SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
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1 | Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
2 | Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden. |
3 | Wer der Meldepflicht unterliegt, muss: |
a | die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen. |
b | die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; |
c | mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen; |
d | einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
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1 | Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
2 | Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden. |
3 | Wer der Meldepflicht unterliegt, muss: |
a | die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen. |
b | die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; |
c | mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen; |
d | einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. |
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1 | Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. |
2 | Sie hat folgende Aufgaben: |
a | Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1); |
b | Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c). |
c | Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7). |
d | Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23). |
e | Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17). |
f | Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6). |
g | Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15). |
h | Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3). |
i | Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19). |
j | Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29). |
k | Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31). |
l | Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile. |
m | Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor. |
3 | Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 5 Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen - 1 Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält. |
|
1 | Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält. |
2 | Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden. |
3 | Die Anbieterin vereinbart mit ihren Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 5 Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen - 1 Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält. |
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1 | Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält. |
2 | Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden. |
3 | Die Anbieterin vereinbart mit ihren Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
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1 | Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
a | Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung; |
b | Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit; |
c | Ferienanspruch. |
2 | Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst. |
3 | Sie legt Mindeststandards fest. |
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP) VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
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1 | Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
2 | Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche. |
3 | Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 17a - 1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen. |
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1 | Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen. |
2 | Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. |
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP) VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
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1 | Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
2 | Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche. |
3 | Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad. |
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP) VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
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1 | Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
2 | Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche. |
3 | Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
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1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP) VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
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1 | Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
2 | Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche. |
3 | Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad. |
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP) VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
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1 | Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
2 | Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche. |
3 | Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
|
1 | Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
2 | Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
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1 | Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
2 | Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
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1 | Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
2 | Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
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1 | Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
2 | Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
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1 | Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
a | Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung; |
b | Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit; |
c | Ferienanspruch. |
2 | Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst. |
3 | Sie legt Mindeststandards fest. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
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1 | Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
a | Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung; |
b | Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit; |
c | Ferienanspruch. |
2 | Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst. |
3 | Sie legt Mindeststandards fest. |
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) RVOV Art. 7a Dezentrale Bundesverwaltung - (Art. 2 Abs. 3 RVOG) |
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1 | Die dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden vier Kategorien von Verwaltungseinheiten: |
a | den ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57a RVOG; |
b | den durch Gesetz organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit; |
c | den durch Gesetz errichteten rechtlich verselbstständigten öffentlichrechtliche Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen; |
d | den Aktiengesellschaften, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen. |
2 | Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 34 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. |
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1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. |
2 | Er kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften der zuständigen Behörde übertragen. |
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP) VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
|
1 | Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
2 | Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche. |
3 | Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad. |
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP) VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
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1 | Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
2 | Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche. |
3 | Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
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1 | Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
2 | Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden. |
3 | Wer der Meldepflicht unterliegt, muss: |
a | die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen. |
b | die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; |
c | mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen; |
d | einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. |
|
1 | Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. |
2 | Sie hat folgende Aufgaben: |
a | Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1); |
b | Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c). |
c | Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7). |
d | Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23). |
e | Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17). |
f | Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6). |
g | Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15). |
h | Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3). |
i | Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19). |
j | Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29). |
k | Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31). |
l | Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile. |
m | Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor. |
3 | Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
|
1 | Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
a | Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung; |
b | Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit; |
c | Ferienanspruch. |
2 | Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst. |
3 | Sie legt Mindeststandards fest. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 5 Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen - 1 Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält. |
|
1 | Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält. |
2 | Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden. |
3 | Die Anbieterin vereinbart mit ihren Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
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1 | Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
a | Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung; |
b | Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit; |
c | Ferienanspruch. |
2 | Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst. |
3 | Sie legt Mindeststandards fest. |
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP) VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
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1 | Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
2 | Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche. |
3 | Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad. |
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP) VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
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1 | Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
2 | Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche. |
3 | Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
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1 | Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
a | Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung; |
b | Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit; |
c | Ferienanspruch. |
2 | Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst. |
3 | Sie legt Mindeststandards fest. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
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1 | Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
a | Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung; |
b | Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit; |
c | Ferienanspruch. |
2 | Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst. |
3 | Sie legt Mindeststandards fest. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP) VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
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1 | Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
2 | Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche. |
3 | Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad. |
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP) VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
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1 | Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
2 | Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche. |
3 | Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad. |
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP) VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
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1 | Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
2 | Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche. |
3 | Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 5 Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen - 1 Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält. |
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1 | Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält. |
2 | Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden. |
3 | Die Anbieterin vereinbart mit ihren Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten. |
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP) VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
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1 | Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
2 | Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche. |
3 | Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 41 - 1 Der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen obliegt, unter Vorbehalt von Artikel 42, den Kantonen. Diese bezeichnen die zuständigen Vollzugsbehörden und eine kantonale Rekursbehörde. |
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1 | Der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen obliegt, unter Vorbehalt von Artikel 42, den Kantonen. Diese bezeichnen die zuständigen Vollzugsbehörden und eine kantonale Rekursbehörde. |
2 | Die Kantone erstatten dem Bundesrat nach Ablauf jedes zweiten Jahres Bericht über den Vollzug. |
3 | Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einzelne nicht-industrielle Betriebe oder einzelne Arbeitnehmer in industriellen oder nicht-industriellen Betrieben, so entscheidet die kantonale Behörde. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 42 - 1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen durch die Kantone aus. Er kann den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen. |
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1 | Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen durch die Kantone aus. Er kann den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen. |
2 | Dem Bund obliegen ferner die Vollzugsmassnahmen, für die ihn das Gesetz ausdrücklich als zuständig erklärt, sowie der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen in den Betrieben des Bundes im Sinne von Artikel 2 Absatz 2. |
3 | Die Aufgaben des Bundes im Sinne der Absätze 1 und 2 obliegen dem SECO, soweit sie nicht dem Bundesrat oder dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung84 vorbehalten bleiben. |
4 | Für die Durchführung seiner Aufgaben stehen dem SECO die Eidgenössischen Arbeitsinspektorate und der Arbeitsärztliche Dienst zur Verfügung. Es kann ferner besondere Fachinspektorate oder Sachverständige heranziehen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. |
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1 | Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. |
2 | Sie hat folgende Aufgaben: |
a | Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1); |
b | Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c). |
c | Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7). |
d | Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23). |
e | Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17). |
f | Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6). |
g | Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15). |
h | Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3). |
i | Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19). |
j | Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29). |
k | Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31). |
l | Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile. |
m | Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor. |
3 | Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
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1 | Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: |
a | Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung; |
b | Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit; |
c | Ferienanspruch. |
2 | Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst. |
3 | Sie legt Mindeststandards fest. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 17a - 1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen. |
|
1 | Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen. |
2 | Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 17a - 1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen. |
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1 | Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen. |
2 | Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 17a - 1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen. |
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1 | Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen. |
2 | Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
|
1 | Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
2 | Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. |
3 | Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. |
4 | Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. |
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP) VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
|
1 | Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2 |
2 | Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche. |
3 | Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 25 Verwaltungssanktionen - 1 Verstösst eine Anbieterin gegen dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung gestützt auf dieses Gesetz, so kann sie mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. |
|
1 | Verstösst eine Anbieterin gegen dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung gestützt auf dieses Gesetz, so kann sie mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. |
2 | Verstösse werden von der PostCom untersucht und beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19687. |
3 | Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die PostCom insbesondere die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse der Anbieterin. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |