Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5081/2010
law/auj

Urteil vom 3. November 2011

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi;

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

A._______,geboren am [...],

B._______,geboren am [...],

Äthiopien,
Parteien
beide vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

[...],

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2010 / N [...].

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie der Oromo aus Z._______ (Provinz Y._______) mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Ehefrau am 20. September 2006 und fuhr mit einem Auto nach Djibouti. Dort seien sie wegen illegaler Einreise während sieben Monaten inhaftiert gewesen. Nach der Entlassung aus der Haft seien sie mit einem Schiff in ein unbekanntes europäisches Land gereist und von dort aus mit einem Auto am 18. Juni 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 27. Juni 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 30. August 2007 hörte das Amt den Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wies das BFM das Ehepaar für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zu. Am 12. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört.

B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die ONEG (amharisches Kürzel für "Oromo Liberation Front" [OLF]) finanziell unterstützt, für sie Flugblätter verteilt, an Versammlungen teilgenommen beziehungsweise solche geführt sowie Leute, welche nicht viel über ihre eigene Geschichte gewusst hätten, in Kultur und Geschichte der Oromo unterrichtet. Seit 1999/2000 sei er Mitglied der OLF. Am 14. März 2006 hätten Bewaffnete der Woyane-Regierung ihn in seinem Geschäft in Addis Abeba festgenommen und auf die Polizeizentrale gebracht. Dort sei er während einer Woche über die OLF und sein Engagement für diese verhört, geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, als Mitglied der OLF mit Waffen gehandelt und Dokumente versteckt zu haben. Sie hätten sein Glied in eine Wasserflasche gesteckt, an dieser angebunden und während zweier Nächte so gelassen. Er habe auf den Knien auf Steinen kriechen müssen, und man habe ihm schmutzige Strümpfe in den Mund gestopft. Nach einer Woche sei er vor dem [...] Gericht ("[...]") in Addis Abeba erschienen und nach einer kurzen Verhandlung ohne Gerichtsurteil in das Gefängnis von Addis Abeba gebracht worden, in dem er vier Monate verbracht habe. Wegen eines bevorstehenden Gefängnisbesuchs des Roten Kreuzes habe man ihn und zahlreiche andere Insassen am 8. Juli 2006 gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen. In der Nacht seien Militärangehörige zu ihm nach Hause gekommen. Seine Ehefrau habe geschrien, als sie die Militärs gesehen habe. Diese hätten sie geschlagen, und als Folge davon habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Durch ihre Schreie alarmiert, sei er geflüchtet; sie hätten auf ihn geschossen. Er habe einen Parteifreund angerufen und von dessen Familie erfahren, dass in derselben Nacht dieser beziehungsweise einer seiner Zellengenossen umgebracht worden sei. Deshalb habe er am 9. Juli 2006 Addis Abeba verlassen und sich bis zu seiner Ausreise am 20. September 2006 bei einem Freund in W._______ versteckt. Seine Familie sei in den Neunzigerjahren aus politischen Gründen nach Kenia geflüchtet; er sei bei der Grossmutter aufgewachsen. Ein Onkel sitze in Äthiopien im Gefängnis. Nach der Festnahme seines Onkels im Jahr 1999 bis zu seiner eigenen viermonatigen Inhaftierung 2006 sei er einmal pro Monat während einigen Tagen bis zu einer Woche festgehalten, zu einer allfälligen Mitgliedschaft bei der ONEG, zum Aufenthaltsort seiner Familie und zu Dokumenten befragt sowie geschlagen, mangels Beweisen aber jeweils wieder freigelassen worden.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien eines vom "[...]" am [...] ausgestellten Dokumentes sowie einer Parteibestätigung der OLF vom [...] ein. In der von der Dolmetscherin des BFM vorgenommenen italienischen Übersetzung des gerichtlichen Dokumentes heisst es unter anderem, der Beschwerdeführer sei wegen regierungsfeindlicher Propaganda, Unterstützung der OLF, Teilnahme an Veranstaltungen und Störung der Ruhe von jungen Studierenden inhaftiert gewesen und gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Da er drei Vorladungen keine Folge geleistet habe, werde ein richterlicher Haftbefehl gegen ihn erlassen.

C.
Am [...] gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers die gemeinsame Tochter B._______.

D.

D.a Am 6. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Addis Abeba um zusätzliche Abklärungen bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).

D.b Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 übermittelte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba dem BFM einen vom 17. Mai 2010 datierten Bericht der von ihr mit den Abklärungen betrauten Vertrauensperson.

D.c Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 1. Juni 2010 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung vom 25. Mai 2010, wonach das eingereichte Gerichtsdokument nicht echt sei. Bei der auf dem eingereichten Dokument vermerkten Aktennummer handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt (gemäss Wortlaut der Auskunft der Vertrauensperson vom 17. Mai 2010 "a civil, not a criminal, case"), in welches die Personen C._______ und D._______ involviert gewesen seien. Der Gerichtsfall sei im Weiteren entschieden und abgeschlossen.

D.d In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2010 hielten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an der Echtheit des Dokumentes fest. Sie führten aus, sich nicht erklären zu können, wie die Schweizer Botschaft zu einem andern Ergebnis gelangen könne. Sodann machten sie für den Fall, dass die Botschaft mit den äthiopischen Behörden Kontakt aufgenommen haben sollte, eine erhöhte Gefährdung geltend.

E.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 - eröffnet am 14. Juni 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus der Schweiz und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis am 5. August 2010 zu verlassen.

F.
Mit Eingaben vom 18. Juni 2010 und vom 28. Juni 2010 ersuchte die mittlerweile mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das BFM um Akteneinsicht, welche dieses mit Verfügung vom 30. Juni 2010 gewährte.

G.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, das Verfahren des Beschwerdeführers sei von demjenigen seiner Ehefrau zu trennen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren, und sein Kind sei nach Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.

H.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, das vorliegende Verfahren werde antragsgemäss vom Beschwerdeverfahren der Ehefrau (D-5371/2010) getrennt geführt, mit diesem jedoch koordiniert behandelt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess der Instruktionsrichter gut, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er, und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wies er ab. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2010 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 26. August 2010 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.

J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2011 liess der Beschwerdeführer ein vom [...] datiertes Schreiben der Organisation "[...]" einreichen, in welchem unter anderem seine Inhaftierung vom 11. März 2006 bis 8. Juli 2006 bestätigt werde. Zur Untermauerung der Verfolgungsvorbringen zitierte er ferner Auszüge aus einem Online-Magazin, gemäss dem die äthiopische Regierung die OLF seit dem 14. Juni 2011 als terroristische Organisation einstufe, sowie aus einem Bericht von Amnesty International zum Umgang der äthiopischen Regierung mit OLF-Anhängern.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das während des erstinstanzlichen Verfahrens geborene Kind B._______ wird in das Beschwerdeverfahren seines Vaters einbezogen. Letzterer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.1. Das BFM hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führt es aus, Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba hätten ergeben, dass das eingereichte Gerichtsdokument gefälscht sei. Die auf dem Dokument angebrachte Aktennummer beziehe sich auf einen zivilrechtlichen Streit zwischen zwei anderen Personen, der zudem abgeschlossen sei. Mit der anlässlich des rechtlichen Gehörs erhobenen Gegenbehauptung des Beschwerdeführers, das Dokument sei echt, löse er die Unstimmigkeiten nicht auf. Zumal das eingereichte Dokument gefälscht sei, sei "die Darstellung" des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund erstaune nicht, dass ihre Aussagen "mit zahlreichen Unstimmigkeiten bespickt" seien (Erwägung 1, Seite 3 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer habe sodann zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. An der BzP habe er angegeben, er sei am 14. März 2006 (gemäss äthiopischem Kalender am 5. Megabit 1998) von vier Personen festgenommen worden, wogegen er an der Anhörung gesagt habe, er sei am 5. April 2006 beziehungsweise am 25. Megabit 1998 von vier bis fünf Personen festgenommen worden. An der BzP habe er erklärt, er habe die viermonatige Haft mit zwei andern Personen in einer Zelle verbracht, während er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, in einem Raum seien 300 bis 400 Häftlinge festgehalten worden. An der BzP habe er angegeben, ausser der vorgebrachten Festnahme und anschliessenden Inhaftierung sonst nie festgenommen worden zu sein; an der Anhörung habe er demgegenüber geltend gemacht, von 1999 bis 2006 jeden Monat mindestens einmal festgenommen worden zu sein. Gemäss seinen Schilderungen an der BzP habe man ihn nach der Festnahme auf die Polizeizentrale gebracht; auf die diesbezügliche Nachfrage an der Anhörung habe er erklärt, es habe sich nicht um einen Polizeiposten gehandelt, sondern um ein richtiges Gefängnis. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, seine Ehefrau habe ihn im Gefängnis besucht, dazu habe er aber keine konkreten Angaben machen können. Die widersprüchliche und unsubstanziierte Darstellung bestätige die bestehende Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Daran vermöge die eingereichte Parteibestätigung der OLF nichts zu ändern, zumal deren Authentizität - insbesondere im Licht der unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - grundsätzlich offenbleiben müsse.

4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-796/2008 vom 13. April 2010 ausgeführt, an der Tauglichkeit von Botschaftsabklärungen über Vertrauensanwälte in Äthiopien bestünden erhebliche Zweifel. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei zudem aus verlässlichen Quellen bekannt, dass Abklärungen über Vertrauenspersonen in Äthiopien ohne Einbezug der lokalen Sicherheitsbehörden nicht einfach seien. Die lukrativen Abklärungen würden so meist nur zum Schein vorgenommen, oder aber sie erfolgten unter Verletzung von Art. 97 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2010 geltend gemacht, dass eine Abklärung bei den äthiopischen Behörden für ihn ein Risiko darstelle. Unter diesen Umständen sei der Beweiswert der Botschaftsabklärungen zum eingereichten Gerichtsdokument höchst fraglich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen plausibel dargelegt. Der scheinbare Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers zum Datum seiner Inhaftierung (5. beziehungsweise 25. Megabit) resultiere wahrscheinlich aus einem Übersetzungs- beziehungsweise Umrechnungsfehler bei der Anhörung. Der 25. Megabit 1998 entspreche im abendländischen Kalender dem 3. April 2006, nicht dem 5. April, was zeige, wie leicht bei der Konvertierung zwischen den beiden Kalendern ein Umrechnungsfehler geschehen könne. Zutreffend sei der 5. Megabit. Der Beschwerdeführer habe das Datum anlässlich der Rückübersetzung denn auch korrigiert, was allerdings im Protokoll nicht festgehalten worden sei. Er habe neben einer Korrektur der unmittelbar vorangehenden Antwort unterschrieben und sei der Meinung gewesen, mit dieser Unterschrift beide Änderungen bestätigt zu haben. Der 25. Megabit 1998 sei überdies einzig an der erwähnten Stelle der Anhörung protokolliert worden. Wie die fünf Protokolle zeigten, hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau durchwegs vom 5. Megabit 1998 gesprochen. Dass dieses Datum zutreffe, gehe auch aus den Erklärungen im Anhörungsprotokoll (act. A15/18 S. 14) klar hervor. Das Datum der Festnahme des Beschwerdeführers sei fälschlicherweise als 25. Megabit 1998 protokolliert worden. Auch zur Anzahl Personen, welche den Beschwerdeführer festgenommen hätten, bestünden keine widersprüchlichen Aussagen. An der BzP habe er gesagt, es seien vier gewesen, an der ersten Anhörung vier bis fünf. Fünf Personen seien zu ihm gekommen, um ihn mitzunehmen, und vier davon hätten ihn dann effektiv gepackt und abgeführt. Von einem wesentlichen Widerspruch könne auch sonst nicht gesprochen werden, insbesondere in Anbetracht der massiven Folter des Beschwerdeführers und der aus dieser traumatischen Erfahrung
möglicherweise resultierenden Erinnerungsschwierigkeiten. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl Zellengenossen (zwei beziehungsweise 300 bis 400) seien nicht widersprüchlich, sondern bezögen sich auf unterschiedliche Abschnitte der Gefangenschaft an zwei verschiedenen Orten. Zunächst sei der Beschwerdeführer während sieben Tagen auf dem "[...]" in einer kleineren Zelle mit zwei anderen Personen festgehalten worden; nach der gerichtlichen Vorführung sei er ins [...] verlegt und in einer Zelle mit vielen anderen Personen festgehalten worden. Auf die an der BzP gestellte Frage "E stato arrestato altre volte?" habe der Beschwerdeführer geantwortet, "No a parte Djibouti", wo er und seine Ehefrau sieben Monate in Haft verbracht hätten. Aufgrund dieser Antwort erscheine naheliegend, dass er den Begriff "arrestare" im Sinne einer längeren Inhaftierung und nicht nur einer vorübergehenden Festnahme verstanden habe. Vor dem Jahr 2006 hätten Sicherheitskräfte ihn mehrmals während nur einigen Tagen festgehalten. Zum angeblichen Widerspruch bezüglich des Ortes, an welchen man den Beschwerdeführer nach seiner Festnahme zunächst gebracht habe - auf die Polizeistation oder in ein richtiges Gefängnis - handle es sich offenbar um ein Übersetzungsproblem. Er habe den entsprechenden Ort mehrmals als "[...]" bezeichnet; der zutreffende deutsche Begriff sei schwierig zu eruieren. Laut Auskunft des Beschwerdeführers handle es sich um eine Art Polizeistation, in der die Leute regelmässig gefoltert würden. Möglicherweise habe er deshalb angegeben, es handle sich nicht um eine "normale" Polizeistation. Abgesehen von diesen linguistischen Unsicherheiten habe der Beschwerdeführer seine Haft an beiden Orten plausibel geschildert. Dass er nicht genau gezählt habe, wie oft seine Ehefrau ihn im Gefängnis besuchen kam, spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Unter Berücksichtigung der miserablen Haftbedingungen und der regelmässigen Folter habe er genügend konkrete Angaben zu den Besuchen seiner Ehefrau machen können. So habe er an der Anhörung erklärt, Besuche seien nur einmal die Woche erlaubt, es sei möglich, dass die Wachen seine Ehefrau manchmal nicht zu ihm gelassen hätten, auf dem Polizeiposten habe er sie nach drei bis vier Tagen erstmals gesehen und im Gefängnis in der ersten oder zweiten Woche.

Zur asylrechtlichen Relevanz der Verfolgungsvorbringen wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Familie des Beschwerdeführers habe die OLF seit vielen Jahren unterstützt und sei deswegen 1990/91 nach Kenia geflüchtet; ein Onkel sei in der Haft gestorben. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht blosser Sympathisant der Opposition gewesen, sondern ein aktiver Oppositioneller, welcher deswegen bereits inhaftiert und gefoltert worden sei. Zudem sei er auch in der Schweiz exilpolitisch für die OLF tätig. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien müsse er daher zweifellos mit Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG rechnen. Die eingereichte Parteibestätigung sei als Beweismittel angemessen zu würdigen, belege sie doch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur OLF.

Sodann wird in der Beschwerde allgemein gerügt, das BFM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers ungenügend gewürdigt. Dieser habe seine politische Tätigkeit und die Ziele der OLF, die Umstände der Haft und der Entlassung sowie insbesondere die erlittenen Folterungen detailliert und plausibel beschrieben und Narben an seinem Knie und am Geschlechtsteil erwähnt. An beiden Anhörungen sei er aufgewühlt gewesen und habe die Tränen nicht zurückhalten können. In diesem Zusammenhang seien die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, über solch erniedrigende Ereignisse zu sprechen, noch dazu gegenüber Personen des anderen Geschlechts. Obwohl der Beschwerdeführer bereits an der BzP geschlechtsspezifische Vorbringen bezüglich der Folter geltend gemacht habe, habe die erste Anhörung dennoch mit einem reinen Frauenteam stattgefunden. Gemäss der Anmerkung der Hilfswerksvertreterin auf dem Unterschriftenblatt habe der Beschwerdeführer Mühe gehabt, die Folterungen vor einem reinen Frauenteam substanziiert zu schildern. Die Hilfswerksvertreterin habe deshalb eine erneute Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team angeregt, welche indessen nie erfolgt sei. Zweieinhalb Jahre nach der ersten Anhörung sei der Beschwerdeführer zwar von einem männlichen BFM-Sachbearbeiter befragt worden, jedoch wieder im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin und einer weiblichen Hilfswerksvertreterin. Das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, indem es wesentliche Vorbringen nicht in genügendem Mass berücksichtigt habe. So habe das Amt die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Folterhandlungen im Entscheid überhaupt nicht thematisiert, sondern sich ausschliesslich auf das fragliche Ergebnis einer Botschaftsabklärung zum Gerichtsdokument sowie unwesentliche angebliche Widersprüche gestützt.

5.

5.1. Gemäss Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Demnach ist eine Anhörung von einer Person des gleichen Geschlechts durchzuführen, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Diese Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der BzP im Empfangs- und Verfahrenszentrum geltend, während der Haft gefoltert worden zu sein, wobei er auch ausdrücklich eine Misshandlung an seinem Glied erwähnte. Misshandlungen im Genitalbereich sind offensichtlich eine Anwendungsform sexueller Gewalt, bei welcher es sich praxisgemäss um "geschlechtsspezifische Verfolgung" im Sinne von Art. 6 AsylV1 handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b.cc S. 18). Aufgrund des genannten Vorbringens bestanden bereits an der BzP genügend konkrete Indizien, welche als "Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung" im Sinne der genannten Verfahrensvorschrift zu beachten gewesen wären und - wie oben dargelegt - zwingend zu einer Anhörung in einem reinen Männerteam hätten führen müssen. Dessen ungeachtet wurde der Beschwerdeführer am 30. August 2007 von einer Sachbearbeiterin des BFM und einer Dolmetscherin im Beisein einer Hilfswerksvertreterin und einer Protokollführerin (vgl. act. A15/13 [recte: A15/18] S. 1) und nicht nummeriertes Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertreterin) angehört. An dieser Anhörung brach der Beschwerdeführer die Schilderung der geltend gemachten Misshandlungen im Gefängnis nach einem einzigen Satz zur Misshandlung im Genitalbereich mit der Bemerkung ab: "Das wars" (vgl. A15/18 S. 6), nachdem er an der BzP noch drei verschiedene Misshandlungsformen, eine davon im Genitalbereich, erwähnt hatte (vgl. act. A2/11 S. 6). Die Sachbearbeiterin des BFM stellte fest, dass der Beschwerdeführer sehr aufgewühlt war (vgl. act. A15/18 S. 6), verzichtete an dieser Stelle auf weitere Fragen zur vorgebrachten Folter und stellte zu einem späteren Zeitpunkt nur noch eine Frage nach der Häufigkeit der Folter (vgl. act. A15/18 S. 8). Die Hilfswerksvertreterin fragte den Beschwerdeführer kurz vor dem Ende der Anhörung, wo die Verhöre und die Folter stattgefunden hätten (vgl. act. A15/18 S. 13). Insgesamt wurden somit an dieser Anhörung lediglich drei Fragen zu den geltend gemachten Misshandlungen im Gefängnis gestellt. Auf die am Schluss der Anhörung gestellte Frage der Hilfswerksvertreterin, ob es ihm besondere Schwierigkeiten bereite, über seine Erlebnisse zu sprechen, weil nur Frauen anwesend seien, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja. Es fällt mir schwer, vor Frauen zu sprechen" (vgl. act. A15/18 S. 15). Den schriftlichen Anmerkungen der Hilfswerksvertreterin auf dem Unterschriftenblatt im Anhang zum Protokoll act. A15/18 (Seite nicht nummeriert) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung des Gefängnisaufenthaltes weinte. Die Hilfswerksvertreterin hielt weiter fest, sie erachte eine Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team für die vollständige Sachverhaltsabklärung als wesentlich,
da der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass alle Anwesenden ausser ihm Frauen waren, sichtlich Mühe gehabt habe, die erlebten Folterungen substanziiert zu schildern.

Am 12. Januar 2010, mithin beinahe zweieinhalb Jahre nach der ersten Anhörung, fand eine ergänzende Anhörung statt, bei welcher der Beschwerdeführer zwar durch einen männlichen BFM-Sachbearbeiter befragt wurde, jedoch wiederum im Beisein derselben Dolmetscherin, die schon bei der vorangegangenen Anhörung zugegen war, einer Hilfswerksvertreterin und einer Protokollführerin. An dieser ergänzenden Anhörung fragte der BFM-Sachbearbeiter den Beschwerdeführer, ob er an der ersten Anhörung gewisse Dinge nicht habe sagen können, weil die Befragerin eine Frau gewesen sei oder ob es gleich herausgekommen wäre, wenn der Befrager ein Mann gewesen wäre, und ob er alles habe erzählen können. Der Beschwerdeführer antwortete, er habe der Dame alles erzählt, und er habe immer noch Wunden (vgl. act. A20/9 S. 2 Frage 7). Daraufhin sagte der Sachbearbeiter, er habe keinen männlichen Amharisch-Übersetzer, und fragte den Beschwerdeführer, ob er einverstanden sei, die Befragung mit der anwesenden Übersetzerin durchzuführen. Dieser antwortete, das sei kein Problem (vgl. act. 20/9 S. 2 Frage 9). Nachdem der Befrager dem Beschwerdeführer einige Passagen aus dem Anhörungsprotokoll vorgelesen hatte, fragte er ihn, ob er noch weitere Ausführungen zu seinen Erlebnissen im Gefängnis machen wolle. Der Beschwerdeführer antwortete, es falle ihm sehr schwer, davon zu erzählen (vgl. act. A20/9 S. 2 Frage 10). Auf die Frage des Sachbearbeiters: "Aber es fällt Ihnen nicht schwer, weil die Dolmetscherin eine Frau ist? Oder fällt es Ihnen deswegen schwer?" antwortete der Beschwerdeführer: "Nein, was mir geschehen ist, ist etwas Unmenschliches" (vgl. act. A20/9 S. 3 Frage 12). Die nächste Frage des Sachbearbeiters lautete: "Ich frage Sie jetzt noch einmal: Es fällt Ihnen schwer, aber was ist der Grund? Ist es der Grund, dass die Dolmetscherin da ist oder ist es allgemein schwierig für Sie?", und die Antwort des Beschwerdeführers: "Es fällt mir allgemein schwer, darüber zu reden", wobei er gemäss Protokoll Tränen in den Augen hatte (vgl. act. A20/9 S. 3 Frage 13). Die anschliessende Frage des Sachbearbeiters, ob es etwas gebe, das er noch nicht habe sagen können, verneinte der Beschwerdeführer; die Frage, ob er das Wesentliche habe sagen können, es ihm aber schwerfalle, darüber zu sprechen, bejahte er (vgl. act. A20/9 S. 3 Fragen 14 und 15). Die letzte Frage des Sachbearbeiters zur Thematik der geschlechtsspezifischen Anhörung lautete: "Gehe ich nochmals richtig in der Annahme, dass wenn unsere Protokollführerin, die Dame vom Hilfswerk und die Dolmetscherin nicht da wären, Sie mir dann das Gleiche erzählen würden, ist das richtig?" Der Beschwerdeführer antwortete darauf: "Was ich gemacht hätte, wäre auch nur, Ihnen zu zeigen, dass ich immer
noch Narben habe und immer noch eine Wunde an meinem Geschlecht habe", worauf der Sachbearbeiter entgegnete, dass nicht er, sondern ein Arzt sich das anschauen müsse (vgl. act. A20/9 S. 3 Fragen 17 und 18). In der Folge stellte der Sachbearbeiter des BFM Fragen zu den zwischen 1999 und 2006 geltend gemachten Kurzfestnahmen, zur Festnahme im März 2006 sowie zum eingereichten gerichtlichen Dokument und brach die Anhörung dann nach Ankündigung einer Botschaftsanfrage ab.

5.2.2. Zur geltend gemachten Folter wurden mithin anlässlich der ersten Anhörung aufgrund des aufgewühlten Gemütszustandes des Beschwerdeführers lediglich drei kurze Fragen gestellt. An der zweiten Anhörung wurden keine weiteren konkreten Fragen zu den Foltervorbringen gestellt und keine weiteren diesbezüglichen Aussagen gemacht. Aufgrund obiger Erwägungen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Schamgefühlen wegen der bei den Anhörungen anwesenden Frauen nicht in der Lage war, sich detailliert zu den geltend gemachten Misshandlungen sexueller Art zu äussern (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5.b.cc S. 18).

5.2.3. Hinsichtlich der Frage, ob die asylsuchende Person allenfalls auf die ihr gemäss Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 zustehende Befragung durch Personen des gleichen Geschlechts verzichten kann, ist zu beachten, dass im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm blosses Stillschweigen allein nicht als Verzicht gedeutet werden kann, und ein solcher Verzicht nur dann angenommen werden kann, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.), was voraussetzt, dass die asylsuchende Person über ihre diesbezüglichen Rechte hinreichend aufgeklärt wurde.

In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen über sein von Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 garantiertes Recht auf eine Befragung durch ein gleichgeschlechtliches Team informiert hätte. Eine Verzichtserklärung liegt in Bezug auf die erste Anhörung vom 30. August 2007 weder ausdrücklich noch konkludent vor. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer erst in der zweitletzten Frage der Anhörung von der Hilfswerksvertreterin danach gefragt, ob es für ihn schwierig sei, von einer reinen Frauengruppe befragt zu werden, was er bejahte (vgl. A15/18 S. 15). In der Tatsache, dass er sich in der ergänzenden Anhörung vom 12. Januar 2010 mit der Befragung durch den männlichen BFM-Sachbearbeiter im Beisein der Dolmetscherin und der Hilfswerksvertreterin einverstanden erklärte, ist keine rechtsgültige Verzichtserklärung auf eine Befragung durch ein gleichgeschlechtliches Team zu erblicken. Eine wirksame Verzichtserklärung hätte bereits zu Beginn der ersten Anhörung und in Kenntnis der Rechte gemäss Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 erfolgen müssen; sie kann nicht in einer weiteren, zweieinhalb Jahre später stattfindenden ergänzenden Anhörung dem Beschwerdeführer gleichsam abgerungen werden, indem diesem eröffnet wird, es stünde kein männlicher Dolmetscher zur Verfügung, was ihm de facto kaum eine andere Wahl lässt, als zuzustimmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das BFM das mit der Beobachtung der Anhörung betraute Hilfswerk aufgefordert hätte, einen männlichen Vertreter für die Anhörung zur Verfügung zu stellen. Sodann sind Fragen der Art, ob der Beschwerdeführer mehr erzählt hätte, wenn er an der ersten Anhörung von einem Mann befragt worden wäre, oder ob er an der zweiten Anhörung dasselbe erzählen würde, wenn die Dolmetscherin und die Hilfswerksvertreterin nicht anwesend wären, ihrer Natur nach hypothetisch und daher kaum zu beantworten. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht rechtsgültig auf eine Anhörung in einem reinen Männerteam verzichtet. Das BFM hat folglich Art. 6
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AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 und den damit einhergehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es trotz konkreter Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung und trotz Fehlens einer rechtswirksamen Verzichtserklärung mit ihm keine Anhörung in einem reinen Männerteam durchgeführt hat.

5.3.

5.3.1. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind, näher konkretisiert. Die Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Wie bereits erwähnt, dient auch Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).

5.3.2. Aufgrund obiger Erwägungen ist im Hinblick auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts festzuhalten, dass die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung im vorliegenden Fall aufgrund des Verstosses gegen Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 nicht gewährleistet ist. Die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung beschlägt nicht nur die vorgebrachte Inhaftierung und Folter. Vielmehr kann auch bezüglich der geltend gemachten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der OLF sowie seiner Aktivitäten für diese Organisation nicht von einem vollständig abgeklärten Sachverhalt ausgegangen werden. Die vom BFM veranlasste Botschaftsanfrage (vgl. act. A21/4 und A22/5) ergab unter anderem auch, dass es nicht möglich gewesen sei zu bestimmen, ob der Beschwerdeführer Aktivist der OLF sei oder nicht; das BFM würdigte in der angefochtenen Verfügung die eingereichte Parteibestätigung der OLF nicht. Das BFM stützt sich in der angefochtenen Verfügung zudem auf einen offensichtlich nicht korrekt erfassten Sachverhalt. So hält das Amt in seinem Entscheid fest, der Beschwerdeführer sei zu vier Monaten Haft verurteilt worden (vgl. Sachverhaltsdarstellung Ziff. 1 Seite 2), was offenkundig aktenwidrig ist, hat der Beschwerdeführer doch klar ausgesagt, er sei nach einer kurzen Gerichtsverhandlung ohne Urteil ins Gefängnis von Addis Abeba gebracht worden (vgl. act. A15/18 S. 7). Dass das BFM in der angefochtenen Verfügung eine Aussage des Beschwerdeführers irrtümlicherweise seiner Ehefrau zuordnete und Vorbringen derselben zum Teil chronologisch falsch und aktenwidrig wiedergab, wird im die Ehefrau betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5371/2010 heutigen Datums aufgezeigt. Falsche Datumsangaben in der Verfügung (Sachverhaltsdarstellung Ziff. 1 S. 2) und einem Protokoll (act. A2/11 S. 8), falsche und unvollständige Nummerierung eines Protokolls (act. A15/18) sowie die Tatsache, dass das Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der angefochtenen Verfügung nicht aufgeführt wird, sind weitere Indizien, die auf eine unsorgfältige Verfahrensführung durch das BFM hinweisen.

5.3.3. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe sich ausschliesslich auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung zum eingereichten Gerichtsdokument sowie unwesentliche angebliche Widersprüche gestützt. Die Gegenargumente in der Beschwerde zu den angeblichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Datum seiner Festnahme (5. beziehungsweise 25. Megabit 1998), zur Anzahl der an der Festnahme beteiligten Personen (vier beziehungsweise vier bis fünf) zum Ort, an dem er nach der Festnahme gebracht wurde (Polizeizentrale beziehungsweise Polizeiposten oder Gefängnis) sowie zur Anzahl geltend gemachter Inhaftierungen beziehungsweise kurzen Festnahmen überzeugen jedenfalls nicht weniger als die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung. Ausserdem handelt es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz dabei grösstenteils nicht um Widersprüche in wesentlichen Punkten. Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe erweckt bisweilen den Eindruck, es seien sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände systematisch ausgeblendet worden. Die bei der Beurteilung der Asylvorbringen vorzunehmende Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen ist der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht zu entnehmen. Zwar ist das Einreichen eines gefälschten Beweismittels ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, doch entbindet dies alleine die Vorinstanz nicht von der sorgfältigen Prüfung der Asylvorbringen, wobei von einem Gesamteindruck auszugehen und abzuwägen ist, ob die Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, überwiegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

5.3.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Verfolgungsvorbringen - insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der OLF und seiner Aktivitäten für diese Organisation sowie der darauf beruhenden Inhaftierung und Folter - teils unrichtig, teils unvollständig erhoben und darüber hinaus die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG unrichtig angewandt wurde.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 und den damit einhergehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben und die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG unrichtig angewandt hat. Eine Heilung dieser Mängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil das BFM, obwohl zur Vernehmlassung eingeladen, darauf verzichtet hat, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu beziehen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2. Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihr Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist diese auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
und Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

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