Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3079/2018

Urteil vom 3. September 2019

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),

Richterin Daniela Brüschweiler,
Besetzung
Richterin Constance Leisinger,

Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),
Parteien
Pakistan,

vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung
Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. April 2018.

Sachverhalt:

A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, C._______, lebte seit dem Jahr 1986 in der Schweiz und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin reiste am (...) 2001 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr (...) in der Schweiz geboren. Mutter wie Sohn waren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund seiner psychischen Probleme und (...) schickte der Ehemann und Vater die Beschwerdeführenden im Jahr 2005 nach Pakistan zurück. Er unterstützte die Familie finanziell und besuchte sie jährlich. Am (...) 2014 beging er in der Schweiz Suizid. Um die Beerdigung sowie die weiteren Formalitäten regeln zu können, reisten die Beschwerdeführenden im (...) 2014 mit einem für zwei Monate gültigen Visum in die Schweiz ein. Die im Jahr (...) geborene Tochter verblieb bei der Grossmutter in Pakistan. Am 2. Januar 2015 suchten die Beschwerdeführenden um Asyl nach.

B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1937/2016 vom 24. Mai 2016 ab. Sowohl das SEM als auch das Gericht gingen von einem tragfähigen Beziehungsnetz im Heimatstaat aus und erkannten, der Beschwerdeführer habe dort eine gute Schulbildung genossen.

C.
Mit Eingabe vom 16. August 2016 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Februar 2016. Zur Begründung des Gesuches führten sie aus, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt D._______ habe aufgrund der sehr schwierigen familiären Situation mit Entscheid vom (...) 2016 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für den Beschwerdeführer angeordnet. Die von der KESB der Beiständin übertragenen Aufgaben seien sehr umfassend. Sie müsse die erzieherischen Verhältnisse kontrollieren, prüfen, ob eine Fremdplatzierung angezeigt sei, die Freizeitbeschäftigung und den Aufbau eines sozialen Netzes unterstützen, Lösungen zu einer gesunden Ernährung suchen und für den regelmässigen Besuch der Therapien besorgt sein. Letzteres wäre in Pakistan nicht sichergestellt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden seinerzeit in Pakistan von den monatlichen Überweisungen des Ehemannes und Vaters von (...) gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung, nie gearbeitet und könne kein Erwerbseinkommen generieren. Ferner würden beide Beschwerdeführenden einer psychiatrisch/psychologischen Betreuung bedürfen. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland Dinge erlebt, die ein Kind schwer verarbeiten könne, weshalb er, gemäss dem zuständigen Arzt der Kinder- und Jungendpsychiatrischen Dienste D._______, Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung zeige. Das Kindeswohl des Beschwerdeführers sei akut gefährdet.

D.
Mit Verfügung vom 27. April 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügung vom 26. Februar 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.-, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihnen als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden den Entscheid der KESB der Stadt D._______ vom (...) 2016, die Gefährdungsmeldung der (...) Psychiatrie vom 23. März 2016, den Bericht der Berufsbeiständin vom 24. Mai 2018 und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur medizinischen Versorgung in Pakistan vom 27. März 2014 ein.

F.
Am 29. Mai 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung und je einen sie beide betreffenden Arztbericht einzureichen.

H.
Am 5. Juni 2018 gaben die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten und ersuchten um Fristerstreckung zur Einreichung der Arztberichte.

I.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden zwei Berichte von E._______, Fachpsychologin für Psychotherapie, vom
26. Juni 2018 ein. Gleichzeitig beantragten sie die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Berichte.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

L.
Mit Replik vom 27. Juli 2018 hielten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Kostennote an ihren Rechtsbegehren fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
Bezüglich des Antrags auf Übernahme der Kosten für die Erstellung der Arztberichte ist festzuhalten, dass der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 7) entnommen werden kann, dass die Opferberatungsstelle D._______ eine Kostengutsprache für die Abklärungen zugesprochen hat. Der Antrag ist somit gegenstandslos.

5.

5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG).

5.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

6.

6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Februar 2016 beseitigen könnten. Die Schulsituation in Pakistan könne generell als gut bezeichnet werden. Die Situation vor Ort sei auch sonst mit Blick auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, (SR 0.107) zufriedenstellend. Der Beschwerdeführer habe die letzten drei bis vier Jahre in der Schweiz verbracht. In Anbetracht dieser verhältnismässig kurzen Zeitdauer sei nicht von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen. Es sei anzunehmen, dass er in seinem jungen Alter durchaus in der Lage sein werde, sich in seinem Heimatland, insbesondere über die dortige Schule, zu integrieren und von keinerlei langfristigen Nachteilen betroffen sein werde.

Zudem begründe allein eine mehrjährige Aufenthaltsdauer eines Kindes
oder Jugendlichen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Seit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs seien über 20 Monate vergangen, in welchen sich die Situation des Beschwerdeführers nicht in erheblichem Masse verändert habe. Indessen seien Monate verstrichen, weil sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, die angeordnete Rückreise anzutreten und somit eine Reintegration im Heimatland absichtlich hinausgezögert habe.

Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass sich das Kindeswohl in erster Line an der Präsenz seiner engsten Bezugspersonen bemesse, vorliegend klar der Beschwerdeführerin. Gemäss Akten habe sich deren Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert und es sei auch zu keiner Fremdplatzierung des Beschwerdeführers gekommen. Die Beschwerdeführerin benötige keine psychologische Therapie und nehme auch keine Medikamente ein. Es sei daher davon auszugehen, dass sich ihre (...) Zustände in einem zumutbaren Rahmen bewegen würden. Weiter verfüge sie mit ihrer Mutter und Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Pakistan. Schliesslich habe sie ihre Tochter in Pakistan zurückgelassen.

6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer nicht nachträglich veränderten Sachlage aus, mithin habe sie das Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht abgewiesen.

Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches sei umfassend aufgezeigt worden, dass aufgrund einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls eine Erziehungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer habe angeordnet werden müssen. Dieser Entscheid beruhe darauf, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Lebenssituation überfordert sei, den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nicht adäquat begegnen könne und letzterer auch an einer (...) sowie einer (...) leide. Mit Hilfe einer engmaschigen Betreuung habe zwischenzeitlich eine Stabilisierung des Beschwerdeführers erreicht werden können. Nach Einschätzung der Beiständin sei seine Wegweisung nach Pakistan mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und würde eine Entwurzelung darstellen, da der Beschwerdeführer aus einem stabilisierenden Umfeld (Schule, medizinische Betreuung und Beistandschaft) herausgerissen würde. Die Beschwerdeführenden wüssten sodann nicht, wovon sie leben würden. Die Leistungen der Witwen- und Waisenrente sei an den Wohnsitz in der Schweiz geknüpft. Die ihr Beziehungsnetz bildenden Verwandten könnten die Beschwerdeführenden sodann nicht unterstützen, zumal sie für sich selbst zu schauen hätten. Der Beschwerdeführer müsste eine Arbeit annehmen, um die Familie ernähren zu können. Das SEM verkenne in Bezug auf die Assimilierung des Beschwerdeführers dessen besondere Situation. Er sei belastet, gesundheitlich angeschlagen und bedürfe weiterhin besonderer Betreuung.

Die 20-monatige Anwesenheit in der Schweiz könne nicht den Beschwerdeführenden angelastet werden, da die Entscheidfindung durch die Vor-instanz derart lange gedauert habe. Schliesslich sei die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den Hazara zu berücksichtigen.

6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden könnten auch in F._______ behandelt werden. Dort gebe es eine grosse Auswahl an diplomierten Psychologen und Psychiatern. Ferner gebe es eine Klinik für psychische Erkrankungen. Die Beschwerdeführenden würden aus F._______ stammen, weshalb die Erreichbarkeit dieser Klinik gegeben sei. Was die Diskriminierung der Ethnie der Hazara betreffe, sei festzuhalten, dass in Pakistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecke und der pakistanische Staat als schutzfähig und - ausserhalb der Stammesgebiete im Nordwesten des Landes - grundsätzlich auch als schutzwillig gelte. Des Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den angestammten Sprach- und Kulturkreis positive Auswirkungen auf ihre Lebenssituation und damit auch auf das psychische Befinden haben dürfte. Hinzu komme, dass sich die einzige Bezugsperson der Beschwerdeführenden nicht mehr in der Schweiz aufhalte, sie hingegen in Pakistan über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügen würden. Weiter würden die Beschwerdeführenden gemäss Schreiben der Stadt D._______ eine Witwen- und Halbwaisenrente erhalten. Schliesslich sei es nichts Aussergewöhnliches, wenn Asylsuchende, deren Asylgesuch abgelehnt worden sei, Zukunftsängste entwickeln oder gar in Depressionen verfallen würden.

6.4 In der Replik wird ausgeführt, gemäss den eingereichten medizinischen Berichten benötige die Beschwerdeführerin neben einer medikamentösen auch eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung. Für den Beschwerdeführer sei eine traumatherapeutische Behandlung indiziert. Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten in F._______ sei festzuhalten, dass die vom SEM angegebene Quelle nur 16 Psychiater aufführe. Doch selbst wenn die Einschätzungen des SEM zutreffend seien und eine gesundheitliche Versorgung in F._______ grundsätzlich gegeben sei, so wäre der Zugang für die Beschwerdeführenden verwehrt. Es werde von der Vorinstanz nicht bestritten, dass es in Pakistan kein staatliches Gesundheitssystem gebe. Aufgrund des Wegfalls der finanziellen Unterstützung infolge des Todes des Ehemanns beziehungsweise Vaters könnten die benötigten Behandlungen nicht finanziert werden. Die Auszahlung der Witwen- und Waisenrenten seien gemäss Schreiben der zuständigen Ausgleichskasse an den Wohnsitz in der Schweiz geknüpft. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer nach besten Kräften hier integriert und es habe mit der umfassenden Unterstützung eine Stabilisierung seines Zustandes erreicht werden können.

7.

7.1 Mit Entscheid der KESB vom (...) 2016 wurde für den damals (...)-jährigen Beschwerdeführer eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Der Entscheid wurde damit begründet, dass das Kindeswohl des Beschwerdeführers akut gefährdet sei. Zwar werde er von der Beschwerdeführerin und einem Bekannten der Familie unterstützt und besuche die Regelklasse. Dennoch benötige er weitreichende Unterstützung, da die Beschwerdeführerin mit der Lebenssituation überfordert sei und trotz ihrer Bemühungen, die Bedürfnisse ihres Sohnes nicht abdecken könne. Sie sei an schweren (...) erkrankt und der negative Asylentscheid habe das Familiensystem zusätzlich geschwächt. Die Beschwerdeführerin sei für ihren Sohn nicht verfügbar und könne diesem keine Zuwendung schenken. Der Jugendliche müsse seinen Alltag zu Hause alleine meistern und für das körperliche Wohl eigenständig Sorge tragen. Damit würden an ihn nicht altersgemässe Anforderungen gestellt. Zudem verfüge er über keine sozialen Kontakte und sei einsam. Nebst der Belastung durch die schlechte psychische Verfassung der Mutter leide er an einer (...).

7.2

7.2.1 Die Beiständin führt in ihrem Bericht vom 24. Mai 2018 aus, seit Erhalt des Entscheides des SEM gehe es dem Beschwerdeführer sehr schlecht. Dies, nachdem er sich in den vergangenen Monaten in verschiedenen Bereichen habe stabilisieren können. Es sei ihm in psychischer Hinsicht besser gegangen, in der Schule ([...]) habe er sich integriert und seine Leistungen stetig steigern können und in der Freizeit habe er am wöchentlichen (...)-Training teilgenommen. Er befasse sich mit dem Thema der Berufswahl und werde diesbezüglich von einer Fachperson des Case Management Berufsbildung vom Kanton D._______ unterstützt. Darüber sei er sehr froh. Weil er viel Verantwortung habe übernehmen müssen, wollen und auch können, sei bislang keine Fremdplatzierung angezeigt gewesen. Es sei ihm gelungen, für sich zu schauen, auch mit wenig Unterstützung der Mutter. Die drohende Wegweisung stelle für ihn eine erhebliche Gefährdung dar. Die bisher erreichte Stabilisierung drohe zu zerbrechen, zumal er eine enorm grosse Verantwortung übernehmen müsste, welche einem (...)-jährigen Jugendlichen absolut nicht zugemutet werden könne. Eine Entwurzelung aus seiner vertrauten Umgebung bedeute eine Gefährdung des Kindeswohls.

7.2.2 In ihrem Bericht vom 26. Juni 2018 betreffend den Beschwerdeführer hält die Psychologin fest, dieser stütze sich auf Gespräche mit dem Beschwerdeführer, seiner Mutter, dem Zuständigen der (...) Psychiatrie (...) und der Auswertung eines Fragebogens zu (...). Der Beschwerdeführer sei Ende Mai 2018 auf Anraten der Opferhilfestelle an sie verwiesen worden, nachdem er und seine Mutter häusliche Gewalt durch ihre Bezugsperson (Freund bzw. Bruder des Vaters) erlitten hätten, bei welcher sie gelebt hätten.

Weiter führt die Psychologin aus, der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und sei sehr freundlich. Im Verhalten wirke er höflich zurückhaltend. Die Grundstimmung sei bedrückt, die Mimik sehr kontrolliert und nicht adäquat zu den berichteten Erlebnisinhalten. Er zeige eine deutlich bessere Affektlage wenn er über den Schulalltag berichte, als über den Alltag mit der psychisch kranken Mutter. Er versuche, sowohl die Schule als auch die Aufgaben eines Zweipersonenhaushalts allein zu bewältigen. Zusätzlich sei er sehr bemüht, seine Mutter aus ihrer Lethargie zu holen. Er äussere sich dankbar für die Unterstützung durch die Schule, die Beiständin und den Case Manager. Ferner berichte er von Konzentrationsschwierigkeiten in der Schule, weil plötzlich Gedanken und Bilder des in der Vergangenheit Erlebten (Bombenangriffe, Entführungsversuch) in seinem Kopf auftauchen würden. Er mache sich viele Sorgen wegen seiner Mutter und der kleinen Schwester, fühle sich oft traurig sowie müde und müsse sich zwingen, zum (...)training zu gehen, weil er wisse, dass es nicht gut sei, wenn er sich zurückziehe.

Die Psychologin diagnostizierte eine (...) mit (...) Symptomen nach (...), eine (...), sonstige näher bezeichnete negative Kindheitserlebnisse ([...]). Die Auswertung des Essener Trauma-Inventars (ETI) zur Identifikation von traumatischen Ereignissen und Traumafolgestörungen ergebe eine klinisch auffällige PTBS-Symptomatik; die Werte (Symptomatik, Dauer Symptomschwere, Belastungsgrad) seien signifikant erhöht. Der Beschwerdeführer leide unter Intrusionen, Flashbacks und einem Hyperarousal, zeige Vermeidungsreaktionen und dissoziative Symptome.

Bezüglich des weiteren Prozederes hält die Psychologin fest, eine traumatherapeutische Behandlung sei dringend indiziert. Damit eine solche erfolgreich sein könne, brauche es für den Beschwerdeführer Bedingungen, die ihm sowohl eine bestmögliche physische als auch soziale Sicherheit garantierten. Zurückgeschickt zu werden an einen Ort der mehrfachen Traumatisierung und mit der hohen Wahrscheinlichkeit einer erneuten Traumatisierung sowie einer Mutter, die selbst psychisch krank und nicht annähernd in der Lage sei, ihren Erziehungs- und Versorgungsaufgaben gerecht zu werden, bedeute für die psychosoziale Entwicklung und Gesundheit des Jugendlichen eine unzumutbare Gefährdung.

7.3 Ebenfalls auf Beschwerdestufe reichte die vorgenannte Psychologin einen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin ein. Einleitend führt sie aus, dieser stütze sich auf Gespräche mit der Beschwerdeführerin im Beisein einer Dolmetscherin sowie Gespräche mit dem Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführerin sei ihr aus den gleichen Gründen zugewiesen worden wie der Beschwerdeführer. Es falle der Beschwerdeführerin nicht leicht, Fragen zu ihrer Situation und ihrem Zustand zu beantworten. Insgesamt ergebe sich das Bild einer schwer depressiven Frau mit zwanghaften, posttraumatischen und psychotischen Symptomen. Sie sei in ihrem Denken, Fühlen und in ihrer Handlungsfähigkeit in schwerem Ausmass blockiert. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne die Unterstützung ihres Sohnes im Alltag nicht zurechtkäme. Sie leide an persistierendem Gedankenkreisen, erheblichen Antriebsstörungen (liege, wenn sie keine Termine habe, meist im Bett; versorge den Sohn nicht mit Essen; besorge den Haushalt fast gar nicht), allgemeiner Interessen- und Gefühllosigkeit, multiplen Ängsten, Konzentrationsstörungen, teilweise akustische Halluzinationen. Hinzu würden Gefühle einer tiefen Verzweiflung, Trauer und Ausweglosigkeit kommen; selbst ihr Sohn könne sie zeitweise nicht erreichen. Als Diagnose wurde eine schwere (...) sowie das Betroffensein von (...), (...) (...) festgehalten, wobei diese als Verdachtsdiagnosen zu verstehen seien.

Zum weiteren Prozedere hielt die Psychologin fest, die Ursachen und das Störungsbild seien komplex. Die Lebensgeschichte sei gekennzeichnet von vielen Gewalterfahrungen, von mangelnder familiärer Unterstützung, einem ständigen Bedrohungsgefühl durch ethnische Gewalt und Krieg im Heimatland, durch Heimatlosigkeit, existentielle Ängste, tiefe innere und äussere Verunsicherung und mangelndes Selbstbewusstsein. Aus fachpsychologischer Sicht benötige sie sowohl soziale als auch fachärztliche und psychotherapeutische Unterstützung.

8.

8.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weiteren Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.).

8.2

8.2.1 Mit Entscheid der KESB vom (...) 2016 wurde aufgrund der damals sehr schwierigen familiären Situation als Kindesschutzmassnahme eine Erziehungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer errichtet. Gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB wird ein Beistand oder eine Beiständin eingesetzt, wenn es die Verhältnisse erfordern. Für die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft wird eine Gefährdung des Wohls des Kindes vorausgesetzt, der die Eltern nicht genügend zu begegnen vermögen und der mit andern Mittel nicht beizukommen ist (Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Peter Breitschmid, RN 1 zu Art. 308). Eine Gefährdung ist gegeben, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (Peter Breitschmid, a.a.O., RN 18 zu Art. 307).

Das Kindeswohl des Beschwerdeführers war im (...) 2016 ernsthaft gefährdet (vgl. SEM-Akten B1/25). Im (...) 2018 bestand die Beistandschaft noch. Dies ergibt sich aufgrund der Berichte der Beiständin und der Psychologin. In Anbetracht der dortigen Ausführungen sowie dem gegenwärtigen Alter des Beschwerdeführers ([...]-jährig), ist davon auszugehen, dass die Erziehungsbeistandschaft auch heute noch besteht.

8.2.2 Die KESB betraute die eingesetzte Beiständin in ihrem Entscheid vom (...) 2016 mit sehr umfangreichen Aufgaben, namentlich der Unterstützung der Mutter mit Rat und Tat bezüglich der schulischen und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der Überwachung und Kontrolle der erzieherischen Verhältnisse und Intervenieren im Sinne des Wohles des Kindes, der Überprüfung einer allfälligen Fremdplatzierung, der Unterstützung der Beschwerdeführenden bezüglich sinnvoller Freizeitbeschäftigung und Aufbau eines sozialen Umfelds, der Beratung hinsichtlich gesunder Ernährung, der Prüfung von Entlastungsmöglichkeiten betreffend Haushaltführung, der Überwachung der Einhaltung von Therapiebesuchen und der Einflussnahme auf die schulische und persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers. Dies alles wurde im Hinblick darauf angeordnet, das Kindeswohl des Beschwerdeführers nicht weiter zu gefährden.

8.2.3 Laut dem Bericht der Psychologin vom Mai 2018 liegt bezüglich der Beschwerdeführerin ein komplexes Krankheitsbild vor, dessen Ursache ebenso komplex ist wie das Störungsbild. Der Bericht der Psychologin wurde zwei Jahre nach Anordnung der Erziehungsbeistandschaft verfasst. Den Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass sich aufgrund der Beistandschaft hinsichtlich der Beschwerdeführerin selbst wesentliche Veränderungen ergeben haben. Im Rahmen der damaligen Gespräche wurde eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin aufgegleist. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin, die nur schwer über ihre Situation und ihren Zustand berichten kann, in der Folge in Therapie begab, kann in Anbetracht der Komplexität der Krankheit nicht erwartet werden, dass sie zwischenzeitlich gesund ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin allenfalls minimal verbessert hat. Insoweit wird sich auch wenig am Verhältnis zwischen Mutter und Sohn geändert haben.

Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wäre die Beschwerdeführerin daher weiterhin auf den Beschwerdeführer sowie auf eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 16. Juli 2018 zwar darauf hingewiesen, dass es in F._______, wo die Beschwerdeführenden während der letzten Jahre vor ihrer Ausreise gelebt haben, eine Auswahl an diplomierten Psychologen und Psychiatern gebe. Ferner gebe es eine Klinik für psychische Erkrankungen. Indes gibt es in Pakistan kein staatliches Gesundheitssystem, weshalb die Beschwerdeführenden selbst für die Behandlung- und allenfalls Medikamentenkosten aufkommen müssten. Hier in der Schweiz leben sie von einer Witwen- und Waisenrente. Gemäss Art. 18 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
1    Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
2    Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG95) in der Schweiz haben.96 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.97 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende internationale Abkommen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.98 99
2bis    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.100
3    Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat kein internationales Abkommen besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.101 102
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sind Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, vorbehältlich abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen. Eine solche Vereinbarung besteht zwischen der Schweiz und Pakistan nicht (vgl. https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/5976/download, zuletzt abgerufen am 23. August 2019). Bei einer Rückkehr hätten die Beschwerdeführenden demnach keinen Anspruch mehr auf ihre Renten, mithin müssten sie ihren Lebensunterhalt selber erwirtschaften. Die Beschwerdeführerin hat keine Ausbildung und nie gearbeitet. Deshalb, aber auch aufgrund ihres Gesundheitszustandes, wäre sie wohl nicht in der Lage, selbst ein Einkommen zu generieren. Inwiefern die Beschwerdeführerin auf die finanzielle Unterstützung ihrer im Heimatland lebenden Verwandten zurückgreifen könnte oder auf ein Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers angewiesen wäre, muss in Anbetracht der nachstehenden Erwägungen nicht abschliessend geklärt werden.

8.2.4 Die Erziehungsbeistandschaft wurde im (...) 2016 errichtet, nachdem der Beschwerdeführer deutliche Symptome einer Traumafolgestörung zeigte, grosse Angst vor einer Rückkehr äusserte, dies nachdem er sich in der Schweiz, insbesondere in der Schule gut integriert hatte, die Mutter ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild zeigte und es ihr daher nicht möglich war, die Bedürfnisse des Beschwerdeführers richtig einzuordnen und diesen gerecht zu werden.

Laut dem Bericht der Beiständin vom Mai 2018 hat sich der Beschwerdeführer, der sehr gut Deutsch spricht, seit der Errichtung der Beistandschaft, namentlich in den letzten Monaten vor der erstinstanzlichen Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in verschiedenen Bereichen stabilisiert. Insbesondere ging es ihm psychisch besser, war er in der Schule gut integriert, konnte seine dortigen Leistungen stetig steigern und hat mit dem (...)-Training eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung gefunden. Dabei musste und wollte er stets viel Eigenverantwortung übernehmen und darüber hinaus zu seiner Mutter schauen. Laut der Beiständin ist es dem jungen Beschwerdeführer gelungen, auch ohne die in diesem Alter notwendige Unterstützung der Mutter gut für sich selbst zu schauen. Damit hat er mit fachlicher Unterstützung wichtige Entwicklungsschritte gemeistert.

Gemäss den Ausführungen der Beiständin im Bericht war die Grundstimmung des Beschwerdeführers im Juni 2018, nach Erhalt der negativen Verfügung des SEM, deutlich bedrückt. Wobei er beim Berichten über den Schulalltag eine deutlich bessere Affektlage als beim Erzählen über den Alltag zu Hause im Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin zeigte.

In Anbetracht der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten vielfältigen Bemühungen des Umfeldes des Beschwerdeführers, aber auch durch ihn selbst, erstaunt nicht, dass die mit der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs angezeigte Wegweisung bei ihm eine grosse Verunsicherung auslöste und er sich grosse Sorge um seine Zukunft, aber auch die der Mutter machte.

Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Entscheid des SEM vor etwas mehr als einem Jahr dank der gut fachlichen Unterstützung wieder auffangen konnte. Den Beschwerdeführer nun definitiv aus dem seit nunmehr drei Jahren gut angelegten fachlich kompetenten Umfeld und der damit verbundenen sozialen wie auch bildungsmässig erfolgten Integration in der Schweiz herauszureissen, käme einer Entwurzelung gleich.

Der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan in eine dem Beschwerdeführer mittlerweile fremde respektive fremd gewordene Kultur und Umgebung könnte zu einer starken Belastung für seine Entwicklung und damit zu einer ernstzunehmenden Gefährdung für seine Person führen. Es wäre mit den Schutzanliegen des Kindeswohls unvereinbar, den jungen Beschwerdeführer, der eine äusserst schwierige Situation zu meistern hatte und sich dabei positiv entwickelte, heute aus dem mit grossen fachlichen Engagement geschaffenen und zwischenzeitlich gut aufgebauten sowie vertrauten schweizerischen Umfeld herauszureissen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass den Beschwerdeführenden eine Verzögerung des Verfahrens nicht vorgehalten werden kann, benötigte die Vorinstanz doch für den vorliegend angefochtenen Entscheid knapp zwei Jahre.

8.2.5 In Würdigung der vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine im Verhältnis zum Entscheid des SEM vom 26. Februar 2016 nachträglich wesentlich veränderte Sachlage vorliegt und der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer ist daher vorläufig aufzunehmen.

8.3 Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG) ist auch die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

9.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 27. April 2018 ist vollumfänglich und die Verfügung vom 26. Februar 2016 in den Dispositiv Ziffern 4 sowie 5 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde vom 25. Mai 2018 und der Eingabe vom 27. Juli 2018 eine Honorarnote ein, wobei er einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 8,4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 193.- (inkl. Mehrwertsteuer) geltend macht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand scheint angemessen, ebenso der Stundenansatz. Die Entschädigung ist somit auf Fr. 1 621.20 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE und allfällige Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 27. April 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Februar 2016 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'621.20 auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin