Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_718/2013

Urteil vom 3. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. August 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1975) und Y.________ (geb. 1972) sind die verheirateten Eltern der A.________ (geb. 2009). Sie haben den gemeinsamen Haushalt aufgehoben. Mit Entscheid vom 17. März 2013 hat der Einzelrichter am Bezirksgericht Kriens eine Teilvereinbarung der Ehegatten genehmigt und den Ehemann als Eheschutzmassnahme zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an Tochter und Ehefrau verpflichtet.

B.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung; er focht namentlich die Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge an. Mit Urteil vom 23. August 2013 wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern die Berufung kostenfällig ab.

C.
Am 27. September 2013 gelangte X.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, dem er beantragt, " [d]as Urteil des Kantonsgericht des Kt. Luzern vom 23. August 2013, namentlich Ziff. 1 und 3, sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. "
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
In der Hauptsache sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz in einer Eheschutzsache (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Vor Bundesgericht stehen ausschliesslich Unterhaltsfragen und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache im Streit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde ist mithin grundsätzlich zulässig.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Daher darf sich der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Falles, dass das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen, nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 136 V 131 E. 1.2 S. 135). Soweit es um Geldforderungen geht, ist der Antrag überdies zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" wäre unstatthaft (BGE 121 III 390 E. 1 S. 392). Dies gilt ebenfalls im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren; deshalb sind insbesondere auch Anträge auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen ungenügend (BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A_273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A_256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1; 5A_669/2007 vom 4. August 2008 E.
1.2.1). Diese Grundsätze gelten ausdrücklich auch dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5 S. 620 f.).
Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeführer auf einen Rückweisungsantrag. In seiner Beschwerde beanstandet er formell Willkür in der Feststellung des Sachverhalts, indem die Vorinstanz sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anhand der Ergebnisse der Jahre 2008 bis 2012 ermittelt habe, obwohl nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung "in der Regel" auf die letzten drei Jahre, d.h. 2010 bis 2012 abgestellt werden solle. Obwohl im angefochtenen Urteil sämtliche notwendigen Sachverhaltselemente, namentlich die Gewinne für die Jahre 2008 bis 2012 (die der Beschwerdeführer als solche nicht beanstandet) festgestellt sind (S. 6 des angefochtenen Urteils), unterlässt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, welche Unterhaltsbeiträge geschuldet wären, wenn nur auf die von ihm gewünschten Jahre 2010 bis 2012 abgestellt würde. Namentlich lässt sich der Beschwerdebegründung auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf der Basis seiner Vorbringen überhaupt keine Unterhaltsbeiträge schulde. Indes könnte das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde reformatorisch entscheiden, weshalb der reine Aufhebungsantrag unzulässig ist. Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann deshalb nicht eingetreten werden.

2.
Bei Nichteintreten werden der beschwerdeführenden Partei praxisgemäss reduzierte Gerichtsgebühren auferlegt. Gegenüber der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer insofern ersatzpflichtig, als jene im Verfahren um aufschiebende Wirkung obsiegt hat. In der Hauptsache ist der Beschwerdegegnerin indes kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann