Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1D 8/2018

Urteil vom 3. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Verfahrensbeteiligte
1. A.C.________,
2. B.C.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,

gegen

Politische Gemeinde Uttwil,
handelnd durch den Gemeinderat,
Zentrumsplatz 2, Postfach, 8592 Uttwil,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wydler,

Departement für Justiz und Sicherheit
des Kantons Thurgau,
Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Einbürgerungsverfahren;
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. September 2018 (VG.2018.77/E).

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute A. und B. C.________, beide kosovarische Staatsangehörige, ersuchten mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 um Erteilung des Bürgerrechts. Das erste Gespräch zwischen ihnen und dem Gemeinderat Uttwil fand am 29. Juni 2010 statt. Am 3. Mai 2011 erteilte das Bundesamt für Migration den Eheleuten die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Nach einem zweiten Abklärungsgespräch vom 21. Mai 2013 unterbreitete der Gemeinderat das Einbürgerungsgesuch der Gemeindeversammlung. Er beantragte dessen Ablehnung mit der Begründung, die Deutschkenntnisse und die soziale Integration seien ungenügend. Am 12. November 2013 lehnte die Gemeindeversammlung das Einbürgerungsgesuch ab.

B.
Das Departement für Justiz und Sicherheit (DJS) des Kantons Thurgau wies den Rekurs gegen den kommunalen Entscheid am 31. März 2014 ab. Diesen Rekursentscheid schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 3. Dezember 2014. Das Bundesgericht hiess hingegen mit Urteil 1D 1/2015 vom 1. Juli 2015 die hiergegen gerichtete subsidiäre Verfassungsbeschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Es erwog, die Vorinstanz habe eine ausreichende Rechts- und Sachverhaltsprüfung unterlassen und dadurch gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen. In der Folge hob das Verwaltungsgericht am 10. Februar 2016 die unterinstanzlichen Entscheide vom 12. November 2013 und vom 31. März 2014 auf und wies die Angelegenheit an die Gemeinde zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurück.

C.
Nach Vornahme der Abklärungen teilte der Gemeinderat Uttwil A. und B. C.________ am 13. März 2018 mit, der Gemeinderat habe beschlossen, bei der Gemeindeversammlung erneut die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs zu beantragen. Sie würden nicht über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen. Das Gesuch werde der Gemeindeversammlung nur unterbreitet, wenn die Gesuchsteller dies bis Ende März 2018 schriftlich verlangen würden. Ansonsten wäre das Verfahren beendet.

D.
Die Gesuchsteller reichten am 15. März 2018 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Antrag auf Ersatzvornahme beim DJS ein. Dieses nahm die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen und wies sie ab, soweit es darauf eintrat.
Hiergegen führten die Gesuchsteller Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde insoweit ein, als darin Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht wurde. In diesen Punkten wies es die Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 2018 ab. Im Hinblick auf die aufsichtsrechtlichen Rügen gegen die Gemeinde erachtete das Verwaltungsgericht den Regierungsrat des Kantons Thurgau als zuständig. Deshalb entschied es gleichzeitig, die Sache sei insoweit nach Rechtskraft seines Entscheids zuständigkeitshalber an den Regierungsrat zu überweisen.

E.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Oktober 2018 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheids. Ausserdem sei ihnen das Gemeindebürgerrecht zu erteilen; eventualiter sei die Sache an das DJS, subeventualiter an die Gemeinde zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ein weiterer Beschwerdepunkt bezieht sich auf die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten.
Der Gemeinderat Uttwil ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das DJS und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG ist gemäss Art. 83 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Dieser Ausnahmegrund kommt auch bei der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung zur Anwendung (vgl. BGE 135 I 265 E. 1.1 und 1.2 S. 269; Urteil 1D 10/2011 vom 14. November 2011 E. 1.1 und 1.4). Im Grundsatz steht vorliegend nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG offen. Auf die eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist folglich nicht einzutreten. Das Rechtsmittel kann indessen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

1.2. Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens bildet die Mitteilung des Gemeinderats vom 13. März 2018 über die Weiterführung des Verfahrens. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen welchen die Beschwerde grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG zulässig ist. Das Bundesgericht verzichtet allerdings bei Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung und wegen Rechtsverzögerung grundsätzlich auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (vgl. BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129; Urteile 1D 10/2011 vom 14. November 2011 E. 1.4; 8C 581/2014 vom 16. März 2015 E. 5.2). Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG schliessen die Zulässigkeit der Beschwerde in dieser Hinsicht nicht aus. Im Übrigen kann die in einem Zwischenentscheid enthaltene Kostenregelung im Rahmen einer Beschwerde über den Hauptpunkt ebenfalls direkt an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn der Rechtsweg im Hauptpunkt offensteht (vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333 f.).

1.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Nach der Rechtsprechung können sie sich als Partei im Einbürgerungsverfahren auf die Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien berufen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 140 I 99 E. 3.5 S. 103; 138 I 305 E. 1.2 S. 308). Das trifft auf die Rüge eines Verstosses gegen das Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) zu. Den in diesem Zusammenhang zusätzlich erhobenen Willkürrügen kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Auch das abgaberechtliche Äquivalenzprinzip bildet einen zulässigen Beschwerdegrund bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde.
Der Gemeinderat zieht in der Vernehmlassung an das Bundesgericht ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Hauptpunkts in Zweifel. Dieser Einwand ist unbehelflich. Der Gemeinderat macht nicht substanziiert geltend, dass das Einbürgerungsgesuch inzwischen der Gemeindeversammlung vorgelegt und darüber Beschluss gefasst worden wäre. Es ist richtig, dass ihnen mit dem Schreiben des Gemeinderats vom 13. März 2018 die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Vorlage des Gesuchs an die Gemeindeversammlung zu verlangen. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass das Verfahren bei unbenutztem Fristablauf beendet sei. Die Beschwerdeführer besitzen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der fraglichen Verfahrensführung.

1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen). Ob die Beschwerdeführer das Begründungsgebot hinreichend beachten, wird im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen sein.

1.5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
1    Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2    Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) ist im vorliegenden Fall noch das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG; AS 1952 1087; Zugriff auf die einschlägige konsolidierte Fassung über SR 141.0) anwendbar.

2.2. Für die ordentliche Einbürgerung muss der Gesuchsteller die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllen (vgl. Art. 15 aBüG), die hier nicht strittig sind. Überdies ist gemäss Art. 14 aBüG vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen können (BGE 139 I 169 E. 6.3 S. 173 mit Hinweis).

2.3. § 31 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Kantons Thurgau (KBüG; RB 141.1) sieht ebenfalls vor, dass die bei Inkrafttreten des Gesetzes hängigen Gesuche nach den Bestimmungen des bisherigen Rechtes behandelt werden. Gemäss § 2 Abs. 1 des entsprechend anwendbaren, früheren kantonalen Gesetzes vom 14. August 1991 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (aKBüG; Zugriff auf die einschlägige konsolidierte Fassung über RB 141.1) bildet das Gemeindebürgerrecht die Voraussetzung für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts. Nach § 6 Abs. 1 KBüG setzt die Aufnahme eines Ausländers in das Bürgerrecht voraus, dass der Bewerber hiezu geeignet ist. Vor der Erteilung des Bürgerrechtes ist durch die zuständige Gemeindebehörde gemäss § 6 Abs. 2 aKBüG insbesondere zu prüfen, ob der Bewerber in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Ziff. 1), mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen des Landes vertraut ist (Ziff. 2), die Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Ziff. 3) sowie über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügt (Ziff. 4). Das Gesuch um Einbürgerung kann von jedem Ehegatten selbständig gestellt
werden (§ 7 Abs. 1 aKBüG). Zum Verfahren bestimmt § 6 der übergangsrechtlich anwendbaren Ausführungsverordnung des Regierungsrats vom 8. Dezember 1992 (aKBüV; Zugriff auf die einschlägige konsolidierte Fassung über RB 141.11), dass die Gemeindebehörde es dem Bewerber unter Angabe der Gründe mitteilt, wenn sie beschliesst, die Ablehnung des Gesuchs zu beantragen (Abs. 1). In diesem Fall ist das Gesuch dem zur Einbürgerung zuständigen Gemeindeorgan nur zu unterbreiten, wenn der Bewerber dies ausdrücklich verlangt (Abs. 2).

2.4. Das Verwaltungsgericht hat die Gemeinde im Entscheid vom 10. Februar 2016 zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und anschliessend zu neuem Entscheid in der Sache verpflichtet. Gemäss den Erwägungen dieses Entscheids betreffen die gebotenen Abklärungen die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer, ihre soziale Integration und das Vorliegen einer ausreichenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage bei Einstellung der Invalidenrente an den gesuchstellenden Ehemann. Dabei wurden die Beschwerdeführer an ihre Mitwirkungspflicht erinnert, indem darauf hingewiesen wurde, dass sie gegenüber der Gemeinde detaillierte Angaben zu machen hätten, welche diese auch überprüfen könne. Im Streit liegt, ob das daraufhin durchgeführte Verfahren der Gemeinde mit dem Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung vereinbar ist.

3.
Vorweg werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz indessen als Gehörsverletzung vor, den Sachverhalt - namentlich zu den Gründen für die eingetretenen Verfahrensverzögerungen - nicht ausreichend abgeklärt zu haben. Auch seien verschiedene ihrer Vorbringen im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 140 II 262 E. 6.2 S. 274; je mit Hinweisen).
Den Ausführungen der Vorinstanz ist in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, weshalb sie nicht vom Vorliegen einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ausgeht. Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer genügend berücksichtigt. Auch der entscheidwesentliche Sachverhalt wurde ausreichend festgestellt. Weder hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang unbelegte Vermutungen angestellt noch hat sie in unkritischer Weise Ansichten der vorgelagerten Instanzen übernommen. Die Entscheidbegründung versetzte die Beschwerdeführer in die Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Auch im Übrigen enthält dessen Begründung die wesentlichen Überlegungen, von denen die Vorinstanz sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sodann konnte die Vorinstanz auf Grund der Verfahrensakten ihre Überzeugung bilden und ohne Willkür annehmen, weitere Abklärungen würden daran nichts ändern (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 141 I 60 E.3.3 S. 64; je mit Hinweisen). Der Vorwurf der Gehörsverletzung dringt demzufolge nicht durch.

4.

4.1. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1 S. 192; 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 103 V 190 E. 3b S. 194). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV berührt (vgl. Urteil 2C 608/2017 vom 24. August 2017 E. 5.2). Ob eine solche formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 f. mit Hinweisen).

4.2. Die Mitteilung des Gemeinderats vom 13. März 2018 an die Beschwerdeführer, wonach ihr Gesuch der Gemeindeversammlung nicht vorgelegt werde, wenn sie nicht innert angesetzter Frist daran festhalten würden, stützte sich auf § 6 aKBüV. Die Rügen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, eine unrichtige Anwendung dieser Vorschrift darzutun. Die Beschwerdeführer behaupten zusätzlich, die fragliche Norm widerspreche übergeordnetem Recht und dürfe deshalb nicht angewendet werden. Dabei beschränken sie sich in appellatorischer Weise darauf, die Tragweite dieser Vorschrift auf ein Verfahrenshindernis für Einbürgerungswillige zu reduzieren. Sie bringen aber keine substanziierten Verfassungsrügen im Hinblick auf die von ihnen angestrebte akzessorische Normenkontrolle vor. Es genügt in dieser Hinsicht auch nicht, die Pflicht der Vorinstanz zur Rechtsanwendung von Amtes wegen ins Feld zu führen. Die Vereinbarkeit von § 6 aKBüV mit dem übergeordneten Recht kann somit vorliegend nicht überprüft werden (oben E. 1.4).

4.3. Die Beschwerdeführer setzen die Rüge der formellen Rechtsverweigerung in Bezug zum Kriterium der ausreichenden Existenzgrundlage gemäss § 6 Abs. 2 Ziff. 4 aKBüG. Sie behaupten, einen Anspruch auf einen positiven Antrag des Gemeinderats an die Gemeindeversammlung zu ihrem Gesuch zu besitzen. Ein Sozialhilfebezug wegen Behinderung dürfe kein Hinderungsgrund für die Einbürgerung sein. Entsprechend ihrer Argumentation hätte § 6 aKBüV in ihrem Fall nicht angewendet werden dürfen. Der Gemeinderat hat die erfolgten Sozialhilfebezüge jedoch in Zusammenhang mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts im Entscheid vom 10. Februar 2016 gewürdigt, wonach der gesuchstellende Ehemann in einer adaptierten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei. Mit anderen Worten rechtfertigt der Gemeinderat seine abschlägige Gesuchsbeurteilung dahingehend, dass die Folgen des erlittenen Unfalls beim gesuchstellenden Ehemann einer wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit nicht entgegenstehen sollen. Das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) schliesst es nicht von vornherein aus, eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit auch bei Personen mit körperlichen bzw. gesundheitlichen Einschränkungen als Einbürgerungsvoraussetzung zu verlangen, erfordert
aber eine qualifizierte Rechtfertigung (vgl. BGE 135 I 49 E. 4.1 S. 53 f.). Beim gegebenen Stadium des Einbürgerungsverfahrens ist einer materiellen Beurteilung über die Tragweite des Kriteriums der Existenzgrundlage und die diesbezüglich nötige Entscheidbegründung nicht vorzugreifen. Immerhin ist dem Gemeinderat zugute zu halten, dass er ernsthafte Gründe für sein Vorgehen angeführt hat. Wenn der Gemeinderat das Gesuch deswegen nicht in unterstützendem Sinne an die Gemeindeversammlung weitergeleitet, sondern § 6 aKBüV zur Anwendung gebracht hat, hat er keine formelle Rechtsverweigerung begangen. Den Beschwerdeführern ist mit der nach dieser Bestimmung verlangten Erklärung über die Fortsetzung ihres Gesuchsverfahrens der Weg zu einem anfechtbaren Entscheid in der Sache nicht versperrt worden. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer gehen fehl.

5.

5.1. Nach dem Verbot der Rechtsverzögerung bzw. dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sind die Gemeinden verpflichtet, die bei ihnen hängigen Einbürgerungsverfahren ohne unnötige Verzögerungen zum Abschluss zu bringen (BGE 135 I 265 E. 4.4. S. 277). Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2 S. 489 mit Hinweisen).

5.2. Beiläufig beanstanden die Beschwerdeführer zwar, dass ihr Gesuch seit Dezember 2007 hängig ist. Substanziierte Rügen zum Verzögerungsverbot erheben sie aber nur zum kommunalen Verfahren seit dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 10. Februar 2016. Soweit sich die Beschwerde gegen frühere Verfahrensabschnitte richten sollte, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 1.4).

5.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz orientierte die Gemeinde die Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 über das Vorgehen. Da sich in der Folge zeigte, dass Unklarheiten im Zusammenhang mit dem geforderten Sprachniveau bestanden, nahm der Gemeinderat am 18. Juli 2017 die dafür nötige Präzisierung vor. Die Nachweise über die bestandenen Deutschprüfungen wurden am 11. November 2017 eingereicht. Mit Bezug auf die soziale Integration gaben die Beschwerdeführer rund 100 Referenzen an und bestanden darauf, dass diese ausgewertet werden müssten. Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen wurden der Gemeinde erst nach wiederholter Mahnung eingereicht. So stellten die Beschwerdeführer dem Gemeinderat erst am 21. Februar 2018 eine Bestätigung des kommunalen Sozialamts über Sozialhilfebezüge zu. Diese Aufstellung erstreckt sich zeitlich nur bis zum Jahr 2016; darin fehlen Angaben zur Zeit danach. Diesem äusseren Verfahrensablauf widersprechen die Beschwerdeführer nicht substanziiert. Sie rügen jedoch, es seien laufend neue und sinnlose Dokumente gesammelt worden, um einen Vorwand für die Nichteinbürgerung zu finden und das Verfahren zu verschleppen.

5.4. Vom Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2016 bis zur Mitteilung des Gemeinderats vom 15. März 2018 verstrichen rund zwei Jahre.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer sind die von der Gemeinde verlangten Auskünfte als sachlich nötig anzusehen. Dies gilt namentlich für die Abklärungen zur wirtschaftlichen Existenzgrundlage: Eine schlüssige Übersicht über die finanziellen Verhältnisse ist erforderlich, selbst wenn allenfalls geringere Anforderungen an die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit beim gesuchstellenden Ehemann zu stellen wären (vgl. dazu oben E. 4.3). Hinzu kommt, dass sich bei ihm die Ausgangslage seit dem Wegfall der Invalidenrente erheblich verändert hat und daher eine neue eingehende Abklärung bei beiden Beschwerdeführern angezeigt ist. Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer im Rahmen ihres Gesuchs rechtfertigt es auch, dass der Gemeinderat die Bescheinigung des Sozialamts über Sozialhilfebezüge von ihnen verlangt und diese nicht direkt bei dieser kommunalen Amtsstelle eingeholt hat. Obwohl die entsprechende Bescheinigung vom 20. Februar 2018 keine Angaben zur Zeit nach 2016 enthält, hat der Gemeinderat am 15. März 2018 den Beschwerdeführern seine Position zum Einbürgerungsgesuch mitgeteilt. Dieser Zwischenschritt erfolgte innert angemessener Frist nach Eingang dieser Auskünfte.
Insgesamt weist die Angelegenheit einen mittleren Umfang und eine ebensolche Komplexität auf. Die einzelnen Verfahrensphasen und Entscheidschritte bei den betreffenden Abklärungen lassen keine aussergewöhnlichen Längen erkennen. Den Beschwerdeführern steht es zu, die vom Gemeinderat gestellten Fragen zu ihren Verhältnissen zu hinterfragen und dagegen Einwände zu erheben. Sie haben insoweit aber auch sich ergebende Verfahrensverzögerungen hinzunehmen. Wie dargelegt, waren die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer ohne Auskünfte über die Sozialhilfebezüge nicht genügend erstellt. Der Gemeinderat war deshalb nicht verpflichtet, seinen Antrag zum Einbürgerungsgesuch bereits nach Vorliegen des Nachweises über die bestandenen Deutschprüfungen im November 2017 zu fassen. Die diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerdeführer sind nicht stichhaltig.

5.5. Zusammengefasst ist der Vorwurf der Rechtsverzögerung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es besteht derzeit kein Anlass, die Durchführung des erstinstanzlichen Einbürgerungsverfahrens ersatzweise dem übergeordneten DJS zu übertragen. Umso weniger kann dem Antrag auf Erteilung des Bürgerrechts durch das Bundesgericht entsprochen werden.
Im Hinblick auf das kommunale Verfahren ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer bisher keine Anhaltspunkte geliefert haben, wonach sie von ihrem Gesuch Abstand nehmen würden. Selbst wenn sie die vom Gemeinderat im März 2018 angesetzte Frist nicht wahrgenommen und mithin keine Erklärung zur Vorlage ihres Gesuchs an die Gemeindeversammlung abgegeben hätten, dürfte dies nicht zur Abschreibung des Einbürgerungsverfahrens führen. Es stände auch im Widerspruch zu den verfassungsmässigen Verfahrensrechten der Beschwerdeführer, wenn die Behandlung ihres Gesuchs bis zum Ausgang des vom Verwaltungsgericht vorbehaltenen, aufsichtsrechtlichen Verfahrens aufgeschoben würde. Hingegen liefe es diesen Verfassungsrechten nicht zuwider, wenn der Gemeinderat den Beschwerdeführern nochmals eine kurze Frist zur Äusserung vor der Weiterleitung des Gesuchs an die Gemeindeversammlung ansetzt.

6.
Mit einer letzten Rüge wird geltend gemacht, die Verfahrensgebühr der Vorinstanz von Fr. 2'000.-- sei übersetzt und missachte das Äquivalenzprinzip.
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) und das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Die kantonalen Gerichte verfügen bei der Festsetzung von Gerichtsgebühren über einen grossen Ermessensspielraum, der jedoch überschritten wird, wenn in Verletzung des Äquivalenzprinzips ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Gebühr und dem objektiven Wert der bezogenen Leistung besteht (vgl. BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108 f.; zur Publikation vorgesehenes Urteil 1C 358/2017 vom 5. September 2018 E. 5.2.4).
Der vorinstanzliche Entscheid umfasst rund 15 Seiten. Die sachgerechte Behandlung der Beschwerde erforderte einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand des Gerichts. Der umstrittene Betrag von Fr. 2'000.-- bewegt sich in einem vertretbaren Rahmen. Es ist richtig, dass die Rechtsmittelbelehrung im unterinstanzlichen Departementsentscheid nicht auf die Gabelung des Rechtswegs bei einer Anfechtung hingewiesen hat. Dies gebietet indessen keine Reduktion der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr, zumal die Beschwerdeführer keinen Rechtsverstoss bei jener Rechtsmittelbelehrung dartun. Die gegen die Gebührenhöhe gerichtete Verfassungsrüge erweist sich als unbegründet.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Uttwil, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet