Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3250/2013

Urteil vom 3. Dezember 2015

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in B._______, Provinz Samangan, geboren und gehört der Ethnie der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Am 1. Mai 2013 habe er sein Heimatland von Kabul aus auf dem Luftweg mit einem gefälschten afghanischen Pass, den ihm ein Schlepper vorbereitet habe, verlassen und sei nach Istanbul gereist. Er habe sich weiter nach Griechenland begeben und sei am
15. Mai 2013 von Athen aus mit einer griechischen Identitätskarte, die wiederum von einem Schlepper erstellt worden sei, erneut auf dem Luftweg nach Zürich gelangt, wo er gleichentags am Flughafen um Asyl nachsuchte. Das BFM wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 18. Mai 2013 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 27. Mai 2013 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei seit dem (...) religiös getraut und habe zusammen mit seiner Ehefrau eine (...) alte Tochter, die gemeinsam mit seiner Mutter bei einem Onkel in Kunduz leben würden. Sein Vater sei seit dem Jahre 1990 verschollen. Im Jahre 1991 habe sich seine Mutter entschlossen, mit ihm (als (...)jähriger Junge) zusammen mit der Familie ihres Schwagers nach Peschawar, Pakistan, zu ziehen. Dort habe er eine Schule für Flüchtlinge besucht und bis zum Jahre 2003 gelebt, bevor er mit seinen Angehörigen nach Afghanistan zurückgekehrt sei und sich die Familie in Kabul niedergelassen habe. In Kabul habe er in einer Schule namens "(...)" Informatik unterrichtet.

Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, im Jahre 2004 vom Ministerium für Gesundheit als freier Mitarbeiter angestellt worden zu sein, wobei ihn die Hilfsorganisation "(...)" entlöhnt habe. Ab dem Jahre 2008 habe er als (...) für die ISAF (International Security Assistance Force) gearbeitet. Er habe in den Ministerien, aber auch anlässlich militärischer Einsätze für ausländische Berater, gedolmetscht. Im April 2010 sei er ein erstes Mal über sein Handy von einem Unbekannten bedroht worden. Danach sei er monatlich, später drei bis vier Mal im Monat, vermutlich von Taliban-Anhängern, telefonisch aufgefordert worden, die Arbeit mit Ausländern aufzugeben. Deshalb habe er im Mai 2011 diese Arbeit beendet. Aufgrund der ständig wiederholten Drohungen habe er sich Ende des Jahres 2011 nach Kunduz zu seinem Onkel begeben, wo er jedoch weiterhin telefonisch bedroht worden sei, sowie am 3. April 2013 und 17. April 2013 je ein Drohschreiben erhalten habe. Dabei sei er zudem aufgefordert worden, mit den Islamisten zusammenzuarbeiten. Auch sei er während einer Autofahrt mit einem Freund in Kunduz beschossen worden. Vor diesem Hintergrund und um weiteren Behelligungen zu entgehen, habe er sein Heimatland verlassen.

A.c Der Beschwerdeführer reichte die Kopie eines afghanischen Identitätsdokumentes ("Tazkira") sowie Kopien eines UNO-Ausweises (der ihn als "(...)" bei CITS/UNOPS [United Nations Office for Project Services] ausweise; Gültigkeit des Ausweises bis [...]), einer Anstellungs- und Arbeitsbestätigung als "(...)" beim UNOPS vom (...), eines "Certificate of Appreciation" für die Mitarbeit bei den Wahlen vom 18. September 2005 sowie eines undatierten Referenzschreibens des "Director of strategic Effects" (Headquarters International Security Assistance Force) zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 - eröffnet am 31. Mai 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie deren Vollzug an.

Seine Aussagen, aufgrund seiner Tätigkeit für die ISAF während drei Jahren von Unbekannten, vermutlich Taliban, telefonisch und schriftlich bedroht worden zu sein, würden nicht zu überzeugen vermögen. Sein Arbeitsverhältnis betreffend sei festzustellen, dass er Kopien von Dokumenten abgegeben habe, welche vom Jahr (...) datieren und seinen Einsatz bei der UNO bestätigen würden. Bezüglich seiner (...)anstellung bei der ISAF liege einzig ein undatiertes Schreiben vor, aus dem nicht entnommen werden könne, dass er, wie von ihm angegeben, bis im Frühling 2011 für die ISAF gearbeitet habe. Vielmehr gehe aus dem Schreiben hervor, dass er nach zwei Jahren Arbeit für die ISAF im Jahre 2009 ein Visum für die USA beantragt habe. Auf die Frage, weshalb er nicht ein ordentliches Arbeitszeugnis eingereicht habe, das seine Tätigkeit bei der ISAF bis 2011 bestätigt hätte, habe er lediglich gesagt, er werde das Originaldokument beschaffen, müsse aber die Postadresse des BFM bekommen (Akten SEM A11, S. 10).

Weiter seien die Angaben des Beschwerdeführers über die angeblich erhaltenen Drohungen substanzlos und stark standardisiert. Sie würden ausserdem jeder Logik entbehren. So erstaune, dass er die Drohungen niemandem gemeldet haben wolle (A11, S. 7). Er hätte mindestens seine Vorgesetzten der ISAF über die Telefonate in Kenntnis setzen können, so dass diese ihn zumindest hätten versetzen oder andere Schutzmassnahmen hätten in die Wege leiten können. Ferner sei keineswegs glaubhaft, dass die anonymen Islamisten ihn regelmässig, bis zu vier Mal im Monat, bedroht hätten. Zum einen stelle sich die Frage, welches Ziel die Anrufer dabei hätten verfolgen wollen, da der Beschwerdeführer im Herbst 2011 seine Stelle aufgegeben habe (A11, S. 8). Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, dass die Täter, falls sie den Beschwerdeführer wirklich hätten verfolgen wollen, nicht direkt an ihn gelangt wären. Auf diesen Punkt angesprochen habe der Beschwerdeführer erklärt, die Islamisten hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Diesbezüglich habe er jedoch keine Details zu Protokoll gegeben (A11, S. 8). Er habe ferner präzisiert, dass die Täter seinen Wohnort nicht gekannt hätten. Dies widerspreche wiederum der Tatsache, dass diese ihm zwei Drohbriefe hätten zukommen lassen (A11, S. 9). Schliesslich sei in diesem Kontext nicht nachvollziehbar, dass er trotz den während drei Jahren wiederholten Drohanrufen seine Handy-Nummer nicht gewechselt haben wolle. Seine Rechtfertigung dafür, fast jeder habe seine Nummer gekannt, vermöge nicht zu überzeugen (A11, S. 9).

Auch sein Vorbringen, es sei in Kunduz auf ihn geschossen worden, als er mit einem Freund im Auto unterwegs gewesen sei, sei keineswegs glaubhaft. Die zentrale Frage, wie die Täter hätten wissen sollen, wo und wann er zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer nicht beantworten können (A11, S. 10). Er habe lediglich erklärt, er habe sich in Kunduz nicht verstecken können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, überzeugend zu erklären, weshalb er und nicht sein Freund das Ziel der Täter gewesen sei (A11, S. 10).

Das BFM stellte sich zusammenfassend auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz.

Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde.

Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich auch als zumutbar. Die Rückkehr nach Kunduz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt haben soll, sei aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. Jedoch bestehe eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative in der Hauptstadt Kabul, wo er gemäss eigenen Angaben über ein soziales und berufliches Netz verfüge. In Kabul habe er über Jahre hinaus als englischsprachiger (...) in Ministerien und für internationale Organisationen gearbeitet. Des Weiteren habe er in der Hauptstadt mit Verwandten ein Haus geteilt. Es sei davon auszugehen, dass ihm auch bei der Rückkehr ein gesichertes Zuhause zur Verfügung stehe.

Es gebe somit keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) vorliege.

Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juni 2013 (vorab per Telefax) beantragte der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Entscheid des BFM aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten.

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, seine Angaben seien insgesamt nachvollziehbar und plausibel. Zudem sei er in der Lage, seine Vorbringen mit einer Vielzahl von Beweisen zu belegen.

Gemäss angefochtener Verfügung gebe es keine Hinweise dafür, dass er tatsächlich für die ISAF tätig gewesen sei. Die Verfügung erweise sich jedoch als in sich selber widersprüchlich, wenn im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges die Zumutbarkeit unter anderem deshalb bejaht werde, weil er als englisch sprechender (...) in Ministerien und für internationale Organisationen gearbeitet habe und über berufliche Netze verfüge. Durch die mit der Beschwerde (vorab in Kopie) eingereichten Dokumente sei seine Tätigkeit bei der ISAF rechtsgenügend belegt.

Auch für die Belegung der Bedrohungen könne er mit der Beschwerde Beweismittel beibringen und reichte zwei Drohbriefe mit Übersetzung zu den Akten.

Der Beschwerdeführer hält dem Einwand in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach er zumindest seine Vorgesetzten der ISAF über die telefonischen Drohungen hätte in Kenntnis setzen können, entgegen, gemäss dem Anhörungsprotokoll (A11/13 Frage 59 und 60) habe er die Situation dem Parlamentsvorsteher geschildert und mit den Vorgesetzten der ISAF, wenn auch nicht "offen", darüber gesprochen. Er habe an der Anhörung erklärt, dass das Vertrauen in die afghanischen Behörden und die Polizei nicht gross genug gewesen sei, um sich dort zu beschweren oder die Drohungen zu melden. Betreffend die nicht erfolgte Zuhilfenahme der ISAF habe er der Meinung Ausdruck gegeben, die Sicherheit sei eine zivile Sache und falle daher in den Zuständigkeitsbereich der afghanischen Behörden.

In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, gemäss der vorinstanzlichen Verfügung habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, welches Ziel die Anrufer hätten verfolgen sollen. Demgegenüber gehe aus verschiedenen Stellen der Befragung hervor, dass er aufgefordert worden sei, die Arbeit mit den ISAF zu beenden und für die Taliban zu arbeiten.

Zudem behaupte das BFM ohne präzise Aktorenangaben, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Täter hätten seinen Wohnort nicht gekannt und dies widerspreche seiner Aussage, wonach ihm Drohbriefe zugestellt worden seien. Gemäss Protokoll habe er aber angegeben, diese Personen hätten den Ort, wo er sich aufgehalten habe, nicht gekannt (A11/13 F 74), der Wohnort sei ihnen offenbar bekannt gewesen.

Im Weiteren finde das BFM nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Telefonnummer nicht gewechselt habe, nachdem er telefonisch bedroht worden sei. Die Vorinstanz unterlasse es zu begründen, was ein Wechsel der Telefonnummer hätte bewirken können. Falls sie tatsächlich davon ausginge, dass eine neue Telefonnummer die Taliban von ihrem Handeln hätte abhalten können, hätte dies nachvollziehbar erklärt werden müssen.

Bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft macht der Beschwerdeführer - zusammenfassend - geltend, nachdem er erwiesenermassen für die ISAF tätig gewesen und bereits bedroht worden sei, sei er in Afghanistan einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt.

D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

E.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 wurde festgestellt, das BFM habe seinen Entscheid vom 30. Mai 2013 im Wesentlichen damit begründet, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er werde aufgrund seiner Tätigkeit für die ISAF vermutlich von den Taliban bedroht, nicht überzeuge und als substanzlos sowie standardisiert zu werten sei und dass aus den eingereichten Beweismitteln nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer bis im Mai 2011 für die ISAF gearbeitet habe; vielmehr gehe hervor, dass er im Jahr 2009 ein Visum für die USA beantragt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte in der Verfügung weiter fest, mit der Rechtsmitteleingabe seien weitere Beweismittel eingereicht worden, die nach Auffassung des Beschwerdeführers seine Tätigkeit für die ISAF rechtsgenügend belegen würden. Da die Beweismittel (ein Bestätigungsschreiben der ISAF in Kabul vom 6. März 2011, ein Schreiben des Senders ATV [AYNA TV] vom 23. April 2013, ein Zertifikat der ISAF in Kabul aus dem Jahr 2010, ein Badge der ISAF Headquarters [ausgestellt am (...) 2011], zwei Drohbriefe in einer Fremdsprache der Islamic Emirate of Afghanistan vom (...) April und vom (...) April 2013 [Referenz (...) und (...), inkl. einer Übersetzung ins Englische], die Geburtsurkunde seiner Tochter in einer Fremdsprache, ein Zertifikat der JEMBS [Joint Electoral Management Body], ein Bestätigungsschreiben der UNOPS [United Nations Office for Project Services] vom (...), ein Eheschein in einer Fremdsprache sowie eine Bestätigung des Gesundheitsministeriums von Afghanistan) nur mittels Kopien eingereicht worden seien, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die angekündigten originalen Beweismittel innert Frist nachzureichen.

F.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 23. Juni 2013 dem Bundesverwaltungsgericht folgende originale Beweismittel zu den Akten gereicht, deren Kopien teilweise im vorinstanzlichen Verfahren, teilweise im Beschwerdeverfahren schon eingereicht worden seien: die Geburtsurkunde seiner Tochter in einer Fremdsprache; ein afghanischer ID-Ausweis (Nr. [...]) in einer Fremdsprache (mit Foto); eine Bestätigung des afghanischen Gesundheitsministeriums, dass C._______ einen dreimonatigen Computerkurs (vom Oktober [...] bis Januar [...]) lehrte; eine Bestätigung des UNOPS (United Nations Office for Project Services) vom (...); ein Zertifikat für D._______ der ISAF in Kabul aus dem Jahr 2010; ein temporärer Badge der ISAF Headquarters vom (...) lautend auf den Namen E._______ (mit Foto); ein undatiertes Schreiben der ISAF gerichtet an die US Citizenship and Immigration Services sowie eine Arbeitsbestätigung der ISAF vom (...) 2011. Zudem sei dem Gericht eine Kopie einer UN-Mitarbeiterkarte vom (...) 2005 (Nr. [...]) zugestellt worden.

Das BFM wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

G.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das BFM an, dem Beschwerdeführer bei Ablauf der 60-tägigen Frist nach Art. 22 Abs. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 22 Verfahren am Flughafen - 1 Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhebt die zuständige Behörde die Personalien und erstellt Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.54
1    Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhebt die zuständige Behörde die Personalien und erstellt Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.54
1bis    Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.55
1ter    Es bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/201356 zuständig ist und Asylsuchende:57
a  im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht erscheinen; oder
b  glaubhaft machen, dass das Land, aus dem sie direkt kommen, sie in Verletzung des Rückschiebungsverbotes zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sie gefährdet erscheinen.58
2    Kann auf Grund der Massnahmen nach Absatz 1 und der Prüfung nach Absatz 1bis nicht sofort festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung nach Absatz 1ter erfüllt sind, so wird die Einreise vorläufig verweigert.59
2bis    Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Bundesrat bestimmen, in welchen weiteren Fällen die Einreise bewilligt wird.60
3    Das SEM weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft. Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung. Für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft sind die Flughafenbetreiber verantwortlich.61
3bis    Der Bund gewährleistet asylsuchenden Personen, die in einem schweizerischen Flughafen ein Asylgesuch einreichen, unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung sinngemäss nach den Artikeln 102f-102k.62
4    Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuches mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt.63
5    Die asylsuchende Person kann am Flughafen oder ausnahmsweise an einem anderen geeigneten Ort längstens 60 Tage festgehalten werden. Nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid kann die weitere Festhaltung in einem Ausschaffungsgefängnis erfolgen.
6    Das SEM kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 36 und 37.64
AsylG die Einreise zu bewilligen, sollte das Beschwerdeverfahren dann noch hängig sein.

H.
Mit Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt, um den Ausgang des Beschwerdeverfahrens (in der Schweiz) abwarten zu können.

I.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. Es gelinge dem Beschwerdeführer keineswegs, durch die nachgereichten Beweismittel seine Vorbringen glaubhaft zu machen.

J.
Mit Verfügung vom 5. August 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, das BFM habe in seiner Vernehmlassung darauf erkannt, dass einerseits nur sechs der Dokumente in Originalform vorlägen und anderseits ungeklärt bleibe, weshalb diese erst im Beschwerdeverfahren eingereicht worden seien und wie der Beschwerdeführer in deren Besitz gekommen sei. Diverse Dokumente seien nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr darzutun. Die zwei eingereichten Drohbriefe vom (...) und (...) April 2013 sowie das Schreiben vom afghanischen Fernsehen atv vom (...) 2013 würden nur einen geringen Beweiswert aufweisen. Die Bestätigung der UNOPS (United Nations Office for Project Services) vom (...) und die Bestätigung als Wahlhelfer im Jahr 2005 würden Kopien darstellen und seien im geltend gemachten Gefährdungskontext als wenig relevant einzuordnen. Das Schreiben der ISAF zuhanden der US Citizenship and Immigration Services stelle eine Totalfälschung dar, wobei auf den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 25. Juli 2013 Bezug genommen werde, gemäss welchem es sich dabei um ein in einem tonerverarbeitenden Verfahren hergestelltes Produkt auf optisch aufgehelltem Papier ohne jegliche Sicherheitsmerkmale handle. Auch das Schreiben der ISAF vom 6. März 2011 stelle eine Totalfälschung dar, da es sich gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 25. Juli 2013 ebenfalls um ein in einem tonerverarbeitenden Verfahren hergestelltes Produkt auf optisch aufgehelltem Papier ohne jegliche Sicherheitsmerkmale handle und diverse Ungereimtheiten (wie ovale Form der blauen und grünen Signete) belegen würden, dass der Briefkopf aus einer anderen Quelle stamme und in den Brief hineinkopiert worden sei; zudem würden die Eintragungen in den Datumsfeldern nicht der US-üblichen Schreibweise entsprechen. Der ISAF-Badge vom (...) 2011 weise gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 25. Juli 2013 ebenfalls Anhaltspunkte für eine Fälschung auf, da relevante und werthaltige Sicherheitselemente fehlen würden; indes könne aufgrund von fehlendem Vergleichsmaterial die Echtheit des Ausweises nicht abschliessend überprüft werden. Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 25. Juli 2013 würden der afghanische ID-Ausweis und die Geburtsurkunde der Tochter keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen.

Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dem Beschwerdeführer würden die vollständigen Berichte der Kantonspolizei gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und b des VwVG nicht herausgegeben und er müsse sich mit obenstehender Zusammenfassung begnügen (vgl. Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG).

Der Beschwerdeführer wurde unter Wahrung des rechtlichen Gehörs eingeladen, zu dieser Einschätzung innert Frist Stellung zu nehmen.

K.
Mit Eingabe vom 3. September 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Er legte der Eingabe weitere neue Beweismittel bei.

Im Wesentlichen brachte er vor, die Behauptung der Vorinstanz, bei den vorgelegten Originaldokumenten handle es sich um Fälschungen, werde bestritten. Da dem Beschwerdeführer der Bericht der Kantonspolizei Zürich nicht vorgelegt werde, sei es auch nicht möglich, zu diesen Vorwürfen im Detail Stellung zu nehmen. Dies stelle mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Aus der Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts gehe immerhin hervor, dass die Kantonspolizei Zürich festgestellt habe, es handle sich bei den vorgelegten Dokumenten um in einem tonerverarbeitenden Verfahren hergestellte Produkte auf aufgehelltem Papier ohne jegliche Sicherheitsmerkmale. Inwiefern diese Tatsachen auf eine Fälschung schliessen liessen, werde jedoch nicht erläutert und würden den Vorwurf auf Fälschungen nicht zweifelsfrei zu belegen vermögen, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich nicht um solche handle.

Beim Schreiben von General F._______ zuhanden der US Citizenship and Immigration Services handle es sich um ein Empfehlungsschreiben, welches an eine Vielzahl von Personen ausgestellt werde, die in Afghanistan für die internationalen Truppen tätig gewesen seien und in der Folge am US-Migrationsprogramm hätten teilnehmen wollen. Entgegen dem Einwand der Vorinstanz in der Vernehmlassung, wonach im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontext nicht ersichtlich sei, weshalb sich der General für ihn hätte einsetzen sollen, handle es sich bei diesem Schreiben somit nicht um ein durch den General persönlich an den Beschwerdeführer verfasstes Schreiben. Auch stehe das Schreiben nicht im direkten Kontext mit der Flucht des Beschwerdeführers, sondern soll lediglich als Beweis für seine Aktivitäten bei der ISAF dienen, weshalb es - entgegen des entsprechenden Einwandes der Vorinstanz - naheliegend sei, dass der Beschwerdeführer den General bei der Befragung nicht erwähnt habe.

Beim vorgelegten Badge mit dem ISAF-Logo auf der Vorderseite habe die Kriminalpolizei Zürich keine Fälschungsmerkmale feststellen können, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich dabei um einen echten ISAF-Badge handle.

Neu reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten, darunter ein Foto von einer Holz-Plakette, die er zur Erinnerung an seine Tätigkeit bei der Firma "(...)" erhalten habe. Die Firma habe im Camp (...) in Kabul ein (...) der afghanischen Armee entwickelt. Weiter sei der Beschwerdeführer auf der Webseite von (...) im Kommandozentrum der afghanischen Armee zu sehen. Zudem reichte er verschiedene Fotos zu den Akten, welche ihn mit teilweise hochrangigen Personen in Afghanistan zeigen würden. Bezüglich der genannten Personen und der entsprechend geltend gemachten Bezugspunkte zu diesen ist auf die Stellungnahme zu verweisen.

Im Weiteren machte der Beschwerdeführer auf verschiedene Berichte aufmerksam, die sich mit unterschiedlichen Aspekten der Sicherheitslage in Afghanistan befassen.

Schliesslich bekräftigte der Beschwerdeführer, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan und mithin eine Rückkehr nach Kabul nicht zumutbar. Einerseits könne er dort nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen und andererseits könne aufgrund seiner Bedrohungslage nicht von einer beruflichen Integration ausgegangen werden.

L.
Mit Eingabe vom 4. September 2013 reichte der Beschwerdeführer den Ausdruck einer E-mail mit der ISAF-Administration in Kabul vom 4. September 2013 zu den Akten. In der E-mail wird die Zustellung einer Anstellungs-Bestätigung durch die ISAF HQ in Aussicht gestellt.

M.
Mit Schreiben vom 21. März 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über den gewaltsamen Tod eines (...)s in Afghanistan, mit dem er früher auch zusammengearbeitet habe, zu den Akten.

N.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer ein "CERTIFICATE OF EMPLYOMENT" im Original, datiert vom (...) 2014, zu den Akten, das belege, dass er für die ISAF als (...) gearbeitet habe. Dabei lässt der Beschwerdeführer vorbringen, Unregelmässigkeiten auf dem Dokument und Unzulänglichkeiten im Text sowie die Dauer bis zur Übermittlung in die Schweiz seien auf die Umstände in Afghanistan zurückzuführen beziehungsweise die dortige miserable Infrastruktur, und er bitte, bei Zweifeln direkt mit dem Unterzeichner des Dokumentes Kontakt aufzunehmen.

O.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Presseberichte zu den Akten, die auf die Lageverschlechterung in Afghanistan, speziell in der Provinz Kunduz, hinweisen würden.

P.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2013 auf die Vernehmlassung des BFM vom 26. Juli 2013 replizierte und verschiedene neue Beweismittel zu den Akten reichte, sowie in der Zwischenzeit weitere Beweismittel eingereicht habe. Dem SEM sei Gelegenheit einzuräumen, zur Replik des Beschwerdeführers vom 3. September 2013 und den dazu eingereichten Beweismitteln sowie zu den seither zu den Beschwerdeakten eingereichten Eingaben Stellung zu nehmen. Demnach wurde das SEM ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

Q.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 nahm das SEM insbesondere bezüglich des am 21. März 2014 eingereichten Arbeitszeugnisses der ISAF Stellung, welches das SEM auf seine Echtheit überprüfen liess. Zudem hielt das SEM fest, die verschiedenen abgegebenen Artikel und Fotos würden die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu untermauern vermögen.

R.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des SEM vom 22. Juli 2015 innert Frist Stellung zu nehmen. Dabei wurde in der Verfügung ausgeführt, das SEM habe das am 21. März 2014 zu den Akten gereichte Arbeitszeugnis vom (...) 2014 auf dessen Authentizität überprüfen lassen.

Das Gericht brachte dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts der Kantonspolizei Zürich vom 27. Juni 2015 zur Kenntnis. Der Prüfungsbericht sei zum Schluss gelangt, es ergäben sich Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung. Das fragliche Dokument sei - mit Ausnahme des Feuchtstempelabdruckes und der Unterschrift - mittels tonerverarbeitendem Verfahren hergestellt worden, das Trägermaterial sei optisch stark aufgehellt und weise keinerlei Sicherheitselemente auf. Das Druckbild der beiden Logos und des Schriftzuges im Briefkopf sei von sehr schlechter Qualität und weise die Merkmale einer elektronischen Kopie aus einer anderen Quelle auf. Aufgrund des Spurenbildes und der Machart würden erhebliche Zweifel an der Echtheit des vorliegenden Zertifikates bestehen.

In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts wurde zudem angeführt, das SEM habe in der Vernehmlassung festgestellt, dass das fragliche Dokument im Weiteren verschiedene Inkohärenzen aufweise.

Hierzu bemerkte das SEM in seiner Vernehmlassung, einerseits werde aufgeführt, dass der Beschwerdeführer am Ausstellungsdatum des Zeugnisses, dem (...) 2014, noch für die ISAF gearbeitet habe. Andererseits werde der 31. Oktober 2012 als Ende des Arbeitsvertrages genannt. Diese Daten würden zudem nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen. In der Anhörung vom 27. Mai 2013 habe er angegeben, von 2008 bis zum 1. Mai 2011 für die ISAF tätig gewesen zu sein. Im Zeugnis seien der 1. September 2006 als Beginn und der 31. Oktober 2012 als Ende der Tätigkeit bei der ISAF aufgeführt.

S.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 replizierte der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung des SEM vom 22. Juli 2015.

Dabei rügte er vorab, der Prüfungsbericht vom 27. Juni 2015, auf den in der Vernehmlassung verwiesen werde, liege ihm nicht vor, so dass eine Stellungnahme unmöglich sei. Er beantragte, es sei in diesen Bericht vollumfänglich Einsicht zu gewähren. An diesem Antrag werde nur festgehalten, wenn nicht ohnehin ein positives Urteil gefällt werde.

Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, zu den angegebenen Diskrepanzen im spät verfassten nachträglichen Arbeitszeugnis werde auf die Unzulänglichkeit der ausstellenden Stelle und Sprachprobleme hingewiesen, die nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden dürften. Die Formulierung sei unglücklich gewählt und eine Floskel und also ein Versehen. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr angestellt gewesen und sei nicht mehr angestellt. Auch Fehler bei der Nennung von Daten würden darauf hindeuten, dass der Aussteller die Angaben aus eigener Erfahrung und gerade nicht auf Diktat des Beschwerdeführers hin ausgestellt habe.

Ferner sei es absolut nicht nachvollziehbar, weshalb die Fotos von sehr hoher Aussagekraft und hohem Beweiswert nichts über die Exponierung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Tätigkeit aussagen sollten. Das Gegenteil sei der Fall.

Mit der Eingabe wurden weitere Fotos (auch auf einer mitgeschickten DVD) eingereicht, die den Beschwerdeführer zeigen würden, auf denen er bei einem Einsatz mit einem US Militärfahrzeug der afghanischen Streitkräfte zu sehen sei (auf dem Weg nach Islamabad vor dem Checkpoint) und zusammen mit Mohammed Karzai, dem Bruder von Hamid Karzai, ehemaliger Präsident Afghanistans, anlässlich einer Konferenz. Das Datum sei nicht mehr erinnerlich. Ferner zeige ein Bild den Beschwerdeführer an der Seite von Dr. Abdullah Abdullah, ehemaliger Minister, anlässlich einer Pressekonferenz 2009 oder 2010.

Der Beschwerdeführer machte geltend, solche Bilder und der originale Kunststoff-Badge, der eingereicht worden sei, seien klare Beweise für die geltend gemachte Tätigkeit. Dass ehemalige Übersetzer heute stark gefährdet seien, sei schon ausgeführt worden und dürfte inzwischen notorisch sein.

T.
Mit Eingabe vom 12. November 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richten sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.

3.2.2 Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BGVE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BGVE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BGVE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

4.

4.1 In der angefochtenen Verfügung wird - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens - nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als (...) tätig gewesen sei. Es wird vielmehr die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Dauer dieser Tätigkeit in Frage gestellt. Zudem hielt die Vorinstanz in der Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges explizit fest, er habe in Kabul über Jahre hinaus als (...) in Ministerien und für internationale Organisationen gearbeitet. Hingegen kam die Vorinstanz mit ausführlicher Begründung zum Schluss, seine Aussagen, aufgrund seiner Tätigkeit für die ISAF während drei Jahren von Unbekannten, vermutlich Taliban, telefonisch und schriftlich bedroht worden zu sein, würden nicht zu überzeugen vermögen. Zudem sei auch sein Vorbringen, es sei in Kunduz auf ihn geschossen worden, als er mit einem Freund im Auto unterwegs gewesen sei, keineswegs glaubhaft. Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung demnach bezüglich der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusammenfassend auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

4.2 Bei Annahme der Glaubhaftigkeit der (...)tätigkeit wäre jedoch die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan vorzunehmen, wobei insbesondere näher beleuchtet werden müsste, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden könnte, da aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung findet (sog. Schutztheorie). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3307/2011 vom 17. Januar 2013 m.H.a. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10).

4.3 Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor, welche es über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Die Hauptstadt Kabul gehöre jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen, die kaum von Anschlägen betroffen seien; die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung in Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. E. 9.7.4. f.). In letzter Zeit hat sich die Situation allerdings weiter verschlechtert. Mit dem Abzug der ISAF und der damit entstandenen Sicherheitslücken begannen die militärischen Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu einem Anstieg der zivilen Opfer (vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Annual Report 2013 - Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014, S. 13, 39 f.). Vor diesem Hintergrund ist noch unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet (vgl. Giustozzi/Quentin, The Afghan National Army, Februar 2014, S. 6 ff., 42; vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014, S. 3, 6). Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und hat einen schlechten Ruf, weshalb sich offenbar kaum jemand freiwillig ihrem Schutz unterstelle (vgl. SFH, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft, Bern, 22. Juli 2014, S. 12 f. mit Hinweis auf UNAMA, a.a.O., S. 9 f., 50).

Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und andere Beobachter nennen diesbezüglich unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 31 ff.; SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 15 f.; Danish Immigration Service, Country of Origin Information [COI] for use in the asylum determination process, Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 17 f.). In den letzten Jahren wurden denn auch zahlreiche (...) getötet, welche für die internationalen Truppen gearbeitet hatten (vgl. Deutsche Welle Online, [...] 2014; Tagesschau Deutschland, [...] 2014; Spiegel Online, [...] getötet, [...] 2013). Es bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Anzeichen für eine Entschärfung der Lage für Angehörige dieser Risikogruppe.

4.4 Vor diesem Hintergrund wäre bei Annahme der Glaubhaftigkeit der (...)tätigkeiten folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul einer konkreten Gefährdung durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt wäre. Aufgrund der gesamten Aktenlage gibt es zwar einerseits ernsthafte Hinweise, die Rückschlüsse auf seinen Beruf als (...) für internationalen Organisationen zulassen könnten. Andererseits fehlen jedoch - in auffälligem Gegensatz zu anderen Verfahren von afghanischen Asylsuchenden, welche die alliierten Truppen unterstützt haben - aussagekräftige Beweismittel, die das Anstellungsverhältnis zu belegen vermöchten. So hat der Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens verschiedene Beweismittel im Zusammenhang mit seinen geltend gemachten Anstellungsverhältnissen zu den Akten gereicht, die als Fälschungen erkannt werden mussten. In vorliegend entscheid wesentlicher Hinsicht ist hingegen festzustellen, dass im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zur geltend gemachten Tätigkeit für die ISAF und zu den Aspekten der eigentlichen (...)tätigkeit kaum und jedenfalls nicht in der gebotenen Tiefe befragt wurde (vgl. A11/13 Pt. 32-40). Im Weiteren wurde in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise implizit angenommen, die Vorbringen bezüglich der (...)tätigkeit müssten nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden. Explizit als unglaubhaft wurden lediglich die geltend gemachten Bedrohungen und Behelligungen durch Anhänger der Taliban erachtet.

Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem verschiedene Unterlagen zu den Akten, welche ihn mit teilweise hochrangigen Personen in Afghanistan zeigen würden. Weiter sei der Beschwerdeführer auf der Webseite von (...) der afghanischen Armee zu sehen. Aufgrund der genannten Personen und der entsprechend geltend gemachten Bezugspunkte zu diesen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein breitgefächertes Beziehungsnetz zu einflussreichen Kreisen der afghanischen politischen Elite pflegen und Zugang zu höheren Kommandostellen der afghanischen Armee unterhalten konnte und dies allenfalls noch heute gegeben sein könnte. Diese Aspekte sind in sachverhaltsmässiger Hinsicht entscheidrelevante Faktoren, sowohl bezüglich der Beurteilung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die Einschätzung des Gefährdungspotenzials unter den Voraussetzungen der Schutztheorie (vgl. oben E. 4.2), als auch bezüglich der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzuges einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz. Das SEM hatte keine Gelegenheit, den Beschwerdeführer zu diesen auf Beschwerdeebene vorgebrachten Aspekten zu befragen. Anlässlich der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren kam dieser Themenkreis, wenn überhaupt, nur sehr rudimentär zur Sprache (A11/13 Pt. 34: "Namen einer bekannten Person, mit der ich zu tun hatte"; A11/13 Pt. 35: Arbeit im [...]-Camp in Kabul, zusammen für das ISAF Kommando; A11/13 Pt. 59: "unserem Parlamentsvertreter die Situation geschildert"). Konkrete Nachfragen auf diese stichwortartig genannten Bezugspunkte sind dem Anhörungsprotokoll vom 27. Mai 2013 (A11/13) nicht zu entnehmen.

5.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2013 hat die Vorinstanz es somit unterlassen, die eigentliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Zudem hatte die Vorinstanz keine Gelegenheit, den Beschwerdeführer zu den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Aspekten bezüglich eines allfälligen breitgefächerten Beziehungsnetzes zu einflussreichen Kreisen der afghanischen politischen Elite und eines allfälligen Zugangs zu höheren Kommandostellen der afghanischen Armee zu befragen und hat auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden. Es kann - auch unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Rechtsweggarantie - nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, den Sachverhalt in diesem wesentlichen Punkt abzuklären und als erste Instanz neu über die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aspekte zu befinden.

Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen. Dabei wird es wohl unumgänglich sein, vom Beschwerdeführer allenfalls taugliche Beweismittel einzufordern und insbesondere ihn nochmals vertieft zu befragen. Nach Vervollständigung der Akten wird die Vorinstanz über die Glaubhaftigkeit der (...)tätigkeiten und gegebenenfalls über deren flüchtlingsrechtliche Relevanz zu befinden haben.

6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2013 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Honorarnote vom 12. November 2015 wird ein Vertretungsaufwand im Gesamtbetrag von Fr. 2846.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Dieser Aufwand erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren als erhöht und ist angemessen zu kürzen. Die Parteientschädigung wird somit auf insgesamt Fr. 2300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt und dem SEM zur Bezahlung auferlegt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2.
Die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das Honorar des Rechtsvertreters wird auf Fr. 2300.- festgesetzt und dem SEM zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Muriel Beck Kadima Christoph Berger