Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1328/2015

law/rep

Urteil vom 3. Juni 2015

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

A._______,geboren (...),Syrien,

vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

zuvor Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang des Jahres 2013 zusammen mit seiner Ehefrau sowie ihren drei Kindern und reiste nach B._______ in der Türkei. Der Beschwerdeführer kehrte laut den Ausführungen in der Beschwerde im Sommer des Jahres 2014 nach Syrien zurück, um bei einem in C._______ wohnhaften Bekannten Geld für seine Weiterreise nach Europa auszuleihen. Auf dem Weg dorthin sei er in einen Kontrollposten der syrischen Regierungstruppen geraten, wobei ihm mit seinem Töff die Flucht geglückt, er indessen von einer Granate am linken Unterschenkel getroffen und verletzt worden sei. In C._______ habe er sich in ärztliche Pflege begeben und anschliessend seinen Bekannten aufgesucht, der im 3000 Dollar geborgt habe. Anschliessend sei er in die Türkei zurückgekehrt. Im Dezember 2014 sei er von Mersin aus auf dem Seeweg nach Italien gelangt und dort daktyloskopiert worden, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Am 6. Januar 2015 gelangte der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.

A.b Am 16. Januar 2015 befragte ihn das SEM zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (nachfolgend: BzP). Dabei sagte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit einem Stamm namens D._______ gehabt. Deren Mitglieder hätten gute Kontakte zu den syrischen Behörden unterhalten. Dabei hätten sie ihn bei den Regierungsbehörden zu Unrecht des Waffenhandels beschuldigt, worauf er am 15. Februar 2007 festgenommen und im Gefängnis E._______ in F._______ inhaftiert worden sei. Im Oktober 2012 sei das Gefängnis von Einheiten der Freien Syrischen Armee angegriffen worden. In der Folge habe er aus dem Gefängnis fliehen können.

Anlässlich der Befragung vom 16. Januar 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dabei machte dieser geltend, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da dort viele Asylbewerber auf der Strasse leben müssten. Demgegenüber wolle er in der Schweiz bleiben, da hier einer seiner Brüder lebe. Hinsichtlich gesundheitlicher Beeinträchtigungen gab er auf Nachfrage an, sein rechter Fuss sei von einer Kugel getroffen worden, die laut Auskunft eines hiesigen Spitals noch in seinem Fuss stecke.

A.c Am 22. Januar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden stimmten am 4. Februar 2015 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.

B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 - eröffnet am 20. Februar 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien, beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug, händigte ihm die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess beantragen, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und sein Asylgesuch materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______, Facharzt für Chirurgie mit Spezialgebiet Allgemeinchirurgie und Traumatologie an der I._______, G._______ vom 19. Februar 2015, mehrere Fotos der Beinverletzung, das Familienbüchlein, eine Haftbestätigung sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der J._______ vom 25. Februar 2015 bei.

D.
Mit Telefax vom 4. März 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden an, den Wegweisungsvollzug per sofort einstweilen auszusetzen.

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2015 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Demgegenüber wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

F.
Mit Vernehmlassung vom 18. März 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

G.
Am 8. April 2015 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Dabei reichte sie ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. H._______ vom 3. März 2015 ein und stellte die baldige Einreichung eines Berichts der den Beschwerdeführer behandelnden Psychologin (Frau K._______) in Aussicht.

H.
Mit Begleitschreiben vom 5. Mai 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen von Dr. med. L._______ (Oberarzt) und M._______ (Pflegefachfrau) verfassten Bericht der ambulanten Dienste der Psychiatrie G._______ vom 29. April 2015 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfüge, vermöge die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. In Bezug auf sein Vorbringen, in Italien müssten viele Asylbewerber auf der Strasse leben, sei anzumerken, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Schussverletzung am rechten Fuss sei festzuhalten, dass Italien über die notwendige medizinische Struktur verfüge, um die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen und seine Leiden angemessen zu behandeln.

3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt, da die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt worden sei. Darüber hinaus seien weitere wichtige medizinische und psychologische Abklärungen im Gange, um das gesamte Krankheitsbild des Beschwerdeführers vollständig zu erfassen. Diese müssten vorgängig eines Entscheides abgewartet werden. Ob und wann eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erreicht werden könne, sei derzeit ungewiss. Eine Überstellung des Patienten nach Italien sei aktuell aus gesundheitlichen Gründen unmöglich. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes sei im vorliegenden Fall eine langzeitige Traumatherapie zwingend erforderlich, die nur in einem stabilen Umfeld stattfinden könne. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Bruder habe, sei die Behandlung hier durchzuführen. Der EGMR habe im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 festgestellt, dass die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht halte unter Bezugnahme auf dieses Urteil fest, dass ernsthafte Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würde. Unter den genannten Umständen dürfe die Schweiz ihn nicht nach Italien überstellen, da eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK wahrscheinlich erscheine. Die Rechtswidrigkeit einer Überstellung nach Italien wäre umso stossender, als vorliegend eine gesundheitlich stark angeschlagene Person betroffen sei, die besonders verletzlich sei. Aufgrund des genannten Entscheides des EGMR seien auch vorliegend verbindliche Zusagen Italiens notwendig, um eine sichere und dauerhafte medizinische Versorgung in Italien sicherzustellen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht aufgrund übergeordneten Rechts den Selbsteintritt der Schweiz anordnen, müsste dies zumindest aus humanitären Gründen erfolgen. Das Gericht habe im Urteil D-3365/2013 vom 10. April 2014 dargelegt, dass auf eine Überstellung zu verzichten sei, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheine. Da das vom 19. Februar 2015 datierende Arztzeugnis von Dr. med. H._______, worin dieser die intensive psychische Traumareaktion seines Patienten bestätige, im Rahmen der vorinstanzliche Verfügung
nicht mehr habe berücksichtigt werden können, beruhe die Zusage der italienischen Behörden auf einer unzureichenden Sachverhaltskenntnis. Eine einfache nachträgliche Benachrichtigung Italiens sei nicht ausreichend, um eine Versorgung des Beschwerdeführers zu garantieren. Den sich aus Art. 31 und 32 f. Dublin-III-VO ergebenden Pflichten hätten die Schweizer Asylbehörden nicht nachkommen können, da der Sachverhalt derzeit unzureichend erstellt sei.

3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem eingereichten Arztbericht vom 19. Februar 2015 sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine multiple Granatsplitterverletzung im linken Unterschenkel sowie eine psychische Traumareaktion nach Folterung und multiplen Kriegsverletzungen diagnostiziert worden seien. Vom behandelnden Arzt seien eine psychologische Betreuung und allenfalls eine Entfernung einzelner Granatsplitter empfohlen worden. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie habe Italien dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und gemäss Art. 19 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewährleisten. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers in Italien behandelbar sei und von den italienischen Behörden im Rahmen der Aufnahmerichtlinie auch behandelt werde. Der Standard der medizinischen Infrastruktur in Italien sei durchaus mit dem in der Schweiz vergleichbar (vgl. beispielsweise Urteil D-1876/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2011). Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium oder bereits in Todesnähe befinde, was gemäss der vorliegenden Diagnose nicht der Fall sei. Ausserdem informiere das SEM die italienischen Behörden im Rahmen der Ankündigung der Überstellung im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über den Gesundheitszustand und eine allfällige Weiterbehandlungsnotwendigkeit des Beschwerdeführers. Die konkrete Reisefähigkeit werde durch die kantonalen Behörden zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt. Zwar könne im Zusammenhang mit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken würden, der Begriff der Familienangehörigen über den engen Familienbegriff hinaus auch weitere Angehörige wie einen Bruder umfassen. Es sei allerdings schwer nachvollziehbar, wie sich nach über drei Jahren Getrenntlebens innerhalb weniger Wochen ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder hätte entwickeln können, dass ihre Trennung eine Verletzung von Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK darstellen könnte. Das Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz beziehe sich auf die Unterbringungssituation von Familien und Kindern und nicht auf andere Personengruppen. Darüber hinaus stelle es auch keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest, weshalb es für das
vorliegende Beschwerdeverfahren keine weitergehende Bewandtnis habe. Zusammenfassend bestehe deshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz.

3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 entschieden, dass das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien nicht bloss Überstellungsmodalität, sondern gemäss dem Urteil Tarakhel des EGMR eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Überstellung nach Italien darstelle. Weiter sei im Dublin-Verfahren die Zulässigkeit einer Überstellung beziehungsweise das Fehlen von Überstellungshindernissen eine Voraussetzung dafür, dass das SEM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG fällen könne. Blosse generelle Absichtserklärungen seitens Italiens könnten nicht ausreichen, um eine allfällige Verletzung von Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ausschliessen zu können. Entsprechend den im Urteil Tarakhel genannten Voraussetzungen müsse im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen. In der Akten befänden sich keine entsprechenden individuellen und konkreten Garantien, womit der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt sei, weshalb der vorliegende Fall zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse. Es sei aktenkundig erstellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders verletzliche Person handle, die sowohl medizinische als auch psychologische Behandlung benötige. Ausserdem sei - wie sich auch aus dem Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 3. März 2015 ergebe - zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer die notwendige medizinische und psychologische Behandlung in Italien überhaupt bekommen würde. Die Verfügbarkeit eines stabilen sozialen und familiären Umfeldes sei für den Heilungsprozess unerlässlich und stünde somit einer Überstellung nach Italien ebenfalls entgegen. Mittlerweile befänden sich zwei Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz, wobei der Bruder N._______ etwa vor einem Monat in der Schweiz eingetroffen sei. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen beiden Brüdern könne als sehr eng bezeichnet werden, da sie wichtige Bezugspersonen darstellten, auf die er zur Überwindung seines Traumas angewiesen sei. Eine Wegweisung nach Italien würde seine Erkrankung daher mit grösster Wahrscheinlichkeit verschlimmern. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015 dargelegt, dass auf eine Überstellung verzichtet werden müsse, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch sei. Die
Vorinstanz habe im vorliegenden Fall die Frage der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 20a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 20a Feststellung des medizinischen Sachverhalts - (Art. 8 Abs. 1 Bst. f und 26a AsylG)
1    Das SEM informiert die asylsuchenden Personen in der Vorbereitungsphase über die gesetzliche Regelung bei der Geltendmachung der für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und unterbreitet diesen eine Einwilligungserklärung zur Weitergabe der für den Vollzug der Wegweisung relevanten medizinischen Daten an die zuständigen Vollzugsbehörden.
2    Das SEM erlässt unter Einbezug des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die notwendigen Weisungen über die Abgrenzung der Untersuchung nach Artikel 26a Absatz 2 AsylG zu den Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201266 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.
(recte: 29a) Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht hinreichend überprüft und damit ihr Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt. In der Stellungnahme wird schliesslich die Nachreichung eines Berichts der den Beschwerdeführer aktuell behandelnden Psychologin in Aussicht gestellt.

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist indes insbesondere, ob das SEM von seinem Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen.

4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach den Vorschriften gemäss Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

5.

5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 22. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 4. Februar 2015 zu.

Der Beschwerdeführer bestritt zwar anlässlich der BzP am 16. Januar 2015 zunächst, in Italien daktyloskopiert worden zu sein, räumte dann aber auf Vorhalt, die entsprechenden Belege lägen vor, diesen Sachumstand ein, um weiterhin in Abrede zu stellen, in Italien tatsächlich ein Asylgesuch gestellt zu haben. Dem bei den Akten befindlichen Eurodac-Auszug vom 9. Januar 2015 (vgl. act. A3/1) ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) in M._______ ein Asylgesuch gestellt hatte.

Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

5.2 In der Beschwerde wird vorweg der Standpunkt vertreten, der angefochtene Entscheid basiere auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt, da die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt worden sei und damit allfällige Wegweisungshindernisse nicht rechtsgenüglich hätten berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund müsse der vorliegende Fall zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und Ausfällen eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 4.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP am 16. Januar 2015 - auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen angesprochen - einzig erklärte, er habe eine Schussverletzung am rechten Fuss erlitten (vgl. act. A5/11 S. 8, Ziff. 8.01), weshalb die Vorinstanz vorgängig ihres Entscheides keine Veranlassung hatte, nähere Abklärungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes einzuleiten. Darüber hinaus wurden der Vorinstanz die nach Erlass ihrer Verfügung bekanntgewordenen weiteren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und sie äusserte sich in ihrer Vernehmlassung hierzu. Der Beschwerdeführer seinerseits konnte sich im Rahmen des Schriftenwechsels zu den vorinstanzlichen Überlegungen äussern und reichte ein weiteres Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 3. März 2015 ein. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung ist somit abzuweisen.

6.

6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorweg zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

6.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Italien ist indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).

6.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen - (1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von vier24 Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
a  wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält; oder
b  wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, ...26.
EMRK) bestätigt.

Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. Aus diesem Grunde kann auch der Argumentation in der Replik nicht gefolgt werden, wonach die Vorinstanz auch im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands, der ihn als verletzliche Person erscheinen lasse, verpflichtet gewesen wäre, vorgängig ihres Entscheides konkrete und individuelle Garantien Italiens einzuholen.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihmdauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

6.4 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Italien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteile D-2524/2014 vom 21. August 2014 S. 12 f., E-3820/2014 vom 18. September 2014 E. 7, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4, D-5617/2014 vom 9. Oktober 2014 S. 6 f. und D-5814/2014 vom 20. Oktober 2014 S. 8 f.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italiendem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde.

7.

7.1 Betreffend Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der Schweiz handelt, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt. Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine Bestimmung, worin die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtlich richtige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17). Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist).

7.2 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.2.

7.3 Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte vom 19. Januar 2015, 3. März 2015 sowie vom 29. April 2015 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an gravierenderen psychischen Problemen leidet. So werden dem Beschwerdeführer in den ärztlichen Berichten vom 19. Februar 2015 und vom 3. März 2015 nebst einer Granatsplitterverletzung am linken Unterschenkel und multiplen, teils schmerzhaften Narben insbesondere am Oberkörper nach Messerstich- und Schnittverletzungen eine psychische Traumareaktion nach diversen Folterungen diagnostiziert. Letztere äussere sich beim Patienten in Form von Schlafstörungen, Angstzuständen und einer depressiven Entwicklung. Im Zusammenhang mit der diagnostizierten psychischen Traumareaktion empfiehlt Dr. H._______ in den beiden ärztlichen Berichten dringend den Beginn einer entsprechenden psychologischen Betreuung des Beschwerdeführers und weist darüber hinaus darauf hin, dass die Verfügbarkeit eines stabilen sozialen und familiären Umfelds in der Schweiz für ihn ein grosser Vorteil wäre. Im ärztlichen Bericht vom 29. April 2015 wird das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie einer affektiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F32.1) diagnostiziert. Dabei bedeute für ihn der Kontakt zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Brüdern eine starke emotionale Bindung und Unterstützung und gebe ihm etwas Normalität. Eine Zwangswegweisung und Trennung von der Familie könnte zu einer starken emotionalen Destabilisierung führen, deren Folgen nicht absehbar wären und unter Umständen auch zu einer aktiven Selbsttötungsabsicht führen könnten.

7.4 Die ärztlichen Berichte weisen zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Traumareaktion einer psychiatrisch-psychologischen Betreuung bedarf. Im Weiteren ist anzunehmen, dass die affektive Verbundenheit unter Geschwistern dem Beschwerdeführer bei der Bewältigung des Alltags in verschiedener Hinsicht nützlich sein dürfte. Von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme oder seines Alltags notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch seine in der Schweiz lebenden Brüder O._______ und P._______ angewiesen wäre, ist aufgrund der Akten jedoch nicht auszugehen. Dies ergibt sich letztlich bereits aus der in den ärztlichen Berichten vom 19. Februar und 3. März 2015 enthaltenen Empfehlung an den Beschwerdeführer, sich zur Behandlung seines Traumas einer psychologischen Betreuung zu unterziehen. Die Schweiz ist demnach nicht gehalten, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.

8.

8.1 Ferner ist zu prüfen, ob es einen Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde (sog. Selbsteintrittsrecht bzw. Souveränitätsklausel).

8.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz ist verpflichtet, sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

8.3 Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8.2.1 [zur Publikation vorgesehen]).

8.4
Es ist somit zu prüfen, ob sich die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig darstellt.

8.4.1 Eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.

Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass vorliegend eine solche Situation gegeben ist: Die ärztlichen Berichte weisen zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Traumareaktion einer psychologischen Betreuung bedarf. Sie lassen aber nicht auf eine derart schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers schliessen, dass diese einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würde. Je nach aktuellem Gesundheitszustand könnte der Beschwerdeführer bei der Überstellung nach Italien auch ärztlich begleitet werden und die italienischen Behörden könnten darauf aufmerksam gemacht werden, dass er ärztlicher Betreuung bedürfe. In diesem Zusammenhang kann auch auf die vorstehenden E. 6.4 verwiesen werden).

8.4.2 Auf den Schutz von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK können sich demgegenüber zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten (denen Konkubinatspartner gleichgestellt sind) und ihre minderjährigen Kinder berufen. Laut der Rechtsprechung können auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister, volljährige Kinder) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Jedoch muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8).

8.5 Da der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder Geschwister sind, zählen sie im juristischen Sinne nicht zur Kernfamilie, weshalb für die Anwendbarkeit von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer vorliegen müsste. Da ein solches jedoch schon im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint wurde, ist an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 7.3 f.). Aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses kann überdies offen gelassen werden, ob respektive unter welchen Voraussetzungen die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, wonach sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens nur dann berufen kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281; 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen), überhaupt ein Kriterium darstellt, welches im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu beachten ist (BVGE 2008/47 E. 4.1).

8.6

8.6.1 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Abgesehen von den genannten Fällen, wo der Selbsteintritt zur Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).

8.6.2 Mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 wurde indessen die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG gestrichen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, ergibt sich unter anderem aus dieser Kognitionsbeschränkung, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 als unangemessen zu erachten ist. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat. Dazu muss das SEM von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht haben, wofür es den Sachverhalt vollständig zu erheben und allen wesentlichen Umständen Rechnung zu tragen hat. Diese Überlegungen müssen sich schliesslich auch in den Erwägungen der Verfügungen wiederspiegeln. Daraus ergibt sich, dass - falls eine asylsuchende Person Gründe geltend macht, wonach die Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat problematisch erscheinen könnte - das SEM in seiner Verfügung darlegen muss, weshalb die Souveränitätsklausel anzuwenden sei oder nicht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 6. März 2015 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]).

Bezüglich der Ausübung dieses Ermessensspielraums ist der Vorinstanz nichts vorzuwerfen. Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung nicht direkt auf Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 verwiesen. Dennoch wird aufgrund der Akten ersichtlich, dass sich das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 18. März 2015 sehr wohl mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie seinem Verhältnis zu den Brüdern in der Schweiz befasst hat, nachdem ihm die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangte (vgl. auch E. 5.2). Zudem wurde auch die aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien kurz dargelegt. Der Sachverhalt wurde somit insgesamt betrachtet vollständig und korrekt erstellt. Weiter zeigte das SEM in seiner Vernehmlassung auf, von welchen Kriterien es sich bei seiner Entscheidfindung leiten liess. Diese Kriterien erweisen sich als objektiv und klar und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Rüge in der Replik als unbegründet, das SEM habe das ihm im Rahmen der Prüfung "humanitärer Gründe" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 zustehende Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht im Sinne der sich aus Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthalten.

8.7 Nach dem Gesagten besteht - auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zwei Brüder hat - kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8.8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

8.9 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

9.
Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AsylV 1).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 9. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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