[AZA 0/4] (B-Publikation ASA)
2A.388/1998/mks

II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
3. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann, Hungerbühler,
Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Häberli.

In Sachen

Steueramt des Kantons A a r g a u, Beschwerdeführer,
gegen
V.________,......................., Spanien, Beschwerdegegner, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, Igelweid 5, Postfach, Aarau,
Kantonales Steueramt Z ü r i c h,
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
betreffend
Art. 108
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
DBG (Veranlagungsort einer
Freizügigkeitsleistung aus beruflicher Vorsorge),
hat sich ergeben:

A.- V.________ (geb. 1946) war im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei
der Versicherungskasse der Stadt Zürich versichert. Im Hinblick auf seine
geplante definitive Ausreise aus der Schweiz im Dezember 1996 verlangte er
die Auszahlung seines Alterskapitals in bar. Mit Formularschreiben vom 15.
November 1996 ersuchte ihn die Vorsorgeeinrichtung um zusätzliche Angaben und
Unterlagen; die Antwort des Versicherten traf (inkl. Zustimmungserklärung der
Ehefrau, vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]) am 16. Dezember
1996 bei der Versicherungskasse ein. Per 1. Januar 1997 trat V.________ aus
der Versicherungskasse der Stadt Zürich aus, nachdem er sich auf den
20. Dezember 1996 bei der Einwohnerkontrolle seines Wohnorts (R.________/AG)
definitiv "nach Mexiko" abgemeldet hatte. Die Versicherungskasse berechnete
die Austrittsleistung von V.________ auf Fr. 169'610.30 (plus Zinsen von
Fr. 1'083.65; Schreiben vom 5. Februar 1997); diesen Betrag zahlte sie ihm am
17. Februar 1997 aus, abzüglich einer Quellensteuer von Fr. 11'817.05.
B.- Mit Verfügung vom 16. Dezember 1996 (versandt am 28. Februar 1997)
erhob die Steuerkommission R.________ auf dem ausbezahlten Alterskapital
Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 13'801.50 sowie direkte Bundessteuern von
Fr. 2'540.70 (Jahressteuer 1996). Nachdem V.________ hiergegen Einsprache
eingereicht hatte, holte die Gemeinde eine Stellungnahme des Steueramtes des
Kantons Aargau ein. Dieses äusserte sich am 4. Mai 1998 dahingehend, dass der
aargauische Steueranspruch jenem des Kantons Zürich vorgehe.
In der Folge gelangte V.________ an die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Diese entsprach seinem Antrag, in Anwendung von Art. 108
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) den
Veranlagungsort festzulegen. Sie bezeichnete den Kanton Zürich für die
Besteuerung der umstrittenen Kapitalleistung zuständig und hielt die
Steuerverwaltung des Kantons Aargau (bzw. der Gemeinde R.________) an, eine
Besteuerung zu unterlassen (Entscheid vom 30. Juni 1998).
C.- Hiergegen hat das Steueramt des Kantons Aargau am 3. August 1998
beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag,
den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufzuheben. Gleichzeitig
verlangt sie, es sei die Steuerkommission R.________ zur Besteuerung der
Austrittsleistung zuständig zu erklären, welche die Versicherungskasse der
Stadt Zürich V.________ ausbezahlt habe.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den
angefochtenen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf und weist
die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurück,
aus folgenden Erwägungen:

1.- a) Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig,
wird er - wenn mehrere Kantone in Frage kommen - auf Antrag der
Veranlagungsbehörde, der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer
oder des Steuerpflichtigen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestimmt
(Art. 108 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
Satz 1 und Abs. 2 DBG); deren Entscheid unterliegt der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 108 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
Satz 2
DBG). Da das Steueramt des Kantons Aargau gestützt auf Art. 108 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
DBG
befugt gewesen wäre, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung das
Feststellungsverfahren einzuleiten, und - in seiner Funktion als Vertretung
des Kantons - durch den angefochtenen Entscheid in eigenen finanziellen
Interessen betroffen wird (vgl. Art. 196
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 196 Abrechnung mit dem Bund - 1 Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.300
1    Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.300
1bis    Sie gelten den Gemeinden die Auswirkungen der Aufhebung der Artikel 28 Absätze 2-5301 und 29 Absatz 2 Buchstabe b302 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990303 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen ab.304
2    Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab.
3    Über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche Abrechnung.
DBG), ist es nach Art. 103 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 196 Abrechnung mit dem Bund - 1 Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.300
1    Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.300
1bis    Sie gelten den Gemeinden die Auswirkungen der Aufhebung der Artikel 28 Absätze 2-5301 und 29 Absatz 2 Buchstabe b302 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990303 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen ab.304
2    Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab.
3    Über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche Abrechnung.

und lit. c OG beschwerdebefugt (vgl. auch das Urteil vom 20. November 1998,
in: StE 1999 B 92.13 5, E. 1e). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte
Eingabe ist demnach einzutreten.
2.- a) Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b  während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4    Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5    Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
DBG sind natürliche Personen, die ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, hier aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit (unbeschränkt; vgl. Art. 6 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 6 - 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.
1    Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.
2    Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens, für die nach den Artikeln 4 und 5 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Es ist mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern.
3    Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
4    Die nach Artikel 3 Absatz 5 steuerpflichtigen Personen entrichten die Steuer auf dem Einkommen, für das sie im Ausland aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Übung von den Einkommenssteuern befreit sind.
DBG) steuerpflichtig;
besteuert werden u.a. auch die Einkünfte aus beruflicher Vorsorge (vgl. Art.
22
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 22 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2    Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.53
4    Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
DBG). Ein steuerrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz besteht insbesondere
dann, wenn sich die betroffene Person mit der Absicht dauernden Verbleibens
hier aufhält (Art. 3 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b  während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4    Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5    Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
DBG). Die unbeschränkte Steuerpflicht endet, wenn
die (natürliche) Person verstirbt oder aus der Schweiz wegzieht (Art. 8 Abs.
2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 8 - 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder in der Schweiz steuerbare Werte erwirbt.
1    Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder in der Schweiz steuerbare Werte erwirbt.
2    Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus der Schweiz oder mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte.
3    Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
DBG).
Veranlagt und bezogen wird die direkte Bundessteuer von den Kantonen
(Art. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 2 Steuererhebung - Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen.
DBG); bei natürlichen Personen sind grundsätzlich die Behörden jenes
Kantons örtlich zuständig, in dem der Steuerpflichtige zu Beginn der
Steuerperiode seinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 105 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 105 Bei persönlicher Zugehörigkeit - 1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107.
1    Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107.
2    Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für dieses Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.
3    Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben.
4    Begünstigte von Kapitalleistungen nach Artikel 38 werden für diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben.
DBG).
b) Nach Art. 91 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 91 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer - 1 Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 84 und 85. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a unterstehen.
1    Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 84 und 85. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a unterstehen.
2    Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 84 und 85 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
. DBG werden insbesondere verschiedene Gruppen von
natürlichen Personen, die im Ausland wohnhaft sind (d.h. in der Schweiz weder
steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt haben; vgl. Art. 98
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 98
DBG), einer
Quellensteuer unterworfen. Dies betrifft einmal Rentner, welche aufgrund
eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses - von einer
Vorsorgekasse mit Sitz in der Schweiz - Pensionen, Ruhegehälter oder andere
Vergütungen erhalten (Art. 95
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 95 Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
1    Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2    Die Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie nach Artikel 38 Absatz 2 berechnet.
DBG); weiter unterliegen auch die Empfänger von
Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge einer Quellensteuer (Art. 96
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 96 Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen - 1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind hierfür steuerpflichtig.
1    Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind hierfür steuerpflichtig.
2    Die Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 38 Absatz 2 berechnet.
DBG). Zu deren Erhebung ist nach
Art. 107 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 107 Bei Quellensteuern - 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt:
1    Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt:
a  für Arbeitnehmer nach Artikel 83: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
b  für Personen nach den Artikeln 91 und 93-97a: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;
c  für Personen nach Artikel 92: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt.
2    Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 91 Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss.
3    Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton.
4    Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig:
a  für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Buchstabe a: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte;
b  für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war;
c  für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.
5    Der nach Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.
Satz 1 DBG der Kanton zuständig, in dem der Schuldner der
steuerbaren Leistung bei Fälligkeit seinen Sitz oder die Verwaltung (bzw. den
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt) hat.
3.- Vorliegend ist streitig, ob die direkte Bundessteuer, welche der
Beschwerdegegner auf der bar bezogenen Freizügigkeitsleistung zu entrichten
hat, vom Kanton Aargau oder vom Kanton Zürich zu erheben ist. Entscheidend
für die Beantwortung dieser Frage ist, ob der Beschwerdegegner im Zeitpunkt,
in dem die Freizügigkeitsleistung steuerbar geworden ist, noch über einen
Wohnsitz in der Schweiz verfügt hat. Ist dies zu bejahen, so fällt die
Freizügigkeitsleistung unter die (noch bestehende) unbeschränkte
Steuerpflicht; gestützt auf Art. 105 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 105 Bei persönlicher Zugehörigkeit - 1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107.
1    Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107.
2    Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für dieses Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.
3    Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben.
4    Begünstigte von Kapitalleistungen nach Artikel 38 werden für diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben.
DBG ist dann der Kanton Aargau
als Wohnsitzkanton örtlich zuständig für die Steuererhebung. Hatte der
Beschwerdegegner im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr Wohnsitz in der Schweiz,
so ist eine Quellensteuer nach Art. 95
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 95 Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
1    Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2    Die Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie nach Artikel 38 Absatz 2 berechnet.
DBG geschuldet, die der Kanton Zürich
- als Sitzkanton der Versicherungskasse der Stadt Zürich - zu erheben hat
(vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 107 Bei Quellensteuern - 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt:
1    Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt:
a  für Arbeitnehmer nach Artikel 83: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
b  für Personen nach den Artikeln 91 und 93-97a: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;
c  für Personen nach Artikel 92: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt.
2    Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 91 Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss.
3    Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton.
4    Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig:
a  für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Buchstabe a: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte;
b  für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war;
c  für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.
5    Der nach Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.
DBG).
a) Die Vorinstanz hat argumentiert, Einkommen in Geldform werde dann mit
der direkten Bundessteuer erfasst, wenn der Pflichtige die Verfügungsgewalt
darüber erlange. Dies sei bei der vorliegend interessierenden
Freizügigkeitsleistung mit deren Auszahlung am 5. (recte: 17.) Februar 1997
der Fall gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Beschwerdegegner bereits
in Spanien Wohnsitz gehabt, weshalb die Vorsorgeeinrichtung durch Art. 95
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 95 Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
1    Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2    Die Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie nach Artikel 38 Absatz 2 berechnet.
in
Verbindung mit Art. 100
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 100 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung - 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:
1    Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:
a  bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern;
b  dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
c  die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;
d  die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2    Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
3    3 Er erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags; die zuständige Steuerbehörde setzt die Bezugsprovision fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.196
DBG verpflichtet gewesen sei, von der
Austrittsleistung eine Quellensteuer zurückzubehalten; zuständig für deren
Erhebung sei der Kanton Zürich. Demgegenüber macht das Steueramt des Kantons
Aargau geltend, Freizügigkeitsleistungen seien im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit
zu besteuern. Dies ergebe sich klar aus dem Wortlaut von Art. 84
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 84 Ansprüche aus Vorsorge - Vor ihrer Fälligkeit sind die Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Vorliegend sei die Fälligkeit am 16.
Dezember 1996 eingetreten, als das Barauszahlungsbegehren des
Beschwerdegegners bei der Vorsorgeeinrichtung eingegangen sei. Weil der
Beschwerdegegner damals noch im Kanton Aargau wohnhaft gewesen sei, stehe das
Besteuerungsrecht diesem zu.
b) In welchem Zeitpunkt Leistungen aus beruflicher Vorsorge steuerbar
sind, wird auch in der Literatur kontrovers diskutiert.
Ausgehend von der Tatsache, dass Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen vor
ihrer Fälligkeit steuerbefreit sind (Art. 84
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 84 Ansprüche aus Vorsorge - Vor ihrer Fälligkeit sind die Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
BVG), wird die Meinung
vertreten, sie seien zu besteuern, wenn sie fällig würden (Danielle Yersin,
L'échéance des prestations provenant du 2ème pilier et du 3ème pilier A et le
moment de leur imposition, in: StR 45/1990 S. 233 ff.; Felix Richner,
Zeitpunkt des Zufliessens von Leistungen der beruflichen Vorsorge und der
gebundenen Selbstvorsorge, in: ASA 62 S. 513 ff., namentlich S. 524). Dabei
trete die Fälligkeit von Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich am letzten
Tag des Arbeitsverhältnisses ein. Werde ein Barauszahlungsbegehren erst
später gestellt, so werde die Austrittsleistung am Tag fällig, an dem das
Begehren bei der Vorsorgeeinrichtung eintreffe (Richner, a.a.O., S. 533 ff.;
vgl. auch: Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz,
Bern 1989, S. 524 f.; anderer Meinung Yersin, a.a.O., S. 235: Eintritt des
Barauszahlungsgrundes).
Nach der Gegenmeinung ist für den steuerbaren Einkommenszufluss der
Zeitpunkt massgebend, in dem die Freizügigkeitsleistung ausbezahlt wird. Dies
wird zunächst damit begründet, dass Einkommen in der Form von Geld
regelmässig erst dann steuerlich zuzurechnen sei, wenn es durch Barzahlung
(oder Überweisung auf ein Konto) in das Vermögen des Steuerpflichtigen
übergehe (Gotthard Steinmann, Aktuelle Anwendungsfälle und Entwicklungen bei
der gebundenen und freien Vorsorge aus der Sicht der EStV, in: StR 51/1996 S.
16 f.). Im Besonderen wird jedoch auf Gründe der Praktikabilität verwiesen
(Wolfgang Maute/Martin Steiner/Adrian Rufener, Steuern und Versicherungen,
Überblick über die steuerliche Behandlung von Versicherungen, 2. Auflage,
Muri b. Bern 1999, S. 158 f.; Rainer Zigerlig/Adrian Rufener, in:
Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1:
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden, N. 26 zu Art. 35
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 35 Geltungsbereich - 1 Folgende natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie folgende juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz unterliegen der Quellensteuer:164
1    Folgende natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie folgende juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz unterliegen der Quellensteuer:164
a  Arbeitnehmer für ihr aus unselbständiger Tätigkeit im Kanton erzieltes Erwerbseinkommen;
b  Künstler, Sportler und Referenten für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit, eingeschlossen die Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat;
c  Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Kanton für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen;
d  Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen mit Betriebsstätten im Kanton für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen;
e  Gläubiger und Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, für die ihnen ausgerichteten Zinsen;
f  Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, für diese Leistungen;
g  im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge für diese Leistungen;
h  Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse für diese Leistungen Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;
i  Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 7d Absatz 3 im Ausland wohnhaft sind, nach Artikel 7f 170 anteilsmässig für den geldwerten Vorteil;
j  Empfänger, die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG172 erhalten, für diese Leistungen.
2    Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 4 unterstehen.173
StHG).
c) Grundsätzlich ist für die Einkommensbesteuerung der Zeitpunkt
entscheidend, in welchem der Steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch auf
die Leistung erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann (Urteil vom 13.
Dezember 1996 in: ASA 66 S. 561 f.). Nicht massgebend ist der
Forderungserwerb, wenn die Befriedigung des Anspruchs unsicher ist; diesfalls
ist mit der Besteuerung bis zur tatsächlichen Erfüllung zuzuwarten (BGE 105
Ib 238
E. 4a S. 242, mit Hinweisen). Bei Geldleistungen wird allerdings
regelmässig auf den Zeitpunkt der Auszahlung abgestellt (so insbesondere für
unselbständiges Erwerbseinkommen; vgl. Urteil vom 3. Juli 1974 in: ASA 44 S.
343, wo als frühest möglicher Zeitpunkt der Realisierung nicht die
Entstehung, sondern die Fälligkeit der Forderung bezeichnet wird). Nach den
dargestellten Grundsätzen sind auf die Frage, wann eine bar ausbezahlte
Freizügigkeitsleistung steuerbar wird, in der Tat verschiedene Antworten
denkbar. Für die vom Kanton Aargau befürwortete Besteuerung bei
Fälligkeitseintritt (der gegebenenfalls noch zeitlich festzulegen wäre)
spricht, dass dann regelmässig ein fester Rechtsanspruch entsteht.
Andererseits erscheint, weil es sich um Geldleistungen handelt, auch denkbar,
die Steuer (erst) bei Auszahlung zu erheben, wie es die Vorinstanz und der
Kanton Zürich für richtig halten. Diese Vorgehensweise wird im Übrigen durch
Art. 84
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 84 Ansprüche aus Vorsorge - Vor ihrer Fälligkeit sind die Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
BVG nicht ausgeschlossen: Die betreffende Bestimmung verbietet
lediglich, Steuern auf Vorsorgeansprüchen zu erheben, bevor diese fällig
sind; aus ihr lässt sich nicht ableiten, dass die Steuern tatsächlich im
Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet sind (anders insbesondere: Richner,
a.a.O., S. 524).
4.- a) Die Vorinstanz geht mit den Parteien davon aus, der
Beschwerdegegner habe nach dem 20. Dezember 1996 keinen Wohnsitz in der
Schweiz mehr gehabt. Trifft diese Sachverhaltsannahme zu, so ist
ausgeschlossen, dass vorliegend der Kanton Aargau für die Steuererhebung
zuständig ist: Die Freizügigkeitsleistung wurde nach dem 20. Dezember 1996
fällig und kam erst am 17. Februar 1997 zur Auszahlung. Unabhängig davon,
welcher der beiden Vorgänge für die Besteuerung massgebend ist, hätte zum
Zeitpunkt, in welchem die Steuerbarkeit eintrat, kein Wohnsitz in der Schweiz
mehr bestanden. Demnach wäre so oder anders eine Quellensteuer zu erheben.
b) Das Steueramt des Kantons Aargau, das einen anderen Standpunkt
vertritt, verkennt, dass die Austrittsleistung vorliegend unmöglich bereits
mit der Stellung des Barauszahlungsbegehrens fällig werden konnte:
Am 16. Dezember 1996 - dem Zeitpunkt, in welchem das
Barauszahlungsbegehren des Beschwerdegegners bei der Versicherungskasse der
Stadt Zürich eintraf - dauerten das Arbeitsverhältnis und das damit
verbundene (obligatorische) Vorsorgeverhältnis noch an. Bis und mit dem 31.
Dezember 1996, dem Zeitpunkt in dem die Anstellung des Beschwerdegegners
(auch) formell beendet war, stand dieser im Genuss des Versicherungsschutzes
aus beruflicher Vorsorge. Wäre er beispielsweise noch verstorben, bevor er am
1. Januar 1997 aus der Versicherungskasse der Stadt Zürich ausschied, wäre
allenfalls eine Witwen- bzw. Waisenrente für Hinterbliebene geschuldet
gewesen (vgl. Art. 18 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 18 Voraussetzungen - Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene:
a  im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
c  als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 200056 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
d  von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.
. BVG). Einen Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung
hätte der Beschwerdegegner (bzw. seine Erben) nicht erworben. Ein
Freizügigkeitsfall liegt nur vor, wenn das Arbeitsverhältnis und das damit
verbundene (obligatorische) Versicherungsverhältnis vollständig beendet sind,
ohne dass ein Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) eingetreten ist
(Art. 2 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 2 Austrittsleistung
1    Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
1ter    Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.8
2    Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
3    Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.9
4    Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.10
FZG; für das alte Recht: Art. 27 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 27 - Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG94.
BVG, in Kraft bis zum
31. Dezember 1994; vgl. auch BGE 120 V 445 E. 5b/aa S. 452). Mithin konnte
ein Freizügigkeitsanspruch des Beschwerdegegners gar nicht entstehen
(geschweige denn fällig werden), bevor dieser aus der Vorsorgeeinrichtung
ausgeschieden war.
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner die Barauszahlung schon
vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses beantragt hat. Selbst wenn die
Austrittsleistung grundsätzlich im Moment fällig werden sollte, in dem ihre
Auszahlung verlangt wird, kann dies nur für jene Fälle gelten, in denen der
Steuerpflichtige das Begehren nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung
stellt. Solange seine Mitgliedschaft noch besteht, kann keine
Freizügigkeitsleistung geschuldet sein. Das Barauszahlungsbegehren ist zwar -
wie das Steueramt zu Recht bemerkt - ein Gestaltungsrecht; vor dem Austritt
aus der Vorsorgeeinrichtung führt seine Ausübung jedoch nicht zur Entstehung
eines Anspruchs, weil - mit dem Austritt - noch eine (Suspensiv-) Bedingung
ihrer Erfüllung harrt.
5.- Die Frage, ob und wieweit Freizügigkeitsleistungen mit der
Fälligkeit oder mit der Auszahlung zu besteuern sind, braucht indessen
vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Es ist nämlich nicht
rechtsgenüglich erstellt, wann der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in
R.________ (AG) aufgegeben hat.
a) Für eine Wohnsitzverlegung genügt nicht, dass die Verbindungen zum
bisherigen Wohnsitz gelöst wurden; entscheidend ist vielmehr, dass nach den
gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Obschon das
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - anders als noch der
Bundesratsbeschluss (BdBSt; in Kraft bis Ende 1994) - zur Umschreibung des
steuerlichen Wohnsitzes nicht mehr (ausdrücklich) auf das Zivilgesetzbuch
(Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
- 26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
ZGB) verweist, hat sich der rechtliche Gehalt dieses Begriffs
nicht verändert: Nach wie vor gilt, dass niemand an mehreren Orten zugleich
Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt - wie nach altem Recht - der
einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen.
Nicht entscheidend ist deshalb, wann der Steuerpflichtige sich am bisherigen
Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat (Peter Agner/Beat Jung/Gotthard
Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995,
N. 2 zu Art. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b  während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4    Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5    Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
DBG; Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, Basel 1998, S. 54;
vgl. auch: Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage,
Zürich 1985, N. 3 zu Art. 4
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b  während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4    Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5    Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
BdBSt). Begibt er sich ins Ausland, so hat er die
direkte Bundessteuer zu entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen
Wohnsitz begründet (vgl. Urteil vom 15. März 1991 in: ASA 60 S. 501).
b) Wieweit diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, kann aufgrund
der vorhandenen Akten nicht schlüssig beantwortet werden. Die Vorinstanz hat
es unterlassen, abzuklären, zu welchem Zeitpunkt der Schweizer Wohnsitz des
Steuerpflichtigen durch einen neuen ausländischen abgelöst worden ist; sie
hat lediglich festgehalten, dass sich der Beschwerdegegner "per 20. Dezember
resp. 31. Dezember 1996 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ins Ausland
abgemeldet" habe. Ohne weitere Begründung schloss sie, am 5. Februar habe er
bereits über einen "Wohnsitz im Ausland (Spanien) " verfügt. Vom
Beschwerdegegner selbst liegen nur ungenaue und widersprüchliche Angaben vor:
Auf dem "Fragebogen für Wegzüger ins Ausland", den ihm die Gemeinde
R.________ zugestellt hatte, erklärte er am 11. Dezember 1996 die Absicht,
für ein Jahr nach Mexiko zu ziehen und erst später nach Spanien übersiedeln
zu wollen; für keinen der beiden Staaten gab er eine Adresse an. Bereits
Mitte Dezember 1996 teilte er jedoch der Versicherungskasse der Stadt Zürich
seine jetzige Anschrift in Spanien als neue Adresse mit. Aus den Akten ist
nicht ersichtlich, ob, für wie lange und zu welchem Zweck der
Beschwerdegegner allenfalls in Mexiko weilte. Unklar bleibt auch, wann er
effektiv nach Spanien umgezogen ist, wie seine dortigen Wohnverhältnisse sind
und wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Ferner sind das Schicksal der
Liegenschaft, welche der Beschwerdegegner offenbar in R.________ besitzt
(oder besessen hat), und die Intensität allfällig fortbestehender Beziehungen
zur Schweiz unbekannt.
c) Ohne zumindest die Antwort auf einige dieser Fragen zu kennen, kann
nicht entschieden werden, wann der Beschwerdegegner im Ausland einen neuen
steuerlichen Wohnsitz begründet hat. Nicht auszuschliessen ist, dass sein
Domizil in R.________ noch bis zur Fälligkeit oder sogar bis zur Auszahlung
der Freizügigkeitsleistung fortbestand. Es wäre deshalb selbst dann nicht
möglich, über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Steuerbehörden zu
entscheiden, wenn der Zeitpunkt, an dem die Freizügigkeitsleistung zu
besteuern ist, an sich feststünde (vgl. E. 3).

Lausanne, 3. Mai 2000