Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 131/2007

Urteil vom 3. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
W.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Roos, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene W.________ arbeitete seit Oktober 1999 in der Firma O.________ AG als kaufmännische Angestellte und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 11. September 2002 erlitt sie einen Autounfall, als sie mit dem von ihr gesteuerten Fahrzeug vor einem Fussgängerstreifen anhielt und die darauf folgende Lenkerin auf ihren Wagen auffuhr. Ab dem 12. September 2002 liess sie sich zunächst in einer Praxis für Atlaslogie behandeln. Der am 17. September 2002 konsultierte Dr. med. Z.________ fand ein Verspannungssyndrom der ganzen Halswirbelsäule cervicocephal und cervicobrachial. Die Halswirbelsäule war verspannt, Kopfrotation, Seitneigung, Re- und Inklination waren vor allem endphasig schmerzhaft, jedoch weitgehend aktiv durchführbar. Zudem klagte die Versicherte über Kribbeln im Gesicht, eine auffallende Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Die Röntgenaufnahmen zeigten keine Frakturen oder prävertebrale Weichteilschwellungen. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Oktober 2002 gab die Versicherte Dr. med. R.________ an, am meisten sei sie durch eine vermehrte Ermüdbarkeit und Übelkeit gestört. Zudem würden Kribbelparästhesien im Gesicht und ein gelegentliches
Stechen im linken Ohr auftreten. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war nicht eingeschränkt. Bei der Reklination reagierte sie mit Übelkeit. Die SUVA liess durch Prof. Dr. med. A.________ eine Biomechanische Kurzbeurteilung durchführen (Bericht vom 5. Dezember 2002). Vom 11. Dezember 2002 bis 29. Januar 2003 weilte W.________ in der Klinik B.________. Dort wurden laut Bericht vom 14. Februar 2003 ein Heckauffahrunfall mit HWS-Distorsion, ein linksbetontes Cervicothoracovertebralsyndrom, eine überwiegend durch Schmerzen und übermässige vegetative Reaktionen bedingte, leichte Hirnfunktionsstörung und ein leichtes Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert. Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Juli 2003 fand Dr. med. R.________ eine höchstens geringe Druckdolenz an C6 und C7, während die Schulter- und Halswirbelsäulenfunktionen gut waren. Hingegen bestand weiterhin eine verminderte Belastbarkeit. Der Neurologe Dr. med. S.________ konnte laut Bericht vom 23. Dezember 2003 kein organneurologisches Leiden zentraler oder peripherer Art erkennen oder diagnostizieren. Da die Versicherte das Arbeitspensum nicht über 50 % steigern und wegen den Konzentrationsschwierigkeiten die angestammte Arbeit nur noch teilweise erledigen konnte,
wurde das Arbeitsverhältnis bei der Firma O.________ AG auf den 31. Januar 2004 aufgelöst. In der Folge meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Schwindelabklärung bei Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Otorhinolaryngologie, ergab normale otoneurologische Befunde. Mit Verfügung vom 25. November 2004 teilte die SUVA der Versicherten die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 29. November 2004 mit, da die Arbeitsfähigkeit nunmehr 75 % betrage und sie daher gestützt auf Art. 25 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 25 Höhe - 1 Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
1    Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
2    ...55
3    Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.56
UVV keine Leistungspflicht mehr treffe. Dagegen liess W.________ Einsprache erheben. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2005 sistierte die SUVA das Einspracheverfahren bis zum Entscheid der Invalidenversicherung über die Arbeitsfähigkeit. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. September 2005 ab. Die Medizinische Abklärungsstelle (Medas) erstellte im Auftrag der Invalidenversicherung das interdisziplinäre Gutachten vom 5. Januar 2006, welches auch die Akten der SUVA und deren unfallspezifischen Fragenkatalog berücksichtigte. Die Hauptdiagnosen lauteten auf leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 32.0), leichte bis
mittelschwer reichende kognitive Funktionsstörungen (ICD-10 F0.67) und chronisches cerviko-cephales Schmerzsyndrom. Die Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte wurde aufgrund der kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen und der psychischen Störungen als zu 50 % eingeschränkt betrachtet. In einer anderen Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 30 %. Mit Eingabe an die SUVA vom 20. Februar 2006 nahm der Rechtsvertreter der Versicherten zum Gutachten Stellung und unterbreitete Zusatzfragen. Die SUVA wies die Einsprache gegen die Verfügung vom 25. November 2004 mit Einspracheentscheid vom 6. März 2006 ab, da auf jeden Fall die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 11. September 2002 und den noch bestehenden, nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhenden Beschwerden zu verneinen sei.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. Februar 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt W.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und eventuell die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz beantragen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Februar 2007 oder eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz. Sie stellt jedoch keinen Antrag zu einem neuen Entscheid in der Sache (Feststellungs-, Leistungs-, Gestaltungs- oder begründetes Rückweisungsbegehren). Nach dem mit Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG im Wesentlichen gleich lautenden Art. 114 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
OG entschied das Bundesgericht selbst in der Sache oder wies diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, wenn es einen Entscheid aufhob. Beide Rechtsfolgen wurden in Anwendung der Regel von Art. 114 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
OG vom Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids mitumfasst. Verzichtete ein Beschwerdeführer auf einen anderslautenden Antrag, so gab er damit zu verstehen, dass er die konkreten materiellen Rechtsfolgen der Aufhebung des angefochtenen Entscheids in das Ermessen des Gerichts stellte. Das Bundesgericht verlangte in seiner Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Vorbehalt der Fälle nach Art. 108 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
OG in der Regel keinen zusätzlichen Antrag zur Sache. Im eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts betreffenden BGE 1C 86/2007 vom 31. Oktober 2007 befand das
Bundesgericht, es bestehe kein Anlass, von der früheren Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweichen. Dasselbe hat auch mit Bezug auf das vorliegende sozialversicherungsrechtliche Verfahren zu gelten, zumal sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 11. September 2002 anstrebt. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten.

3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, sie sei bei der Einholung des medizinischen Gutachtens vom 5. Januar 2006 im Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Zur Begründung führt sie aus, die SUVA hätte sie im Sinne von Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG anfragen müssen, ob sie mit einem Gutachten und den vorgeschlagenen Experten einverstanden sei. Sie hätte diese alsdann aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge unterbreiten können.

3.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG). Nach der zu Art. 96
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 96 Bearbeiten von Personendaten - 1 Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:218
a  die Prämien zu berechnen und zu erheben;
b  Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c  die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu beaufsichtigen;
d  ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
e  die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
f  Statistiken zu führen;
g  die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
2    Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020220 (DSG) und zum Erlass von automatisierten Einzelentscheidungen nach Artikel 21 DSG befugt.221
UVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) in Verbindung mit Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG und Art. 57 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
. BZP ergangenen Rechtsprechung hatte der Unfallversicherer, wenn er von dritter Seite in Auftrag gegebene Gutachten beizog und verwertete, die Parteirechte der Versicherten im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Beweiswürdigung zu wahren. Denn die Mitwirkung kann nur von derjenigen Instanz oder Behörde beachtet werden, welche das Gutachten selber einholt, da andern eine Beteiligung am Verfahren gar nicht möglich ist. Allfällige unter Verletzung von Mitwirkungsrechten eingeholte Beweismittel aus andern Verfahren waren jedoch nicht einfach ohne Beweiswert. Vielmehr waren die Rechte der Betroffenen dahingehend zu wahren, dass vor der nun entscheidenden Behörde umfassend Gelegenheit eingeräumt werden musste, dazu Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332). An dieser Rechtslage hat sich mit dem Inkrafttreten
des ATSG am 1. Januar 2003 nichts geändert. Auch die in Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG vorgesehenen Mitwirkungsrechte sind durch jenen Versicherungsträger zu wahren, der das medizinische Gutachten in Auftrag gibt. Mängel bei der Einholung des Beweismittels sind in jenem Verfahren geltend zu machen. Die SUVA durfte somit das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Medas-Gutachten vom 5. Januar 2006 unabhängig von allfälligen Verfahrensmängeln zu den Akten nehmen.

3.3 Im vorliegenden Fall hat sich die SUVA der von der Invalidenversicherung veranlassten Begutachtung der Versicherten durch die Medas insofern angeschlossen, als sie in diesem Rahmen am 24. Mai 2005 Ergänzungsfragen unterbreitet hat. Wie dem Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2006 zu entnehmen ist, hat ihr die SUVA mit Fax vom 1. Juni 2005 ihren Fragenkatalog an die Ärzte der Medas unterbreitet. Dazu hat sie sich nicht vernehmen lassen. Am 13. Januar 2006 stellte die SUVA dem Rechtsvertreter das Gutachten zu und forderte ihn auf, allfällige Bemerkungen einzureichen. Davon machte er mit Schreiben vom 20. Februar 2006 Gebrauch, indem er inhaltliche Kritik am Gutachten anbrachte und Zusatzfragen unterbreitete. Gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgründe (Art. 36 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG; Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG) gegenüber den am Gutachten beteiligten Fachärzten im Sinne von triftigen Gründen gemäss Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG wurden zu keiner Zeit geltend gemacht. Formellrechtliche Einwendungen im Sinne einer Verletzung von Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG durch die SUVA hat die Beschwerdeführerin auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht vorgebracht. Es fragt sich daher, ob der Anspruch nicht als verwirkt zu gelten hat (vgl. BGE 119 II 386 E. 1a
S. 388, 116 Ia 135 E. 4 S. 142). Da sachliche Gründe vorliegen, weshalb die SUVA der Versicherten die Mitwirkungsrechte nicht bereits vor Erteilung des Gutachtens zu gewähren hatte (vgl. E. 3.2 hievor) und sie ihr unmittelbar nach Vorliegen des Gutachtens Gelegenheit gab, sich umfassend zu äussern, erweist sich der Beizug dieses Rechtsmittels im Verfahren des Unfallversicherers auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als zulässig.

4.
4.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in der Stellungnahme vom 20. Februar 2006 zum Gutachten der Medas vom 5. Januar 2006 Ergänzungsfragen unterbreitet, welche in der Folge den Gutachtern nicht weitergeleitet worden seien. Die Beantwortung der Zusatzfragen wäre nach Ansicht der Versicherten zur Klärung ihres Gesundheitszustandes notwendig gewesen. Des Weitern wird gerügt, dass weder im Einspracheentscheid der SUVA noch im kantonalen Gerichtsentscheid auf diesen Punkt Bezug genommen worden sei. Darin liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV begründet. Zur Frage der Organizität der Beschwerden müsse ein neues Gutachten eingeholt werden.

4.2 Die SUVA hielt im Einspracheentscheid vom 6. März 2006 fest, es bestehe keine Veranlassung, der Medas die vom Rechtsvertreter der Versicherten in der Stellungnahme vom 20. Februar 2006 formulierten Zusatzfragen zu unterbreiten, da diese nicht auf die Frage der Organizität der von ihr geklagten Beschwerden abzielen würden. Das kantonale Gericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, den Beschwerden könne kein unfallbedingtes organisches Substrat zugeordnet werden, worüber die Akten umfassend und zuverlässig Aufschluss geben würden. Zum Einwand, das Gutachten sei lediglich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erstellt worden und bezüglich der Unfallkausalität daher nicht aussagekräftig, hat die Vorinstanz ausgeführt, die Gutachter hätten den Fragenkatalog der SUVA ausführlich beantwortet, organische Verletzungen verneint und die Beschwerden mit neuropsychologischen Funktionsstörungen und psychischen Leiden begründet. Von medizinischen Beweisergänzungen sah das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung ab. Weder der SUVA noch der Vorinstanz kann daher zum Vorwurf gemacht werden, sie seien in Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Einwände der Versicherten nicht eingegangen.

4.3 Eine Rückweisung der Sache zur Beantwortung der von der Beschwerdeführerin unterbreiteten Ergänzungsfragen durch die Fachärzte drängt sich nur dann auf, wenn diese nicht ohnehin bereits im Medas-Gutachten vom 5. Januar 2006 beantwortet worden sind und überdies nicht allein vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen betreffen. Was die in der Stellungnahme vom 20. Februar 2006 unter 3.3.1 und 3.3.2 Seite 2 aufgeführten Fragen zur Ursache der neuropsychologischen Funktionsstörungen betrifft, gilt es zunächst festzuhalten, dass allein massgebend ist, ob unfallbedingte Ursachen für den Gesundheitsschaden gegeben sind. Das Fehlen des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Es ist daher nicht Aufgabe der Mediziner, zu möglichen unfallfremden Erklärungen für das Beschwerdebild Stellung zu nehmen (Urteil U 147/05 vom 8. Juni 2006). Zudem ergibt sich aus dem Gutachten folgende Antwort: "Die neuropsychologisch gemessenen Funktionsstörungen sind nicht typisch für Funktionsstörungen im Rahmen eines chronischen Beschwerdebildes nach craniocervikalem Beschleunigungstrauma. Insbesondere kann die sekundäre Verschlechterung des neuropsychologischen Befundes nicht unfallbedingt
hirnorganisch, sondern im Rahmen der psychischen Problematik erklärt werden" (vgl. S. 24 Ziff. 3.1). Damit sind auch die Fragen 3.4.1 bis 3.4.4 Seite 5 der erwähnten Stellungnahme zur fehlenden Erklärbarkeit der neuropsychologischen Störungen im Rahmen eines HWS-Traumas beantwortet. Die Fragen 2.2.1 bis 2.2.3 auf Seite 6 der Stellungnahme bezüglich der psychotherapeutischen Behandlung beschlagen nicht die Unfallkausalität und sind daher irrelevant. Dasselbe gilt für die Fragen 3.5.1 und 3.5.2 auf Seite 8 der Stellungnahme zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma. Da in der Regel bei einem diagnostizierten Schleudertrauma der HWS eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. gemäss BGE 117 V 359 E. 4b S. 360 genügt, um den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit anzunehmen und diese Kriterien gemäss Medas-Gutachten weitgehend erfüllt sind (cerviko-cephale Schmerzen, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, depressive Symptomatik, Kopfschmerzen, Schwindel
gemäss Antwort 2.1 Seite 24 des Gutachtens), erübrigen sich diesbezüglich ergänzende Abklärungen. Auf die Fragen Ziff. 4.3.1 und 4.3.2 Seite 9 der Stellungnahme zum gesundheitlichen Vorzustand ergibt sich die Antwort aus Seite 24 Ziff. 4 und 5 des Gutachtens. Dort wird auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit perfektionistischen Zügen hingewiesen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit haben sich die Gutachter auf Seite 26 Ziff. 9.2 geäussert und damit auch die Fragen der Versicherten auf Seite 10 Ziff. 6.3.1 bis 6.3.3 der Stellungnahme vom 20. Februar 2006 beantwortet. Zusammenfassend besteht daher kein Anlass zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen.

5.
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt die Beschwerdeführerin weiter eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, welche sie darin erblickt, dass die SUVA entgegen früherer Aussage das sistierte Verfahren wieder aufgenommen und einen Entscheid gefällt hat, ohne den Entscheid der Invalidenversicherung über die Arbeitsfähigkeit abzuwarten. Dieser Einwand ist unberechtigt. Zum einen entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362). Zum andern hat die SUVA ihre Sistierung vom 28. April 2005 damit begründet, dass die Invalidenversicherung eine Verfügung nach Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen in Aussicht gestellt habe. Nach dem Vorliegen des von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Gutachtens der Medas vom 5. Januar 2006 bestand für die SUVA daher kein Anlass mehr, das Einspracheverfahren weiterhin sistiert zu halten, zumal der Entscheid der Invalidenversicherung zur Rentenhöhe auf die Beurteilung, ob die Leistungseinstellung der SUVA auf den 29. November 2004 zu Recht erfolgte, keinen Einfluss hat. Eine Verletzung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV ist damit nicht zu erblicken.

6.
In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die ab 28. November 2004 noch vorhandenen Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten, also leistungsbegründenden Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 11. September 2002 stehen.

6.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (vgl. BGE 125 V 456 E. 5a S. 461 mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) oder HWS-Schleudertrauma, diesem äquivalenten Verletzungen und Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382) im Besonderen, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

6.2 Ein Unfall mit Schleudertrauma der HWS kann in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung typischer Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten Störungen organisch nicht nachweisbar sind (BGE 117 V 359 E. 5 d/aa S. 363). Aufgrund des Unfallhergangs sowie der initial aufgetretenen Beschwerden ist mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Auffahrkollision vom 11. September 2002 eine Distorsion der HWS erlitten hat und das Unfallereignis zumindest eine Teilursache der bestehenden Beschwerden bildet, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 121 V 326 E. 2a S. 329 mit Hinweisen).

6.3 Die medizinischen Akten, die das kantonale Gericht einlässlich gewürdigt hat, weisen keine organischen Befunde nach, welche die geltend gemachten Beschwerden zu erklären vermöchten. Diese sind nicht struktureller, sondern funktioneller Natur. So konnte der erstbehandelnde Dr. med. Z.________ gemäss Arztzeugnis vom 1. Oktober 2002 keine nennenswerte Pathologie feststellen. Er erwähnte Verspannungen in der ganzen HWS und endphasige Schmerzen bei aktiv durchführbarer Kopfrotation, Seitenneigung und Re- sowie Inklination. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Juli 2003 wurde als Befund eine höchstens geringe Druckdolenz an C6 und C7 erhoben, während die Schulter- und Halswirbelsäulenfunktion als gut bezeichnet wurde. Der von der SUVA beigezogene Dr. med. S.________ hielt im Bericht vom 23. Dezember 2003 einen normalen Neurostatus fest. Ein organneurologisches Leiden zentraler oder peripherer Art konnte er nicht erkennen. Er wies zudem auf die recht unbestimmten Angaben zu den verschiedenen Beschwerden hin, welche zum Teil ausgesprochen funktionell und/oder stressinduziert wirken würden. Weder die von der Versicherten als Migräne bezeichneten Kopfschmerzen noch das anfallsartige intensive Unwohlsein konnte der
Neurologe genau einordnen. Die radiologischen Untersuchungen vom 15. Dezember 2003 zeigten keinen pathologischen Befund. Die im MRI des Schädels aufgezeigten punktförmigen Signalunregelmässigkeiten bezeichnete Dr. med. S.________ als mit praktischer Sicherheit nicht posttraumatisch und ohne klinisches Korrelat. Die otoneurologischen Untersuchungen des Dr. med. D.________ zeigten laut Bericht vom 13. Februar 2004 normale otoneurologische Resultate und insbesondere keine objektivierbaren Folgen einer früher erwähnten Lärmüberempfindlichkeit oder Übelkeit bei Kopfreklination. Anhaltspunkte für eine Otolithenstörung fanden sich nicht. Es wurden lediglich Zeichen einer kraniomandibulären Dysfunktion mit verhärteter Schläfenmuskulatur und Wangensaumleisten festgehalten. Auch im Rahmen der Abklärungen der Medas konnte gemäss Gutachten vom 5. Januar 2006 weder in der orthopädischen noch in der neurologischen Untersuchung eine organische Genese der Beschwerden aufgezeigt werden. Weder liessen sich fokalneurologische Ausfälle objektivieren, noch ergaben sich Hinweise für eine cervicale Radikulopathie oder Myelopathie und für eine peripher-vestibuläre oder zentrale Schwindelursache. Auch am Bewegungsapparat konnte kein pathologischer Befund
aufgezeigt werden. Ein klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden, bei welchem sich der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang im praktischen Ergebnis weitgehend decken würden, ist somit nicht ausgewiesen. Dies gilt auch mit Bezug auf das diagnostizierte cervico-cephale Schmerzsyndrom, welches zwar als fassbare somatische, nicht aber als organische Gesundheitsstörung gilt.

6.4 Aus neuropsychologischer Sicht ergaben sich laut Medas-Gutachten leicht bis mittelschwer reichende kognitive Funktionsstörungen. Im Vordergrund stand eine erheblich reduzierte allgemeine Belastbarkeit aufgrund von vegetativen und unspezifisch psychischen sowie körperlichen Symptomen. Das klinische Bild wurde aus neuropsychologischer Sicht als nicht typisch für Funktionsstörungen bei einem chronifizierten HWS-Trauma beurteilt. Im Rahmen des erlittenen Unfalls sei dieses nicht oder nur teilweise erklärbar. Die im Vergleich zu den in der Klinik B.________ erhobenen neuropsychologischen Befunden (Bericht vom 11. September 2002) eingetretene Verschlechterung ist nach Ansicht der Gutachter nicht unfallbedingt, sondern auf die psychische Problematik zurückzuführen. Die psychische Problematik stuften sie als Unfallfolge ein. Diesbezüglich lauteten die Diagnosen auf leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 32.00) und akzentuierte Persönlichkeit mit perfektionistischen und anankastischen Zügen (ICD-10 Z 73.1).

7.
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der adäquaten Kausalität der organisch nicht nachweisbaren Beeinträchtigungen verhält.

7.1 SUVA und Vorinstanz verneinen den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis nach den Regeln der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 dargelegten Schleudertrauma-Rechtsprechung, gemäss welcher nicht zwischen organischen und psychisch bedingten Beschwerden unterschieden wird. Sie konnten daher offen lassen, ob die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund getreten sind, die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben oder die psychischen Beeinträchtigungen nicht mehr als Symptome der Distorsionsverletzung, sondern als selbstständige sekundäre Gesundheitsstörung zu qualifizieren sind, was die Prüfung der adäquaten Kausalität unter dem Gesichtspunkt der Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 nach sich gezogen hätte. Dies lässt sich nicht beanstanden.

7.2 Die Vorinstanz hat den Unfall vom 11. September 2002 in Übereinstimmung mit der SUVA zu Recht als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfallereignissen eingestuft. Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einziges der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367). Der Unfall vom 11. September 2002 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch ist das Geschehen als besonders eindrücklich zu qualifizieren. Ferner kann weder von einer schweren noch von einer im Hinblick auf die in Frage stehende Adäquanzbeurteilung besonders gearteten Verletzung gesprochen werden. Für eine ärztliche Fehlbehandlung fehlen jegliche Hinweise. Des Weitern kann nicht von einer ungewöhnlich langen, sondern lediglich von einer im Rahmen des bei Schleudertraumen der HWS oder ähnlichen Verletzungsmechanismen liegenden Dauer der ärztlichen Behandlung ausgegangen werden. Dasselbe gilt auch bezüglich des Heilungsverlaufs. Erhebliche Komplikationen finden sich nicht. Dauerbeschwerden sind bei der Beschwerdeführerin sicher anzunehmen. Mit diesen hängen auch Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit zusammen. Diese beiden Kriterien sind indessen nicht in einem auffallenden Masse erfüllt. Die praxisgemäss vorzunehmende Gesamtwürdigung führt nach dem Gesagten zu einer Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs, weshalb die Einstellung der Leistungen auf den 29. November 2004 nicht zu beanstanden ist.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer