Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1252/2015
Urteil vom 3. Mai 2016
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Besetzung Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
A._______,geboren am (...),
Parteien Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran nach eigenen Angaben am 23. Juli 2009. Am 8. Januar 2010 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 11. Januar 2010 ein Asylgesuch. Am 14. Januar 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 27. Januar 2012 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nach den Wahlen im Jahr 2009 mehrmals an Demonstrationen in Teheran teilgenommen und sei dort von den Behörden identifiziert worden. Im Juli 2009 hätten nach Mitternacht zivil gekleidete Personen an seine Haustür geklopft. Sein Bruder habe die Tür geöffnet, während er durch die Hintertür geflüchtet sei und sich bei einem anderen Bruder versteckt habe. Daraufhin habe er den Iran via Türkei verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 - eröffnet am 27. Januar 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft infolge von Vorfluchtgründen festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Ausdrucke diverser Petitionen aus dem Internet, Ausdrucke diverser Artikel auf Weblog, Ausdrucke diverser Facebookeinträge, einen Ausdruck einer Verleumdung auf Weblog, einen Zeitungsausschnitt aus der "Tribune de Genève", die Zeitschrift "Iran Liberation", diverse im Internet publizierte Fotos, eine DVD "Demonstrations", diverse Fotos von Demonstrationen, Filme und TV-Beiträge sowie eine DVD "Interviews".
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 forderte der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser ging rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2015 lud der damalige Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 10. April 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 setzte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist an zur Einreichung einer Replik.
H.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik sowie weitere Beweismittel (mehrere Ausdrucke von Chat-Verläufen auf Facebook, zwei Ausdrucke von Internetmeldungen) zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 7. September 2015 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat nieder und reichte eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Aufschiebung des Vollzugs der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme angeordnet hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Aussagen zur Demonstrationsteilnahme seien sehr vage ausgefallen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er detailliertere Angaben machen könne. Seine Ausführungen betreffend Identifizierung und behördliche Suche nach ihm seien unsubstantiiert und knapp ausgefallen. Seine Schilderungen würden weder erlebnisorientierte Details noch Realkennzeichen enthalten. Es sei realitätsfremd, dass er über seine Identifizierung informiert worden sei, und trotzdem weiterhin an Demonstrationen teilgenommen habe. Weiter mache er in wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben. Insgesamt seien seine Ausführungen unsubstantiiert, realitätsfern und widersprüchlich, weshalb er eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht habe glaubhaft machen können.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe stets konkret und nicht ausweichend geantwortet. Seine Schilderungen würden zeigen, dass er tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen habe. Was er betreffend seine Identifizierung und die behördliche Suche nach ihm vorgebracht habe, sei plausibel. Er wisse ja nicht, wie die Behörden ihn erkannt und aufgefunden hätten. Den Besuch der Behörden habe er detailliert und konkret erzählt. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien plausibel und würden erlebnisorientierte Details enthalten. Es sei realitätsnah, dass die Behörden eine gewisse Zeit brauchen würden, um ihn zu identifizieren. Das Vorgehen der Behörden widerspreche somit nicht der allgemeinen Logik. Bei seinen Aussagen zu den Daten seiner Teilnahme an Demonstrationen handle es sich nicht um einen Widerspruch. Darüber hinaus seien die Abweichungen in seinen Erzählungen äusserst gering. Dies spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Viele seiner Schilderungen seien erstaunlich übereinstimmend. In einer Gesamtbetrachtung seiner Vorbringen sei die Glaubhaftigkeit klar zu bejahen. Zudem sei er in überdurchschnittlichem Masse exilpolitisch aktiv. Insbesondere die diversen Interviews in Fernsehbeiträgen und Bilder in öffentlich zugänglichen Publikationen sowie das Verfassen einer Vielzahl von kritischen Artikeln lasse ihn aus der Masse herausstechen, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliege, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, diverse politische Aktivitäten des Beschwerdeführers würden nicht gänzlich in Abrede gestellt, jedoch erweise sich die Identifizierung und die behördliche Suche nach ihm aufgrund verschiedener Widersprüche und unsubstantiierten Angaben als unglaubhaft. Es gelte festzuhalten, dass eine exilpolitische Tätigkeit vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise erwähnt worden sei. Aus den eingereichten Fotos des Beschwerdeführers lasse sich kein herausragendes politisches Profil erkennen. Somit gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass er von den iranischen Behörden überhaupt erkannt, geschweige denn als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde.
4.4 In seiner Replik hält dem der Beschwerdeführer entgegen, diverse Personen, mit denen er zum Teil in Kontakt gestanden habe, müssten, obwohl sie sich weniger exponiert hätten als er selbst, langjährige Gefängnisstrafen verbüssen. Dass er seine exilpolitische Tätigkeit gegenüber der Vorinstanz nicht erwähnt haben solle, treffe nicht zu.
5.
5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen sind.
5.1.1 Es trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Demonstrationsteilnahmen nach den Wahlen im Jahr 2009 sehr oberflächlich ausgefallen sind. So schildert der Beschwerdeführer in freier Rede lediglich, dass es damals Demonstrationen gegeben habe, er dort teilweise anwesend gewesen sei und man gegen die Regierung demonstriert habe (SEM-Akten, A44/16 F5). Auf Nachfrage führt er aus, man habe versucht die ganze Regierung den Menschen bekannt zu machen. Auf die Frage, wie man das gemacht habe, sagt er lediglich, man habe Parolen gerufen. Wiederum auf Nachfrage gibt er zu Protokoll, man habe "nieder mit der Führung" gerufen (SEM-Akten, A44/16 F19 ff.). Der Befrager stellt sodann weitere Fragen zu den Demonstrationen. Der Beschwerdeführer antwortet fortgehend einsilbig und vage. In Anbetracht dessen, dass Demonstrieren im Iran keine alltägliche Sache ist und der Beschwerdeführer sich der Gefahr, der er sich damit aussetzte, bewusst war, wäre von ihm eine erlebnisgeprägtere Schilderung zu erwarten gewesen.
5.1.2 Ebenfalls korrekt führt die Vorinstanz aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Identifizierung und der behördlichen Suche nach ihm unsubstantiiert und knapp ausgefallen seien. Auch hierzu führt er in freier Rede lediglich aus, man habe ihn irgendwie erkannt und gegen ihn Schritte unternommen, um ihn festzunehmen, weshalb er das Land verlassen habe (SEM-Akten, A44/16 F5). Auch auf zahlreiche Nachfragen hin gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, warum gerade er von den Behörden hätte gesucht werden sollen. An den Demonstrationen im Nachgang zu den Wahlen im Jahr 2009 nahmen teilweise mehr als eine Million Menschen teil. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum gerade er, der bisher politisch nicht aktiv war und lediglich ein paar Mal - gemäss eigenen Aussagen sieben bis acht Mal - an den Demonstrationen, die sich, wie bekannt ist, über mehrere Monate hinzogen, teilnahm, hätte identifiziert und verfolgt werden sollen. Hinzu kommt, dass er den Vorfall, als angeblich Zivilbeamte nach Mitternacht bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien, ohne jegliche Realkennzeichen schildert (vgl. SEM-Akten, A44/16 F77 ff.).
5.1.3 Diesbezüglich finden sich weitere Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers. So führt er in der BzP aus, er habe am 15. Juni 2009 zum ersten Mal an einer Demonstration teilgenommen. Am 17. Juli 2009 seien um ca. 2.00 Uhr nachts fünf zivil gekleidete Personen an seine Haustüre gekommen (SEM-Akten, A1/12 S. 5 f.). In der Anhörung hingegen gibt er zu Protokoll, er habe am 25. zum ersten Mal persönlich an einer Demonstration teilgenommen. Später seien vier Zivilbeamte um Mitternacht vor sein Haus gekommen (SEM-Akten, A44/16 F40 und F78 ff.). Während beim Datum der ersten Demonstration tatsächlich, wie in der Beschwerde behauptet, nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer beim 25. das iranische oder das europäische Datum gemeint hat, liegen beim Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und bei der Anzahl Beamter, die an seine Tür geklopft hätten, Widersprüche vor. Ein weiterer Widerspruch findet sich in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, wann er sein Zuhause verlassen habe. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass es sich hier nur um kleinere Abweichungen handelt, jedoch fügen sich diese Widersprüche nahtlos ins unglaubhafte Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (Urteil EGMR, S.F and others v. Sweden, Nr 52077/10 vom 15. Mai 2012, § 63/64).
6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist.
6.4 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass er zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Anders als im angerufenen EGMR-Entscheid (a.a.O., § 68) ist das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers jedoch nicht derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Er hat keine politisch organisierte Funktion und sticht auch sonst nicht aus der Masse der Regimekritiker besonders hervor. Durch gelegentliche Teilnahmen an Protestaktionen unterscheidet er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Iraner. Bezüglich der eingereichten Facebook-Einträge ist festzuhalten, dass solche Einträge und Kommentierungen tagtäglich in ähnlicher Form x-fach geschehen und eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens der Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich ist. Gleiches gilt für den von ihm verfassten Blog. Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu welchen der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gehört. Zu den eingereichten Chat-Protokollen ist zu sagen, dass diese nicht öffentlich zugänglich sind. Aus den eingereichten Berichten zur allgemeinen Lage im Iran und den weiteren eingereichten Beweismitteln (Petitionen, Videos, Fotos, Zeitungsartikel, Printscreens etc.) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es gelingt ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt hat. Er erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 17. März 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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