Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 767/2010

Urteil vom 3. Februar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
2. Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 14. September 2009 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau das Gesuch der B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren in Sachen Rückerstattung zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen zur IV-Rente (Rückforderungsverfügung vom 19. August 2009) mangels Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 14. September 2009 sei die unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren zu bewilligen, eventualiter die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, und es sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Juli 2010 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern; des Weitern ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.

Die Sozialversicherungsanstalt beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist vorab der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auf Gesetzesstufe räumt Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG einer bedürftigen Partei bei nicht aussichtslosen Rechtsbegehren einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein, wo die Verhältnisse es erfordern. Letzteres ist rechtsprechungsgemäss nur in Ausnahmefällen zu bejahen; vorausgesetzt wird namentlich, dass sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201). Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35).
2.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden, d.h. der finanziellen Verpflichtungen zur Deckung des Grundbedarfs einerseits und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse andererseits (SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31 E. 8.2 [9C 13/2009]). Zu berücksichtigen sind die Einkommen und Vermögen beider Ehegatten (nicht publ. E. 3.2 des Urteils BGE 132 V 241 [U 289/05]).
2.1.3 Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verfassungsverletzung verneint werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; ferner BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Gelingt es der gesuchstellenden Person - in grundsätzlicher Erfüllung ihrer Obliegenheiten - in der ersten Eingabe nicht, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, ist sie zur Klärung aufzufordern (vgl. Urteile 1D 4/2010 vom 15. Juni 2010 E. 2.3; 4A 154/2007 vom 15. November 2007 E. 4.3.2; 2P.210/2005 vom 8. November 2005 E. 3.3; je mit Hinweis auf Urteil 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4c/bb). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist darüber hinaus aber nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen
alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie hat den Sachverhalt nur dort (weiter) abzuklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (vgl. Urteil 5A 382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; 5A 65/2009 vom 25. Februar 2009 E. 4.3).
2.1.4 Der Umstand, dass die gesuchstellende Person Bezügerin von Ergänzungsleistungen (EL) ist, führt nicht ohne Weiteres zur Bejahung ihrer prozessualen Bedürftigkeit. Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die den EL-Anspruch prüfende Behörde ist zwar ein Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit, jedoch für die behördliche Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht bindend (vgl. Urteile 8C 375/2009 vom 3. Juni 2009 E. 2.2; 8C 530/ 2008 vom 25. September 2008 E. 4.2; P 48/06 vom 5. Februar 2007, E. 5.2.1). Dass die Bedürftigkeit einer EL-berechtigten Person im Ergebnis in der Regel bejaht wird (vgl. Urteile 1B 183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3.2; 1D 4/2010 vom 15. Juni 2010 E. 2.4.2; je mit Hinweis auf Urteil 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4b/bb), befreit diese nicht von der Obliegenheit, die finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen (E. 2.1.3 hievor; Urteil 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4c/aa).

2.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz ersuchte der seit 27. August 2009 bevollmächtigte Rechtsvertreter der Versicherten die Ausgleichskasse am 28. August 2009 um Zustellung der Akten und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, ohne zu diesem Zeitpunkt Belege zur wirtschaftlichen Situation einzureichen. Damit sei - so die Vorinstanz - die Beschwerdeführerin resp. ihr Vertreter den Obliegenheiten betreffend Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation nicht nachgekommen, zumal Letztere nicht etwa bereits aufgrund der vorhandenen Akten klar gewesen, sondern auch und gerade in Zusammenhang mit der Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2009 strittig gewesen sei. Dies hätte den Rechtsvertreter veranlassen müssen, die Einkommenssituation für die Prüfung der Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung detailliert darzulegen und mit den notwendigen Unterlagen zu dokumentieren. Während von einer nicht anwaltlich vertretenen Person in der Regel nicht verlangt werden könne, dass sie mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits alle notwendigen Belege einreiche, und ihr deshalb - je nach Umständen - in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes eine Frist zur Nachreichung der fehlenden
Belege anzusetzen sei, gelte dies für die anwaltlich vertretene Partei nicht. Ein Anwalt wisse, dass er sämtliche Behauptungen belegen muss, wolle er damit gehört werden. Der Rechtsvertreter aber habe das Gesuch weder begründet noch Belege eingereicht. Aus diesem Grund und weil die Versicherte auf ein Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2009 in der EL-Rückforderungsangelegenheit nur lückenhafte Belege eingereicht habe, sei nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung die Bedürftigkeitsprüfung gestützt auf die vorhandenen Akten vorgenommen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung am 14. September 2009 abgewiesen habe.

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 37 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).
2.3.1 Dem seit 27. August 2009 bevollmächtigten Rechtsvertreter lag nach dessen glaubhaften Angaben bei Gesuchseinreichung am 28. August 2009 erst die Rückforderungsverfügung vom 19. August 2009 vor, weshalb er denn auch zugleich Aktenzustellung verlangte. Dies geschah mit Schreiben der Ausgleichskasse vom 8. September 2009 (Frist zur zehntätigen Einsicht), ohne dass die Verwaltung auch nur ansatzweise erkennen liess, dass sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung demnächst allein gestützt auf die aktuell verfügbaren Unterlagen zu beurteilen gedenke. Bereits am 14. September 2009 verfügte sie - ohne dem frühestens seit 9. September 2009 über die EL-Akten verfügenden Rechtsvertreter Gelegenheit einzuräumen, offene Fragen zur tatsächlichen, aktuellen Einkommenssituation mit der Einreichung zusätzlicher Belege zu klären - die Abweisung des Gesuchs mangels ausgewiesener Bedürftigkeit. Ob die Verwaltung mit diesem Vorgehen in überspitzten Formalismus verfiel (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), muss mit Blick auf das unter E. 2.3.2 hernach Gesagte nicht abschliessend geprüft werden. Festzuhalten ist aber immerhin das Folgende: Dass der Rechtsvertreter am 28. August 2009 mit der Darlegung der finanziellen Verhältnisse bis zur möglichen
Einsichtnahme in die relativ umfangreichen EL-Akten zuwartete, ist nachvollziehbar, zumal - wie vorinstanzlich zutreffend festgestellt (E. 2.2 hievor) - gerade die Einkommenssituation selbst umstrittener Verfahrensgegenstand war, diese mithin ohne vorgängige Aktenkenntnis kaum verlässlich und umfassend dokumentiert werden konnte. Am 28. August 2009 konnte dem Rechtsvertreter zudem noch nicht bekannt gewesen sein, dass die EL-Behörde seine Mandantin im Rahmen der Abklärung allfälliger Rückerstattungspflichten am 9. und erneut am 27. Juli 2009 erfolglos zur Einreichung der - für eine aktuelle Bedürftigkeitsprüfung allerdings allein nicht aussagekräftigen (vgl. E. 2.3.2 hernach) - Lohnausweise 2008 der Versicherten und ihres Ehegatten aufgefordert hatte (und die verlangten Unterlagen der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich via Steuerbehörden zugegangen waren). Schliesslich ist auch zu gewichten, dass die Verwaltung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht etwa über keinerlei Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation verfügte (s. E. 2.3.2 hernach), wie sich selbstredend aus dem zur Diskussion stehenden Hauptgegenstand des Verfahrens ergibt und der Anwalt in guten Treuen auch voraussetzen durfte; welche allfälligen weiteren
Unterlagen zur Bedürftigkeitsprüfung erforderlich sein würden, erschloss sich ihm vor Erhalt der EL-Akten nicht ohne Weiteres. Eine Verweigerung der gebotenen Mitwirkung ist in seinem damaligen Verhalten jedenfalls nicht zu erblicken.
2.3.2 Soweit die Verwaltung aufgrund der im Verfügungszeitpunkt am 14. September 2009 verfügbar gewesenen Unterlagen auf fehlende Bedürftigkeit schloss, kann dem entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Allseits anerkannt ist der in der Verwaltungsverfügung festgestellte prozessuale Notbedarf von Fr. 5'016.- für die Familie der Versicherten (Eheleute B.________ und zwei Kinder [geb. 1995 und 2004]; exkl. Lehrtochter S.________). Ebenfalls fest steht die Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten. Einkommensseitig unstrittig sind die angerechneten IV-Rentenleistungen von monatlich Fr. 950.-, die Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 805.- und zwei halbe Kinderrenten von monatlich insgesamt Fr. 760.- (Stand: September 2009). Umstrittener Punkt war und ist einzig die Anrechnung eines monatlichen Erwerbseinkommens von Fr. 3'140.-. Dieses ermittelte die Verwaltung in der Weise, dass sie den von der Beschwerdeführerin gemäss Lohnausweis im Jahre 2008 insgesamt erzielten Nettolohn in der Höhe von Fr. 25'116.05 (Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2008) auf einen Monatslohn umrechnete (Fr. 25'116.05: 8 = 3'139.50). Nachdem aber im Verfügungszeitpunkt aktenkundig war (Aktennotiz vom 13. August
2009; Rückforderungsverfügung vom 19. August 2009), dass die Beschwerdeführerin im September 2009 keiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern spätestens seit Oktober 2008 Arbeitslosentaggelder bezog, ist die Annahme eines Einkommens von Fr. 3'140.- Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung und offensichtlich unrichtig. Das Abstellen auf jenes frühere, nicht mehr realiserte Einkommen aus dem Jahre 2008 verletzt zudem Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG und Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, wonach bei der Bedürftigkeitsprüfung grundsätzlich nur tatsächlich verfügbare Einnahmen berücksichtigt werden dürfen. Wie der Rechtsvertreter in seiner am 21. September 2009 verfassten Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 19. August 2009 dargelegt hat, betrug die Arbeitslosenentschädigung der Versicherten im hier interessierenden Zeitraum rund Fr. 1'900.-, welcher angegebene Richtwert in etwa dem Durchschnittswert der effektiv bezogenen Arbeitslosentaggelder in den Monaten August (Fr. 2'029.-), Juni (Fr. 1'940.-) und Mai 2009 (Fr. 1'852.-) entspricht, der sich auf Fr. 1'940.- beläuft; die Ausgleichskasse hatte in der EL-Rückforderungsverfügung vom 19. August 2009 ihrerseits Arbeitslosentaggelder von jährlich Fr. 15'150.- berücksichtigt. Wird - im Sinne des
vorinstanzlichen Eventualstandpunkts der Verwaltung - ein Betrag von monatlich Fr. 1'940.- angerechnet, ergeben sich Gesamteinnahmen von Fr. 4'455.-, welche die anerkannten Auslagen von Fr. 5'016.- deutlich unterschreiten. Am Einkommensdefizit änderte auch die Anrechnung eines Drittels des von Tochter S.________ ab 1. August 2008 bezogenen (von der Verwaltung wohl aber bereits bei den Wohnkosten berücksichtigten) Netto-Lehrlingslohns (vgl. etwa Urteil 8C 530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.4.3) nichts, da der entsprechende Betrag unter Fr. 200.- läge (Bruttolohn gemäss Lehrlingsvertrag vom 20. Januar 2009: monatlich Fr. 605.-); ebenfalls zu keinem andern Ergebnis führte die Anrechnung der in der Verfügung vom 14. September 2009, soweit ersichtlich, ausser Acht gelassenen Rente der 2. Säule im Betrag von umgerechnet Fr. 291.80 monatlich (jährlich: Fr. 3'502.- samt drei Kinderrenten; EL-Verfügung vom 19. August 2009). Soweit die Verwaltung vorinstanzlich vernehmlassungsweise geltend machte, es müssten - gestützt auf den im Verfügungszeitpunkt in den Akten gelegenen Lohnausweis 2007 des Ehegatten (Erwerbstätigkeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2007: Bruttolohn total Fr. 16'530.-, netto: Fr. 15'365.-; von der Versicherten bereits im
Revisionsfragebogen vom 25. September 2008 deklariert) - zusätzlich Einkünfte des Ehegatten in der Höhe von Fr. 1'280.- monatlich berücksichtigt werden, kann dem im Rahmen der prozessualen Bedürftigkeitsprüfung nicht gefolgt werden. Für den Zeitraum ab August/September 2009 liegen keine Belege für eine effektiv ausgeübte Erwerbstätigkeit des Ehegatten vor, und es sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dessen Erwerbslosigkeit im September 2009 (und seither) nicht den Tatsachen entspricht; erstellt ist, dass die Arbeitslosenkasse am 8. Dezember 2008 einen ab 22. Sptember 2008 geltend gemachten Entschädigungsanspruch mangels Erfüllung der Beitragszeit abgelehnt hatte.
2.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Abweisung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren wegen fehlender Bedürftigkeit Bundesrecht verletzt.

2.4 Die Verfügung vom 14. September 2009 und der angefochtene Entscheid haben sich zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG und Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (E. 2.1.1) nicht geäussert. Darüber ist hier - nachdem bisher nie beurteilt und streitig gewesen - nicht zu befinden. Die Sache ist an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter Prüfung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und der Notwendigkeit der Verbeiständung über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren neu verfüge.

3.
Mit der Rückweisung an die Verwaltung wird die Rüge der im kantonalen Gerichtsverfahren zu Unrecht verweigerten unentgeltlichen Verbeiständung gegenstandslos, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und ist diese gegenüber der - kostenrechtlich als voll obsiegend geltenden - Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2010 sowie die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 14. September 2009 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger