Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 483/2012

Urteil vom 3. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
2. Y.________, vertreten durch Advokat Dr. Robert Sigl,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Zivilforderung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 8. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, ab Oktober 1995 bis August 1998 mehrere Geldbeträge von Y.________ erhalten zu haben, um diese in der Schweiz anzulegen. Er habe die Barbeträge mehrheitlich auf ein dazu eigens (im Jahre 1995) eröffnetes Konto bei der früheren Bank A.________ (Schweiz) AG einbezahlt. Dieses Konto habe er im September 1997 eigenmächtig saldieren lassen und die Überweisung der Vermögenswerte auf ein auf seinen Namen lautendes Konto bei der damaligen Schweizerischen Bankgesellschaft veranlasst. Weitere zur Verfügung gestellte Geldsummen, welche er ebenfalls auf das Konto bei der Bank A.________ (Schweiz) AG hätte überweisen müssen, habe er ohne Wissen und Willen von Y.________ auf ein eigenes Konto bei der B.________ Bank (Suisse) SA einbezahlt. X.________ habe dadurch Y.________ einen Vermögensschaden von (umgerechnet) rund Fr. 3,3 Mio. zugefügt.

B.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 8. Juli 2008 des gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf ein Jahr fest. Vom Vorwurf der Veruntreuung einer Zeichnung (Anklageschrift Ziffer I. lit. D) sprach es ihn frei. Weiter verpflichtete es ihn, Y.________ Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'280'452.75 nebst Zins zu bezahlen. Eine darüber hinausgehende Forderung verwies das Strafgericht auf den Zivilweg. Zudem ordnete es an, die beschlagnahmten Vermögenswerte bei der C.________ AG an Y.________ a conto Schadenersatzforderung zurückzugeben.

Die Berufung von X.________ hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 5. November 2010 teilweise gut. Es sprach ihn der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf zehn Monate fest. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sprach es ihn frei. Im Übrigen bestätigte das Appellationsgericht den erstinstanzlichen Entscheid.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X.________ mit Urteil 6B 74/2011 vom 13. September 2011 teilweise gut (betreffend die Zivilforderung von Y.________ in der Höhe von Fr. 3'280'452.75 nebst Zins) und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Das Appellationsgericht bestätigte am 8. Mai 2012 erneut den erstinstanzlichen Entscheid, worin X.________ zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 3'280'452.75 nebst Zins verpflichtet wurde.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht erwog mit Urteil 6B 74/2011 vom 13. September 2011, die Vorinstanz habe die im Strafverfahren adhäsionsweise eingeklagte Forderung von Fr. 3'280'452.75 nebst Zins gutgeheissen, ohne die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der Litispendenz geprüft zu haben. Indem die Vorinstanz die Akten des von Y.________ (Beschwerdegegnerin 2) gegen den Beschwerdeführer vor dem Zivilgericht Basel-Stadt eingeleiteten Verfahrens nicht beigezogen und sich mit den Prozessvoraussetzungen nicht auseinandergesetzt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Entsprechendes sei nachzuholen (E. 3.3).

1.2 Die Vorinstanz zog die Akten des sistierten Zivilprozesses P.2005.195 am 27. September 2011 bei. Sie erwägt zusammengefasst Folgendes (Entscheid S. 15 ff.):

Die Beschwerdegegnerin 2 habe am 31. August 2005 bei der Strafuntersuchungsbehörde ihre Erklärung betreffend Entschädigungsforderung eingereicht. Die Anmeldung der Forderung in der Höhe von Fr. 2'383'978.-- zuzüglich Zins, unter Vorbehalt einer Mehrforderung, habe sie am besagten Tag der Schweizerischen Post übergeben. Die eingeschriebene Sendung sei am 1. September 2005 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Am 25. Juni 2008 sei die Forderung vor dem Strafgericht auf Fr. 3'280'452.75 erhöht worden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zudem am 1. September 2005 am Schalter des Zivilgerichts eine Teilklage in der Höhe von Fr. 2'950'000.-- zuzüglich Zins eingereicht und um Durchführung einer Vermittlungsverhandlung ersucht im Sinne von § 45a der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 1875 (ZPO/BS; SG 221.100; aufgehoben per 1. Januar 2011).

Für die Beurteilung der Rechtshängigkeit könne die Frage offengelassen werden, ob die Schweizerische Strafprozessordnung oder das frühere kantonale Prozessrecht zur Anwendung gelange. Gemäss schweizerischem Prozessrecht trete die Rechtshängigkeit ein mit Einreichung einer Klage respektive mit der Anmeldung einer Forderung im Adhäsionsverfahren (Art. 122 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO; Art. 62
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit - 1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
1    Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
2    Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
ZPO). Nach früherem kantonalen Prozessrecht begründe die Klageanhebung die Rechtshängigkeit (§ 36 Abs. 4 ZPO/BS). Im basel-städtischen Adhäsionsprozess sei die Geltendmachung von Zivilforderungen während des Vorverfahrens bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung möglich gewesen. In analoger Anwendung der früheren kantonalen Zivilprozessordnung sei auch hier auf den Zeitpunkt der Einreichung der Adhäsionsklage abzustellen. Massgebend für den Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage im Zivil- respektive Adhäsionsprozess sei die Postaufgabe. Die Adhäsionsforderung sei am 31. August 2005 der Post übergeben und damit einen Tag vor dem Verfahren vor dem Zivilgericht rechtshängig gemacht worden. Somit könne auf die Adhäsionsforderung eingetreten werden.

Selbst wenn man auf den Posteingang (1. September 2005) abstellte und beide Prozesse gleichentags rechtshängig gemacht worden wären, ginge die Adhäsionsklage mit Blick auf ihren Zweck und die Prozessökonomie vor. Im Übrigen stelle die am Zivilgericht hängige Klage nur bei Klageidentität ein Prozesshindernis dar. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer beweisbelastet. Der Zivilprozess sei bis zu einem rechtskräftigen Urteil im Strafprozess sistiert worden. Da die Klagebegründung noch nicht vorliege, lasse sich nicht beurteilen, ob die beiden Ansprüche identisch seien. Auch aus diesem Grund sei auf die Adhäsionsklage einzutreten.
1.3
1.3.1 Die Vorinstanz lässt im Rahmen der Prüfung der Rechtshängigkeit die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht offen.

Die geschädigte Person, welche sich als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
. StPO konstituiert, kann in der Erklärung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO). Die Zivilklage wird mit dieser Erklärung rechtshängig (Art. 122 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO). Erfolgt sie schriftlich auf dem postalischen Weg, so ist der Tag massgebend, an dem das Schriftstück der Schweizerischen Post übergeben wird (vgl. Art. 91 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 91 Einhaltung von Fristen - 1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
1    Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
2    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.
3    Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.39
4    Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter.
5    Die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
StPO; Art. 143 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 143 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.61
3    Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
ZPO). Von der Frage der Rechtshängigkeit zu unterscheiden ist der Zeitpunkt, in welchem die Ansprüche zu beziffern und zu begründen sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1173 Ziff. 2.3.3.4). Gemäss Art. 123 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
1    Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2    Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56
StPO haben Bezifferung und Begründung der Zivilklage spätestens im Parteivortrag zu erfolgen. Die Privatklägerschaft kann diese deshalb (entgegen Art. 122 Abs. 4 VE StPO) auch erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit vornehmen. Die Rechtshängigkeit hat zur Folge, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Art. 64 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit - 1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
1    Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
a  der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
b  die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2    Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
ZPO; NIKLAUS OBERHOLZER,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 563; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 10 zu Art. 122
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 15 zu Art. 122
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO; JEANDIN/MATZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 29 zu Art. 122
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 707; LORENZ DROESE, Die Zivilklage nach der schweizerischen Strafprozessordnung, HAVE 2011 S. 48 f.).

Die Vorinstanz gelangt in Anwendung des früheren kantonalen Prozessrechts, § 18 und § 119 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO/BS; SG 257.100; aufgehoben per 1. Januar 2011) sowie § 36 Abs. 4 ZPO/BS, zum nämlichen Ergebnis. Gemäss § 18 StPO/BS können privatrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend gemacht werden. Nach § 119 Abs. 1 StPO/BS können Geschädigte, welche nicht bereits im Vorverfahren ihre Ansprüche als Zivilkläger angemeldet haben, ihre Forderungen vor der Verhandlung schriftlich oder in der Verhandlung persönlich geltend machen. Der Beschwerdeführer verweist auf § 18 StPO/BS und bringt vor, das Vorverfahren ende mit der Überweisung der Anklageschrift an das Gericht, und "erst nach Einreichung der Anklage beim Strafgericht beginnt das Strafverfahren". Da die Anklageschrift nach dem 1. September 2005 beim Strafgericht eingereicht worden sei, habe am 1. September 2005 noch kein Strafverfahren existiert (Beschwerde S. 5 ff.). Diese Argumentation dringt nicht durch. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die frühere basel-städtische Strafprozessordnung nicht etwa zwischen Vor- und Strafverfahren, sondern zwischen Vor- und Hauptverfahren unterschied (vgl. § 113 ff. StPO/BS). Seine
Schlussfolgerung ist mithin mit Blick auf den Wortlaut des kantonalen Gesetzes nicht schlüssig. Indes muss darauf nicht näher eingegangen werden. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 IV 13 E. 2 S. 15). Wird eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Für die Rechtshängigkeit der Zivilklage ist damit, sowohl in Anwendung des früheren kantonalen Prozessrechts (vgl. auch § 31 Abs. 2 StPO/BS) wie auch nach der Schweizerischen Strafprozessordnung, die Übergabe der Erklärung der Beschwerdegegnerin 2, datiert vom 31. August 2005, an die Schweizerische Post zuhanden der Staatsanwaltschaft massgebend. Dass die Vorinstanz die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht offenlässt, ist mithin nicht zu beanstanden.
1.3.2 Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde die Adhäsionsklage vom 31. August 2005 gleichentags der Post übergeben (Entscheid S. 16; vgl. vorinstanzliche Akten pag. 363, 877 und 879). In diesem Zeitpunkt wurde die Klage rechtshängig. Der Beschwerdeführer äussert sinngemäss die Vermutung, das besagte Schreiben sei nicht am 31. August 2005 der Post übergeben, sondern erst später am Schalter der Staatsanwaltschaft abgegeben worden (Beschwerde S. 9). Damit entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) macht er nicht geltend.
1.3.3 Am 1. September 2005 hat die Beschwerdegegnerin 2 am Schalter des Zivilgerichts Basel-Stadt eine Forderungsklage gegen den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 2'950'000.-- eingereicht. Die Adhäsionsklage wurde am 31. August 2005 und damit vor dieser Klage rechtshängig gemacht. Es erübrigt sich deshalb, auf die Eventualerwägungen der Vorinstanz zur gleichzeitigen Rechtshängigkeit und zur fehlenden Klageidentität näher einzugehen. Eine mögliche Klageidentität und damit die Frage der Rechtskraft (res iudicata) werden allenfalls im Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt zu prüfen sein.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Frage, wann und wie die Erklärung der Beschwerdegegnerin 2 vom 31. August 2005 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden sei, erst im angefochtenen Entscheid thematisiert. Es sei durchaus möglich, dass das Schreiben am Schalter der Staatsanwaltschaft abgegeben worden sei (gemeint wohl: nach dem 31. August 2005). Dazu habe er nicht Stellung nehmen können (Beschwerde S. 8 f.).

2.2 Gegenstand des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 13. September 2011 war die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der Litispendenz betreffend die Adhäsionsforderung. Im Vordergrund stand insbesondere die Frage nach deren Rechtshängigkeit. Bereits das Strafgericht Basel-Stadt verwies auf die Erklärung vom 31. August 2005 (erstinstanzlicher Entscheid S. 31 f.). Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 Frist, sich zur Litispendenz zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer am 29. November 2011 Gebrauch (vorinstanzliche Akten pag. 1791 und 1796 ff.). Die Beschwerdegegnerin 2 verwies sowohl im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27. Januar 2012, als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausdrücklich auf ihre Erklärung vom 31. August 2005. Sie hielt fest, sie habe ihre Entschädigungsforderung bereits in jenem Zeitpunkt und einen Tag vor der Eingabe beim Zivilgericht angemeldet (vorinstanzliche Akten pag. 1809 ff., 1842 f., 1845 und 1849). Damit stand ohne Weiteres die Frage im Raum, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Erklärung der Beschwerdegegnerin 2 zur Rechtshängigkeit der Zivilforderung führte. Der Beschwerdeführer hielt dazu
anlässlich der Hauptverhandlung fest, das "Formular ist keine Zivilklage" (vorinstanzliche Akten pag. 1854). Behauptet er, er habe sich zum Schreiben vom 31. August 2005 nicht äussern können, so ist sein Vorbringen aktenwidrig. Im Übrigen verkennt er den Charakter des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verlangt nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267). Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga