Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 735/2019

Urteil vom 3. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________-Strasse xxx (Parzelle Nr. yyy), bestehend aus:

1.. C.C.________,
2.. D.C.________,
3.. E.E.________,
4.. F.E.________,
5.. G.G.________,
6.. H.G.________,
7.. I.I.________,
8.. J.I.________,
9.. K.K.________,
10.. L.K.________,
11.. M.M.________,
12.. N.M.________,
13.. O.________,
14.. Gesellschaft P.________, bestehend aus:

14.1.. Q.P.________,
14.2.. R.P.________,
14.3.. S.P.________,
14.4.. T.P.________,
14.5.. U.P.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bucher,
Beschwerdegegner,

Kantonsgericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung.

Gegenstand
Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 2. April 2019 (ZA 16 13, P 16 15 / P 17 28).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Parteien bilden die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________-Strasse xxx (Parzelle Nr. yyy) in V.________. A.________ ist eines ihrer Mitglieder und Eigentümer einer 4 ½-Zimmerwohnung im 4. Obergeschoss (Einheit Nr. zzz; 103/1000 Miteigentum an Nr. yyy). Er steht seit Jahren im Streit mit den übrigen Stockwerkeigentümern, was zu zahlreichen zivil- und strafrechtlichen Auseinandersetzungen geführt hat; Forderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft mussten auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden.

A.b. Anlässlich einer ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2015 beschlossen die Stockwerkeigentümer, A.________ aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft auszuschliessen, und erhoben am 23. April 2015 Klage beim Kantonsgericht Nidwalden. Mit Urteil vom 8. April 2016 hiess dieses die Klage gut, schloss A.________ aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________-Strasse xxx aus und setzte ihm eine Veräusserungsfrist von 60 Tagen unter Androhung einer öffentlichen Versteigerung bei unbenutztem Fristablauf; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B.
A.________ gelangte mit Berufung am 14. September 2016 an das Obergericht des Kantons Nidwalden und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Nach mehreren Zwischenverfahren, die teilweise bis vor Bundesgericht ausgetragen wurden (Urteile 5A 417/2017, 5A 184/2018 und 5A 538/2018), wies das Obergericht die Berufung mit Entscheid vom 2. April 2019 ab (Versanddatum: 24. Juli 2019).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. September 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, die Klage abzuweisen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 18. September 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter näher bezeichneten Angaben zu präzisieren und zu belegen. Am 1. Oktober 2019 ist der Kostenvorschuss beim Bundesgericht eingegangen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer den Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- übersteigenden Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
, Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 74 - Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.
und Art. 75 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB), mit welchem der Beschwerdeführer aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________-Strasse xxx in V.________ ausgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit zulässig.

2.

2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die beschwerdeführende Partei diese nicht (mehr) thematisiert (BGE 144 V 138 E. 6.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; die beschwerdeführende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urteil 2C 185/2016 vom 9. März 2016 E. 2). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 142 II 369 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3).
Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht hingegen nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (statt vieler: BGE 142 III 364 E. 2.4). Auf ungenügend begründete Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).

2.2. Weiter ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen (Urteile 5A 439/2012 vom 13. September 2012 E. 1.2; 5A 374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, sondern auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). In der Beschwerde ist ausserdem darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.4. Die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Entscheiden diese nach dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG als Rechtsmittelinstanzen, ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.5. Die Beschwerde ist in weiten Teilen schwer verständlich und kaum nachvollziehbar. Von vornherein nicht zielführend sind Vorwürfe wie die Erwägungen des Kantons- und des Obergerichts seien "dummes Palaver" oder "willkürliches Geschwätz". An zahlreichen Stellen bezieht sich der Beschwerdeführer auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, ohne dass er hierzu eigentliche Sachverhaltsrügen erhebt (E. 2.2) oder aufzeigt, weshalb sie nicht unter das Novenverbot fallen (E. 2.3). Diese Ausführungen bleiben unbeachtlich. Sodann erhebt er zum Teil wiederholt den Vorwurf der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Verletzung der Begründungspflicht, Verbot des überspitzten Formalismus), allerdings ohne den strengen Begründungsanforderungen zu genügen. Darauf ist nicht einzutreten. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer zu Problemen im Zusammenhang mit dem Erneuerungsfonds, ohne dass er erklärt oder es ersichtlich wäre, in welchem Zusammenhang diese zum Ausschlussverfahren stehen oder inwiefern sie für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnten. Auch darauf ist nicht einzutreten.
Das Bundesgericht befasst sich nachfolgend nur mit den hinreichend verständlichen Beanstandungen.

3.

3.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Manuel Bucher sei nicht rechtskräftig bevollmächtigt. Der Zirkularbeschluss vom 11. März 2019 sei nicht durch die Verwaltung, sondern durch den hiefür unzuständigen Miteigentümer K.K.________ erstellt worden. Überhaupt habe das Obergericht den Anwaltswechsel nicht kommuniziert. Er, der Beschwerdeführer, habe erst mit Schreiben vom 29. Mai 2015 [recte: 2019] im Rahmen des Verfahrens ZES 19 179 des Kantonsgerichts Nidwalden vom Anwaltswechsel Kenntnis erhalten. Die Vertretung sei nichtig, was unheilbar und von Amtes wegen zu beachten sei.

3.2. Das Verfahren ZES 19 179 des Kantonsgerichts Nidwalden, auf welches der Beschwerdeführer Bezug nimmt, steht in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Insbesondere ist nirgends im vorinstanzlichen Verfahren von einem Zirkularbeschluss vom 11. März 2019 die Rede, und es findet sich auch kein diesbezüglicher Beleg; dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben vom 20. Mai 2019. Demgegenüber befinden sich in den kantonalen Akten Anwaltsvollmachten, mit welchen die klagenden Stockwerkeigentümer RA Bucher mit der Mandatsführung beauftragt haben (kant. act. 28a und 29). Inwiefern dem Beschwerdeführer wegen unterlassener Mitteilung des Anwaltswechsels ein Nachteil erwachsen wäre, wird weder behauptet noch ist ein solcher ersichtlich, zumal die Anzeige des Anwaltswechsels am 2. April 2019, dem Tag, an welchem das angefochtene Urteil gefällt wurde, beim Obergericht eingegangen ist (kant. act. 29) und RA Bucher somit im vorinstanzlichen Verfahren nie aktiv geworden war.

3.3. Zum sinngemäss vorgetragenen Einwand, für die Bevollmächtigung eines Anwalts bedürfe es eines gültigen Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung, sei folgendes ausgeführt:

3.3.1. Zur Ausschlussklage ist nicht die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Verwaltungsgemeinschaft, sondern der oder die gestörten Miteigentümer aktivlegitimiert (Art. 649b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 649b - 1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
1    Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
2    Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.
3    Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.
ZGB; vgl. auch Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl. 2014, N. 215 zu Art. 712a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712a - 1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
1    Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
2    Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen.
3    Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.
ZGB; Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 649b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 649b - 1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
1    Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
2    Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.
3    Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.
ZGB). Es liegt kein Anwendungsfall einer notwendigen Streitgenossenschaft vor. Gibt es, wie hier, mehr als zwei Miteigentümer, ist indes ein ermächtigender Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten erforderlich (Art. 649b Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 649b - 1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
1    Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
2    Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.
3    Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.
ZGB). Beim Ermächtigungsbeschluss gemäss Art. 649b Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 649b - 1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
1    Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
2    Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.
3    Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.
ZGB handelt es sich nicht um eine Sachurteils-, sondern um eine materiell-rechtliche Voraussetzung (Urteil 5A 447/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3).

3.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Miteigentümer an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2015 einen Ermächtigungsbeschluss gefasst haben (Sachverhalt Bst. A.b; vgl. auch E. 4 und 5 hiernach). Ab diesem Zeitpunkt fiel die Prozessführung grundsätzlich in die Kompetenz der klagenden Miteigentümer. Für die Mandatierung eines Anwalts bedurfte es weder der Mitwirkung der Verwaltung noch eines gesonderten Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einladung vom 27. Februar 2015 zur ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2015 sei nicht vom zuständigen Organ ausgegangen.

4.1. Das Obergericht führte dazu aus, gemäss Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom April 1993 seien Versammlungen vom Verwalter einzuberufen. Die Einladung vom 27. Februar 2015 sei auf dem Briefpapier der Verwaltung W.________ AG gedruckt und von X.________ unterzeichnet. Damit erweise sich der Einwand, die Einladung sei durch ein unzuständiges Organ erfolgt, als unbegründet.

4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Einladung vom 27. Februar 2015 auf dem Briefpapier der Verwaltung verfasst und von dieser unterzeichnet wurde. Er fügt jedoch an, es hätten zusätzlich vier Stockwerkeigentümer das Einladungsschreiben unterzeichnet, wozu sie nicht berechtigt gewesen seien. Weshalb daraus die Nichtigkeit der Einladung folgen müsste, erklärt der Beschwerdeführer indes nicht. Ausserdem hat ihm das Bundesgericht im Urteil 5A 590/2011 vom 27. Februar 2012 E. 3.2 bereits erklärt, welches die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Einladung sind (Schriftlichkeit, unter Aufführung von Ort und Zeit sowie der Beschlussgegenstände; die Unterzeichnung der Einberufung ist nicht erforderlich). Der mithin wider besseren Wissens erhobene Vorwurf ist unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer moniert ferner, es sei nicht fristgerecht zur ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2019 [recte: 2015] vorgeladen worden.

5.1. Das Obergericht erwog, gemäss Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom April 1993 seien Versammlungen unter Beachtung einer Frist von mindestens zehn Tagen mit Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich einzuberufen. Es treffe zwar zu, dass das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Beschlussprotokoll vom 10. November 1994 von einer Einladungsfrist von 20 Tagen spreche. Zu den Folgen einer Verletzung äussere sich das Beschlussprotokoll indes nicht, weshalb es diesbezüglich bei der im Reglement gewählten Lösung (Anfechtbarkeit) bleibe. Nach dem Gesagten gelte die im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorgesehene Einladungsfrist von zehn Tagen. Dass diese nicht eingehalten worden sei, mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Ausserdem habe der Beschwerdeführer, so das Obergericht weiter, seinen eigenen Aussagen zufolge spätestens neun Tage vor der Versammlung erfahren, dass über seinen Ausschluss abgestimmt werden sollte. Damit habe er Zeit gehabt, die Verwaltung auf den behaupteten Mangel aufmerksam zu machen oder mündlich an der Eigentümerversammlung Einwendungen zu erheben. Dies habe er nicht getan, weshalb er sich den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit gefallen
lassen müsse.

5.2. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Obergericht habe sich mit der Einladungsfrist von 20 Tagen nicht befasst, trifft offensichtlich nicht zu. Ansonsten muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt zu haben; es genügt nicht, vor Bundesgericht zu behaupten, von 2004 bis 2015 sei die reglementarische Einladungsfrist von 20 Tagen zehnmal eingehalten worden, und aus dem Zürcher Kommentar zu Art. 712g
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ZGB Art. 712g - 1 Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum.
1    Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum.
2    Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen, können sie durch eine andere Ordnung ersetzt werden, jedoch nur im Begründungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerkeigentümer.
3    Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbindlichkeit der Annahme durch Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, bedarf und mit dieser Mehrheit, auch wenn es im Begründungsvertrag aufgestellt worden ist, geändert werden kann.
4    Eine Änderung der reglementarischen Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Stockwerkeigentümer.608
ZGB zu zitieren. Auf die Rügen ist nicht einzutreten.

6.
Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, weder die Einladung vom 27. Februar 2015 zur ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2015 noch das Protokoll vom 18. März 2015 enthielten eine Begründung für seinen Ausschluss.

6.1. Das Obergericht erwog, aufgrund der in der Einladung vom 27. Februar 2015 klaren und unmissverständlichen Formulierung des Traktandums "3. Ausschluss von A.________ aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft (mit Beschlussfassungen - v.a. Ermächtigungsbeschluss) " sei allen klar gewesen, worüber Beschluss gefasst werden sollte. Weiterführende Informationen seien vor dem Hintergrund der allseits bekannten Problematik nicht notwendig gewesen bzw. hätten an der Versammlung gegeben werden können.

6.2. Der Beschwerdeführer erwidert mit der Frage: "Was soll der Beschwerdeführer anfechten, wenn ihm die Begründung vorenthalten wurde?" Darin ist keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu sehen. Weder bestreitet er das Tatsachenfundament (wonach die Gründe, welche die anderen Stockwerkeigentümer zum Ausschlussverfahren veranlasst haben, allgemein und damit auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen seien; s. dazu auch E. 7.1 sogleich), noch legt er dar, welche Bestimmung des Bundesrechts die Verwaltung oder die Stockwerkeigentümer mit der behaupteten Unterlassung verletzt haben könnten. Soweit er meint, das beanstandete Vorgehen verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, ist er darauf hinzuweisen, dass er an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2015 hätte teilnehmen können, was er aber ohne Angabe von Gründen nicht getan hat; damit hat er sich ein allfälliges Informationsdefizit selber zuzuschreiben. Schliesslich geht es hier nicht um die Anfechtung des Beschlusses vom 12. März 2015, sondern um eine von den Stockwerkeigentümern eingeleitete Klage auf Ausschluss des Beschwerdeführers. Dass ihm in diesem Rahmen die Gründe für seinen Ausschluss vorenthalten worden wären und er sich aus
diesem Grund nicht habe zur Wehr setzen können, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.

7.
Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, dass ein Ausschluss nur ultima ratio sei; sodann hätten sich weder Verwalter noch Stockwerkeigentümer bei ihm mit Vorhaltungen oder Beschwerden gemeldet.

7.1. Dazu führte das Obergericht aus, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft seit 2009 nicht nachgekommen sei und diverseste Beanstandungen gegen ihn vorgebracht wurden, lasse sich den Akten entnehmen und sei überdies gerichtsnotorisch. Ausserdem habe er die Vorwürfe weder im erst- noch im oberinstanzlichen Verfahren substanziiert bestritten oder sich ansatzweise mit den ihm vorgeworfenen schweren Pflichtverletzungen auseinandergesetzt. Nachdem die verschiedensten Gerichts- und Strafverfahren, partiell mit vorgängigem Schlichtungsversuch, keine Verhaltensänderung oder Einsicht des Beschwerdeführers hätten bewirken können, überzeuge seine erstmals vorgebrachte Forderung nach einer mündlichen Besprechung nicht. Überdies seien keine der von der Verwaltung und den Stockwerkeigentümern ergriffenen milderen Massnahmen erfolgreich gewesen.

7.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, sich mit dem Thema ultima ratio nicht befasst zu haben. Wie die vorstehend (zusammengefasst) wiedergegebenen Erwägungen aufzeigen, trifft der Vorwurf offensichtlich nicht zu. Ansonsten beschränkt er sich auf den Vorhalt, ihm seien nie Mahnungen durch Verwalter oder Stockwerkeigentümer betreffend ausstehende Zahlungen zugestellt worden, die Nebenkosten seien weder mündlich noch schriftlich abgemahnt worden und seit 2007 hätten weder Verwalter noch Stockwerkeigentümer eine mündliche Besprechung unter Vorsitz eines Dritten angeordnet, was zweifellos notwendig und angezeigt gewesen wäre. Darin ist keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen des Obergerichts zu sehen, und es kann darauf nicht eingetreten werden (E. 2.1).

8.
Im Zusammenhang mit den Kostenfolgen kritisiert der Beschwerdeführer den von den kantonalen Instanzen angenommenen Streitwert von Fr. 650'000.--.

8.1. Das Obergericht erwog, beim Begehren um Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft bemesse sich der Streitwert nach dem Wert des Anteils des auszuschliessenden Stockwerkeigentümers. Das Kantonsgericht habe für die Ermittlung des Streitwerts auf eine im Rahmen des parallel laufenden Scheidungsverfahrens erstellte Verkehrswertschätzung abgestellt. Diese Schätzung sei zwar nicht ediert worden und befinde sich demzufolge auch nicht in den Akten. Indes sei der festgesetzte Wert für eine 4 ½-Zimmerwohnung mitten im Ort V.________ angesichts der Lage und Grösse der Wohnung adäquat. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Wert seiner Stockwerkeinheit nicht bestritten.

8.2. Der Beschwerdeführer rügt, es gäbe zweifellos keine namenlose Verkehrswertschätzung einer unbekannten Person. Zudem habe keine Fachperson bzw. Gutachter sein Stockwerkeigentum besichtigt. In masslicher Hinsicht sei der Wert viel zu hoch und die Fr. 650'000.-- würden bestritten. Damit stimmten auch die Gerichts- und Parteikosten nicht.

8.3. Dass sich der Streitwert des Ausschlussverfahrens nach dem Wert der Stockwerkeinheit des auszuschliessenden Stockwerkeigentümers richtet, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig behauptet er, vor Obergericht den Verkehrswert, von welchem das Kantonsgericht ausgegangen war, masslich bestritten zu haben. Damit ist der Beschwerdeführer mit seiner erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen Bestreitung mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören (E. 2.4).

9.

9.1. Gestützt auf diese Darlegungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9.2. Das Ausschlussurteil ist kein Gestaltungs-, sondern ein Leistungsurteil (Wermelinger, a.a.O., N. 220 zu Art. 712a
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ZGB Art. 712a - 1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
1    Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
2    Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen.
3    Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.
ZGB; Brunner/ Wichtermann, a.a.O., N. 24 zu Art. 649b
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ZGB Art. 649b - 1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
1    Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
2    Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.
3    Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.
ZGB; Steinauer, Les droits réels I, 6. Aufl. 2019, Rz. 1629; Perruchoud, Commentaire romand, 2016, N. 26 zu Art. 649b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 649b - 1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
1    Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
2    Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.
3    Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.
ZGB). Demzufolge hatte die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat nicht darum ersucht, und der Instruktionsrichter hat sie nicht angeordnet (Art. 103 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG). Die im angefochtenen Urteil angesetzte Frist von 60 Tagen zur Veräusserung der Stockwerkeinheit des Beschwerdeführers lief daher weiter und ist zwischenzeitlich längst abgelaufen. Unter den gegebenen besonderen Umständen rechtfertigt es sich, eine neue 60-tägige Frist anzusetzen, die mit der Zustellung des vorliegenden Urteils zu laufen beginnt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Stockwerkeinheit nicht binnen der angesetzten Frist veräussert, wird deren öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses angeordnet (Art. 649b Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 649b - 1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
1    Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
2    Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.
3    Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.
ZGB).

9.3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten ist mit der Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden (Urteil 5A 73/2019 vom 21. November 2019 E. 5), hätte aber auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen werden müssen, wie die vorstehenden Erwägungen belegen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist von 60 Tagen angesetzt, um die Einheit Nr. zzz, 103/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. yyy in V.________ zu veräussern. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Urteils zu laufen. Für den Fall, dass die Stockwerkeinheit nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, wird deren öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses angeordnet.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller