Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 30/2013

Urteil vom 3. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,

gegen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Jugendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
innerkantonale Zuständigkeit über Verfahrensleitung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Januar 2013 der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Sachverhalt:

A.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern führen gegen den Algerier X.________ eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung. Sie verdächtigen ihn, am 4. Dezember 2012 an der Genfergasse in Bern den Libyer Y.________ mit einem Sackmesser verletzt zu haben. Aufgrund des N-Ausweises von X.________ gingen sie davon aus, dass er volljährig sei, weshalb die Untersuchung zunächst von der für erwachsene Beschuldigte zuständigen regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland geführt wurde.
An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2012 behauptete X.________, am 15. Dezember 1994 geboren worden und damit noch minderjährig zu sein. Das Verfahren wurde daraufhin der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittelland, überwiesen. Das Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom 18. Dezember 2012 kam zum Schluss, es sei zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass X.________ im Zeitpunkt der Tat 17 Jahre und 11 Monate alt gewesen sei; mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei er aber über 18 Jahre alt gewesen.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 übernahm die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren erneut.
Mit Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft beantragte X.________, diese Verfügung aufzuheben und die Jugendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittelland, zu verpflichten, das Verfahren gegen ihn zu führen.
Der stellvertretende Generalstaatsanwalt wies die Beschwerde am 7. Januar 2013 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid der Generalstaatsanwaltschaft aufzuheben und die Jugendanwaltschaft zu verpflichten, das Verfahren zu übernehmen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Letztere wies im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit lediglich daraufhin, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt von X.________ im Sinn von Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung in A.________/FR (Centre B.________) befinde. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Generalstaatsanwaltschaft im Sinn von Art. 40 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO kantonal letztinstanzlich entschieden, dass für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, nicht die Jugendstaatsanwaltschaft zuständig ist. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig, und der Beschwerdeführer ist befugt, sie zu erheben (BGE 138 IV 214 E. 1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft hat erwogen, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien widersprüchlich und unglaubhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Gestützt auf das Gutachten des IRMZ sei zurzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt volljährig gewesen. Darauf sei - unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse - für die Bestimmung des innerkantonalen Gerichtsstands abzustellen.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Generalstaatsanwaltschaft habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, weil sie trotz vorhandenen Zweifeln bei der Altersbestimmung nicht von der für ihn günstigsten Annahme ausgegangen sei, nämlich dass er zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei.
Nach der aus Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" bezieht sich als Beweiswürdigungs- und Beweislastregel allein auf die Beurteilung der Schuldfrage durch den Strafrichter (BGE 128 I 81 E. 2; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2b, c). Für Streitfragen, die das Verfahren betreffen, lässt sich daraus nichts ableiten (Urteil des Bundesgerichts 1P.109/2000 vom 26. April 2000 E. 1d).
Vorliegend ist einzig umstritten, ob das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der für Erwachsene geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung (vom 5. Oktober 2007; SR 312.0; StPO) oder der für Jugendliche geltenden Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (vom 20. März 2000; SR 312.1; JStPO) und damit von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland oder der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittelland, zu führen ist. Für die Beurteilung dieser rein verfahrensrechtlichen Streitfrage ist der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht anwendbar. Die Rüge, die Generalstaatsanwaltschaft habe ihn verletzt, ist damit unbegründet.

2.3 Der Beschwerdeführer wirft der Generalstaatsanwaltschaft eine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung im Sinn von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG vor. Davon kann indessen keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Einwanderungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den Gutachtern des IRMZ bereits verschiedenste Geburtsdaten genannt und erklärt die Widersprüche wenig überzeugend mit angeblich unzureichenden Kenntnissen im Schreiben und Rechnen sowie Verständigungsschwierigkeiten mit den jeweiligen Dolmetschern. Auch das Gutachten zur Altersschätzung des IRMZ kommt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis; danach ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat knapp nicht volljährig war. Die Gutachter halten aber dafür, dass die Gesamtschau der Befunde eher auf ein Alter von 19 Jahren hinweist. Es ist unter diesen Umständen keineswegs willkürlich, für die Bestimmung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde vorläufig - bis zum allfälligen Eintritt neuer Erkenntnisse - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat volljährig war.
Eine ganz andere, materiellrechtliche und unter Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" zu beurteilende Frage ist, ob die Beweislage auch ausreichen würde, den Beschuldigten nach den Bestimmungen des für Erwachsene geltenden Strafrechts zu beurteilen oder nicht. Dieser dem Strafrichter vorbehaltene Entscheid wird durch das vorliegende Verfahren in keiner Weise präjudiziert.

3.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Remo Gilomen wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittelland, und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Störi