Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 773/2018

Urteil vom 3. April 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Ausstand),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2018 (VBE.2018.79).

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene A.________ bezog mit Wirkung seit 1. September 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau [fortan: IV-Stelle] vom 7. Juni 2005), was die Verwaltung mit Mitteilungen vom 25. Juli 2006 sowie vom 12. September 2011 bestätigte. Im Rahmen einer weiteren, im Jahr 2012 eingeleiteten, Revision liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Swiss Medical Assessment- and Business-Center SMAB AG, Bern (fortan: SMAB), polydisziplinär begutachten (Expertise vom 6. September 2013). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2013 stellte sie die Rentenaufhebung in Aussicht. Hiergegen erhob A.________ Einwand, woraufhin die Verwaltung eine erneute psychiatrische Begutachtung anordnete (Verfügung vom 8. Dezember 2015). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Entscheid vom 21. April 2016 gut (unzulässige "second opinion"). Mit Vorbescheid vom 16. August 2017 kündigte die IV-Stelle die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente an, wogegen der Versicherte vorsorglich Einwand erhob. Die zur Einwandbegründung gesetzte Frist liess sein Rechtsvertreter mehrfach erstrecken, zuletzt bis zum 15. November 2017. Eine Einwandbegründung reichte
er letztlich nicht ein, hingegen am 23. November 2017 ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Sachbearbeiterin B.________ sowie die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dres. med. C.________ und D.________. Dieses Gesuch beschied die Verwaltung mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 abschlägig. Am 18. Dezember 2017 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente per 1. Februar 2018 revisionsweise auf eine Dreiviertelsrente herab. Am 19. Dezember 2017 auferlegte sie dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung inklusive regelmässiger Blutspiegelkontrollen.

B.
Gegen die Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte deren Aufhebung. Die IV-Stelle sei anzuweisen, Sachbearbeiterin B.________ sowie RAD-Arzt Dr. med. D.________ von der Pflicht zu entbinden, im konkreten Fall als Amtspersonen zu walten und Verfügungen zu erlassen; die Verwaltung sei weiter anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen, Untersuchungen und Abklärungen seit dem Rückweisungsentscheid (des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2016) aufzuheben und sie einer unabhängigen Vertretung des RAD und einer unabhängigen Sachbearbeiterin zuzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 ab (Dispositiv-Ziffer 1).

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er erneuert seine bereits vor Vorinstanz gestellten Anträge und begehrt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 2. Oktober 2018.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid betreffend den Ausstand. Hiergegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht gestützt auf Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG zulässig.

2.
Das kantonale Gericht hat Aussagengehalt und Anwendungsbereich von Art. 36 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG (Ausstand) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
Richtig ist auch, dass - entgegen dem Beschwerdeführer - für verwaltungsinterne Verfahren (auf die Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zur Anwendung kommt) hinsichtlich der Ausstandsgründe nicht der gleich strenge Massstab gilt wie gemäss Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV in gerichtlichen Verfahren (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329; 137 II 431 E. 5.2 S. 452; Urteil 9C 605/2014 vom 17. September 2014 E. 2.1). Insbesondere verlangt Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV - i m Gegensatz zu Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV - von Verwaltungsbehörden nicht Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Organisationsmaximen, sondern lediglich Unbefangenheit (BGE 140 I 326, a.a.O.; Urteil 9C 499/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2, in: SVR 2014 IV Nr. 13 S. 50). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben erstinstanzliche Verwaltungsbehörden bzw. ihre Mitarbeitenden nicht - wie ein Gericht - völlig unabhängig und unparteilich zu entscheiden, sondern auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen, was - im Gegensatz zu einem persönlichen Interesse am zu behandelnden Geschäft - grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. etwa BGE 125 I 119 E. 3f S. 124 f.; Urteil 1C 198/2010 vom 11. November 2010 E. 2.2.2; vgl. so auch die vom Beschwerdeführer zitierten STEPHAN BREITENMOSER/MARION
SPORI FEDAIL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG mit Hinweisen). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Versicherten angeführten BGE 119 V 456 E. 5b S. 465 f., der lediglich festhält, für die Beurteilung, ob anscheinsweise Befangenheit vorliege - was nach dem Gesagten auch im Verwaltungsverfahren einen Ausstandsgrund darstellt - könne auf die hinsichtlich gerichtlicher Verfahren ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

3.
Die Vorinstanz prüfte, ob Sachbearbeiterin B.________ und/oder die RAD-Ärzte Dres. med. C.________ und D.________ den Anschein erweckt hätten, sich bereits im vornherein eine feste Meinung über den Verfahrensausgang gebildet zu haben und mithin voreingenommen gewesen zu sein. Dazu erwog sie im Wesentlichen, die Genannten hätten lediglich ihre gesetzlich vorgesehenen Aufgaben erfüllt, wobei ihr Verhalten jederzeit sachlich begründet gewesen sei. Die Verfahrensführung sei ergebnisoffen gewesen, und die Beteiligten hätten nicht den Eindruck der Befangenheit erweckt.

4.
Der Versicherte wirft dem kantonalen Gericht vor, es habe implizit nicht nur das Glaubhaftmachen, sondern den strikten Beweis der Befangenheit verlangt, und damit die Regeln über das Beweismass in Verletzung von Bundesrecht unrichtig angewendet.

4.1. Im Einzelnen sieht der Beschwerdeführer zunächst in der von RAD-Arzt Dr. med. D.________ empfohlenen baldigen Revision einen Hinweis auf mangelnde Ergebnisoffenheit. Wie das Versicherungsgericht indes zutreffend erwog, erscheint eine baldige Revision bei unausgeschöpften therapeutischen Optionen ohne weiteres sachlich begründet und setzt keinen Ausstandsgrund. Dem gesetzlichen Auftrag der IV-Stelle und ihrer Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter entspricht es gerade, dass sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Leistungsbezug abzuklären und revisionsweise periodisch zu überprüfen haben (Art. 57 Abs. 1 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  eingliederungsorientierte Beratung;
b  Früherfassung;
c  Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d  Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e  ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f  Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g  Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h  Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i  Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j  Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k  Öffentlichkeitsarbeit;
l  Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m  Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n  Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.322
2    Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.323
3    Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.324
IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
und Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Bei der Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs steht ihnen der RAD beratend zur Seite (vgl. Art. 59 Abs. 2bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
IVG; Art. 49 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV). Inwiefern die Vorinstanz in casu von unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen (etwa hinsichtlich der ungenutzten Therapieoptionen) ausgegangen wäre, legt der Versicherte nicht dar, sondern beschränkt sich auf die - auch nicht anscheinsweise untermauerte - Unterstellung, der RAD-Arzt habe gezielt ein bestimmtes Resultat (Kürzung der Rente) erreichen wollen. Damit gibt er seinen individuellen
Eindruck wieder, was zur Begründung eines Anscheins der Befangenheit nicht ausreicht (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 127 I 196 E. 2b S. 198; zit. Urteil 9C 499/2013 E. 5.1).

4.2. Gleiches gilt bezüglich der Vorbringen zum Verhalten des Dr. med. C.________. Auch hier vermag der Beschwerdeführer mit seiner Schilderung objektiv nicht den Anschein zu erwecken, der RAD-Arzt hätte etwas anderes getan, als seinen gesetzlichen Auftrag erfüllt (E. 4.1 soeben), wie dies bereits die Vorinstanz sinngemäss erwogen hat. Dazu gehörte insbesondere die sorgfältige Prüfung des weiteren Vorgehens aus (versicherungs-) medizinischer Sicht, nachdem der RAD-Psychiater das psychiatrische Gutachten der SMAB als nicht beweiskräftig erachtet, das kantonale Gericht jedoch eine weitere psychiatrische Begutachtung als unzulässiges Einholen einer "second opinion" qualifiziert hatte. Entgegen dem Beschwerdeführer ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht ein unzutreffendes Beweismass angewendet haben soll, prüfte es doch explizit bloss, ob "Hinweise" auf Ausstandsgründe vorlägen.

4.3. Eine anscheinsweise Befangenheit der Sachbearbeiterin B.________ erblickt der Versicherte in deren mehrmaliger Anfrage an den RAD, wie es weiter gehen könne. Dies, obwohl ein beweiskräftiges SMAB-Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt habe. Seiner Ansicht nach hätte eine nicht vorbefasste Sachbearbeiterin diese Einschätzung der SMAB übernommen. Sodann wiederholt er sinngemäss den bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Vorwurf, die Sachbearbeiterin erscheine befangen, da sie die Verfügung (vom 18. Dezember 2017) verfasst habe, ohne seine Einwandbegründung abzuwarten. Schliesslich habe das kantonale Gericht verkannt, dass auch die Auflage einer Intensivierung der psychiatrischen Behandlung eine Befangenheit glaubhaft mache. Die in diesem Zusammenhang angeordneten regelmässigen Blutspiegelkontrollen würden nicht aufzeigen, ob ein Mensch seine Medikamente regelmässig nehme oder nicht. Darin sei vielmehr eine "Bevormundung von Menschen" zu sehen.

4.3.1. Der Beschwerdeführer blendet aus, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung weder über die (als beweiskräftig eingestuften) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen, noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen darf. So haben die rechtsanwendenden Behörden zum Beispiel mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (etwa: psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich sind (vgl. ausführlich zur Aufgabenteilung zwischen Medizin und Rechtsanwendung BGE 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese per se ihren Beweiswert verliert (vgl. etwa Urteil 9C 662/2013 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3 i.f., in: SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45; zum Ganzen auch Urteil 9C 648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.2).
Dass vorliegend Sachbearbeiterin B.________ die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht ungeprüft übernahm, deutet demnach in keiner Weise auf Befangenheit hin, ebensowenig wie ihre Rückfragen beim RAD in diesem Zusammenhang.

4.3.2. Was die Vorbringen des Versicherten zur Fristerstreckung angeht, so ist nicht ersichtlich, inwiefern es auf Befangenheit hindeuten sollte, falls die - letztlich am 18. Dezember 2017 erlassene - materielle Verfügung über die Rentenherabsetzung bereits um den 23. November 2017 verfasst wurde. Wie die Vorinstanz - nicht offensichtlich unrichtig, und für das Bundesgericht deshalb verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - feststellte, waren zur Einwandbegründung zuvor mehrere Fristerstreckungen, zuletzt bis 15. November 2017, gewährt worden. Zweimal wurde dabei darauf hingewiesen, es werde nach Fristablauf eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Dass die Sachbearbeiterin diese nach Ablauf der mehrfach erstreckten Frist vorbereitete, erweckt in keinster Weise den Anschein von Befangenheit, zumal der Versicherte weder aufzeigt, noch ersichtlich ist, worauf bei der beschriebenen Ausgangslage noch zu warten gewesen wäre.

4.3.3. Schliesslich lässt auch die Anordnung regelmässiger Blutspiegelkontrollen in Zusammenhang mit der auferlegten Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG) einer Intensivierung der Therapiebemühungen die zuständige Sachbearbeiterin nicht als befangen erscheinen. Dieses Vorgehen wurde sachlich mit dem Nachweis eines Antidepressivums nur unterhalb des therapeutischen Bereichs in der SMAB-Begutachtung begründet. Mithin war bzw. ist die Ausschöpfung geeigneter - medikamentöser - Therapieoptionen fraglich und in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) abzuklären. Soweit der Beschwerdeführer die medizinische Sinnhaftigkeit solcher Massnahmen generell anzweifelt, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass seine Bedenken vom behandelnden Psychiater offensichtlich nicht geteilt werden. Dieser hat auf Aufforderung der IV-Stelle hin bereits im Februar 2017 einen Medikamentenspiegel übermittelt, ohne dessen mangelnde Aussagekraft zu monieren. Anderseits ist auf die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (Version 2016) zu verweisen. Diese empfehlen u.a. bei Zweifeln an der korrekten Einnahme von Medikamenten die
Bestimmung der Serumspiegel der wichtigsten verordneten Psychopharmaka. Dabei wird wohl darauf hingewiesen, es könnten die Laborergebnisse nicht einfach übernommen werden, sondern sie seien nach wissenschaftlichen Kriterien zu interpretieren (a.a.O., S. 18). Daraus erhellt indes - entgegen dem Versicherten - nicht mangelnde Aussagekraft der Blutspiegelkontrollen hinsichtlich der Regelmässigkeit der Medikamenteneinnahme, sondern nur, dass deren Ergebnisse im Zweifel durch eine fachlich qualifizierte Person gewürdigt werden sollten.

4.4. Soweit schliesslich in der Beschwerdeschrift ein Komplott gegen den Versicherten vermutet wird (mit dem Ziel, diesem keine oder eine gekürzte Rente zu gewähren) und Mutmassungen über einen bei der SVA Aargau herrschenden "Corpsgeist" angestellt werden, entbehren sämtliche Vorbringen jeglichen Fundaments. Abgesehen davon sind pauschale Ausstandsbegehren gegen eine ganze Organisationseinheit zum vornherein unzulässig (vgl. Urteile 9C 1075/2009 vom 28. Mai 2009; 2D 11/2009 vom 14. April 2009 E. 2 mit Hinweisen).

4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz - entgegen dem Beschwerdeführer - das Beweismass des Anscheinsbeweises zur Anwendung gebracht, und den Anschein der Befangenheit zu Recht verneint.

5.
Die Beschwerde ist unbegründet.

6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. April 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald