Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4383/2021

Urteil vom 3. Mai 2023

Richter Alexander Misic (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Quali-Night AG,

Parteien Hardfeld 3, 5742 Kölliken,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Postkommission PostCom,

Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Post (übriges); Verletzung der branchenüblichen
Gegenstand
Arbeitsbedingungen.

Sachverhalt:

A.
Die Quali-Night AG (Beschwerdeführerin) ist seit 2014 als ordentlich meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom (Vorinstanz) registriert.

B.
Im August 2019 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Kontrolle der Arbeitsbedingungen auf, einen Fragebogen zur Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen auszufüllen. Im September 2019 retournierte die Beschwerdeführerin den ausgefüllten Fragebogen.

C.
Am 2. Februar 2021 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie ein Aufsichtsverfahren wegen möglicher Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingeleitet habe. Sie ersuchte die Beschwerdeführerin um weitere Angaben zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen.

D.
Am 1. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin die geforderten Eingaben und Nachweise ein. Unter anderem meldete sie eine Normalarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche für die Mitarbeitenden im Bereich Disposition/Kundendienst/Leitung und 48 Stunden pro Woche für das Fahrpersonal.

E.
Mit Schreiben vom 9. April 2021 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und am 28. Mai 2021 übermittelte diese ihre Stellungnahme.

F.
Mit Verfügung vom 27. August 2021 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, bis spätestens am 31. Januar 2022 die wöchentliche Höchstarbeitszeit so anzupassen, dass sie 44 Stunden nicht überschreite. Zudem habe sie sicherzustellen, dass die maximale tägliche Arbeitszeit bei Nachtarbeit eingehalten sei. Schliesslich verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, innert gleicher Frist über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Darüber hinaus auferlegte sie der Beschwerdeführerin eine Verwaltungssanktion von Fr. 53'000.-.

G.
Am 30. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz eine Umsetzung der Massnahmen bis zum 31. Januar 2022 fordere; ihr sei eine neue Umsetzungsfrist von zwölf Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzusetzen.

H.
Am 22. November 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Am 21. Dezember 2021 replizierte die Beschwerdeführerin, am 24. Januar 2022 duplizierte die Vorinstanz und am 7. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG).

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der Vorinstanz melden. Diese registriert die Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 4 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
1    Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
2    Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden.
3    Wer der Meldepflicht unterliegt, muss:
a  die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen.
b  die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
c  mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;
d  einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG, SR 783.0). Wer der Meldepflicht unterliegt, muss die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten und mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
1    Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
2    Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden.
3    Wer der Meldepflicht unterliegt, muss:
a  die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen.
b  die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
c  mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;
d  einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
und c PG). Die Vorinstanz überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden (Art. 22 Abs. 2 Bst. b
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
PG).

3.2 Die Anbieterin von Postdiensten hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält. Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 5 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 5 Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen - 1 Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält.
1    Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält.
2    Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
3    Die Anbieterin vereinbart mit ihren Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.
und 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 5 Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen - 1 Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält.
1    Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält.
2    Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
3    Die Anbieterin vereinbart mit ihren Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.
der Postverordnung vom 29. August 2012, VPG, SR 783.01).

Die Vorinstanz ermittelt gemäss Art. 61
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
1    Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
a  Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung;
b  Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit;
c  Ferienanspruch.
2    Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst.
3    Sie legt Mindeststandards fest.
VPG periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschlägen und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung; Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit; Ferienanspruch. Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst. Schliesslich legt sie Mindeststandards fest.

3.3 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 18.27 Franken pro Stunden (Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste vom 30. August 2018, VMAP, SR 783.016.2). Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche (Art. 2 Abs. 2
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)
VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
1    Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
2    Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3    Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
VMAP).

3.4 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen. Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 17a
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 17a - 1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.
1    Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.
2    Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.
des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964, Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11).

4.

4.1 Die Vorinstanz führt aus, der Bundesrat habe in der Postverordnung die Festlegung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste an sie delegiert. Sie habe darauf basierend per Verordnung einen minimalen Bruttolohn und eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit pro Woche festgelegt. Diese Mindeststandards seien kumulativ zu erfüllen. Nur durch die Einhaltung aller Mindeststandards sei garantiert, dass die Anbieterin die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalte. Die Mindeststandards würden subsidiär gelten, also nur dann, wenn die Anbieterin - wie hier die Beschwerdeführerin - keinen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen habe.

Zweck der Vorgabe zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen beziehungsweise der Pflicht zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages sei es, zu verhindern, dass sich der Wettbewerb im Postmarkt auf Kosten der Löhne und der Arbeitsbedingungen der Angestellten entwickle. Bei der Frage, ob eine Anbieterin die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalte oder nicht, gehe es damit nicht primär darum, ob die Arbeitsbedingungen insgesamt den Wettbewerb beeinträchtigten oder nicht, sondern vielmehr um den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Postsektor.

Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente und Angaben zeigten, dass sie die Obergrenze der wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden nicht eingehalten habe. Insbesondere habe die Arbeitswoche für das Fahrpersonal im Mai 2019 48 Stunden betragen. Die Beschwerdeführerin habe der Vorinstanz zwar eine Reduktion der Regelarbeitszeit des Fahrpersonals auf 45 Stunden ab dem 1. April 2021 gemeldet. Auch diese Regelarbeitszeit sichere die Einhaltung des Mindeststandards jedoch nicht. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht erbracht, dass sie im Mai 2019 die tägliche Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit eingehalten habe. Gemäss den eingereichten Arbeitsnachweisen hätten im Mai 2019 zwei Personen an mehreren Arbeitstagen mit Nachtarbeit über zehn Stunden gearbeitet, teilweise auch über einen Zeitraum von mehr als zwölf Stunden hinweg. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin die branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Mai 2019 nicht eingehalten.

Die von der Beschwerdeführerin vereinbarte Arbeitszeit liege klar über dem Mindeststandard. Erschwerend komme hinzu, dass sie in Kenntnis der Überprüfung die Arbeitsverträge mit dem Fahrpersonal auf 45 Stunden angepasst habe, was weiterhin über dem Mindeststandard liege. Ein zusätzlicher Verstoss sei bei der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit bei Nachtarbeit gemäss dem Arbeitsgesetz festgestellt worden. Die Anbieterin sei Teil eines grossen Logistikkonzerns, der schon länger im Postsektor tätig sei und über starke organisatorische und Managementstrukturen verfüge. Entsprechend könne erwartet werden, dass sie mit dem regulatorischen Rahmen vertraut sei, was die Schwere des Verstosses erhöhe. Andererseits sei auch zu berücksichtigen, dass der Postdienst nur einen geringfügigen Teil des Geschäftes der Firma ausmache. Entsprechend dürfte die entstandene Marktstörung wohl nur geringfügig sein. Insgesamt sei von einem mittelschweren Verstoss auszugehen. Bei der Festlegung der Sanktion sei die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die maximale Sanktion betrage 10 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre. Insgesamt sei eine Verwaltungsbusse von Fr. 53'000.- angemessen und gerechtfertigt.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Beurteilung der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsstandards dürfe sich nicht allein auf die Angabe zur Arbeitszeit stützen. Erforderlich sei eine Gesamtbetrachtung der Arbeitsbedingungen, unter Berücksichtigung von Ferienansprüchen, Lohn, Bonus, Kompensationsmöglichkeiten (Freizeit, Entschädigung) etc.

Berücksichtige man den vereinbarten Lohn sowie den Anteil des 13. Monatslohns, liege ihr tiefster ausbezahlter Stundenlohn signifikant über dem Mindestlohn. Insgesamt ergebe sich daraus ein höherer Monatslohn. Hinzu kämen ein Qualitätsbonus bei schadenfreier Fahrt und wöchentliche Spesenzahlungen. Ab dem 2. Dienstjahr hätten die Angestellten zusätzliche Ferienansprüche und Anschluss an eine über den gesetzlichen Regelungen liegende berufliche Vorsorge. Der Durchschnitt der Gleitzeitsaldi von 2019 zeige, dass Überstunden/Überzeit nicht gefordert worden seien, um systematisch eine grössere Arbeitsleistung als vereinbart zu erhalten. Von einem Ausnützen der Arbeitnehmenden zwecks Verbesserung der eigenen Wettbewerbsstellung könne deshalb keine Rede sein.

Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Ausführungsbestimmungen von Art. 2
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)
VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
1    Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
2    Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3    Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
VMAP würden gegen übergeordnetes Recht verstossen. Die Vorinstanz setze die Vorgaben des übergeordneten Rechts nicht beziehungsweise nur unvollständig um. In der VMAP fänden sich zwar starre Regelungen zum Bruttomindestlohn und zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Zu weiteren Kriterien äussere sich die VMAP jedoch nicht. Im Fokus des Gesetzgebers sei in erster Linie die Verhinderung von Lohndumping gestanden. Zur Beurteilung, ob sich eine Postdienstanbieterin einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschaffe, müsse eine Gesamtbetrachtung aller Arbeitsbedingungen vorgenommen werden. Indem die VMAP die Überprüfung lediglich von der Höhe des Mindestlohns und der wöchentlichen Arbeitszeit abhängig mache, verstosse sie gegen die auf eine um fassende und ausgewogene Prüfung abzielende Stossrichtung des Gesetzgebers. Art. 2
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)
VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
1    Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
2    Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3    Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
VMAP sei mit dem übergeordneten Recht insofern nicht vereinbar, als Arbeitsbedingungen wie Lohnzuschläge und -fortzahlungen infolge Arbeitsverhinderung, Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit, Ferien und Sozialpläne nicht berücksichtigt würden. Dadurch verstosse die Vorinstanz auch gegen das Willkürverbot. Darüber hinaus liege ein Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit vor. Es sei keine Wettbewerbsverzerrung gegeben, ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil, der Voraussetzung einer Massnahme der Vorinstanz sei, liege nicht vor, so dass sich die Massnahme von vornherein nicht eigne und nicht erforderlich sei, um das öffentliche Interesse zu erreichen. Deshalb sei die Massnahme unverhältnismässig.

Bei dem Verstoss gegen die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit bei Nachtarbeit handle es sich um zwei Einzelfälle, die sie bedaure. Diese Regeln dienten jedoch dem Gesundheitsschutz, weshalb sie nicht in die Kompetenz der Vorinstanz fallen würden.

5.

5.1 Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Vorinstanz habe gegen ihre Begründungspflicht und damit gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz nehme in der Verfügung keinen Bezug auf ihre Argumente und bei der Verfügung handle es sich grösstenteils um vorformulierte Textblöcke. Es fehle eine sachliche und einzelfallbezogene Begründung der verfügten Massnahmen und Sanktionen. Weiter gehe aus der Verfügung nicht hervor, wie sich der Verstoss bei der höchstzulässigen Arbeitszeit bei Nachtarbeit auf den Sanktionsbetrag auswirke und in welchem Verhältnis die Regeln des Arbeitsgesetzes zu denjenigen der Verordnung der Vorinstanz stünden.

Die Vorinstanz entgegnet, die angefochtene Verfügung setze sich genügend mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere werde die Sanktionshöhe unter Bezugnahme auf den Umsatz und die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin genau begründet.

5.3 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte und in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
und 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.).

5.4 Das Layout der angefochtenen Verfügung erweckt zwar den Eindruck, die Vorinstanz habe lediglich Textbausteine zusammengesetzt und Platzhalter ausgefüllt. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die Vorinstanz ihre Verfügung in rechtsgenügender Weise begründet hat. Die Vorinstanz musste sich nicht mit allen Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Vorbringen beschränken. So begründet sie die Verwaltungssanktion ausführlich und nachvollziehbar und äussert sich dazu, wie sich der Verstoss gegen das Arbeitsgesetz auf die Sanktion auswirkt. Auch mit der Forderung der Beschwerdeführerin nach einer Gesamtbetrachtung setzt sie sich auseinander. Unter diesen Umständen war es der Beschwerdeführerin problemlos möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.

5.5 Die Vorinstanz hat damit nicht gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verstossen.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Festsetzung einer maximal zulässigen vertraglich vereinbarten Höchstarbeitszeit pro Woche (Normalarbeitszeit) in Art. 2 Abs. 2
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)
VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
1    Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
2    Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3    Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
VMAP widerspreche übergeordnetem Recht, insbesondere dem Postgesetz und der Postverordnung.

6.2 Die Rechtmässigkeit von Art. 2 Abs. 2
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)
VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
1    Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
2    Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3    Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
VMAP ist im Rahmen einer vorfrageweisen Normenkontrolle zu prüfen.

Verordnungen sind generell-abstrakte Rechtsnormen, die auf einer Stufe unterhalb von Gesetzen stehen. Sie können von den rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der vorfrageweisen respektive konkreten Normenkontrolle auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden. Der Umfang der richterlichen Prüfbefugnis hängt davon ab, ob es sich um eine selbständige - direkt auf der Verfassung beruhende - oder um eine unselbständige - auf einer gesetzlichen Delegation beruhende - Verordnung handelt. Geht es wie hier um eine selbständige Verordnung, prüft das Bundesverwaltungsgericht neben der Zulässigkeit der Gesetzesdelegation in erster Linie, ob sich der Verordnungsgeber an die Grenzen der ihm eingeräumten Befugnis gehalten hat. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt zudem die Verfassungsmässigkeit der Verordnung, soweit das Gesetz den Verordnungsgeber nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, oder die Verordnungsregelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt (BGE 143 II 87 E. 4.4 und 141 II 169 E. 3.4).

Was die Weiterdelegation der Rechtsetzungsbefugnis durch den Bundesrat betrifft (Subdelegation), ist Art. 48
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
1    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
2    Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) massgeblich. Art. 48 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
1    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
2    Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.
RVOG ermächtigt den Bundesrat, die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente zu übertragen. Für eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter bedarf es hingegen einer Ermächtigung in einem Bundesgesetz oder einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss (Art. 48 Abs. 2
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
1    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
2    Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.
RVOG). Art. 48
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
1    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
2    Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.
RVOG ist so zu verstehen, dass ohne spezialgesetzliche Ermächtigung, das heisst direkt gestützt auf das RVOG, nur die Subdelegation an Departemente zulässig ist; die Delegation an alle anderen Verwaltungseinheiten muss sich hingegen auf eine spezifische Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn stützen. Entsprechend bedarf es für die Subdelegation an Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung einer Ermächtigung in einem Bundesgesetz oder einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss (vgl. Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 329, und Thierry Tanquerel, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, Rz. 318).

6.3 Die von der Vorinstanz (PostCom) erlassene VMAP stützt sich auf Art. 61 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
1    Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
a  Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung;
b  Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit;
c  Ferienanspruch.
2    Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst.
3    Sie legt Mindeststandards fest.
VPG, der vorsieht, dass die Vorinstanz Mindeststandards (bezüglich der branchenüblichen Arbeitsbedingungen) festlegt. Art. 61 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
1    Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
a  Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung;
b  Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit;
c  Ferienanspruch.
2    Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst.
3    Sie legt Mindeststandards fest.
VPG definiert zudem die Kriterien, die zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen herangezogen werden können. Die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnis an die Vorinstanz muss sich jedoch auf eine Ermächtigung in einem Gesetz im formellen Sinn stützen, da die Vorinstanz als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung gehört (Art. 7a Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 7a Dezentrale Bundesverwaltung - (Art. 2 Abs. 3 RVOG)
1    Die dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden vier Kategorien von Verwaltungseinheiten:
a  den ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57a RVOG;
b  den durch Gesetz organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit;
c  den durch Gesetz errichteten rechtlich verselbstständigten öffentlichrechtliche Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen;
d  den Aktiengesellschaften, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen.
2    Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998, RVOV, SR 172.010.1). Art. 34 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 34 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
1    Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
2    Er kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften der zuständigen Behörde übertragen.
PG sieht vor, dass der Bundesrat den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften der zuständigen Behörde - mithin der Vorinstanz - übertragen kann. Damit besteht eine genügende Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn für die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnis an die Vorinstanz. Die Delegation dieser Rechtsetzungsbefugnis ist zudem nicht durch die Verfassung ausgeschlossen, weshalb die Gesetzesdelegation an die Vorinstanz insgesamt zulässig ist.

6.4

6.4.1 Zu prüfen ist weiter, ob sich die Vorinstanz beim Erlass von Art. 2 Abs. 2
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)
VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
1    Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
2    Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3    Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
VMAP an die Grenzen der ihr eingeräumten Rechtsetzungsbefugnis gehalten und nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen hat.

6.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 2 Abs. 2
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)
VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
1    Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
2    Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3    Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
VMAP sei nicht mit dem Postgesetz und der Postverordnung vereinbar. Sie kritisiert diesbezüglich erstens, dass die VMAP nur Mindeststandards bezüglich des Bruttolohns und der Normalarbeitszeit enthalte, sich jedoch nicht zu den weiteren Kriterien der Postverordnung äussere. Dies sei nicht zulässig, da immer eine Gesamtbetrachtung aller Faktoren notwendig sei. Zweitens - und in einem gewissen Widerspruch dazu - macht die Beschwerdeführerin geltend, im Fokus des Gesetzgebers habe die Verhinderung von Lohndumping gestanden.

6.4.3 Es ist durch Auslegung zu ermitteln (zur Methode statt vieler BGE 146 V 51 E. 8.1 und 145 III 109 E. 5.1, je m.w.H.), welche Vorgaben das Postgesetz und die Postverordnung der Vorinstanz für ihre Verordnungsgebung machen.

Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
1    Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
2    Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden.
3    Wer der Meldepflicht unterliegt, muss:
a  die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen.
b  die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
c  mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;
d  einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
PG müssen die meldepflichtigen Postdienstanbieterinnen die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten und gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
PG überwacht die Vorinstanz deren Einhaltung. Weitere Vorgaben dazu macht das Gesetz nicht: Weder definiert es, was unter den branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu verstehen ist, noch wie diese zu ermitteln sind oder wie die Vorinstanz die Überwachung auszuüben hat. Auch die französische und die italienische Fassung des Gesetzes geben hierzu keine weiteren Hinweise. Art. 61 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
1    Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
a  Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung;
b  Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit;
c  Ferienanspruch.
2    Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst.
3    Sie legt Mindeststandards fest.
VPG sieht vor, dass die Vorinstanz periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund der folgenden Kriterien ermittelt: Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung; Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit; Ferienanspruch. Abs. 3 des gleichen Artikels beauftragt die Vorinstanz, Mindeststandards festzulegen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin schreibt die Verordnung jedoch nicht vor, dass die Vorinstanz "diesbezüglich" - also bezüglich aller der in Abs. 1 genannten Faktoren - Mindeststandards festlegen müsste. Ebenso wenig ist dem Verordnungstext zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz auf Vorgaben zum Lohn zu beschränken habe. Art. 5 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 5 Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen - 1 Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält.
1    Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält.
2    Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
3    Die Anbieterin vereinbart mit ihren Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.
VPG sieht schliesslich vor, dass für Postdienstanbieterinnen, die einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen haben, die Vermutung gilt, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.

Mit dem Postgesetz wurde der Postmarkt für private Anbieterinnen geöffnet. Gemäss Botschaft wollte der Bundesrat mit der Überwachung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen verhindern, dass sich die Marktöffnung und der daraus folgende Wettbewerb auf Kosten der Löhne und der Arbeitsbedingungen der Angestellten entwickeln (Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5181, 5206). In die gleiche Richtung zielen die Voten in National- und Ständerat (vgl. Voten Hêche AB 2009 S 1132 und 1139; BR Leuenberger, AB 2009 S 1139; Bieri, AB 2009 S 1141; Rechsteiner, AB 2009 N 1458). Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass alle Postdienstanbieterinnen den gleichen Rechten und Pflichten unterstellt sind (Botschaft 5212). Auf Seite 5213 fokussiert die Botschaft zwar - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - anfänglich auf das Ziel, Tiefstlöhne zu verhindern. Jedoch führt sie anschliessend aus, die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen stelle eine Sicherung gegen Niedrigstlöhne dar; im Fokus dieser Vorgaben stünden insbesondere die Saläre, die Arbeitszeit- und Überstundenregelung sowie die Ferienregelungen. Die Botschaft versteht die Problematik der Niedrigstlöhne damit weit und wollte zu deren Bekämpfung Vorgaben bezüglich aller Arbeitsbedingungen ermöglichen. Zusammengefasst bezweckte der Gesetzgeber mit den Vorgaben bezüglich branchenüblicher Arbeitsbedingungen nicht nur - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs, sondern insbesondere auch den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführerin ist jedoch zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass das Postgesetz und die Postverordnung nicht nur den Bruttolohn pro Stunde und die Normalarbeitszeit, sondern auch weitere Kriterien zu denjenigen branchenüblichen Arbeitsbedingungen zählen, welche die Postdienstanbieterinnen einzuhalten haben.

Die Vorinstanz hat mithin den gesetzlichen Auftrag, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen in einem umfassenden Sinn zu überwachen. Zu diesem Zweck hat sie periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu ermitteln, wobei die Postverordnung aufzählt, welche Bereiche die Vor-instanz dabei vor allem zu beachten hat. Schliesslich hat sie eigene, branchenspezifische Mindeststandards festzulegen.

6.4.4 Diesem Auftrag des Postgesetzes und der Postverordnung ist die Vorinstanz nachgekommen.

Die Überwachung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nimmt die Vorinstanz wahr, in dem sie unter anderem gemäss ihrem Jahresbericht 2021 seit Anfang 2019 38 Unternehmen vertieft geprüft und in 15 Fällen ein Aufsichtsverfahren eingeleitet hat. Sie hat damit bis Ende 2021 über die Hälfte aller ordentlich meldepflichtigen Unternehmen vertieft überprüft (vgl. die entsprechende Liste auf ; abgerufen am 26.04.2023). Zur periodischen Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen hat sie für die Jahre 2015/16 eine Studie durchführen lassen, zu der sie 2021/22 eine umfassende Folgestudie erstellen liess (Bericht zu branchenüblichen Mindeststandards im Postmarkt vom 28. November 2017 [Roman Graf und Yves Flückiger] und vom 21. Juni 2022 [Roman Graf], abgerufen am 26.04.2023). Beide Studien geben eine Übersicht über die herrschenden Arbeitsbedingungen in der Branche und richten ihren Fokus neben den Löhnen auf die Mindeststandards für die Arbeitszeit und den Ferienanspruch, mithin auf die drei in Art. 61 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
1    Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
a  Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung;
b  Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit;
c  Ferienanspruch.
2    Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst.
3    Sie legt Mindeststandards fest.
VPG genannten Bereiche.

Branchenspezifische Mindeststandards hat die Vorinstanz in der VMAP bezüglich des Bruttolohns pro Stunde und der Normalarbeitszeit festgelegt (Art. 2 Abs. 1
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)
VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
1    Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
2    Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3    Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
und 2
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)
VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
1    Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
2    Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3    Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
VMAP). Als Mindeststandards hat die Vorinstanz gestützt auf die genannten Studien diejenigen Arbeitsbedingungen festgelegt, die für zwei Drittel aller Angestellten und die Mehrheit der Unternehmen gelten. Wo verlässliche Daten fehlen, hat sie die Bestimmungen aus dem Arbeitsrecht übernommen. Der Mindestlohn wird auf der Schwelle von 10 % der tiefsten Einstiegslöhne festgesetzt. Schliesslich hat sie die Ergebnisse mit den verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen der Branche und den Positionen der Sozialpartner verglichen (vgl. die Erläuterungen der Postkommission vom 30. August 2018 zur Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste vom 30. August 2018 (VMAP), S. 2). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin schreibt die Postverordnung in Art. 61 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
1    Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
a  Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung;
b  Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit;
c  Ferienanspruch.
2    Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst.
3    Sie legt Mindeststandards fest.
VPG nicht vor, dass die Vorinstanz "diesbezüglich" - also bezüglich aller der in Art. 61 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
1    Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
a  Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung;
b  Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit;
c  Ferienanspruch.
2    Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst.
3    Sie legt Mindeststandards fest.
VPG genannten Bereiche - Mindeststandards festlegen müsste. Weder dem Postgesetz noch der Postverordnung ist zu entnehmen, für welche konkreten Arbeitsbedingungen die Vorinstanz Mindeststandards festzulegen hat. Eine Verpflichtung, bezüglich aller Kriterien in gleicher Art und Weise tätig zu werden, besteht nicht. Dies ist insofern auch nicht notwendig, als diverse Bereiche der Arbeitsbedingungen bereits von gesetzlichen Regelungen erfasst werden, namentlich vom OR und vom Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11). Die in diesen Gesetzen geregelten Mindeststandards kontrolliert die Vorinstanz im Rahmen ihres Auftrages zur Kontrolle der branchenüblichen Arbeitsbedingungen ebenfalls (vgl. die Erläuterungen der Postkommission zur VMAP, S. 2 f.; vgl. E. 7.4). Ebenso wenig ist dem Text der Postverordnung zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz auf Vorgaben zum Lohn zu beschränken habe.

Die Vorinstanz ist mit der Festlegung von Mindeststandards für zwei Kernbereiche der Arbeitsbedingungen - Bruttolohn pro Stunde und Normalarbeitszeit - im Rahmen ihrer Kompetenzen gemäss Gesetz und Verordnung geblieben. Indem sie nur in zwei Bereichen Mindeststandards festgelegt hat, ist sie zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nachgekommen und hat gezielt in denjenigen Bereichen branchenspezifische Mindeststandards aufgestellt, in denen noch keine (genügenden) Regelungen bestehen. Ein Ermessensfehler der Vorinstanz bei der Legiferierung liegt damit nicht vor. Gleichzeitig ist es Mindeststandards ("exigences minimales" / "standard minimi") inhärent, dass sie absolute Minima darstellen, die auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht unterschritten werden dürfen, sondern unter allen Umständen einzuhalten sind. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen, indem sie Mindeststandards erlassen hat, die unabhängig von anderen Kriterien eingehalten werden müssen. Aus den gleichen Gründen liegt kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) vor, stützt sich die Bestimmung doch wie gezeigt auf ernsthafte Gründe und ist nicht sinn- oder zwecklos. Schliesslich besteht auch keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV), da die Sicherung eines gewissen Niveaus bei den Arbeitsbedingungen im Rahmen der Marktöffnung der Postdienste einem öffentlichen Interesse entspricht und die Vorinstanz bei der Festlegung der Mindeststandards verhältnismässig vorgegangen ist.

Der von der Vorinstanz erlassene Art. 2 Abs. 2
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)
VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
1    Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
2    Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3    Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
VMAP bewegt sich damit im von Gesetzgeber und Verordnungsgeber vorgegebenen Rechtsetzungsrahmen. Die Verordnungsbestimmung widerspricht weder dem übergeordneten Recht des Postgesetzes noch der Postverordnung; zudem ist sie mit der Verfassung vereinbar.

6.5 Die vorfrageweise Normenkontrolle führt zum Ergebnis, dass die Vorinstanz im Rahmen der ihr delegierten Kompetenzen und verfassungskonform gehandelt hat, indem sie in Art. 2 Abs. 2
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)
VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
1    Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
2    Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3    Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
VMAP einen Mindeststandard für die vertraglich vereinbarte Höchstarbeitszeit pro Woche festgelegt hat. Damit ist Art. 2 Abs. 2
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)
VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
1    Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
2    Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3    Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
VMAP hier anwendbar.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit, die sie mit ihrem Fahrpersonal im Mai 2019 vertraglich vereinbart hatte, 48 Stunden beträgt, und diejenige ihrer Angestellten im Bereich Disposition/Kundendienst/Leitung 45 Stunden. Ebenfalls unbestritten ist, dass auf den April 2021 eine Reduktion der Regelarbeitszeit des Fahrpersonals auf 45 Stunden erfolgte. Schliesslich ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin keinen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen hat.

7.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie biete überdurchschnittlich gute Arbeitsbedingungen, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, dass die Vorinstanz ihr allein aufgrund der wöchentlichen Normalarbeitszeit eine Nichteinhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen vorwerfe.

7.3 Die Beschwerdeführerin hat als ordentlich meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Die Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 5 Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen - 1 Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält.
1    Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält.
2    Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
3    Die Anbieterin vereinbart mit ihren Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.
VPG, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält, kommt nicht zum Tragen, da sie keinen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen hat. Die vertraglich vereinbarte Höchstarbeitszeit pro Woche des Fahrpersonals lag im Mai 2019 vier Stunden und nach der Reduktion im April 2021 immer noch eine Stunde über der von Art. 2 Abs. 2
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)
VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
1    Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
2    Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3    Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
VMAP vorgeschriebenen höchsten vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Die vertraglich vereinbarte Höchstarbeitszeit der Angestellten im Bereich Disposition/Kundendienst/Leitung lag eine Stunde über der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit.

Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei Minimalstandards um Mindestbestimmungen, die grundsätzlich unbesehen von anderen Faktoren einzuhalten sind. Zudem wurde die Normalarbeitszeit zum Zeitpunkt der Kontrolle im Mai 2019 beim Fahrpersonal um vier Stunden, das heisst um fast 10 % überschritten, was als relativ hoch zu bewerten ist. Bei den Angestellten in einem weiteren Bereich wurde die Normalarbeitszeit zudem um eine Stunde überschritten. Zwar reduzierte die Beschwerdeführerin während des Kontrollverfahrens die Normalarbeitszeit ihres Fahrpersonals, jedoch lediglich auf 45 Stunden, was weiterhin über der zulässigen Höhe liegt. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die weiteren Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin nicht in ihre Beurteilung einfliessen liess, sondern aus der Verletzung des Mindeststandards bezüglich Normalarbeitszeit direkt auf einen Verstoss gegen die Verpflichtung zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen geschlossen hat. Die Vorinstanz war weder verpflichtet, eine Mischrechnung aus Stundenlohn und Normalarbeitszeit zu machen, noch weitere Kriterien in ihre Beurteilung einzubeziehen. Dies gilt auch für den Umstand, dass für die Beschwerdeführerin als Gesellschaft einer grösseren Gruppe die Postdienste lediglich einen kleineren Teil ihrer Tätigkeit ausmacht. Die branchenüblichen Mindeststandards müssen unabhängig von der Organisation für alle Postdienstanbieterinnen gelten, da andernfalls wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlungen resultieren könnten (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5181, 5212). Auch die kumulative Anwendung der beiden Mindeststandards - Bruttolohn pro Stunde und Normalarbeitszeit - ist aufgrund des Zwecks von Minimalstandards zulässig. Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, einen Gesamtarbeitsvertrag abzuschliessen und damit eine Gesamtbetrachtung ihrer Arbeitsbedingungen in den Vordergrund zu rücken.

7.4 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz auch für die Kontrolle der im Arbeitsgesetz festgelegten Arbeitsbedingungen zuständig. Der Vollzug des Arbeitsgesetzes obliegt zwar grundsätzlich den Kantonen (Art. 41
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 41 - 1 Der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen obliegt, unter Vorbehalt von Artikel 42, den Kantonen. Diese bezeichnen die zuständigen Vollzugsbehörden und eine kantonale Rekursbehörde.
1    Der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen obliegt, unter Vorbehalt von Artikel 42, den Kantonen. Diese bezeichnen die zuständigen Vollzugsbehörden und eine kantonale Rekursbehörde.
2    Die Kantone erstatten dem Bundesrat nach Ablauf jedes zweiten Jahres Bericht über den Vollzug.
3    Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einzelne nicht-industrielle Betriebe oder einzelne Arbeitnehmer in industriellen oder nicht-industriellen Betrieben, so entscheidet die kantonale Behörde.
ArG). Art. 42 Abs. 2
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 42 - 1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen durch die Kantone aus. Er kann den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen.
1    Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen durch die Kantone aus. Er kann den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen.
2    Dem Bund obliegen ferner die Vollzugsmassnahmen, für die ihn das Gesetz ausdrücklich als zuständig erklärt, sowie der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen in den Betrieben des Bundes im Sinne von Artikel 2 Absatz 2.
3    Die Aufgaben des Bundes im Sinne der Absätze 1 und 2 obliegen dem SECO, soweit sie nicht dem Bundesrat oder dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung84 vorbehalten bleiben.
4    Für die Durchführung seiner Aufgaben stehen dem SECO die Eidgenössischen Arbeitsinspektorate und der Arbeitsärztliche Dienst zur Verfügung. Es kann ferner besondere Fachinspektorate oder Sachverständige heranziehen.
ArG sieht jedoch vor, dass dem Bund diejenigen Vollzugsmassnahmen obliegen, für die ihn das Gesetz ausdrücklich als zuständig erklärt. Gemäss Art. 22
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
PG überwacht die Vor-instanz die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen und gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. b
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 61 - 1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
1    Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
a  Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung;
b  Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit;
c  Ferienanspruch.
2    Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst.
3    Sie legt Mindeststandards fest.
VPG gehören dazu die Regelungen zur Nachtarbeit. Zudem enthält das Arbeitsgesetz - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht nur Vorschriften zum Gesundheitsschutz, sondern auch solche zu den Arbeits- und Ruhezeiten (darunter zur Dauer der Nachtarbeit), die klarerweise die Arbeitsbedingungen betreffen. Damit hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Kompetenzen gehandelt, als sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin gegen Art. 17a
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 17a - 1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.
1    Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.
2    Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.
ArG verstiess.

Inhaltlich bestreitet die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 17a
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 17a - 1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.
1    Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.
2    Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.
ArG nicht. Sie weist jedoch darauf hin, dass es sich lediglich um zwei Einzelfälle gehandelt habe. Dies hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch korrekt fest. Jedoch weist die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bezüglich Nachtarbeit für ein Unternehmen wie die Beschwerdeführerin, dass seine Arbeit vorwiegend in der Nacht verrichtet, von Bedeutung ist. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes liegt entsprechend nicht vor, zumal sich die Vorinstanz in erster Linie auf den Verstoss gegen die Normalarbeitszeit stützt und die Verletzung des Arbeitsgesetzes lediglich ergänzend geltend macht. Insgesamt hat die Vorinstanz den Verstoss gegen Art. 17a
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 17a - 1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.
1    Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.
2    Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.
ArG zurecht und in angemessener Art und Weise festgestellt.

7.5 Die Vorinstanz hat zudem im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht gegen das Willkürverbot verstossen. Insbesondere zielt die Überwachung der Arbeitsbedingungen durch die Vorinstanz - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht nur auf die Verhinderung von Lohndumping, sondern auf die Verhinderung einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen in einem weiteren Sinn (vgl. E. 6.4.3). Die Vorinstanz verkennt damit weder die Intentionen des Gesetzgebers noch des Verordnungsgebers. Zudem hat sie sich wie dargelegt nicht in unrechtmässiger und oder unverhältnismässiger Art und Weise auf die zwei Fälle von Verstössen gegen das Arbeitsgesetz gestützt (E. 7.4).

7.6 Schliesslich liegt auch keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit vor: Der grundsatzkonforme Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV) beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 6.4) und liegt als sozialpolitische Massnahme im öffentlichen Interesse. Der Erlass einer Massnahme und einer Sanktion ist hier zudem grundsätzlich verhältnismässig, insbesondere da eine klare Überschreitung der zulässigen Normalarbeitszeit vorliegt und die Massnahme offensichtlich geeignet ist, die Arbeitsbedingungen im Sinne einer Reduktion der Normalarbeitszeit zu verbessern.

7.7 Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegen Art. 2 Abs. 2
SR 783.016.2 Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)
VMAP Art. 2 Mindeststandards - 1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
1    Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.2
2    Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3    Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
VMAP verstossen hat.

7.8 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die angeordneten Massnahmen oder die Höhe der Sanktion sei nicht angemessen oder nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz begründet sowohl die Massnahme - Begrenzung der Normalarbeitszeit auf 44 Stunden, Sicherstellung der Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitszeit bei Nachtarbeit und Berichterstattung - als auch die Verwaltungssanktion von Fr. 53'000.- ausführlich und nachvollziehbar. Zudem hat sie bei der Bemessung der Sanktion die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt (vgl. Art. 25 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 25 Verwaltungssanktionen - 1 Verstösst eine Anbieterin gegen dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung gestützt auf dieses Gesetz, so kann sie mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden.
1    Verstösst eine Anbieterin gegen dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung gestützt auf dieses Gesetz, so kann sie mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden.
2    Verstösse werden von der PostCom untersucht und beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19687.
3    Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die PostCom insbesondere die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse der Anbieterin.
PG). Das Gericht sieht deshalb keinen Grund, auf diesen Entscheid der Vorinstanz zurückzukommen.

7.9 Die Beschwerdeführerin beantragt jedoch, ihr sei zur Umsetzung der Massnahme neu eine Frist von zwölf Monaten anzusetzen. Zur Begründung führt sie aus, die laufenden Arbeitsverhältnisse mit unterschiedlichen Kündigungsfristen sowie saisonale Schwankungen bei der Arbeits- und Betriebsorganisation liessen keine derart kurzfristige Umstrukturierung zu. Die angeordnete Frist sei zu kurz und verletze die Wirtschaftsfreiheit sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, die Frist von fünf Monaten sei angemessen, da eine längere Frist das Risiko berge, dass die Beschwerdeführerin weiterhin gegen die Postgesetzgebung verstosse.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb sie mehr Zeit für die Umsetzung der Massnahmen benötigt, sind sachlich und nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Vorinstanz in anderem Zusammenhang anerkennt, dass die Umsetzung von Mindestanforderungen im Bereich der Arbeitsbedingungen Zeit benötigt. So hat sie die Erhöhung des Mindeststandards bezüglich Bruttolohn pro Stunde, den sie am 6. Oktober 2022 beschloss, erst auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt (vgl. AS 2022 739), um den Postdienstanbieterinnen genügend Zeit zu geben, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen (vgl. Medienmitteilung der Vorinstanz vom 24. November 2022, , abgerufen am 04.04.2023). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit Ergehen der angefochtenen Verfügung über eineinhalb Jahre Zeit hatte, sich auf die Möglichkeit vorzubereiten, dass sie die Arbeitsverträge ändern muss.

In Anbetracht dieser Umstände ist eine Frist von sechs Monaten für die Umsetzung der von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen - Begrenzung der Normalarbeitszeit auf 44 Stunden, Sicherstellung der Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitszeit bei Nachtarbeit und Berichterstattung - angemessen und verhältnismässig. Der Beschwerdeführerin ist entsprechend eine Frist von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils für die Umsetzung anzusetzen.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen. Zumindest teilweise gutgeheissen wurde jedoch ihr Eventualantrag, der jedoch die Vollzugsmodalitäten und damit nur einen untergeordneten Teil des Streitgegenstandes betraf. Damit gilt die Beschwerdeführerin als zu einem Fünftel obsiegend.

8.2 Entsprechend sind die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Vorinstanz sind als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 4'000.- festzulegen. Sie sind zu vier Fünfteln, das heisst in der Höhe von Fr. 3'200.-, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese Kosten sind dem von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 800.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

8.3 Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die vor Bundesverwaltungsgericht nicht vertretene Beschwerdeführerin ist zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist, dass ihr aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sechs Monate Zeit, um die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen umzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Differenzbetrag von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Tobias Grasdorf

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 13/2021; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)