Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6513/2014

Urteil vom 3. Dezember 2015

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter William Waeber,
Besetzung
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

A._______,geboren (...),Irak,

Parteien vertreten durch Anna Hofer, Fürsprecherin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt

für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 3. November 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 3. November 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2014 nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Polen weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Sie stellte die Nachreichung eines Beweismittels (Heiratsurkunde) in Aussicht.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte der Beschwerdeführerin in der Person von Fürsprecherin Anna Hofer eine amtliche Anwältin. Zudem erteilte das Gericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Schliesslich forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist das in der Beschwerdeschrift angekündigte Beweismittel einzureichen.

D.
Innert der angesetzten Frist liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin ausführen, wieso die angekündigte Heiratsurkunde doch nicht eingereicht werden könne.

E.
Die Vorinstanz (seit 1.1.2015: SEM) liess sich auf richterliche Aufforderung hin am 16. Januar 2015 zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 20. Februar 2015.

F.
Auf richterliche Aufforderung hin reichte die Rechtsvertreterin ihre vom 1. Mai 2015 datierte Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Die Präsidentin der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ordnete eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an (vgl. Art. 21
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
und Art. 25
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
und 3
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31aAbs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin verfügte über ein von der polnischen Botschaft in Bagdad am 23. August 2013 ausgestelltes, vom 25. August bis 25. September 2014 gültiges Schengen-Visum, was von ihr nicht bestritten wird.

Das BFM ersuchte die polnischen Behörden am 27. Oktober 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 29. Oktober 2014 zu.

Damit ist die Zuständigkeit Polens grundsätzlich gegeben.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht jedoch - sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerde - geltend, ihr Ehemann sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, habe hier Asyl erhalten und sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Deshalb habe sich das BFM zu Unrecht gegenüber Polen auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Besitz eines Visums, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist) berufen. Stattdessen hätte sich das BFM aufgrund von Art. 9 Dublin-III-VO (Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) für ihr Asylgesuch zuständig erklären müssen.

5.

Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung von Art. 9 Dublin-III-VO geltend machen kann, ob diese völkerrechtliche Bestimmung mithin direkt anwendbar ist.

5.1 Eine Person kann die Verletzung einer völkerrechtlichen Bestimmung gerichtlich geltend machen, wenn der völkerrechtliche Vertrag als Ganzes oder zumindest die betroffene Bestimmung direkt anwendbar (self-executing) ist. Direkt anwendbar ist eine einzelne völkerrechtliche Bestimmung (oder ein völkerrechtlicher Vertrag), wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu sein. Die Norm muss mithin justiziabel sein, Rechte und Pflichten des Einzelnen zum Inhalt haben und sich an die rechtsanwendenden Behörden richten (BGE 124 III 90 E. 3a).

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2010/27 (E. 6.3) festgestellt, dass die Dublin-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) nicht als Ganzes direkt anwendbar ist, sondern dass für jede Verordnungsbestimmung einzeln zu prüfen ist, ob diese direkt anwendbar ist oder nicht. Mit der Dublin-III-VO haben sich weder die Natur der Vorgänger-Verordnung (vgl. Ziff. 9 Präambel Dublin-III-VO), noch die Grundsätze für deren Anwendbarkeit in der Schweizverändert; auch die Dublin-III-VO wurde durch einen Staatsvertrag für die Schweiz verbindlich (vgl. Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vom 14. August 2013, SR 0.142.392.680.01, von der Schweiz seit dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet). Die in BVGE 2010/27 bezüglich der Dublin-II-VO gemachten Aussagen können deshalb grundsätzlich auf die Dublin-III-VO übertragen werden, womit auch gesagt ist, dass die Dublin-III-VO nicht als Ganzes direkt anwendbar ist.

5.3 Zu prüfen ist, ob der unter dem Marginale "Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind" stehende Art. 9 Dublin-III-VO im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts direkt anwendbar ist.

5.3.1 Art. 9 Dublin-III-VO sieht vor, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz eines Antragstellers, der einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Dublin-Staat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Staat zuständig ist, sofern die betroffenen Personen den entsprechenden Wunsch schriftlich kundtun, und unabhängig davon, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat.

5.3.2 Art. 9 Dublin-III-VO erscheint vorab hinreichend klar und bestimmt, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu sein, sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen, als auch hinsichtlich der Begünstigten und den ihnen zustehenden Rechten.

Voraussetzung für die Anwendung des Zuständigkeitskriteriums nach Art. 9 Dublin-III-VO ist, dass die asylsuchende Person in einem Dublin-Staat einen Familienangehörigen hat, der als Begünstigter internationalen Schutzes über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Der Begriff der Familienangehörigen wird in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfassend konkretisiert, wobei Art. 9 Dublin-III-VO wiederum präzisiert, dass in Abweichung zur Definition von Art. 2 Bst. g die Familie nicht bereits im Heimatland bestanden haben muss. "Begünstigte internationalen Schutzes" sind in Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO - mit Verweis auf Art. 2 Bst. a EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011; QL) - als Drittstaatsangehörige oder Staatenlose definiert, die die Flüchtlingseigenschaft oder einen subsidiären Schutzstatus besitzen. Bezüglich der Aufenthaltsberechtigung ist auf Art. 24 QL zu verweisen, wonach jede Person mit internationalem Schutz im Minimum grundsätzlich Anrecht auf einen Aufenthaltstitel hat, der mindestens ein Jahre gültig und verlängerbar ist. Die betroffenen Personen, das heisst der aufenthaltsberechtigte Familienangehörige und die schutzsuchende Person, müssen zudem ihren Wunsch schriftlich kundtun. Begünstigte Person kann jeder Antragsteller sein, das heisst, jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht entschieden worden ist (Art. 2 Bst. c Dublin-III-VO). Schliesslich ergibt sich aus Art. 9 Dublin-III-VO als Rechtsfolge die Zuständigkeit desjenigen Dublin-Staates für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO) der schutzsuchenden Person, in dem sich der Angehörige dieser Person aufhält.

5.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob Art. 9 Dublin-III-VO Rechte und Pflichten des Einzelnen zum Inhalt hat oder ob die Bestimmung ausschliesslich das Verhältnis zwischen den Schweizer Behörden und den Behörden der anderen Dublin-Staaten betrifft. Dazu sind das Ziel, der Kontext und die Eigenarten der Verordnung und der Bestimmung zu berücksichtigen (BVGE 2012/27 E. 6.4.6).

Das Dublin-System dient in erster Linie dem Zweck, innert möglichst kurzer Zeit den (einzigen) Dublin-Staat zu bestimmen, der für die Prüfung des Asylgesuchs (respektive, in der Formulierung der Dublin-III-VO, des Gesuchs um internationalen Schutzes) einer Person zuständig ist. Damit sollen einerseits die Asylbehörden der Dublin-Staaten von der mehrfachen Prüfung von Asylanträgen der gleichen Person entlastet werden und andererseits soll sichergestellt werden, dass der Antrag jeder asylsuchenden Person (im Dublin-Raum) einmal materiell geprüft wird (Ziff. 5 Präambel Dublin-III-VO). In diesem zweiten Ziel zeigt sich bereits, dass das Dublin-System nicht nur einen verwaltungstechnischen Zweck hat, sondern sich gleichzeitig in fundamentaler Weise auf die individuellen (Schutz-)Ansprüche der Asylsuchenden bezieht. Zu diesen beiden komplementären Aspekten kommt hinzu, dass die Umsetzung des Dublin-Systems in Übereinstimmung mit den menschenrechtlich garantierten Ansprüchen zu erfolgen hat. Dieser Aspekt - der Schutz der menschenrechtlichen Garantien - wurde mit der Neufassung der Dublin-Verordnung als Dublin-III-Verordnung noch verstärkt (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/ Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 374). So bezeichnete der Rat der EU "die Gewährleistung höherer Schutzstandards für die Antragsteller" als eines der wichtigsten Ziele des Vorschlags für eine Neufassung der Dublin-Verordnung (Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 6. Juni 2013 [ABl. C 177 E/01 vom 22. Juni 2013], S. 33).

Die grosse Bedeutung, welche die Dublin-III-VO im Vergleich zu den beiden Vorgänger-Verordnungen der Familieneinheit beimisst, zeigt sich in mehreren Ziffern ihrer Präambel. So hält Ziff. 14 ihrer Präambel fest, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Dublin-Staaten bei der Anwendung der Dublin-III-VO sein soll. Die Anwendung soll "im Einklang" mit der EMRK und der Charta der Grundrechte der EU erfolgen (vgl.Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Graz 2014, S. 61). In Ziff. 19 der Präambel steht, dass mit der Dublin-III-VO das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheide festgeschrieben wird und dieser auch die Prüfung der Anwendung der Verordnung umfasst. Gemäss Ziff. 39 der Präambel zielt die Verordnung darauf ab, dass die uneingeschränkte Wahrung (unter anderem) der Achtung des Familienlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta) gewährleistet werden muss, weshalb die Verordnung in diesem Sinne anzuwenden ist. Diese Bestimmungen der Präambel der Dublin-III-VO zeigen die verstärkte Bedeutung der Grundrechte, insbesondere der Achtung des Familienlebens im Vergleich zur Dublin-II-VO, wo es in Ziff. 6 der Präambel noch geheissen hatte, die "Einheit der Familie sollte gewahrt werden, soweit dies mit den sonstigen Zielen [der Dublin-II-Verordnung] vereinbar ist" (Hervorhebung und Einschub durch das Gericht).

Die Dublin-III-VO ist im Lichte der EMRK und - für die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied etwas systemfremd - der EU-Grundrechtecharta auszulegen, was im Besonderen für diejenigen allgemeinen Zuständigkeitskriterien im Kapitel III der Verordnung gilt, die einen grundrechtsrelevanten Inhalt haben, zu welchen Bestimmungen Art. 9 zählt. Dieser Umstand spricht für die direkte Anwendbarkeit der sich auf die Familieneinheit beziehenden Bestimmungen, da es eine grundlegende Errungenschaft der EMRK ist, dass menschenrechtliche Garantien durch die betroffenen Personen direkt gerichtlich geltend gemacht werden können. Dabei weisen die Formulierungen in der Präambel der Dublin-III-VO darauf hin, dass ihre eigenen diesbezüglichen Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden können, und nicht bloss die Rechte aus der EMRK und der EU-Grundrechtecharta vorbehalten werden sollen. Dies zeigt nicht nur die zitierte Ziff. 39 der Präambel, sondern auch die Tatsache, dass die Neufassung der Dublin-Verordnung spezifisch die Stärkung des Rechtsschutzes der betroffenen Personen zum Ziel hatte.

Damit ist festzustellen, dass Art. 9 Dublin-III-VO (auch) Rechte und Pflichten einzelner Personen zum Inhalt hat und nicht nur das Verhältnis zwischen den Schweizer Behörden und den Behörden der anderen Dublin-Staaten beschlägt.

5.3.4 Klar erscheint im Weiteren, dass sich Art. 9 Dublin-III-VO an die rechtsanwendenden Behörden und nicht an den Gesetzgeber richtet. So sieht Art. 35 Dublin-III-VO vor, dass jeder Dublin-Staat die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden mitteilt; in der Schweiz ist diese zuständige Behörde das SEM.

5.3.5 Eine Betrachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) steht zudem der Feststellung der direkten Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO nicht entgegen. Der EuGH hat sich bis anhin nicht ausdrücklich zur Frage geäussert, ob sich Asylsuchende direkt auf gewisse Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung berufen können. In seinem Urteil Abdullahi (Urteil des Gerichtshofes [Grosse Kammer] vom 10. Dezember 2013 i.S. Shamso Abdullahi gegen das österreichische Bundesasylamt) hat der EuGH zwar festgestellt, dass in einem Fall, in dem ein Dublin-Staat der Aufnahme einer asylsuchenden Person als "Dublin-Staat der ersten Einreise in den Dublin-Raum" zugestimmt hat, die asylsuchende Person der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass sie systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in diesem Staat geltend macht (Urteil Abdullahi, Rn. 62). Diese Aussage muss jedoch nicht so interpretiert werden, dass der EuGH ad futurum keine anderen Beschwerdegründe als systemische Mängel im Empfängerstaat zulassen wird.

Zu beachten ist nämlich einerseits, dass der EuGH die im Verfahren Abdullahi zu beantwortende Frage so formulierte, dass zu untersuchen sei, ob asylsuchende Personen das Recht hätten, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung die Überprüfung der Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates zu verlangen und sich dabei auf eine fehlerhafte Anwendung der in Kapitel III genannten Kriterien zu berufen (Urteil Abdullahi, Rn. 42). Die Ausführungen des EuGH betrafen damit die Frage, ob die fehlerhafte Anwendung der allgemeinen Dublin-Kriterien grundsätzlich gerügt werden könne. Diese Frage verneinte der EuGH, was mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2010/27 übereinstimmt. Die Erwägungen im besagten Urteil zeigen andererseits, dass die nach einem kategorischen Ausschluss anderer Beschwerdegründe tönende Aussage des EuGH insofern zu relativieren ist, als das Gericht sich im Urteil ausschliesslich mit Konstellationen befasst, in denen gegen die Überstellung der asylsuchenden Person Mängel im Grundrechtsschutz des ersuchten Staates geltend gemacht werden. So verweist der EuGH in seinen Erwägungen ausdrücklich auf das Vertrauensprinzip, demgemäss die Dublin-Staaten darauf vertrauen dürfen, dass alle Dublin-Staaten die Grundrechte einhalten (Urteil Abdullahi, Rn. 52 f.), und stützt sich daher massgeblich auf dieses Prinzip (Rn. 60; vgl. auch Verweis des EuGH auf seine Urteile N.S. und Puid). Das Vertrauensprinzip kommt jedoch in Konstellationen wie der hier in Frage stehenden, in der die Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie durch den ersuchenden Staat zur Disposition steht, gar nicht erst ins Spiel, weshalb diese Frage von der im Urteil Abdullahi entschiedenen zu unterscheiden ist.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich das Urteil Abdullahi noch auf die Dublin-II-VO bezog und den darin geregelten Grundsatz der Familieneinheit. Wie bereits ausgeführt ist diese Maxime mit der Neufassung in Form der Dublin-III-VO gestärkt worden. Erwähnenswert ist auch, dass die Dublin-Staaten, die sich im Verfahren Abdullahi geäussert hatten (darunter die Schweiz), vorbrachten, die Verletzung konkreter Rechte wie der Schutz der Einheit der Familie, könne im Rahmen eines Rechtsbehelfs geprüft werden (Urteil Abdullahi, Rn. 46). Die gleiche Meinung vertrat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 (Schlussanträge, Rn. 46 f.; vgl. auch Progin-Theuerkauf/Hruschka, Die Rechtsprechung des EuGH zum Europäischen Asylrecht, zur migrationsrechtlichen Rechtsstellung Drittstaatsangehöriger und zu ausgewählten Aspekten des Schengen-Rechts, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2013/2014, Bern 2014, S. 369).

Es ist deshalb festzustellen, dass das Urteil Abdullahi des EuGH nicht dagegen spricht, einzelne allgemeine Zuständigkeitskriterien des Kapitels III als direkt anwendbar zu qualifizieren.

5.4 Eine von den Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO betroffene Person hat nach diesen Erwägungen zumindest insoweit Anspruch darauf, dass der Kriterienkatalog in Kapitel III der Dublin-III-VO richtig angewendet wird, als das allgemeine Zuständigkeitskriterium, auf das sie sich beruft, nicht nur der verwaltungstechnischen Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates dient, sondern auch dem Schutz der menschenrechtlich verbürgten Ansprüche der betroffenen Person. Dies ist, wie dargelegt, bei Art. 9 Dublin-III-VO der Fall und gilt im Übrigen aufgrund der gleichen Formulierung der Rechtsfolge mutatis mutandis auch für deren Art. 10.

6.

6.1 Nachdem das Gericht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht geltend machen kann, die Vorinstanz sei in Missachtung von Art. 9 Dublin-III-VO nicht auf ihr Asylgesuch eingetreten, ist zu prüfen, ob dieses diesbezüglich tatsächlich eine Verletzung von Bundesrecht begangen hat, indem es auf ihr Asylgesuch nicht eintrat.

6.2

6.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei verheiratet mit B._______, dem in der Schweiz Asyl erteilt worden ist und der entsprechend aufenthaltsberechtigt ist. Zum Beleg reichte sie einen vom 11. Mai 2014 datierten irakischen Zivilregisterauszug ein, auf welchem verzeichnet sei, dass B._______ ihr Ehemann sei. Sie macht geltend, B._______ und sie hätten ein erstes Mal im September 2003 geheiratet; 2011 hätten sie sich scheiden lassen. Ende 2012, nachdem B._______ in der Schweiz Asyl erhalten habe, hätten sie im Irak wieder geheiratet. Bei dieser zweiten Heirat habe sich ihr Mann durch seinen Bruder vertreten lassen.

6.2.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, B._______ habe in der Befragung zur Person in seinem Asylverfahren am 16. April 2012 angegeben, er sei seit Juni 2011 von der Beschwerdeführerin geschieden. Den Akten könne zudem entnommen werden, dass das BFM von B._______ am 20. Juni 2013 um Aushändigung der hinterlegten Identitätsdokumente ersucht worden sei, damit er seine im Irak wohnende Verlobte heiraten könne. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Befragung zur Person widersprüchliche Angaben gemacht. Zudem habe sie B._______ seit der angeblichen neuerlichen Heirat lediglich einmal persönlich getroffen. Es könne deshalb nicht von einer Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ausgegangen werden. Das Vorbringen der Wiederverheiratung im Jahr 2012 sei unglaubhaft, da einerseits B._______ im Schreiben vom 20. Juni 2013 um Aushändigung der Identitätsdokumente zwecks Heirat gebeten habe, und anderseits die Beschwerdeführerin nicht habe darlegen können, wieso es ihr bis heute nicht gelungen sei, eine offizielle Heiratsurkunde zu beschaffen.

6.2.3 Die Beschwerdeführerin führt auf Beschwerdeebene aus, sie und B._______ hätten erstmals am 22. Juli 2004 im Irak geheiratet. Nach sieben Jahren hätten sie sich aufgrund ehelicher Probleme scheiden lassen. Nach einem Jahr der Besinnung hätten sie sich am 11. Dezember 2012 wiederverheiratet, da sie erkannt hätten, dass die Probleme vorübergehender Natur gewesen seien. Da B._______ nicht in den Irak habe reisen können, habe sein Bruder die Ehe an seiner Stelle geschlossen.

Durch die Unterlassung, sich zum vorgelegten Zivilregisterauszug zu äussern, habe die Vorinstanz gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen.

Nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genüge bei Ehegatten der Nachweis des genannten Status. Die Dauerhaftigkeit beziehe sich auf unverheiratete Paare. Zudem sei die Dauerhaftigkeit bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann durchaus erfüllt, da sie im Irak mindesten sieben Jahre zusammengelebt hätten. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Ziff. I.2 von Anhang II Verzeichnis A der Dublin-Durchführungsverordnung, welche die Beweise aufliste, welche die tatsächliche Wirkung des Anknüpfungspunktes von Art. 9 Dublin-III-VO zu belegen vermöchten. Gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO seien dies förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit entschieden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt würden. Abs. 4 stelle weiter fest, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung der Verordnung erforderliche Mass hinausgehen dürfe. Die Beschwerdeführerin habe zwei übersetzte und beglaubigte Zivilregisterauszüge eingereicht, aus denen hervorgehe, dass B._______ ihr Ehemann sei. Das BFM wäre verpflichtet gewesen, diese Beweismittel anzuerkennen oder den Gegenbeweis zu erbringen, dass sie nicht gültig sind. Die vorinstanzlichen Erwägungen könnten die Beweise aber nicht widerlegen. Dass B._______ im Schreiben vom 20. Juni 2013 von seiner Verlobten gesprochen habe, könne darauf zurückgeführt werden, dass er die im Schreiben verlangten Dokumente zur Eintragung der Ehe im Zivilstandsregister benötigte. Es ergebe sich ohne Weiteres, dass die von B._______ als Verlobte bezeichnete Person die Beschwerdeführerin sei.

Auf den Auszügen aus dem Zivilregister fehle zwar noch der Stempel des Innenministeriums, damit sie als vollständig erachtet werden können. Es sei jedoch nicht möglich, diesen Stempel zu besorgen, da B._______ dafür persönlich in den Irak gehen müsste, was ihm als Flüchtling nicht möglich sei, und er zudem mit einer Einreisesperre für den Irak belegt sei.

6.2.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, den vorgelegten irakischen Dokumenten komme nur ein geringer Beweiswert zu, da solche Dokumente im Irak ohne weiteres gekauft werden könnten. Zudem stimme eine im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Übersetzung nicht mit dem Inhalt des angehefteten Dokuments überein. So handle es sich nicht um einen Auszug aus dem irakischen Zivilstandregister betreffend B._______, sondern um eine Bestätigung über die Eintragung der Beschwerdeführerin im Geburtenregister, ausgestellt vom irakischen Gesundheitsministerium. Die Löcher und Einrisse am oberen Rand würden zudem auf ein Entfernen von Heftklammern hinweisen, was die Vermutung einer Manipulation zulasse.

Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen angegeben, der Bruder von B._______ habe bei der Eheschliessung unter anderem eine Kopie des Nationalitätenausweises von B._______ vorlegen müssen. Dieser habe jedoch erst ein halbes Jahr nach der angeblichen Eheschliessung, nämlich am 20. Juni 2013, um Zustellung des beim BFM hinterlegten Nationalitätenausweises gebeten. Am 31. Juli 2013 habe er dann das BFM erneut um Zustellung des Originaldokuments ersucht, damit die irakische Botschaft eine Vollmacht ausstelle, mit welcher sein Bruder die Verlobte stellvertretend für ihn heiraten könne. Dieser Umstand spreche gegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, B._______ habe die Vollmacht im November oder Dezember 2012 an seinen Bruder geschickt. Das Originaldokument sei B._______ nie ausgehändigt worden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zur Ausstellung eines Ehescheines gemacht. Ihre Ausreise im August 2014 scheine gegen eine tatsächliche Beziehung zu B._______ zu sprechen, da sie bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anstrengungen für eine Familienzusammenführung unternommen und die Behörden von Polen um Erteilung eines Visums ersucht habe. Die Beschwerdeführerin habe deshalb die Beziehung zu B._______ weder zweifelsfrei belegen noch glaubhaft darlegen können. Deshalb könne nicht von einer Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ausgegangen werden.

6.2.5 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz verlange den strikten Beweis der Eheschliessung, welcher nach ihrer Ansicht nur mit der Einreichung der Heiratsurkunde erbracht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe aber alle nach der Dublin-Durchführungsverordnung erforderlichen Beweismittel eingereicht. Eine Heiratsurkunde werde nicht vorausgesetzt. Die Vorinstanz lege auch nicht dar, inwiefern die Übersetzung des Zivilregisterauszugs falsch und ihre eigene Übersetzung richtig sei. Die Dublin-Durchführungsverordnung verlange zudem irgendeinen Registerauszug, weshalb nicht von vornherein allein von einer bestimmten Art eines solchen auszugehen sei. Auch führe die Vorinstanz nicht an, warum gerade dieser Zivilregisterauszug ohne Beweiswert sei oder eine Manipulation diesen mindern sollte, und begründe nicht, wieso der Auszug ihrer Meinung nach gekauft sei. Wenn im Irak solche Dokument so einfach zu kaufen seien, stelle sich die Frage, wieso nicht gleich eine Heiratsurkunde gekauft worden sei. Die Vorinstanz könne damit mit ihren Behauptungen den Gegenbeweis nicht erbringen. Sie hätte den Zivilregisterauszug bei der irakischen Botschaft überprüfen lassen können. Aus den Akten ergebe sich zudem keine Aussage der Beschwerdeführerin, dass für die Eheschliessung neben seiner Vollmacht auch eine Kopie des Nationalitätenausweises ihres Ehemannes nötig gewesen wäre. Die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin könnten den Gegenbeweis ebenfalls nicht erbringen, da es nachvollziehbar sei, einer fremden Amtsperson über die Scheidung und eine zweite Ehe mit dem gleichen Mann nichts zu erzählen, zumal es nicht relevant sei, da sie einen Zivilregisterauszug vorlegen konnte, der den vollen Beweis für die Eheschliessung erbringen könne.

7.
Es stellt sich die Frage, welches Beweismass an den Nachweis der Beziehung zu einem Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO anzusetzen ist.

7.1 Die Vorinstanz äussert in der angefochtenen Verfügung Zweifel an der geltend gemachten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ und bezeichnete die Vorbringen der Ersteren als "unglaubwürdig" (recte: unglaubhaft); den Registerauszug unterzieht sie keiner Würdigung. Die geltend gemachte Beziehung sei weder zweifelsfrei belegt noch glaubhaft gemacht. In der Vernehmlassung äussert das SEM zudem die Vermutung einer Manipulation und spricht "den vorliegenden irakischen Dokumenten [...] nur einen geringen Beweiswert" zu. Wiederum kommt das SEM zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe die Beziehung zu B._______ weder zweifelsfrei belegen noch glaubhaft darlegen können.

7.2 Damit verkennt die Vorinstanz das im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-III-VO anzuwendende Beweismass.

Die Dublin-III-VO hat insbesondere zum Ziel, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten (Ziff. 5 Präambel Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen, damit das Dublin-System seinen Zweck nicht verfehlt (Filzwieser/Sprung, a.a.O., S. 197 f.). Auf die Notwendigkeit einer raschen Bestimmung des für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen Dublin-Staates hat auch der EuGH mehrfach hingewiesen (z.B. im Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 N.S./Secretary of State for the Home Department, Rn. 79 u. 98).

7.3 Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-Verordnung nicht nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit zu gelten lassen haben. Die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO legen fest, dass im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismittel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), definieren den Begriff der Beweismittel und der Indizien und stellen fest, dass eine Durchführungsverordnung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll (Abs. 3). Gemäss der Formulierung im gleichen Abs. 3 (Bst. a/i) fallen unter den Begriff der Beweismittel "förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit (...) entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweis widerlegt werden". Diesen Beweismitteln kommt damit für die Bestimmung der Zuständigkeit eine verstärkte Beweiskraft zu. Schliesslich bestimmt Abs. 4, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll und legt damit - soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig - ein reduziertes Beweismass fest. Ziff. I.2 Anhang II Verzeichnis A der Dublin-Durchführungsverordnung (Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; Stand: 9. Februar 2014] i.V.m. mit der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 [ABl. L 39/1]; vgl. Notenaustausch vom 17. März 2014 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit den Dublin-Durchführungsbestimmungen [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; für die Schweiz in Kraft getreten am 17. März 2014), nennt als Beweismittel bezüglich der Zuständigkeit nach Art. 9 Dublin-III-VO unter anderem Registerauszüge.

Ein Registerauszug, der das Familienverhältnis zwischen der asylsuchenden Person und der in einem Dublin-Staat im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO aufenthaltsberechtigten Person belegt, ist mithin von den Dublin-Staaten grundsätzlich als Beweis für dieses Familienverhältnis zu akzeptieren. Dies gilt nicht nur im Rahmen eines Aufnahmegesuchs, sondern aus Gründen der Reziprozität auch, wenn die betroffene Person sich bereits im zuständigen Dublin-Staat befindet und dieser über seine eigene Zuständigkeit zu befinden hat.

7.4 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht einen sie betreffenden zweisprachigen (arabisch/englisch) Auszug aus dem "Civil Register" des "Iraq Republic, Ministry of Interior, General Directorate of Travel and Nationality" mit einer daran angehefteten deutschen Übersetzung einreichte. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass sie verheiratet ist; der Name des Ehemannes wird mit "(...)" angegeben. Das Dokument wurde (gemäss der deutschen Übersetzung) am 11. Mai 2014 ausgestellt und enthält Stempel des "Nationality General Directorate", des "Ministry of Interior" und des "Ministry of Foreign Affairs", sowie weitere nicht leserliche Stempel und Unterschriften. Die Übersetzung ins Deutsche wurde gemäss einem darauf angebrachten Stempel in Bagdad erstellt.

7.5 Die von der Vorinstanz vorgebrachten Zweifel an der Authentizität des eingereichten Dokuments vermögen nicht zu überzeugen. Zwar kann der Vorinstanz noch gefolgt werden mit der Aussage, die Löcher am oberen Ende des Dokuments würden auf entfernte Heftklammern hindeuten. Wieso aber diese Löcher sowie nicht näher bezeichnete "Einrisse" eine Manipulation vermuten lassen, erhellt sich nicht, zumal sich diese Spuren von entfernten Heftklammern im abreissbaren (perforierten) oberen Teil des Dokuments befinden, was angesichts der von verschiedenen Amtsstellen stammenden Stempel und Unterschriften eher auf angeheftete und wieder enttackerte behördliche Laufzettel hindeutet. Auch der pauschale Hinweis auf die angeblich leichte Käuflichkeit solcher Dokumente vermag den Beweiswert des Dokuments nicht in entscheidender Weise zu mindern. Wenn die Dublin-Durchführungsverordnung explizit Registerauszüge als Beweismittel gelten lässt, so wird es sich im Bereich des Asylrechts dabei oft um Dokumente handeln, die von Behörden ausgestellt worden sind in Staaten, deren Register und Dokumente nicht die gleichen Standards erfüllen wie europäische. Mit dem pauschalen Argument der Käuflichkeit solcher Dokumenten aus einem bestimmten Land - gemeint ist offenbar der Kauf bei einer für die Ausstellung der Dokumente nicht autorisierten Stelle - könnte man die Beweisbarkeit einer in einem solchen Staat geschlossene Ehe faktisch ausschliessen, was dem Sinn der Dublin-III-VO zuwiderliefe.

7.6 Das Gericht stellt damit fest, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin eingereichten Registerauszug grundsätzlich um einen förmlichen Beweis nach Ziff. I.2 Anhang II Verzeichnis A der (weiterentwickelten; vgl. E. 7.3) Dublin-Durchführungsverordnung handelt, der das für die Zuständigkeit im Rahmen der Dublin-III-VO relevante Sachverhaltselement (die Ehe) beweist, sofern der Gegenbeweis nicht gelingt.

7.7

Damit ist zu prüfen, ob die Zweifel an der Ehe, die die Vorinstanz aus verschiedenen Gründen anbringt, den Gegenbeweis zu erbringen vermögen, so dass trotz des Registerauszugs nicht von einer bestehenden Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ ausgegangen werden kann.

7.7.1 Erstens bringt die Vorinstanz vor, die Beschwerdeführerin habe keinen Eheschein eingereicht. Dafür scheinen jedoch gute Gründe zu bestehen. So ist nachvollziehbar, dass es für ihren Ehemann, der als Flüchtling in der Schweiz lebt, schwierig ist, amtliche Dokumente seines Heimatlandes zu besorgen, zumal die Vorinstanz selber der von ihm erbetenen Zusendung seines Nationalitätenausweises an die irakische Botschaft zur Einsicht nicht nachkam, sondern ihn schriftlich auf die rechtlichen Konsequenzen einer freiwilligen Kontaktnahme mit den heimischen Behörden hinwies. Offenbar liess B._______ sich angesichts des möglichen Asylwiderrufs vom Versuch, einen Eheschein zu beschaffen, abhalten. Immerhin hat sich gezeigt, dass er sich durchaus um ein solches Dokument bemühte.

7.7.2 Zweitens bringt die Vorinstanz vor, die an sie gerichteten Schreiben von B._______ und die Aussagen der Beschwerdeführerin liessen ihre Ehe als unglaubhaft erscheinen. Im von B._______ mitunterschriebenen Schreiben an das BFM vom 20. Juni 2013 wird ausgeführt, er wolle in Bagdad seine Verlobte heiraten, wozu er seine Identitätsdokumente benötige. Die ebenfalls unterzeichnende Sozialarbeiterin bat das BFM mit einer weiteren Zuschrift vom 31. Juli 2013 darum, der irakischen Botschaft seine originale Identitätsdokumente zur Einsichtnahme zuzustellen, welcher Bitte das BFM wie bereits erwähnt mit dem Hinweis, B._______ könnte die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden, nicht nachkam.

Vorab ist es - entgegen der Meinung der Vorinstanz - ohne weiteres vorstellbar, dass B._______ beziehungsweise die Sozialarbeiterin mit "seine Verlobte" die Beschwerdeführerin meinte. Dem steht zwar entgegen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch B._______ aussagten, sie hätten Ende 2012 wieder (mittels Stellvertreterehe) geheiratet. Diese zeitliche Unstimmigkeit ist jedoch insofern zu relativieren, als beide Schreiben von der Sozialarbeiterin von B._______ aufgesetzt worden sind und es durchaus möglich erscheint, dass es sich bei den kurzen Ausführungen, wozu die Dokumente gebraucht würden, um Ungenauigkeiten der Sozialarbeiterin zufolge Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihr und B._______ handelt. Schliesslich sind die Schreiben auch bezüglich der Art der verlangten Dokumente ungenau formuliert, sind sie doch offenbar nicht für die Eheschliessung an sich, sondern für deren Eintragung im Zivilstandsregister oder die Ausstellung eines Ehescheines benötigt worden. Zudem ist das Datum der Wiedervermählung der Beschwerdeführerin und von B._______ letztlich rechtlich nicht relevant (solange es vor der Einreichung des Asylgesuchs durch die Beschwerdeführerin liegt). Es erscheint deshalb übertrieben formalistisch und damit nicht im Sinne des Ziels einer raschen und geregelten Festlegung der Zuständigkeit für ein Asylverfahren der Dublin-III-VO, aus diesen Ungenauigkeiten der von der Sozialarbeiterin aufgesetzten Schreiben auf die grundsätzliche Unglaubhaftigkeit der Ehe zu schliessen.

7.7.3 Drittens ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Scheidung und Wiederverheiratung mit ihrem Ehemann - entgegen den Behauptungen der Vorinstanz - nicht verschwieg, sondern an der ersten Befragung auf eine entsprechende Frage hin ohne weiteres bestätigte.

7.7.4 Dass die Beschwerdeführerin schliesslich im vorinstanzlichen Verfahren aussagte, B._______ respektive sein Bruder habe den Nationalitätenausweis für die Heirat gebraucht, ist insofern zu relativieren, als sie auf Nachfrage konkretisierte, der Bruder habe lediglich Kopien vorgelegt. Es erscheint ohne Weiteres vorstellbar, dass B._______ Kopien seiner Ausweise hatte, welche für die Heirat ausreichten, dass er jedoch später für die Ausstellung eines Ehescheines auf das Originaldokument angewiesen gewesen wäre, dessen Verwendung ihm gemäss BFM-Brief aber den Flüchtlings- und Asylstatus gekostet hätte.

7.8 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass es der Vorinstanz nicht gelingt, den Gegenbeweis zu erbringen. Es ist damit zum Zwecke der Feststellung der Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäss Dublin-III-VO davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und B._______ verheiratet sind.

8.
Entsprechend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO erfüllt sind.

8.1 Wie dargelegt ist B._______ als Ehegatte der Beschwerdeführerin anzusehen. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO stellt für Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung und ausländerrechtlich eine vergleichbare Behandlung durch den betreffenden Mitgliedstaat verlangt werden (vgl. Shazia Choudhry, in: Peers/Hervey/Kenner/Ward [Hsrg], The EU Charter of Fundamental Rights, A Commentary, Article 7 - Right to Respect for Private and Family Life (Family Life Aspects), Rz. 07.32B ff.). Während Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für Familienangehörige voraussetzt, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, verzichtet Art. 9 Dublin-III-VO bei der Regelung für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind, explizit auf diese Voraussetzung.

8.2 Die Schweiz hat die Flüchtlingseigenschaft von B._______ anerkannt (Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012), womit dieser ein Begünstigter internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO ist. Zudem verfügt B._______ in der Schweiz (im Kanton Bern) aufgrund seines Asylstatus über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 30
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG (SR 142.20).

8.3 Die Beschwerdeführerin und B._______ haben zudem im Beschwerdeverfahren beide schriftlich ihren Wunsch festgehalten, dass sich die Schweiz für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig erklären möge.

8.4 Somit ist die Schweiz nach Art. 9 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist anzuweisen, sich für die Behandlung ihres Asylgesuchs für zuständig zu erklären und die polnischen Behörden entsprechend zu informieren.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 1. Mai 2015 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 4032.72 ein (18,42 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-, Fr. 50.- Spesenpauschale und Fr. 298.72 Mehrwertsteueranteil). Diese Angaben sind um den nicht notwendigen Aufwand im Umfang von etwa 2,5 Stunden zu kürzen. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3500.- festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

2.
Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

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