Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 1232/2016

Urteil vom 3. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anrechnung von Untersuchungshaft und Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 26. August 2016.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach X.________ am 4. März 2015 schuldig des Diebstahls und des Versuchs dazu, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen sowie der ausländerrechtlichen Haft von 152 Tagen.
Das Kantonsgericht St. Gallen gelangte am 26. August 2016 zu denselben Schuldsprüchen und verurteilte X.________ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei es lediglich die Untersuchungshaft von 2 Tagen anrechnete.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. August 2016 sei hinsichtlich der alleinigen Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft aufzuheben. Stattdessen seien an den Vollzug der Freiheitsstrafe von 6 Monaten zusätzlich seine ausländerrechtliche Haft vom 23. Mai 2014 bis 22. Oktober 2014 (153 Tage) sowie seine Untersuchungshaft in der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden (ST.2015.281) vom 31. August 2015 bis 13. November 2015 (75 Tage) anzurechnen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid im erwähnten Punkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB, indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weder seine Untersuchungshaft von 75 Tagen aus der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden, noch seine ausländerrechtliche Haft von 153 Tagen an die Freiheitsstrafe von 6 Monaten anrechne.

1.2. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB). Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB).

1.3.

1.3.1. Bezüglich der verlangten Anrechnung der ausgestandenen ausländerrechtlichen Haft argumentiert der Beschwerdeführer mit Verweis auf BGE 124 IV 1 E. 2b, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei Ausschaffungshaft auf die Freiheitsstrafe jedenfalls dann anzurechnen, wenn der Beschuldigte, hätte er sich nicht in Ausschaffungshaft befunden, in Untersuchungshaft genommen worden wäre, also in einer Konstellation, wo konkurrierend die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und der Ausschaffungshaft gegeben seien. Gleiches habe vorliegend für die Durchsetzungshaft zu gelten, zumal deren Anordnung faktisch anstelle der andernfalls wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr anzuordnenden Untersuchungshaft erfolgt sei. Ausserdem entsprächen sich Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft weitestgehend. Die nur leicht veränderten Voraussetzungen rechtfertigten jedenfalls keine Unterscheidung in Bezug auf die Anrechnung an den Vollzug einer Freiheitsstrafe.

1.3.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde er bereits mit Entscheid vom 1. Oktober 2008 aus der Schweiz weggewiesen, wobei diese Wegweisung mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2012 Rechtskraft erlangte. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juni 2013 liess er die ihm angesetzte Ausreisefrist bis am 29. Juni 2013 ungenutzt verstreichen. Auf sein Gesuch um Familiennachzug wurde im September 2013 rechtskräftig nicht eingetreten. Damit war er im Zeitpunkt seiner Überführung von der Untersuchungshaft in die Durchsetzungshaft rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und ohne erneuten Anspruch auf Verbleib (vgl. Beschwerde, S. 6). Seine unmittelbar im Anschluss an die Untersuchungshaft veranlasste Versetzung in Durchsetzungshaft geschah demnach gestützt auf einen vom aktuellen Strafverfahren vollkommen unabhängigen früheren, inzwischen rechtskräftigen Rechtstitel. Da die Anordnung der Durchsetzungshaft im konkreten Fall somit ohne jeglichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren erfolgte, kann sie nicht mit Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB gleichgesetzt werden. Infolgedessen gelangt die Vorinstanz zutreffend
zum Schluss, dass die ausländerrechtliche Durchsetzungshaft vom 23. Mai bis 22. Oktober 2014 unter den gegebenen Umständen nicht auf die Freiheitsstrafe von 6 Monaten anzurechnen ist.
Die Prüfung, ob im Zeitpunkt seiner Versetzung in Durchsetzungshaft allenfalls auch Gründe für die Anordnung von Untersuchungshaft bestanden hätten, erübrigt sich vor diesem Hintergrund ebenso wie das Eingehen auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers.

1.4. Dass die Vorinstanz die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers vom 31. August 2015 bis 13. November 2015 im Rahmen der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden (ST.2015.281) nicht an die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe anrechnet, bedeutet ebenfalls keine Verletzung von Bundesrecht. Zwar ist gestützt auf Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB auch die Untersuchungshaft aus einem anderen Verfahren anrechenbar und gilt der Grundsatz, dass zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren ist (BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 155 mit Hinweisen). Dass aber die Haft aus einem parallel laufenden Verfahren anzurechnen sei, lässt sich aus dem Sinn und Zweck von Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB nicht herleiten (Urteil 6B 1036/2009 vom 23. April 2010 E. 2 mit Verweis auf BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 154). Allein aus Gründen der Praktikabilität kann mit der fraglichen Bestimmung nicht gemeint sein, dass ein Gericht an die von ihm ausgesprochene Strafe Untersuchungshaft anzurechnen hat, die in einem späteren, noch hängigen (und nicht mehr mit dem ersten zu vereinigenden) Verfahren angeordnet wurde. Einerseits kann diese Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt noch für unbestimmte Zeit andauern, andererseits kann sie
die Höhe der aktuell zu verhängenden Strafe übersteigen, womit unklar wäre, wie mit der vorläufig bestehenden Überhaft zu verfahren ist. Aus diesen Gründen obliegt es dem im zweiten Verfahren zuständigen Gericht und nicht der Vorinstanz, dafür zu sorgen, dass Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB entsprochen und die fragliche Untersuchungshaft entweder an die neu auszusprechende Strafe oder allenfalls, soweit noch möglich, an die im vorliegenden Verfahren verhängte Freiheitsstrafe von 6 Monaten angerechnet wird. Hierfür spricht auch ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, in der es stets darum ging, dass in einem späteren Verfahren die in diesem angeordnete Untersuchungshaft auf Strafen oder Strafreste aus früheren Verfahren anzurechnen war (vgl. BGE 133 IV 150 E. 5.2.3; Urteile 6B 983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6; 6B 346/2009 vom 16. Juni 2009 E. 1; 6S.421/2005 vom 23. März 2005 E. 3.2.4).

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Von einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist mangels rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Fraglich ist, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen). Angesichts konträrer kantonaler Entscheidungen erscheint die Beschwerdeführung wohl als vertretbar. Es sind daher keine Gerichtskosten aufzuerlegen und der Beschwerdeführer ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Ruadi Thöni wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler