Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 734/2011

Urteil vom 3. April 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mord, mehrfacher versuchter Mord usw.; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 20. Januar 2011 zweitinstanzlich des Mordes, des mehrfachen versuchten Mordes, der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der qualifizierten Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der qualifizierten Diensterschwerung (Anklageschrift vom 6. November 2007) sowie in Bezug auf die ergänzende Anklageschrift vom 12. Februar 2008 des versuchten Mordes, der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe und der versuchten räuberischen Erpressung schuldig. Es verurteilte ihn, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 14. Juli 2004 und 3. November 2004 sowie der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 12. Juli 2005, zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- und ordnete eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs an. Es verpflichtete ihn, in solidarischer Haftung mit A.________, an diverse Personen Genugtuungs- sowie Schadenersatzzahlungen zu leisten und erklärte ihn für weitere Schadensposten dem
Grundsatz nach ersatzpflichtig.
A.b Dem Urteil liegen unter anderem folgende Sachverhalte zugrunde:
X.________ fuhr im "Zürcher Fall" am 16. Oktober 2001 mit B.________ und C.________ zum Flughafen Zürich Kloten. Dort zeigte Letztere ihren beiden Begleitern aus einem Versteck heraus die ankommende Reisegruppe um den türkischen Geschäftsmann D.________. Die Reisegruppe wurde von E.________ mit dem Auto abgeholt und begab sich zum Café "F.________" von D.________ in Zürich, wo sie an den auf dem Trottoir aufgestellten Tischen Platz nahm. X.________, B.________ und C.________ folgten ihnen. D.________ entfernte sich etwas vom Café, um zu telefonieren. X.________ trat an ihn heran und verlangte Geld, wobei er ihn mit einer Pistole bedrohte. D.________ wies ihn ab. Als auch H.________ hinzukam, der X.________ ebenfalls abwies und sich von ihm abwandte, schoss X.________ gezielt von hinten auf diesen. In der Folge trat zudem E.________ hinzu. X.________ schoss auch auf ihn. H.________ traf er im rechten Knie, während E.________ einen Einschuss in den linken Unterbauch und einen Durchschuss des rechten Unterschenkels erlitt. X.________ flüchtete anschliessend. Einige Zeit später fuhr er mit B.________ und C.________ zurück nach Basel, wobei er sich selber als Schütze bezeichnete. Am nächsten Tag rief er H.________ im Spital an und
entschuldigte sich. D.________ telefonierte er in der Folge noch, um Geld von ihm zu erhalten. X.________ wollte von D.________ eine Geldsumme in der Grössenordnung von fünf Mio. Dollar oder Franken fordern, ohne dass er unter irgendeinem Titel Anspruch auf dieses Geld gehabt hätte. Die beiden Männer kannten sich nicht.
Im Fall "I.________Bar" schoss X.________ am 26. Oktober 2005 viermal gezielt auf Körper- und Kopfhöhe gegen die vor der "I.________Bar" in Basel stehende Menschengruppe rund um die Angehörigen der Familie J.________, wobei er sich bei der Schussabgabe gehend auf diese zubewegte. Einen fünften Schuss gab er aus kurzer Distanz (wenigen Metern) auf den bereits angeschossenen und am Boden liegenden J.A.________ ab. Der zeitlich letzte Schuss war für diesen tödlich. Während des ganzen Vorfalls wurde er von A.________ begleitet, der mit einer Stahlrute herumhantierte und die Funktion eines "Bodyguards" ausübte. Die vor der "I.________Bar" stehenden Personen griffen X.________ und A.________ weder an noch provozierten sie diese tätlich, und es stand auch kein Angriff bevor.
X.________ handelte aus Rache an J.B.________. Er wollte sich Vergeltung verschaffen für Ereignisse am Morgen, die er ungerechtfertigterweise als Demütigung empfand, da er diese selber initiiert hatte. Der Konflikt war auf eine Frauengeschichte K.________s zurückzuführen, die X.________ nicht direkt betraf. Die gewalttätige Auseinandersetzung vor der "I.________Bar" suchte er zielstrebig. Vor dem Vorfall fuhr er zu sich nach Hause, um die Waffe und Munition zu holen. Anschliessend begab er sich zur "I.________Bar", dem Stammlokal der verfeindeten Familie J.________, und ging vor dieser zusammen mit dem provozierend die Stahlrute schwingenden A.________ auf und ab. Das Vermittlungsangebot von L.________ schlug er aus.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, ihn im "Zürcher Fall" von der Gefährdung des Lebens, des versuchten Mordes sowie der schweren Körperverletzung freizusprechen. Im Fall "I.________Bar" sei er vom Vorwurf des Mordes und des mehrfachen versuchten Mordes freizusprechen und wegen Tötung und mehrfach versuchter Tötung zu verurteilen. Die übrigen Schuldsprüche gemäss Urteil vom 20. Januar 2011 ficht er nicht an. Er beantragt eine angemessene Bestrafung. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt im "Zürcher Fall" eine willkürliche Beweiswürdigung. Er macht unter anderem geltend, B.________ habe ihn wahrheitswidrig der Tat beschuldigt. Dieser sei aus Rache wegen einer gescheiterten Liebesbeziehung bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht davor zurückgeschreckt, eine Person einer strafbaren Handlung zu bezichtigen und dabei seine Mitschuld zu verschweigen. B.________ habe ihn verdächtigt, mit C.________ eine Liebesbeziehung unterhalten zu haben und habe ihn für die Zerstörung seiner 14-jährigen Beziehung mit dieser verantwortlich gemacht. Er habe C.________ zudem vorgeworfen, seine Pensionskassengelder veruntreut und Fr. 20'000.-- ihm (dem Beschwerdeführer) übergeben zu haben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe B.________ ein Motiv gehabt, ihn tatsachenwidrig zu belasten. Die Aussagen von B.________ seien keineswegs konstant. Nicht ersichtlich sei, weshalb er die Hintergründe der Schiesserei nicht bereits anlässlich des ersten Telefongesprächs mit der Polizei bekannt gegeben habe. Insbesondere mache er geltend, im Restaurant "M.________" ein belastendes Gespräch zwischen ihm und C.________ mitverfolgt zu haben, zu einem Zeitpunkt, als er (der Beschwerdeführer) dieses noch gar nicht
besessen und nicht dort gearbeitet habe. Das unstete Aussageverhalten von C.________ erkläre die Vorinstanz willkürlich damit, dass diese Angst vor ihm gehabt habe. Naheliegend sei jedoch, dass sie mehr mit der Schiesserei zu tun gehabt habe, als sie zugegeben habe. Aus den Täterbeschreibungen durch die Zeugen könne nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden. Diese seien teilweise derart vage, dass sie eine Individualisierung nicht zulassen würden. Teilweise würden sie auf ihn nachweislich nicht zutreffen.

1.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.3 Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den Aussagen von B.________ und C.________ auseinander (Urteil S. 18-36). Sie gelangt willkürfrei zum Schluss, B.________ habe kein persönliches Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer zu Unrecht der Tat zu belasten. Sie legt dar, dass B.________ anlässlich des ersten Telefonats mit den schweizerischen Behörden vom 24. April 2006 in erster Linie seine ehemalige Lebensgefährtin C.________ verschiedener Straftaten bezichtigte. Die Schiesserei in Zürich habe er nur beiläufig erwähnt (Urteil S. 15 und E. 2.3.1.1 S. 19). Auch später habe er nur seinen Groll gegenüber C.________ kundgetan (Urteil S. 20). Er habe die Geschehnisse über sämtliche Befragungen hinweg gleich geschildert, dies nicht nur im Kerngeschehen, sondern auch hinsichtlich der Nebenumstände. Seine Angaben enthielten eine Fülle von Realkriterien und seien nicht denkbar, ohne dass er das Berichtete tatsächlich selber erlebt habe (Urteil E. 2.3.3.1 S. 24 und E. 2.3.3.7 S. 29). Ungenauigkeiten namentlich bezüglich diverser Zeitangaben vermöchten - angesichts des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und den Aussagen - deren Glaubhaftigkeit nicht zu schmälern (Urteil S. 26 f.). C.________ habe bei ihren ersten Aussagen
jegliche Beteiligung von sich gewiesen. In der Folge habe sie die Geschehnisse in Zürich, wie sie B.________ geschildert habe, jedoch vollumfänglich bestätigt. Die Schilderung des Kerngeschehens stimme mit jener von B.________ überein. Es sei nicht davon auszugehen, dass C.________ das Geschehene - anhand der ihr im Ermittlungsverfahren zuvor gestellten Fragen und Vorhalte - derart treffend, detailreich und präzis hätte darstellen können, wenn sie es nicht selber erlebt hätte (Urteil S. 30 f.).

1.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Er setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nur sehr rudimentär auseinander und beschränkt sich darauf, gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen von B.________ und C.________ hervorzuheben, welche jedoch Nebensächlichkeiten betreffen und - wie die Vorinstanz ohne Willkür festhält - nicht geeignet sind, deren Glaubhaftigkeit in ihrem Kerngeschehen infrage zu stellen. Darauf ist nicht einzutreten. Unbeachtlich ist auch, dass B.________ seine ehemalige Lebensgefährtin gegenüber der Polizei Straftaten bezichtigte, ohne dabei seinen eigenen Tatbeitrag zu erläutern.
Was das angebliche Motiv von B.________ für Falschaussagen anbelangt, so machte der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren einerseits geltend, Grund dafür sei ein von ihm verhängtes Hausverbot für sein Restaurant gewesen. Andererseits brachte er vor, B.________ habe die vorübergehende Suspendierung der Einreisesperre für allfällige Drogengeschäfte nutzen bzw. sich selber aus dem Fokus des Tatverdachts ziehen wollen. Die Vorinstanz durfte diese Einwände ohne Willkür als Schutzbehauptungen verwerfen (Urteil S. 20 f.). Dass der Beschwerdeführer nach Auffassung von B.________ mit C.________ eine Liebesbeziehung unterhalten haben soll, stand demgegenüber nicht zur Diskussion und ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer zitierten Aktenstelle (kant. Akten, Urk. 746). Im Übrigen weist die Vorinstanz daraufhin, dass B.________ klarerweise C.________ als Schuldnerin der angeblich veruntreuten Pensionskassengelder betrachtete (Urteil S. 20). Ihr kann auch insofern keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden.
Schliesslich lassen auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Täterbeschreibung durch die Zeugen keine Willkür erkennen (Urteil E. 2.3.6 S. 36-38). Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Beschreibung (Grösse, Alter, Statur) auf weitere Personen zutreffen kann. Dies schliesst seine Täterschaft jedoch nicht aus und vermag das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht umzustossen, da die Identifikation des Täters durch die Augenzeugen, nebst den Aussagen von B.________ und C.________, nur ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers ist. Gleiches gilt für die angeblich nicht zutreffenden Signalemente (keine Brille, keine herausstehenden Backenknochen, kein gekraustes Haar), zumal die Zeugen den Täter nur für einen kurzen Moment wahrnahmen. Weshalb die Zeugen ein falsches Signalement des Täters abgeben sollten und die Vorinstanz deren Aussagen vorgängig einer eingehenden und expliziten Glaubhaftigkeitsprüfung hätte unterziehen sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Nicht weiter einzugehen ist auf seinen Einwand, die Vorinstanz reihe willkürlich belastende Aussagen von Drittpersonen aneinander (wie z.B. betreffend des Signalements), ohne deren Glaubwürdigkeit zu
überprüfen (Beschwerde S. 26 in fine).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, die Einvernahme von C.________ vom 24. Februar 2007 sei durch ein längeres unprotokolliertes Gespräch unterbrochen worden. Das nicht protokollierte Gespräch habe dazu geführt, dass C.________ ihr Aussageverhalten völlig geändert habe. Die Strafuntersuchung gegen sie sei eingestellt worden, weshalb naheliegend sei, dass damals auch die Voraussetzungen für eine solche Verfahrenserledigung besprochen worden seien. Die Verletzung der Protokollierungspflicht führe nicht nur zur Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 24. Februar 2007, sondern auch der später erfolgten belastenden Aussagen von C.________, da diese offensichtlich bemüht gewesen sei, ihr Aussageverhalten nicht mehr zu ändern. Am 9. Februar 2007 habe zudem ein unprotokolliertes Gespräch zwischen C.________ und dem Polizeibeamten N.________ stattgefunden. Letzterer habe C.________, welche sich wegen versuchter Tötungsdelikte in Untersuchungshaft befunden habe, unter Druck gesetzt, da er ihr "deutlich erklärt" habe, er schenke der Version von B.________ Glauben. Unverwertbar seien auch die Aussagen von C.________ vom 2. April 2007, da die Konfrontationseinvernahme vom Polizeibeamten O.________ mit ihr vorbesprochen worden sei, wie der
Aktennotiz vom 30. März 2007 zu entnehmen sei. Die Vorbesprechung erwecke den Verdacht, dass C.________ hinsichtlich eines bestimmten Aussageverhaltens instruiert worden sei.

2.2 Die Einwände des Beschwerdeführers gehen fehl. Die Vorinstanz durfte den belastenden Aussagen von C.________ Glauben schenken (oben E. 1.3 und 1.4). Die kantonalen Instanzen gingen der Frage nach, ob sich diese unter dem Druck der Untersuchungshaft möglicherweise zu unwahren, den Beschwerdeführer belastenden Aussagen hinleiten liess. Darauf angesprochen gab C.________ anlässlich der Hauptverhandlung als Zeugin zu Protokoll, als sie in Untersuchungshaft gewesen sei, habe sie sich überlegt, wie sie am schnellsten aus dem Gefängnis komme. Die Frage, ob sie damals Aussagen gemacht habe, die sie heute ohne diesen Druck nicht mehr machen würde, verneinte sie jedoch (kant. Akten, Urk. 4905). Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen eine unzulässige Beeinflussung verneinen (Urteil E. 2.3.4.7 S. 35). Die Behauptung, C.________ sei eine Verfahrenseinstellung versprochen worden, ist spekulativ, weil dieser Entscheid nicht dem einvernehmenden Polizeibeamten oblag.
Keine rechtswidrige Druckausübung, die zur Unverwertbarkeit der Aussagen führen muss, liegt auch im Hinweis des Polizeibeamten N.________, er schenke der Version von B.________ Glauben, da C.________ dadurch - auch wenn sie sich damals in Untersuchungshaft befand - nicht zu Falschaussagen verleitet wurde.
Aus der Aktennotiz vom 30. März 2007 geht hervor, dass der Polizeibeamte O.________ C.________ gleichentags den "technischen Ablauf" der bevorstehenden Konfrontationseinvernahme erläuterte. Dabei habe sie ihm erklärt, sie habe grosse Angst vor X.________ und dessen Familie und befürchte, dass jemand ihrem Sohn etwas antun könnte, wenn sie jenen mit ihrer Aussage belaste. Am 30. März 2007 wurden demnach nicht die Aussagen von C.________ "vorbesprochen", sondern es wurde lediglich der "technische Ablauf" der Konfrontationseinvernahme erläutert.
2.3
2.3.1 Die Anforderungen an die Protokollierung ergeben sich in erster Linie aus dem anwendbaren Strafprozessrecht. Als Minimalgarantie leitet die Rechtsprechung eine Pflicht zur schriftlichen Protokollierung von entscheidrelevanten Tatsachen und Ergebnissen auch aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ab (BGE 130 II 473 E. 4.2; 124 V 389 E. 3). Die Protokollierungspflicht hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Strafverfahren müssen mindestens die wesentlichen Zeugenaussagen im Protokoll schriftlich festgehalten werden. Die blosse Würdigung der Aussagen in den Erwägungen des Urteils genügt nicht (BGE 126 I 15 E. 2a/bb mit Hinweisen).
2.3.2 Die angeblich "unprotokollierten Gespräche" fanden insofern Eingang in die Akten, als im Einvernahmeprotokoll vom 13. Februar 2007 ein Hinweis auf die von C.________ gewünschte Unterredung mit dem Polizeibeamten N.________ erfolgte, anlässlich welcher dieser ihr "deutlich erklärte, dass er der Version von B.________ Glauben schenke" (kant. Akten, Urk. 596). Im Protokoll der Einvernahme vom 24. Februar 2007 hielt der einvernehmende Polizeibeamte fest, "es sei nochmals über die ganze Geschichte aus dem Jahre 2001 gesprochen worden und C.________ habe sich jetzt bereit erklärt, alles was damals passiert sei, zu erzählen" (kant. Akten, Urk. 625). Die unterbliebene wörtliche Aufzeichnung der fraglichen Gespräche kann nicht zur Folge haben, dass auch die gehörig protokollierten Aussagen unverwertbar sind, nachdem die Vorinstanz anhand der Einvernahmeprotokolle in der Lage war, die Aussagen von C.________ auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen und Anhaltspunkte für belastende Falschaussagen fehlen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, B.________ sei anlässlich der Einvernahmen durch die Kantonspolizei Zürich vom 7. und 22. Dezember 2006 nicht über sein generelles Aussageverweigerungsrecht im Sinne von § 149b Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) informiert worden. Ihm sei lediglich erklärt worden, dass er die Beantwortung von Fragen verweigern könne, mit denen er sich, einen nahen Verwandten oder Lebenspartner der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Indem die Vorinstanz die fraglichen Einvernahmeprotokolle verwerte, verletze sie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 IPBPR (Uno-Pakt II; SR 0.103.2). Der Mangel könne aufgrund der Fernwirkung des Verwertungsverbots auch nicht durch eine Wiederholung der Einvernahme geheilt werden.

3.2 Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Namentlich darf er nicht mit Druckmitteln zur Aussage gezwungen werden und darf sein Schweigen nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden (BGE 131 IV 36 E. 3.1; 130 I 126 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz bzw. die damit einhergehende und im Strafprozessrecht und der BV (vgl. Art. 31 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV sowie BGE 130 I 126 E. 2.3-2.5) verankerte Aufklärungspflicht wurde vorliegend nicht verletzt, da B.________ ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er seine Aussage verweigern könne, wenn er sich damit der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.

3.3 Das Verfahren betreffend den "Zürcher Fall" wurde anfänglich von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich geführt. Die Auskunftsperson gemäss § 149a StPO/ZH ist zum Erscheinen verpflichtet. Sie kann die Aussage jedoch ohne Angabe von Gründen verweigern (§ 149b Abs. 1 StPO/ZH). Der Untersuchungsbeamte belehrt die Auskunftsperson über das Recht zur Aussageverweigerung [...] (§ 149b Abs. 2 StPO/ZH).
Offen bleiben kann, ob B.________ am 7. und 22. Dezember 2006 die Stellung einer Auskunftsperson im Sinne von § 149a StPO/ZH hatte, da er im Anschluss an diese Befragungen wiederholt von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt einvernommen wurde, wobei er seine früheren Angaben jeweils bestätigte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz nicht nur auf die späteren, teilweise unter Zeugnispflicht erfolgten Aussagen von B.________ gegenüber den basel-städtischen Strafverfolgungsbehörden abstellt, sondern auch auf dessen Aussagen vom 7. und 22. Dezember 2006 gegenüber der Kantonspolizei Zürich. Soweit er geltend macht, die ungenügende Belehrung über das generelle Aussageverweigerungsrecht gemäss § 149b Abs. 2 StPO/ZH müsse auch zur Unverwertbarkeit der späteren Aussagen von B.________ führen, kann ihm nicht gefolgt werden, da der fehlende Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht nach der Rechtsprechung die Verwertbarkeit einer erneuten, regelkonform erfolgten Einvernahme nicht tangiert (BGE 130 I 126 E. 3.4).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen von D.________, E.________ und H.________ seien nicht verwertbar, da ihm nie die Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Belastungszeugen Fragen zu stellen.

4.2 Das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. April 2008 erging vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011. Das kantonale Verfahren richtet sich daher weiterhin nach der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (vgl. Art. 453 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
und Art. 454 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht.
1    Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht.
2    Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt werden, gilt das bisherige Recht.
StPO; BGE 137 IV 145 E. 1.1 mit Hinweisen).

4.3 Das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, untersteht dem vorliegend noch anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht. Entsprechende Gesuche um Zeugenbefragung sind den Behörden formgerecht einzureichen. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen). Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden. Ein derartiger Verzicht führt dazu, dass die in der Untersuchung gemachten Aussagen der Zeugen verwendet werden dürfen (BGE 121 I 306 E. 1b mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

4.4 Die Vorinstanz führt aus, die Verteidigung habe darauf verzichtet, D.________, E.________ und H.________ als Zeugen vor Appellationsgericht zu laden (Urteil E. 2.2.5 S. 18). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe entgegen dem Hinweis im angefochtenen Urteil im vorinstanzlichen Verfahren die Konfrontation mit D.________, E.________ und H.________ beantragt. Ebenso wenig legt er dar, weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Konfrontation mit den Belastungszeugen gegeben haben soll. Auf den verspäteten Antrag ist nicht einzutreten.

5.
5.1 Das Appellationsgericht beauftragte die Staatsanwaltschaft im Fall "I.________Bar" am 9. Juli 2010, ein Gutachten zur Schussdistanz einzuholen. Diesem Auftrag kam die kriminaltechnische Abteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 6. August 2010 nach. Der Beschwerdeführer rügt, aus den Akten ergebe sich nicht, dass der Verfasser des Berichts auf die Geheimhaltungspflicht und die Straffolgen eines falschen Gutachtens gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
und f StPO hingewiesen worden sei.

5.2 Vorliegend gelangt nicht die StPO, sondern die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt zur Anwendung (oben E. 4.2). Inwiefern die Vorinstanz diese willkürlich angewendet haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf die Rüge ist auch deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer diese erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorbringt, obschon er die Gelegenheit und auch Anlass dazu gehabt hätte, den allfälligen Mangel bereits im Verfahren vor dem Appellationsgericht geltend zu machen (vgl. zum Erfordernis der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs: Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG sowie BGE 134 III 524 E. 1.3; 133 III 639 E. 2).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die kriminaltechnischen Untersuchungsberichte zur Schussdistanz willkürlich gewürdigt. Sie sei gestützt darauf zu Unrecht zum Schluss gelangt, er habe den letzten Schuss auf J.A.________ aus "kurzer Distanz" abgegeben.

6.2 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen. Abweichungen müssen begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

6.3 Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz anerkennt, dass sich die exakte Schussdistanz nicht ermitteln lässt. Sie geht davon aus, der Beschwerdeführer habe den letzten Schuss auf das Opfer aus "kurzer Distanz" abgegeben. Inwiefern dieser Schluss willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich, da die Vorinstanz die Schussdistanz nicht in Metern festlegt und eine eigentliche Hinrichtungssituation verneint. Sie weist lediglich darauf hin, dass die Tatausführung einer solchen "doch sehr nahe kommt" (Urteil E. 13.3.1.3 S. 66 f.). Damit trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Experten für die Experimente - wie vom Beschwerdeführer beanstandet - eine andere als die vom Täter gebrauchte Munition verwendeten. Eine Manipulation der fünf Patronenhülsen durfte sie gestützt auf den ergänzenden kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 10. Januar 2011 ebenfalls ohne Willkür verneinen (Urteil E. 13.2.1.1 S. 56 f.).

7.
7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Qualifikation als Mord bzw. versuchten Mord. Die besondere Skrupellosigkeit entfalle, da die Tat durch eine schwere Konfliktsituation (lange andauernder gewaltsamer Familienstreit, gewaltsame Auseinandersetzung am Morgen des gleichen Tages) ausgelöst worden sei. Ein Tötungsdelikt am Ende eines langen und massiven, wenn auch vom Täter mitverschuldeten Konflikts könne nicht als Mord betrachtet werden.

7.2 Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht (alle) erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen).

7.3 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass nicht jede Konfliktsituation die besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB entfallen lässt. Angesichts der Tatumstände und des Tatmotivs durfte sie, ohne Bundesrecht zu verletzen, die Skrupellosigkeit und damit den Tatbestand des Mordes bzw. versuchten Mordes bejahen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 67 f.) kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer legt seiner rechtlichen Würdigung teilweise einen von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld