urteil vom 3. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,
2. C.________ AG,
vertreten durch E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hischier,
3. D.________ GmbH,
vertreten durch F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
A.________ ist als Privatkläger am Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen B.________, die C.________ AG und die D.________ GmbH beteiligt. Am 6. Oktober 2014 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon alle drei Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von A.________ frei. Es verwies die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg und verurteilte ihn zur Bezahlung von Kosten und Entschädigungen.
A.________ erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses setzte A.________ mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2015 eine Frist von 10 Tagen an zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 25'000.--, unter der Androhung, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2015 wies das Obergericht ein Wiedererwägungsgesuch von A.________ ab und setzte ihm erneut eine Frist von 10 Tagen an zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 25'000.--, unter der Androhung, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diese Präsidialverfügung aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf die Erhebung einer Prozesskaution zu verzichten oder sie eventuell auf einen angemessenen Betrag zu senken. Er ersucht um aufschiebende Wirkung und auf den Verzicht auf die Einforderung eines Kostenvorschusses im bundesgerichtlichen Verfahren.

C.
Am 30. März 2015 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegner liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Strafsachen; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Er schliesst das Strafverfahren allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In der vorliegenden Konstellation fällt die Voraussetzung von lit. b von vornherein ausser Betracht.
Die Auferlegung einer Prozesskaution unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, kann in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, weil dem Betroffenen, der nicht in der Lage ist, die Sicherheit fristgerecht zu leisten, der (endgültige) Prozessverlust droht (BGE 128 V 199 E. 2.; 140 III 65 nicht publ. E. 1; 135 III 603 nicht publ. E. 1.3; Urteile 4A 226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.1; 4A 26/2013 vom 5. September 2013 E. 1.1). Im vorliegenden Fall legt indessen der Beschwerdeführer dar, er sei ein vermögender Geschäftsmann mit einer gut laufenden Galerie in der Innenstadt von Zürich; er sei sowohl zahlungsfähig als auch zahlungswillig. Nach dieser Darstellung, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, steht fest, dass der Beschwerdeführer finanziell ohne weiteres in der Lage ist, die geforderte Prozesskaution zu leisten. Da mit der Kautionsverfügung die vom Obergericht mit dem Endentscheid zu treffende Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in keiner Weise präjudiziert wird, bewirkt sie unter diesen Umständen für den Beschwerdeführer als einzigen, rein faktischen Nachteil, dass Fr. 25'000.-- seiner Finanzmittel für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens gebunden und nicht
verfügbar sind. In Präzisierung der angeführten Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass einer Prozesspartei grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, wenn ihr unter Androhung von Säumnisfolgen eine für sie finanziell leicht verkraftbare Kaution auferlegt wird. Dies gilt jedenfalls für Strafverfahren und kann nicht unbesehen auf andere Verfahren - insbesondere nicht auf Zivilverfahren, vgl. Urteil 4A 226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.1 Absatz 3 - übertragen werden.

2.
Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, weil dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi