Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3122/2019

Urteil vom 3. Dezember 2021

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Richterin Daniela Brüschweiler,
Besetzung
Richterin Déborah D'Aveni,

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener

A._______, geboren am (...),

Sudan,
Parteien
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger des Stammes beziehungsweise der Ethnie der B._______, geboren in C._______, Bundesstaat Darfur - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im neunten Monat 2013 und reiste nach Libyen, wo er sich zirka eineinhalb Jahre lang aufgehalten habe, bevor er nach Europa weitergereist und am 17. Juli 2015 in die Schweiz gelangt sei. Am gleichen Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in D._______ um Asyl nach. Am 24. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 7. Juni 2017 und 12. Juli 2017 folgten vertiefte Anhörungen zu seinen Asylgründen. Am 8. März 2019 wurde er ergänzend angehört.

In der BzP führte er aus, wegen der grossen Armut und weil er habe studieren wollen, um seine Familie finanziell unterstützen zu können, ausgereist zu sein. Anlässlich der drei Anhörungen begründete er sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er und seine Familie hätten bis 2004 in C._______ gewohnt. Später habe er im Dorf E._______ respektive zwischen C._______ und E._______, in F._______ (Bundesstaat Khartum), und in der Region zwischen Libyen und Sudan (Triangolo) gelebt. Er habe nach der Erlangung der Maturität ein dreimonatiges Militärtraining absolviert und anschliessend nach G._______ zum Militärdienst einrücken müssen. Stattdessen sei er nach E._______ geflüchtet, wo er durch die Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (Justice & Equality Movement; JEM) zwangsrekrutiert worden sei. Ab 2010 habe er in einer (...) in F._______ gearbeitet und für die JEM Waren eingekauft und deren Transport in den Südsudan organisiert. Am 11. November 2012 sei er wegen seiner kranken Schwester nach C._______ zurückgekehrt und nach drei Monaten erneut nach F._______, später nach H._______, welches zwei Tage Autoreise von I._______, asch-Schamaliyya, liege, gegangen, wo er für sechs Monate (...) respektive (...) verrichtet habe. Schliesslich habe er, weil er wegen Desertion und seiner Tätigkeit für die JEM behördlich verfolgt worden sei, den Sudan verlassen.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

Der Beschwerdeführer reichte ein Unterstützungsschreiben der (...) vom 20. August 2016, eine Bestätigung des Bildungsministeriums des Bundesstaates Darfur, ein Zertifikat für die Grundschule sowie Geburtsurkunden seiner Mutter und seines Vaters, ausgestellt am 15. April 2013 beziehungsweise 10. Juli 2013 in C._______, samt Übersetzungen, als Beweismittel ein.

B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten.

C.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

D.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner ersuchte sie das SEM, eine Vernehmlassung einzureichen.

E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde.

F.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juli 2019 eine Replik ein. Die in dieser Eingabe als Beilage erwähnte Kostennote lag nicht bei.

G.
Mit Verfügung vom 16. September 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter dazu auf, eine Kostennote einzureichen.

H.
Mit Eingabe vom 16. September 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

3.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4).

Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Eventualantrag damit, es könne nicht nachvollzogen werden, ob sämtliche seiner Ausführungen und Erklärungen protokolliert worden seien. Die anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 8. März 2019 anwesende Hilfswerkvertreterin habe auf unzulängliche Deutschkenntnisse des übersetzenden Dolmetschers hingewiesen.

3.3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung zur Rüge der mangelhaften Übersetzung der Anhörung vom 8. März 2019 aus, dem diesbezüglichen Protokoll könne keine absolut mangelhafte Übersetzungsarbeit des Dolmetschers entnommen werden. Dabei weist sie auf die Qualitätsprüfung der Dolmetscher durch das SEM und die Möglichkeit der Beurteilung durch die Asylspezialisten hin. Bei Verständigungsproblemen könne eine Anhörung jederzeit abgebrochen werden, was sich vorliegend zu keinem Zeitpunkt aufgedrängt habe. Die Hilfswerkvertretung habe im Verlauf der Anhörung zu keinem Abbruch angeregt. Der Beschwerdeführer habe auch auf keine konkreten Verständigungsschwierigkeiten oder fehlerhaften Übersetzungen hingewiesen und die Richtigkeit des ihm rückübersetzten Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigt.

3.3.3 In der Replik weist der Beschwerdeführer auf einzelne Stellen des Protokolls hin, welche auf eine mangelhafte Übersetzung hinweisen würden. Der Dolmetscher habe bei der Rückübersetzung zwar gewisse Fehler und Ungenauigkeiten ausbessern können; gewisse Details seien möglicherweise nicht mehr protokolliert worden. Die Vorinstanz habe sich auf eine ergänzende Anhörung gestützt, die offensichtlich mangelhaft übersetzt worden sei. Sie wäre gehalten gewesen, diese zu wiederholen und allfällige Unklarheiten anzusprechen.

3.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Durchsicht des entsprechenden Protokolls zur Ansicht, dass die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet sind. Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage zu Beginn der Anhörung, wie er den Dolmetscher verstehe, mit "gut". Bei der Anhörung zur Sache konnte er sich vorab in freier Erzählform äussern (vgl. Akte A24 F5). Anschliessend wurden ihm zur vorgebrachten Militärdienstzeit zahlreiche Fragen (Umstände betreffend militärische Einberufung [Ort, Zeitpunkt, Kenntnisnahme, Dauer, Ablauf, Gesundheitsuntersuchung, etc.], dreimonatiges Trainingslager [Tagesablauf, Trainingseinheiten, Ausrüstung, militärische Einteilung, Ende], Eintritt in Militärdienst in G._______, Erhalt seines Maturazeugnisses, Kontakte zu "J._______", Gründe seiner Militärdienstverweigerung, Militärdiensturlaub [Voraussetzungen, Bewilligung, Militärausrüstung, Reise nach E._______], Militärdienstverweigerung, Suche nach ihm, Verweigerung gegenüber Rebellengruppe) gestellt. Dabei entstand nicht der Eindruck, dass der Dolmetscher nur ungenügende Deutschkenntnisse gehabt hätte. Die von ihm übersetzten Antworten waren zwar an sehr wenigen Stellen nicht klar formuliert, was jedoch nicht auf eine insgesamt ungenügende Übersetzungsqualität zurückzuführen ist. Jedenfalls lässt keine der vom Beschwerdeführer zitierten Passagen (a.a.O., F11, F15, F31, F34, F36, F52, F72) auf eine insgesamt ungenügende Übersetzung des Dolmetschers schliessen. Zwar machte die Hilfswerksvertreterin auf dem Unterschriftenblatt Bemerkungen, wonach der Dolmetscher Hilfe beim Formulieren von ganzen Sätzen erhalten habe und Sätze erst nach Rückfrage der Hilfswerksvertretung fertig übersetzt haben soll, wobei vorliegend unklar ist, um welche Stellen es sich dabei handelt, zumal es im Laufe der Anhörung keine diesbezüglichen Einwände gab. Überdies erhielt die Hilfswerksvertretung im Laufe der Anhörung Gelegenheit, um Fragen zu stellen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat (a.a.O. F132 ff.). Insgesamt kann weder dem Protokoll noch der anschliessenden Rückübersetzung entnommen werden, dass die Übersetzung insgesamt mangelhaft ausgefallen ist. Dagegen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sämtliche Angaben in seine Muttersprache Arabisch (vgl. Akte A6 Ziff. 1.17.01) rückübersetzt erhielt und er dabei Korrekturen einzelner Passagen hat anbringen können (vgl. Akte A24 S. 17). Dabei stand ihm auch offen, allfällige fehlende Angaben ergänzen zu können. Überdies bestätigte er unterschriftlich, dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei und seinen freien Äusserungen entspreche (a.a.O. S. 17). Nach Ansicht des Gerichts bestand für das SEM somit keine Veranlassung, die
ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu wiederholen. Der Vorinstanz stand damit - zusammen mit den früheren Anhörungsprotokollen - eine ausreichende Grundlage für ihren Entscheid zur Verfügung. Insgesamt bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unvollständigen Sachverhalt auszugehen. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demzufolge abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

5.

5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG standhalten.

Im Einzelnen hielt es fest, mangels rechtsgenüglicher Dokumente sowie gestützt auf die weiteren Angaben zu seiner Identität bestünden Vorbehalte an der von ihm geltend gemachten Herkunft. So datierten die eingereichten Geburtsurkunden seiner Eltern aus dem Jahr seiner Ausreise (2013) und die Bestätigung des Bildungsministeriums des Bundesstaates Darfur aus dem Jahre nach seiner Ausreise aus dem Sudan (2015). Damit würden Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen, zumal er angegeben habe, sich vor seiner Ausreise in der Umgebung von I._______, Bundesstaat asch-Schamaliyya, aufgehalten und wegen der behördlichen Verfolgung das Land verlassen zu haben. Es komme der Verdacht auf, dass es unter anderen als den genannten Umständen zu seiner Ausreise gekommen sei respektive diese im Vorfeld geplant worden sei. Im Weiteren wolle er sich im Jahre 2011 in F._______ eine Identitätskarte ausstellen lassen haben, zu einem Zeitpunkt, in dem er wegen Wehrdienstverweigerung und seiner Tätigkeit für die JEM behördlich gesucht worden sei. Die Ausstellung eines amtlichen Dokuments (zu jenem Zeitpunkt) lasse erhebliche Zweifel an seinen Fluchtgründen aufkommen. Zudem überzeuge seine Begründung für das Fehlen jeglicher Identitätsdokumente ("in der Wüste verloren") nicht. Ausserdem habe er sich bei der Einreise nach Italien unter einer anderen Identität registrieren lassen, was die Vorbehalte an seinem Aussageverhalten respektive an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit erhärte. Unbesehen der Glaubhaftigkeit seiner Herkunft aus dem Bundesstaat Darfur würde (einzig) dieser Umstand seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen.

Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die in der Erstbefragung genannten Fluchtgründe - wirtschaftliche Gründe und Perspektivenlosigkeit - würden den in den weiteren Anhörungen geltend gemachten Asylkernvorbringen - Desertion und Zwangsrekrutierung durch die JEM - diametral gegenüberstehen. Da der Beschwerdeführer in der BzP die konkrete Nachfrage nach weiteren Fluchtgründen oder Problemen mit den Behörden und Dritten verneint habe, bestünden grundlegende Zweifel an den Vorbringen anlässlich der späteren Anhörungen.

Weiter habe der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung (bezeichnet hienach als BA; Akten A19 und A22) vorgebracht, nach Abschluss der Mittelschule in den Militärdienst eingerückt zu sein. Er habe ein dreimonatiges Training absolviert und sei am 10. Juli 2008 entlassen worden. Bezüglich seiner Aushebung und der Ausbildung im Militärlager habe er diese in der ergänzenden Anhörung (bezeichnet hienach als EA; Akte A24) nicht angemessen zu konkretisieren vermocht. Seine Antworten hätten sich auf rein äusseres Geschehen reduziert und es fehlten Angaben zu inneren Gedanken- und Gefühlsvorgängen. Ferner habe er zuerst ausgeführt, jeder Staatsbürger sei verpflichtet, nach Erhalt des Maturazeugnisses für drei Monate ins Militärlager zur Ausbildung zu gehen, bevor man die Universität besuche. In der ergänzenden Anhörung habe er demgegenüber erklärt, erst das dreimonatige Militärtraining absolviert und danach sein Maturitätszeugnis erhalten zu haben. Da es sich bei diesen Vorbringen um Kernelemente handle, hätte vom Beschwerdeführer eine konzisere Darlegung erwartet werden dürfen.

Sodann sei es bei der Darlegung bezüglich der Leistung des Militärdienstes, der Beendigung des Militärtrainings, der Übergabe des Maturazeugnisses, der Zuteilung nach G._______, des Kontakts mit J._______, seines Weggangs (Abschied von seiner Familie) im Verlaufe des Verfahrens zu unterschiedlichen Herleitungen der Ereignisse gekommen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer das Schulsystem und die Wehrpflicht kennen wolle, würden Vorbehalte aufkommen. Zudem bestünden Zweifel hinsichtlich seiner Angaben zur Beurlaubung und der hierauf folgenden Flucht, da die diesbezüglichen Ausführungen realitätsfremd, teilweise widersprüchlich und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen seien. Ferner sei es in Bezug auf die anschliessende Flucht nach E._______ zu unvereinbaren Angaben gekommen. In der BA habe er angegeben, mit drei weiteren Freunden innert dreier Tage nach E._______ gelangt zu sein, währenddem er in der ergänzenden Anhörung vorgebracht habe, zusammen mit einem Freund in einem Tag nach E._______ gelangt zu sein. Schliesslich sei schleierhaft, wo seine militärische Ausrüstung geblieben sei. Einmal habe er erklärt, diese sei zu Hause, an anderer Stelle habe er gesagt, die JEM-Milizen hätten diese mitgenommen. Zudem seien seine Angaben zur behördlichen Suche nach ihm wegen Desertion vage und gehaltlos geblieben. Es laufe jeglicher Logik zuwider, sollte er trotz behördlicher Suche ohne weiteres zur Familie nach Norddarfur zurückgekehrt sein. Ferner könnten seinen Ausführungen zur Zwangsrekrutierung durch Anhänger der Milizen "Al Adi Wa Al Musawa" beziehungsweise der JEM keine derartigen konkreten Hinweise entnommen werden. Er habe diese damit begründet, im Unterschied zu seinen Kollegen habe er eine höhere Bildung gewünscht und nicht freiwillig mitgehen wollen. Einen Fluchtversuch habe er nicht unternommen. Es bestehe der Verdacht, dass er - falls überhaupt - aus freien Stücken Teil der Miliz JEM gewesen sei. Zudem habe er die Ziele der Bewegung nur äusserst stereotyp und pauschal wiedergeben können. Seine Schilderungen zum Aufbau und zur Organisation der Miliz liessen die zu erwartende Dichte und Detailliertheit vermissen. Seine mutmassliche Tätigkeit scheine somit gesteigert und aufgebauscht. Im Weiteren seien seine Herleitungen für seinen Einsatz als (...) und für den Waffentransport von Libyen in den Sudan realitätsfremd und der Logik widerlaufend ausgefallen. Dass der Fahrer an der Grenze bei mutmasslichen Unterstützungsleistungen für die JEM entdeckt und unbehelligt geblieben sei, der Beschwerdeführer hingegen F._______ wegen der behördlichen Verfolgung umgehend habe verlassen müssen, sei nicht nachvollziehbar. Ferner habe er angegeben, die JEM habe ihn nach K._______ respektive L._______
geschickt, um ihn in Sicherheit zu wissen. Im Widerspruch dazu habe er angegeben, die Miliz habe nach Beschlagnahmung der Waren seine Mitgliedschaft nicht mehr gewollt. Ferner hätten sich seine Schilderungen zur angeblichen behördlichen Verfolgung seiner Person auf subjektive Befürchtungen und Hörensagen Dritter beschränkt. Im Weiteren habe er angegeben, ab dem Zeitpunkt des Beitritts zur Miliz bis zur Ausreise in F._______ parallel zu seiner Miliztätigkeit in einer Wäscherei und später im M._______ in einer (...) gearbeitet zu haben. Angesichts seiner ursprünglichen Vorbringen in der BzP scheine ein Aufenthalt an diesen Orten aus finanziellen Motiven wahrscheinlich. Sodann sei selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen festzustellen, dass sowohl die Wehrdienstverweigerung wie auch die niederschwellige Mitgliedschaft in der Miliz keine Asylrelevanz entfalten würden. Den Ausführungen seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er persönlich je Opfer gezielt gegen seine Person gerichteter asylbeachtlicher Massnahmen der sudanesischen Behörden geworden sei. Es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise über ein derart herausragendes politisches Profil verfügt habe, welches es als wahrscheinlich habe erscheinen lassen, dass er deswegen in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei respektive eine begründete Furcht vor entsprechender Verfolgung habe.

Schliesslich hielt die Vorinstanz bezüglich der Situation im Sudan fest, diese stelle sich nicht derart dar, wonach jeder Rückkehrer in den Sudan automatisch einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Aufgrund der einzelfallspezifischen Beurteilung sei vorliegend nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe seien die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht erfüllt.

5.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, die Vorinstanz habe seine Herkunft zu Unrecht in Zweifel gezogen. Es sei ihm nicht möglich, weitere Dokumente einzureichen. Die Vorinstanz hätte eine Sprachanalyse einleiten können. Weiter habe er Desertion und Zwangsrekrutierung bei der JEM nicht bereits in der BzP, welche ohnehin sehr knapp ausgefallen sei, vorgebracht, weil er sich vor einer Rückführung in den Sudan gefürchtet habe, was nachvollziehbar sei. Entgegen der Argumentation der
Vorinstanz seien seine Ausführungen zum dreimonatigen Training und dem anschliessenden Aufgebot zum Militärdienst lebensnahe, ausführlich und individuell ausgefallen, wobei er einzelne Stellen der Protokolle wiedergibt, die als Realkennzeichen zu werten seien. Zudem sei aufgrund der mangelhaften Übersetzung bei der Wertung seiner Aussagen Vorsicht geboten. Im Weiteren sei es offenbar zu Begriffsverwechslungen gekommen (z.B. Zertifikat/Maturitätszeugnis, Ausbildung/Militärdienst). Es sei überdies von der Reihenfolge "Schulabschluss - militärische Ausbildung - Erhalt Zeugnis - Militärdienst" entsprechend der ergänzenden Anhörung auszugehen, womit diesbezüglich kein Widerspruch vorliege. Ferner liege auch kein Widerspruch in seinen Angaben zum Kontakt zwischen ihm und J._______ vor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese ihm bereits früher hätte abraten sollen, nach G._______ zu gehen, habe er doch von der Versetzung dorthin erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub, am 18. Juli 2008, erfahren. Zudem seien beide davon ausgegangen, dass er nach Abschluss der militärischen Ausbildung ein Studium beginnen könne. Auch liege zur diesbezüglichen Kontaktaufnahme kein Widerspruch vor. Er habe seinen Werdegang nach Abschluss der Schulbildung insgesamt konzise, nachvollziehbar und einheitlich geschildert.

Ferner argumentiert der Beschwerdeführer, es sei, da er von seinem Einsatz in ein von der Regierung nicht kontrolliertes Gebiet möglicherweise nicht zurückgekehrt wäre, nachvollziehbar, dass er sich - wie weitere seiner Kollegen - von seiner Familie habe verabschieden dürfen. Zudem sei nicht aussergewöhnlich, dass er die schon gefasste Ausrüstung mitgenommen habe und ein Fahrer detachiert worden sei. Auch seien seine Angaben zur Verabschiedung mit drei Kollegen, seiner Vereinbarung mit zwei Kollegen und seinem Weggang mit einem Kollegen und bezüglich der Dauer der Reise nach E._______ bei genauerem Betrachten nicht widersprüchlich oder jedenfalls nicht derartig widersprüchlich ausgefallen. Weiter liege in seiner Antwort zur Ausrüstung, welche er zu Hause gelassen habe und diese von der JEM, als sie ihn habe rekrutieren wollen, mitgenommen worden sei, kein Widerspruch vor. Schliesslich habe die Vorinstanz seine Aussage, dass er auch mehrere Jahre später behördlich noch gesucht werde, zu Unrecht in Zweifel gezogen, zumal er sowohl wegen der Desertion als auch wegen seiner Tätigkeit für die JEM bekannt gewesen sei.

Im Übrigen habe er nach der Rekrutierung durch die JEM aus verständlichen Gründen - andernfalls wäre er sowohl behördlich als auch von der JEM gesucht worden und die Flucht wäre schwer zu organisieren gewesen - vorerst beschlossen, bei der Bewegung zu bleiben. Entgegen der Meinung der Vorinstanz habe er zur Entstehung und zu den Zielen der JEM präzise Angaben gemacht. Es sei unklar, inwiefern seine Antworten unklar ausgefallen sein sollten. Zudem habe er zu seiner Tätigkeit bei der JEM (Zeitraum, Grund, Sensibilität seiner Arbeit, Kontakte, Grund für Ende seiner Tätigkeit) detaillierte und nachvollziehbare Angaben gemacht.

Insgesamt hätten die meisten von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten entkräftet werden können.

Weiter führt der Beschwerdeführer aus, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei er nicht lediglich ein niederschwelliges Mitglied der JEM, und verweist auf das Grundsatzurteil BVGE 2013/5. Wegen seiner mehrjährigen zentralen Tätigkeit bei der JEM drohe ihm willkürliche Inhaftierung mit anschliessender unmenschlicher Behandlung respektive Folter. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.

5.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung, bei den von ihr festgestellten Widersprüchen in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um sachliche Diskrepanzen, die nicht durch ungenaue respektive mangelhafte Übersetzung der Dolmetscher erklärbar sei. Seine späteren Angaben würden den Ausführungen in der Erstbefragung diametral entgegenstehen. Ferner bestünden aufgrund der erheblichen Divergenzen in den Angaben zu seiner Person Vorbehalte an seinem Aussageverhalten respektive dessen persönlicher Glaubwürdigkeit. Verschweige ein Asylsuchender trotz Hinweis auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der BzP Asylgründe, bedürfe es besondere Anstrengungen, diese zu beweisen oder glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von nachgeschobenen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln seien. Es sei dem Beschwerdeführer, der auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden sei, mehrfach Gelegenheit gegeben worden, seine Ausreisegründe darzulegen. Er habe unterschriftlich bestätigt, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen würden.

5.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik demgegenüber fest, er habe sich in der BzP kurz fassen müssen. Der Umstand, dass er - als nicht vertretener Asylsuchender - auf die Verschwiegenheitspflicht aufmerksam gemacht worden sei, ändere nichts daran, dass er in den ersten Wochen Mühe gehabt habe, den Behörden zu vertrauen.

6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung (vgl. hievor E. 6.1 und 6.3) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die dort gemachten Hinweise auf verschiedene Berichte sowie die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

6.1 Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach aufgrund fehlender Dokumente, insbesondere der Ausstellungsdaten der eingereichten Unterlagen, der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt vor der Ausreise und der Ausstellung eines amtlichen Dokumentes trotz angeblicher behördlicher Suche nach ihm sowie der Registrierung in Italien unter einem anderen Namen zu Recht erste Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit anzubringen sind. Der Beschwerdeführer vermag diesen Argumenten mit seinem Hinweis auf die Unmöglichkeit, andere Dokumente einreichen zu können, nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Entgegen seiner Meinung war die Vorinstanz auch nicht gehalten, eine Sprachanalyse zu veranlassen, zumal sie selbst bei Wahrunterstellung der Herkunft aus dem Sudan zum Schluss kam, dass seine Asylvorbringen aus weiteren Gründen nicht glaubhaft seien.

6.2 Der Vorinstanz ist weiter insofern beizupflichten, als sie dem Beschwerdeführer vorwirft, in der BzP gänzlich andere Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatstaat als in den späteren Anhörungen angeführt zu haben. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Einwand, zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz nur wenig Vertrauen in die Behörden gehabt zu haben, das Nachschieben der später als zentral dargestellten Asylvorbringen nicht zu erklären. Nachdem er sich in die Schweiz begeben hat, um sich unter den Schutz der hiesigen Behörden zu stellen und ihm seine Rechte und Pflichten zu Beginn der Befragung erklärt worden sind, wobei er auch auf die Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden und seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden war (vgl. Akte A6 S. 2), erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er sich während der BzP zu einem derartigen Aussageverhalten hätte veranlasst sehen sollen. Das Nachschieben der vorgebrachten Desertion aus der sudanesischen Armee und der Zwangsrekrutierung durch die JEM sowie der behördlichen Verfolgung, welche der Beschwerdeführer als Kernelemente seiner Gesuchsbegründung dargestellt hat, lässt deshalb Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5019/2018 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Der Beschwerdeführer hat genügend Zeit gehabt, die später als zentral dargestellten Vorbringen bereits in der BzP vorzutragen, denn immerhin dauerte die summarische Befragung (inklusive einer Pause von 25 Minuten) zwei Stunden und 45 Minuten. Zudem verneinte er die Frage nach Problemen mit den Behörden oder Dritten und nach anderen Gründen ausdrücklich (vgl. Akte A6 S. 8 f.). Nachdem der Beschwerdeführer am Schluss der BzP die Wahrheit und Korrektheit seiner Aussagen nach Rückübersetzung in seiner Muttersprache auf jeder Seite unterschriftlich bestätigte (vgl. Akte A6 S. 10), muss er sich bei seinen diesbezüglichen Aussagen behaften lassen. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht auch auf das Protokoll der BzP abgestützt.

6.3 Schliesslich erweisen sich die vom Beschwerdeführer erstmals in den Anhörungen vorgebrachten Ausreisegründe - die Desertion, die Zwangsrekrutierung und die deswegen erfolgte behördliche Suche - wie von der Vorinstanz ausführlich dargestellt, aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten ohnehin als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer vermag diesen Überlegungen keine überzeugenden Argumente entgegenzusetzen.

6.3.1 Insbesondere sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der militärischen Aushebung und Ausbildung im Militärlager entgegen seiner Erklärungsversuche - auch mit den Hinweisen auf einzelne Protokollstellen, wonach er diese lebensnah, ausführlich und individuell dargestellt habe - wenig konkret ausgefallen. Dies gilt für seine Antworten auf die Fragen zur diesbezüglichen Meldung (wie, wann und wo, vgl. Akte A24 F7 - 13) und zum Prozedere der Gesundheitsuntersuchungen (a.a.O. F14 ff.) sowie hinsichtlich seiner weiteren diesbezüglichen Angaben (vgl. a.a.O., F39 ff.). Auch sein Einwand, wonach es wegen der mangelhaften Übersetzung anlässlich der ergänzenden Anhörung möglicherweise zu Begriffsverwechslungen gekommen sei, bei der Reihenfolge betreffend Matura/Ausbildung/Militärdienst indes von derjenigen der ergänzenden Anhörung auszugehen sei, überzeugt nicht. Weiter vermag er den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es im Zusammenhang mit der Leistung des Militärdienstes, der Beendigung des Militärtrainings, der Übergabe des Maturazeugnisses, der Zuteilung nach G._______, der Kontaktaufnahme mit J._______, seines Weggangs (Abschied von seiner Familie) zusammen mit drei weiteren Kollegen im Verlaufe des Verfahrens zu unterschiedlichen Herleitungen der Ereignisse gekommen sei, keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten. Auch sind seine Angaben zu seinem Werdegang nach Schulabschluss weder konzis, nachvollziehbar noch einheitlich ausgefallen.

Überdies erweisen sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände zum Abschied vor dem Einsatz ins Kriegsgebiet (durch Chauffeur des Militärs, samt Ausrüstung, Dauer der Reise nach E._______) und zur Flucht nach E._______ wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, als unglaubhaft. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers, wonach der Abschied von der Familie und die Mitnahme der Militärausrüstung nicht aussergewöhnlich seien, sind eine blosse Behauptung und überzeugen nicht.

Insgesamt erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zur Leistung eines Militärtrainings und der anschliessenden Desertion als unglaubhaft. Gegen eine anhaltende behördliche Suche wegen Desertion - von dieser will er zudem von Dritten erfahren haben - spricht des Weiteren auch die bereits erwähnte Ausstellung einer Identitätskarte (amtliches Dokument) sowie die vorgebrachte Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Familie im Jahre 2012 zwecks Besuchs seiner kranken Schwester.

6.3.2 Im Weiteren müssen die Angaben des Beschwerdeführers zur Zwangsrekrutierung durch die JEM und die für diese Organisation ausgeübte Tätigkeit wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, als unglaubhaft bezeichnet werden. Abgesehen davon, ist erneut darauf hinzuweisen, dass er diese Vorbringen in der BzP mit keinem Wort erwähnte. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen verschiedenen Erklärungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit - anfängliche Weigerung mitzumachen, schwer zu organisierbare Flucht, seine Angaben zur Organisation [Entstehung, Ziele, führende Personen, etc.], seine Tätigkeit [Warenan- und verkauf, Zeitraum, Gründe], Flucht - keine überzeugenden Gründe anzuführen, die zu einer Änderung der vorinstanzlichen Beurteilung führen könnten. Das in diesem Zusammenhang als Beweismittel eingereichte Bestätigungsschreiben von N._______, Büro JEM Schweiz, vom (...) 2018 ist - auch unter Berücksichtigung der unglaubhaften Angaben - als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. So wird der Beschwerdeführer in diesem Schreiben in übersteigerter, pauschaler Weise als "sehr aktives Mitglied der JEM" bezeichnet. Es können ihm indes keine näheren Angaben zur angeblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sudan entnommen werden. Diesem Beweismittel kommt deshalb nur beschränkt Beweiswert zu. Auf die als Beweismittel eingereichten Unterlagen der JEM (Schreiben vom [...] 2018 und [...] 2019 und Mitgliedschaftsausweis), welche zudem die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der JEM in der Schweiz belegen sollen, ist weiter unten näher einzugehen (vgl. E. 8).

6.4 Nachdem sich die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung und die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die JEM im Sudan als unglaubhaft erwiesen haben, erübrigt es sich, zu prüfen, ob diese allenfalls asylrechtlich relevant wären.

6.5 Schliesslich ist anzuführen, dass Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen, da sie keine individuelle Verfolgung darstellen, sondern die ganze Bevölkerung oder einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der BzP auf die schwierigen Lebensumstände in seiner Heimat hinwies, stellen diese keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal sie nicht gezielt gegen seine Person gerichtet waren oder in ihrer Art und Dauer nicht als genügend intensiv zu erachten sind, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darzustellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Sudan.

6.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bereits die Zugehörigkeit zur Ethnie der (...) oder (...) erhöhe das Risiko einer behördlichen Verfolgung, ist darauf hinzuweisen, dass er in der BzP geltend gemacht hat, er wisse nicht, ob sein Stamm den (...), (...) oder (...) angehöre. Jedenfalls machte er im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder eines bestimmten Stammes keine Probleme geltend. Für seine diesbezüglichen Befürchtungen vor einer allenfalls künftigen Verfolgung bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.

6.7 Bei dieser Sachlage bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche zu befürchten hatte.

7.

7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

7.2 Der Beschwerdeführer macht mit dem Hinweis auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Dazu reichte er verschiedene Unterlagen der JEM Schweiz inklusive eines Schreibens von N._______ vom (...) 2018 sowie der Kopie eines Mitgliedschaftsausweises für die JEM ein. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er bereits im Sudan in den Fokus der Behörden geraten sei und seine Unterstützung für die JEM in der Schweiz fortführe. Es sei zu beachten, dass auch das Stellen eines Asylantrags im Ausland im Falle einer Rückkehr von den sudanesischen Behörden als regimekritische Einstellung gewertet werde. Im Schreiben von N._______, JEM Schweiz, vom (...) 2018 wird zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ein aktives Vorstandsmitglied für den Kanton O._______. Er habe im Büro des früheren Leiters der Bewegung, P._______, in Libyen, gearbeitet, und sei vom Präsidenten beauftragt worden, in den Sudan zurückzukehren und die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen. Es werden in diesem Schreiben zudem verschiedene Aktivitäten durch "Herrn Q._______" für die JEM erwähnt.

7.3 In seinem Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aktuellen Rechtsprechung des EGMR betreffend den Sudan. In den Entscheiden A. I. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 23378/15) und N. A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 50364/14) vom 30. Mai 2017 habe der Gerichtshof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung des sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen könne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde, wiederholt. Auch habe der Gerichtshof erneut darauf hingewiesen, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland überwache. In beiden Urteilen habe der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung vorgenommen. Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, habe der Gerichtshof festgehalten, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen seien: das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation unter Berücksichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil (vgl. D-2899/2016 E. 4.5 f.).

7.4 Wie hievor bereits festgestellt worden ist, kommt dem Schreiben von N._______ vom (...) 2018 lediglich Gefälligkeitscharakter zu, was durch die nachfolgenden Feststellungen zusätzlich bestätigt wird. So enthält es Angaben, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht hat. Dort hat er weder eine aktive Mitgliedschaft in der Schweiz noch eine solche im Vorstand der JEM für den Kanton O._______ erwähnt, so auch nicht anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 8. März 2019, welche nach dem Erstellen dieses Schreibens und der weiteren Unterlagen der JEM erfolgt ist. Im genannten Schreiben werden überdies lediglich in pauschaler Weise Angaben zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als Mitglied und im Vorstand der JEM gemacht. Überdies werden im Schreiben Aktivitäten für die JEM erwähnt, die einen "Herrn Q._______" betreffen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz einfaches Mitglied der JEM sein und an einzelnen Aktivitäten dieser Organisation teilgenommen haben sollte, können den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass er sich als solches in irgendeiner Art und Weise exponiert hätte und/oder weiterhin tut. Auch lässt sich den eingereichten Beweismitteln nicht entnehmen, inwiefern er sich als allfälliger Teilnehmer von Demonstrationen der JEM in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Er hat jedenfalls nichts Entsprechendes substanziiert. Ferner ist nicht belegt, dass er, wie im Schreiben von N._______ erwähnt, persönliche Verbindungen zu prominenten Mitgliedern der JEM respektive Aufträge derselben erhalten hätte, zumal eine Tätigkeit für die JEM im Sudan hievor als unglaubhaft erachtet worden ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen der JEM sind damit zum Beleg einer allfälligen Verfolgungsfurcht wegen exilpolitischen Tätigkeiten nicht beweiskräftig.

Insgesamt vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar 2016 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wobei dies auch unter Berücksichtigung des hievor erwähnten Urteils D-2899/2016 vom 24. August 2017, in dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aktualisiert worden war, sowie den aktuellen politischen Entwicklungen im Sudan (vgl. E.7.6 hienach), gilt. So war der Beschwerdeführer - wie sich vorstehend ergeben hat - vor seiner Ausreise aus dem Sudan nicht politisch aktiv und ist auch sonst nicht aufgefallen. Bei dieser Sachlage ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die sudanesischen Behörden ihn registriert haben und bei einer Rückkehr behelligen würden. Auch das Stellen seines Asylantrags im Ausland lässt keinen solchen Schluss zu.

7.5 Die geltend gemachten Nachfluchtgründe vermögen die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nach dem Gesagten nicht zu erfüllen.

8.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.
Die Vorinstanz erachtete in ihrer angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.

Dabei führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung unter anderem aus, weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Sie verwies auf die damaligen Entwicklungen - der Sturz des damaligen Staatspräsidenten
Omar al Bashir durch das Militär und das Einsetzen eines Übergangsrats zur Vorbereitung demokratischer Wahlen und Übergabe einer Zivilregierung - , aufgrund derer nicht von einer landesweiten Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder einem Zustand allgemeiner Gewalt auszugehen sei.

Dieser Einschätzung kann mit Blick auf die seither eingetretene Entwicklung, insbesondere die aktuellen Ereignisse im Sudan nicht ohne weiteres gefolgt werden. So ist in den zweieinhalb Jahren nach dem Sturz des früheren Diktators Omar al-Bashir die Kluft zwischen Demokratieanhängern und Militärs wieder voll aufgebrochen. Der Sudan geht durch seine schwerste Krise seit dem Sturz Bashirs. Wie der Machtkampf ausgehen wird, ist offen ("Tanz des Sudans am Abgrund", NZZ vom 23. Oktober 2021). Schliesslich hat das Militär gegen die Übergangsregierung geputscht und mehrere Minister der Übergangsregierung festgenommen. Ministerpräsident Abdalla Hamdok wurde unter Hausarrest gestellt. General Abdel Fattah al-Burhan führte aus, man habe die Übergangsregierung aufgelöst, weil sie durch interne Machtkämpfe blockiert gewesen sei. Burhan hat sich zwar zur Machtteilung bekannt; viele zweifeln jedoch an der Lauterkeit seiner Pläne ("Militär des Sudans greift nach der absoluten Macht", NZZ vom 26. Oktober 2021). Seit dem Putsch kam es in verschiedenen Städten des Sudans zu grösseren Ausschreitungen mit Verletzten und Toten ("Proteste gegen Militärherrscher des Sudans enden blutig", NZZ vom 1. November 2021, "Der Putschführer Burhan folgt dem Beispiel Bahirs", NZZ vom 16. November 2021). Zwar wurde der gestürzte Abdalla Hamdok wieder ins Amt eingesetzt. Hamdok und Burhan sollen eine Vereinbarung für eine neue Übergangsregierung unterzeichnet haben ("Gestürzter Ministerpräsident im Sudan wieder im Amt", NZZ vom 22. November 2021). Die Proteste im Sudan halten aber trotz Rückkehr Hamdoks an (NZZ vom 23. November 2021).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der erwähnten Ereignisse zum Schluss, dass sich die politische Situation im Sudan seit der angefochtenen Verfügung verändert hat. Indes lässt die Berichterstattung zur derzeitigen Situation vorderhand keine abschliessende Beurteilung zu.

12.

12.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

12.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung seit der Verfügung des SEM wesentlich verändert hat. Indes lässt sich die Entscheidreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Es ist deshalb angezeigt, die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt gestützt auf Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks umfassender Überprüfung der weiteren Entwicklung der Situation im Sudan an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Die angefochtene Verfügung ist demnach im Vollzugspunkt aufzuheben und die Vorinstanz ist gehalten, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen umfassend zu erstellen und anschliessend rechtlich zu würdigen und neu zu verfügen.

13.
Zusammenfassend ist die Beschwerde soweit sie die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung betrifft, abzuweisen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Mai 2019 aufzuheben und diesbezüglich an die Vorinstanz zwecks Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

14.

14.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Wegweisung unterlegen. Bezüglich des Vollzugspunkts hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, was zu der nachfolgenden Kosten- und Entschädigungsreglung führt.

14.2 Die Verfahrenskosten wären zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen ist aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019 und infolge der Teilgutheissung auf die Erhebung von hälftigen Verfahrenskosten zu verzichten, zumal keine Änderung der finanziellen Lage zu erkennen ist.

14.3 Der amtliche Rechtsbeistand hat für das hälftige Unterliegen des Beschwerdeführers im Verfahren Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Am 16. September 2021 reichte er eine Honorarnote ein, in der ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 14.65 Stunden und Auslagen von Fr. 9.30 geltend gemacht werden, die als angemessen erscheinen. Wie in der Verfügung vom 27. Juni 2019 angekündigt, ist bei nichtanwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 1'188.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch das Gericht zu vergüten.

14.4 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist auf der Basis des in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 300.- somit auf insgesamt Fr. 2'372.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und der Wegweisung abgewiesen. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 17. Mai 2018 werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'188.- ausgerichtet.

5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 2'372.- zu entrichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener