Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 131/2016

Urteil vom 3. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Remo Busslinger und Alexander Rabian,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug,
Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verweigerung des Strafaufschubs sowie des Arbeitsexternats,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, verurteilte X.________ am 23. Januar 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs, versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfachen Steuerbetrugs und Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 26. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat (6B 540/2015).

B.
Am 1. Oktober 2015 forderte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug, X.________ auf, die Freiheitsstrafe am 3. November 2015 in der Strafanstalt Gmünden, Niederteufen (AR), anzutreten. In der Folge stellte X.________ am 16. Oktober 2015 ein Gesuch insbesondere um Aufschub des Strafvollzugs sowie um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des Arbeitsexternats. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies am 30. Oktober 2015 die Gesuche um Gewährung eines Strafaufschubs und des Arbeitsexternats ab. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 16. Dezember 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt in der Hauptsache, der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Vollzug der Strafe bis zum 3. November 2016, subeventualiter um mindestens drei Monate aufzuschieben. Die Freiheitsstrafe sei in der Form des Arbeitsexternats, eventualiter in einer dem Arbeitsexternat ähnlichen Form zu gewähren.

D.
Dem Gesuch von X.________ um aufschiebende Wirkung wurde am 18. Februar 2016 stattgegeben.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz prüft im Zusammenhang mit dem beantragten Strafaufschub die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 lit. e des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO; sGS 962.1). Danach bewilligt das zuständige Departement auf begründetes Gesuch einen Strafaufschub um höchstens ein Jahr, wenn die verurteilte Person für sich oder ihre Familie schwerwiegende Nachteile glaubhaft macht. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass aussergewöhnliche Umstände respektive schwerwiegende Nachteile im Sinne der genannten Bestimmung nicht glaubhaft gemacht wurden. Sie erwägt, Nachteile, die durch den Strafvollzug bei Drittpersonen (etwa bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers) entstünden, seien nicht zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer wie vorgebracht seit zehn Jahren deliktfrei lebe und erhöht strafempfindlich sei, sei im Rahmen der Strafzumessung und nicht auf der Stufe des Vollzugs Rechnung zu tragen. Zur Behauptung, die Ehefrau sowie die beiden Kinder finanziell zu unterstützen und die Ersatzforderung aus dem Arbeitserwerb zu tilgen, habe der Beschwerdeführer keine Belege erhältlich gemacht. Im Übrigen treffe ein Verlust des
Arbeitsplatzes jeden zu einer längeren Freiheitsstrafe Verurteilten. Die Vorinstanz setzt sich zudem mit weiteren Einwänden des Beschwerdeführers auseinander. So habe er nicht dargelegt, dass der erfolgreiche Lehrabschluss seines Sohnes nicht auch in seiner Abwesenheit gewährleistet werden könne. Ebenso wenig sei erkennbar, dass die Schulterverletzung des Beschwerdeführers im Rahmen des Strafvollzugs nicht sachgerecht behandelt werden könne. Die Vorinstanz verweist zudem auf Art. 59 Abs. 1 lit. d EG-StPO. Danach hat der Antritt der Strafe innert drei Monaten ab Vollstreckbarkeit des Urteils zu erfolgen (Entscheid S. 4 ff.).

1.2. Der Beschwerdeführer macht zum Strafaufschub im Wesentlichen geltend, er habe nicht bereits im August 2014 (im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids) mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen müssen. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 59 Abs. 1 lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EG-StPO. Es sei für ihn erst ab Anfang September 2015 offensichtlich erkennbar gewesen, dass er in absehbarer Zeit den Strafvollzug werde antreten müssen. Für eine mehrjährige Abwesenheit bedürfe es einer entsprechenden Vorbereitung. Die Ablehnung des Gesuchs um Strafaufschub führe bei ihm und seinem persönlichen Umfeld zu nicht wiedergutzumachenden Nachteilen. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer eine Reihe von Umständen auf, etwa den Unterhalt seiner Familie, die Lehrabschlussprüfung seines Sohnes, die Abzahlung der Ersatzforderung sowie die medizinische Versorgung seiner Schulterverletzung. Indem die Vorinstanz seine persönlichen Umstände nicht berücksichtige, unterschreite sie in Verletzung von Art. 75
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 75 - 1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
1    Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
2    ...119
3    Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.
4    Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.
5    Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen ist Rechnung zu tragen.
6    Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn:
a  sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde;
b  der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und
c  damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage gestellt würde.
StGB ihr Ermessen (Beschwerde S. 7 ff.).

1.3.

1.3.1. Schwerwiegende Nachteile, welche einen Strafaufschub zu rechtfertigen vermögen, müssen nach Art. 59 Abs. 1 lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EG-StPO die verurteilte Person oder deren Familie betreffen. Drittpersonen sind vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst. Laut Vorinstanz sind deshalb entsprechende Interessen (beispielsweise die Interessen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers) für die Frage des Strafaufschubs irrelevant. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 IV 13 E. 2 S. 15). Dass die Vorinstanz Art. 59 Abs. 1 lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EG-StPO willkürlich angewendet und dadurch das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Soweit der Beschwerdeführer durch seinen Strafvollzug Dritte benachteiligt sieht, dringt seine Argumentation mithin nicht durch.
Damit braucht auf die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit möglicherweise tangierten Interessen von Drittpersonen) bereits im August 2014 mit einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe habe rechnen müssen, grundsätzlich nicht näher eingegangen zu werden. Es bleibt aber zu bemerken, dass das Bundesgericht am 28. August 2014 einzig die Verurteilung wegen Geldwäscherei aufhob, alle übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers einschliesslich der Einwände gegen die Strafzumessung abwies, soweit es darauf eintrat, und damit die übrigen Schuldpunkte nicht mehr Gegenstand des bundesgerichtlichen Rückweisungsverfahrens waren (vgl. die Verfahren 6B 1187/2013 und 6B 540/2015). Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzt hätte.

1.3.2. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er schwerwiegende Nachteile für sich und seine Familie anführt. Zum einen bleiben seine Ausführungen teilweise wenig substanziiert und genügen den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht. Dies trifft auf die Behauptungen in Bezug auf die medizinische Versorgung seiner Schulterverletzung zu (Beschwerde S. 14). Zudem wiederholt der Beschwerdeführer mehrere Umstände (etwa den finanziellen Unterhalt der Familie oder den Lehrabschluss seines Sohnes), welche die Vorinstanz geprüft und nicht als schwerwiegend im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EG-StPO qualifiziert hat. Dass die Vorinstanz dadurch kantonales Recht willkürlich angewendet hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Unbeachtlich ist zudem das ins Recht gelegte Schreiben der A.________ AG vom 20. Januar 2016 (act. 4/12). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden durften, sind vor Bundesgericht
unbeachtlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229 mit Hinweisen). Ob es sich bei den weiteren Schriftstücken (act. 4/10, 4/11 und 4/13) um unzulässige Noven handelt, kann offenbleiben.

1.3.3. Dass die Vorinstanz der vom Beschwerdeführer behaupteten längeren deliktsfreien Zeit und der erhöhten Strafempfindlichkeit für die Frage des Strafantritts keine Bedeutung zumisst, verletzt nicht Bundesrecht. Der Beschwerdeführer rügt ohne Grund, die Vorinstanz übe dadurch in Verletzung von Art. 75
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 75 - 1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
1    Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
2    ...119
3    Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.
4    Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.
5    Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen ist Rechnung zu tragen.
6    Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn:
a  sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde;
b  der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und
c  damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage gestellt würde.
StGB ihr Ermessen nicht aus. Den Vollzugsbehörden ist eine Überprüfung der Urteile verwehrt (TRECHSEL/LIEBER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013 [zit. Praxiskommentar], N. 1 zu Art. 372
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
1    Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2    Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3    Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576
StGB). Sie können nicht auf den Vollzug rechtskräftiger Strafen verzichten (Michel Dup UIS ET AL. [Hrsg.], Code pénal CP, Petit commentaire, 2012, N. 3 zu Art. 372
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
1    Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2    Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3    Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576
StGB). Immerhin ist nach Art. 92
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92 - Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.
StGB eine Unterbrechung des Vollzugs möglich, was hier jedoch nicht zur Diskussion steht. Im Übrigen kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Entscheid S. 5 f.).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwägt, das vom Beschwerdeführer beantragte Arbeitsexternat setze nach Art. 77a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 77a - 1 Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
1    Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
2    Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung.
3    Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.
StGB voraus, dass der Gefangene bereits einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst habe. Damit stehe bereits der Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch zum Antrag des Beschwerdeführers, der die mehrjährige Freiheitsstrafe noch nicht angetreten habe. Dass sich im Normalvollzug Einschränkungen bezüglich der verfügbaren Beschäftigungen ergäben, sei unvermeidlich. Alternative Vollzugsformen seien im Gesetz nicht vorgesehen bzw. gemäss Art. 80
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB im Falle des Beschwerdeführers nicht anwendbar (Entscheid S. 7 ff.).

2.2. Was der Beschwerdeführer zum Arbeitsexternat vorbringt, dringt nicht durch (Beschwerde S. 15 ff.). Er macht geltend, Art. 77a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 77a - 1 Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
1    Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
2    Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung.
3    Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.
StGB schliesse die Möglichkeit des Arbeitsexternats vom ersten Tag des Strafantritts nicht aus. Diese Argumentation steht nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut der genannten Bestimmung, wonach die Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats vollzogen wird, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe verbüsst hat. Sie verkennt auch, dass das Arbeitsexternat sowie das Wohn- und Arbeitsexternat die letzten Stufen des progressiven Vollzugs vor der Entlassung darstellen und mit der Vorinstanz der schrittweisen Wiedereingliederung der inhaftierten Person dienen. Das Arbeitsexternat ist keine Vollzugsmodalität, die bereits bei Strafantritt bewilligt werden kann (vgl. BENJAMIN BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 77a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 77a - 1 Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
1    Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
2    Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung.
3    Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.
StGB). Vielmehr muss der Gefangene bereits einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüsst haben (TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 77a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 77a - 1 Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
1    Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
2    Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung.
3    Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.
StGB). Die Rüge, der vorinstanzliche Entscheid verletze Art. 77a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 77a - 1 Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
1    Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
2    Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung.
3    Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.
StGB, ist unbegründet. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer eine
Bundesrechtsverletzung darzutun, indem er zu bedenken gibt, ein Neuanfang nach dem Strafvollzug mit über 60 Jahren führe dazu, dass er wieder ganz unten anfangen müsse. Der Strafvollzug bedeute mit grosser Wahrscheinlichkeit die endgültige und lebenslange Ausgliederung aus dem Arbeitsprozess. Mit diesen Einwänden weitgehend allgemeiner Natur vermag der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Er übersieht bei seiner Kritik, dass Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld eine gesetzmässige Konsequenz jeder freiheitsbeschränkenden Sanktion sind. Allgemein destabilisierende Folgen des Strafvollzugs wie etwa Abbruch von gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Strukturen genügen nicht, um einen Aufschub der Freiheitsstrafe anzuordnen. Aussergewöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, sind hier nicht gegeben.
Nicht näher einzugehen ist schliesslich auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer das Beschäftigungsangebot der Strafanstalt Gmünden thematisiert und behauptet, er könne dort nur untergeordnete Arbeiten verrichten. Auf die Rügen des Vollzugsortes ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

3.
Der vorinstanzliche Entscheid ist sorgfältig und überzeugend begründet. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs wiederholt ohne Grund (Beschwerde S. 4, 5 und 15; vgl. betreffend die Anforderungen an die Entscheidmotivation BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Inwiefern darüber hinaus die Vorinstanz den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 3 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga