Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2691/2013/plo

Urteil vom 3. April 2014

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Fulvio Haefeli,
Besetzung
Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

A._______,geboren (...),

B._______,geboren (...),

Iran,
Parteien
beide vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 5. April 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Juli 2009 und reiste über die Türkei und Deutschland am 4. August 2009 in die Schweiz ein, wo er am 6. August 2009 um Asyl nachsuchte. Am 21. August 2009 wurde er summarisch befragt und am 4. September 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ausreise in leitender Position im Ministerium für (...) gearbeitet. Nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 habe er jeden Abend an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Am 20. Juni 2009 habe er sich zusammen mit anderen jungen Männern an einer Demonstration ein Wortgefecht mit einem Mitglied der Volksarmee geliefert. Daraufhin seien sie von einem maskierten und bewaffneten Sondertrupp angegriffen, heftig zusammengeschlagen und mitgenommen worden. In einem Keller seien sie weiter misshandelt, registriert - dabei habe er eine falsche Identität angegeben - und schliesslich mit der schriftlichen Verpflichtung, an keinen weiteren Demonstrationen teilzunehmen, am selben Abend wieder freigelassen worden. Am nächsten Tag sei er wieder zur Arbeit gegangen. Da er dort Zugang zum von der Regierung gesperrten Internet gehabt habe, habe er die Demonstrationsaufrufe verfolgen und den Demonstranten den Ort und die Zeit der nächsten Demonstration mitteilen können. Im Vorfeld des 9. Juli 2009 seien zahlreiche Koordinatoren der Demonstrationen in Haft genommen worden, um den Gedenkfeiertag zum Studentenaufstand zu verhindern. Weil einer dieser Häftlinge ihn beschrieben habe, hätten die Behörden seine Adresse herausgefunden. Zudem hätten sich wahrscheinlich auch Informanten unter die Demonstranten gemischt. Am 4. Juli 2009 habe ihm seine Verlobte mitgeteilt, dass in seine Wohnung eingebrochen und diese durchsucht worden sei; gefehlt habe aber nur ein Diplom. Durch dieses hätten ihn die Leute erkennen können und er wäre festgenommen worden, wenn er am nächsten Tag wieder zur Arbeit wäre. Deshalb habe er Urlaub beantragt und sei im Elternhaus seiner Verlobten untergetaucht. Die Behörden hätten ihn in seinem Büro gesucht, seinen Angestellten und Freund mitgenommen und verhört. Trotz allem habe er am 9. Juli 2009 an der Gedenkfeier teilgenommen und dabei zwei Abfallcontainer umgestossen und angezündet, um die Behörden am Angreifen zu hindern. Am 20. Juli 2009 sei er dann ausgereist, da er als ranghoher Beamte im (...)ministerium wegen seiner Tätigkeiten als Koordinator bei den Demonstrationen im Falle einer Verhaftung zu Tode gefoltert oder lebenslänglich inhaftiert worden wäre.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente bezüglich seiner Identität und seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit sowie eine Fotografie von ihm an einer Demonstration zu den Akten.

B.
Am 4. November 2010 heiratete der Beschwerdeführer im Rahmen einer stellvertretend für ihn in Teheran geschlossenen Ehe die Beschwerdeführerin, mit welcher er nach eigenen Aussagen vor seiner Ausreise bereits verlobt war. Zum Nachweis der Ehe reichten die Beschwerdeführenden einen iranischen Ehevertrag ein.

C.
Die Beschwerdeführerin verliess den Iran am 30. Oktober 2012, reiste am 16. November 2012 in die Schweiz ein und ersuchte am 19. November 2012 ebenfalls um Asyl. Am 21. November 2012 wurde sie summarisch befragt.

D.
Mit Verfügung vom 26. November 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht, da die Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit überdies durch die oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Rolle anlässlich der Demonstrationen erhärtet würden und die Aussagen schliesslich auch der Logik des Handelns widersprechen würden.

E.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.

Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er eine Kopie samt Übersetzung der Kündigung seiner Arbeitsstelle (wegen mehr als zweimonatiger Abwesenheit ohne Ankündigung) vom 10. November 2009 und eines internen Briefes vom 9. Februar 2010 mit Hinweis auf die Verurteilung vom 27. Januar 2010 wegen Amtsmissbrauchs, welche sein Freund aus seinem Dossier habe kopieren können, sowie einer Lohnabrechnung vom März 2009 zu den Akten.

F.
Mit Urteil vom 21. Januar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 26. November 2012 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur koordinierten Behandlung mit dem erstinstanzlich hängigen Verfahren der Beschwerdeführerin sowie zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurück. Namentlich sei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einlässlich zu den Asylgründen anzuhören.

G.
Am 28. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.

Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie habe im Kreis Gleichgesinnter Vorlesungen im Fachbereich Mystik besucht und sich als Heilpädagogin betätigt. Da ihre Wissenschaft auf der mystischen Ebene anzusiedeln sei, habe sie in Diskrepanz zu den Überzeugungen der islamischen Regierung gestanden. Nach der Verhaftung des Gründers dieses Kreises im Jahre 2010 sei die Mystik verboten worden. Deshalb hätten sie ihre Vorlesungen im Untergrund abgehalten. Auch ihre Dozentin sei festgenommen worden und habe sie beauftragt, die Vorlesungen fortzusetzen, was sie im Haus ihres Onkels getan habe. Am 29. September 2012, als sie in der Bibliothek gewesen sei, hätten die Behörden das Haus ihres Onkels und ihrer Eltern durchsucht und diverse Ausweise mitgenommen. Daraufhin sei sie untergetaucht. Die Behörden hätten sie zirka eine Woche später noch einmal gesucht.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Dokumente zu ihrer Identität und ein Diplom des (...) vom 17. Juli 2009 zu den Akten.

H.
Mit Verfügung vom 5. April 2013 - eröffnet am 9. April 2013 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

I.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchten sie das Bundesverwaltungsgericht, das BFM anzuweisen, die Einheit der Familie zu wahren und sie als Ehepaar am gleichen Ort unterzubringen.

J.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das BFM zu einer Vernehmlassung ein.

K.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

L.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung.

M.
Vom Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2013 zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen, hielt das BFM am 11. Juli 2013 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

N.
Mit Eingabe vom 1. August 2013 (Poststempel) nahmen die Beschwerdeführenden zur zweiten Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung.

O.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht erneut ersucht, das BFM anzuweisen, die Einheit der Familie zu wahren und die Beschwerdeführenden als Ehepaar am gleichen Ort unterzubringen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
(VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher - vorbehältlich E. 2 - zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Bezüglich der Rüge, das BFM sei anzuweisen, die Einheit der Familie zu wahren und sie als Ehepaar am gleichen Ort unterzubringen, erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht als nicht zuständig (vgl. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das BFM hat gemäss seiner Verpflichtungen die verheirateten Beschwerdeführenden dem gleichen Kanton zuzuweisen (vgl. Art. 27
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.89
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).90 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.91
AsylG). Die Zuteilung zum Aufenthaltsort innerhalb des Kantons erfolgt durch die kantonalen Behörden, deren Verfügungen nicht durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden können, vielmehr steht diesbezüglich der kantonale Rechtsmittelweg offen. Die Beschwerdeführenden wären gehalten gewesen, vom kantonalen Migrationsamt eine anfechtbare Verfügung zu erwirken und diese bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz anzufechten.

3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.
Zunächst rügten die Beschwerdeführenden die Verletzung von Verfahrensgarantien. Diese gilt es vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.

4.1 Einerseits rügten die Beschwerdeführenden, die Argumentation des BFM in der vorliegenden Verfügung entspreche haargenau der in der Verfügung vom 26. November 2012, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Januar 2013 diesen Entscheid aufgehoben und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückgewiesen habe. Das BFM habe weder den Beschwerdeführer weiter angehört noch seine Rechtsvertreterin zur Stellungnahme aufgefordert.

Wie das BFM in seiner Vernehmlassung richtig festhielt, hatte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid vom 26. November 2012 insbesondere deshalb aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin noch nicht angehört worden war und ihre Aussagen für eine vollständige Sachverhaltsfeststellung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers erheblich hätten sein können. Daraufhin lud das BFM diese zur Anhörung vor und erliess eine gemeinsame Verfügung für die beiden Asylgesuche. In Bezug auf die Asylgründe des Beschwerdeführers konnte die Beschwerdeführerin jedoch keine weiteren relevanten Informationen geben, weshalb die Begründung in der Verfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer gleich bleiben durfte. In diesem Sinne wurden die Verfahren in einem genügenden Masse koordiniert. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers oder eine Einladung der Rechtsvertreterin zur Stellungnahme waren demzufolge nicht angezeigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

4.2 Andrerseits wurde in der Beschwerde gerügt, das BFM gehe in seiner Verfügung vom 5. April 2013 nicht auf die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerde vom 20. Dezember 2012 ein. Somit sei die Verfügung wegen der Verletzung von Verfahrensgarantien aufzuheben. In seiner Vernehmlassung äusserte sich das BFM weder zu dieser Rüge noch zu den angesprochenen Dokumenten. In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden fest, da das BFM das eingereichte Kündigungsschreiben und den internen Brief des (...)ministeriums betreffend den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht beachtet und damit eine grobe Verletzung der Untersuchungsmaxime begangen habe, würden die genannten Dokumente nochmals eingereicht. In seiner zweiten Vernehmlassung ging das BFM schliesslich inhaltlich auf diese Dokumente ein.

Im vorliegenden Fall ging das BFM im Rahmen seiner Verfügung vom 5. April 2013 zwar nicht auf die Beweismittel ein, welche im ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden waren. Auch in seiner ersten Vernehmlassung unterliess es dies trotz entsprechender Rüge. Damit hat das BFM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 ging das BFM explizit auf die entsprechenden Beweismittel ein, indem es ausführte, die zwei eingereichten Schreiben des Ministeriums für (...) an den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers würden lediglich auf dessen Abwesenheit vom Arbeitsplatz und dessen Kündigung, nicht aber auf die geltend gemachte Verfolgung hinweisen. Damit wurde dem rechtlichen Gehör genüge getan. Die Gehörsverletzung betraf sodann die Frage der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, was vom Bundesverwaltungsgericht in voller Kognition überprüft werden kann. Demnach kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör - soweit dieser als verletzt zu erkennen war - als auf Beschwerdeebene geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.

4.3 Zur Rüge in der Replik vom 6. Juni 2013, das BFM habe in der ersten Vernehmlassung den Sachverhalt falsch festgestellt, indem es der Meinung sei, die Beschwerdeführenden kämen aus dem Nordirak, kann festgehalten werden, dass diese Aussage offensichtlich auf die Verwendung eines falschen Textbausteins und nicht auf eine tatsächliche Annahme des BFM zurückzuführen ist, die Beschwerdeführenden kämen aus dem Nordirak. Dass das BFM weiss, dass die Beschwerdeführenden aus dem Iran kommen, lässt sich klarerweise auch allen weiteren inhaltlichen Erwägungen des BFM entnehmen. Der Sachverhalt wurde diesbezüglich richtig festgestellt.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung hielt das BFM fest, im iranischen Kontext sei es als realitätsfremd einzustufen, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz unbemerkt auf brisanten Internetseiten habe surfen können beziehungsweise überhaupt ein solches Risiko eingegangen sein sollte, hätte er doch gerade an seinem Arbeitsplatz in einem staatlichen Betrieb mit einer Überwachung seiner Internetaktivitäten rechnen müssen. Diese Zweifel würden erhärtet durch seine oberflächlichen Aussagen im Bezug auf seine politische Rolle, sodass ihm die geltend gemachte Rolle als Anführer nicht geglaubt werden könne. So habe er angegeben, er habe die im Internet gesammelten Informationen jeweils mündlich weitergegeben, worauf sie sich wie ein Lauffeuer verbreitet hätten. Der Frage, wem er die Informationen weitergegeben habe, sei er ausgewichen und habe gesagt, er habe es "ihnen" während der Demonstration mitgeteilt. Detailliertere Angaben zur angeblichen Organisation von politischen Aktionen habe er nicht machen können. Weiter habe er angeführt, dass in seinem Stadtteil zahlreiche politische Anführer verhaftet worden seien, habe aber nur einen Anführer namentlich nennen können, obschon er sich selber auch als Führer und Koordinator bezeichne. Schliesslich sei es realitätsfremd, dass die Behörden sein Haus durchsucht und ihn anhand eines beschlagnahmten Diploms hätten identifizieren können, würde doch eine Person zuerst identifiziert und dann ihr Haus durchsucht. Die Behörden könnten nicht, wie geltend gemacht, anhand einer optischen Beschreibung einen Namen oder gar eine Adresse erschliessen. Das ins Recht gelegte Foto könne allenfalls eine Demonstrationsteilnahme beweisen, enthalte aber keinerlei Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung.

Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien detailarm und widersprüchlich. Zwar sei ersichtlich, dass sie ein Interesse an der Mystik habe und auch Vorlesungen dazu besucht habe. Dass sie dabei aber eine zentrale Rolle innegehabt habe, mit der sie das Interesse der Behörden auf sich gezogen habe, sei nicht glaubhaft. Die Fragen zu den Aktivitäten der Gruppe habe sie ausweichend beantwortet. Sie hätten jeweils zahlreiche Patientinnen gehabt, die geheilt worden seien, es sei zu freien Diskussionen gekommen und sie hätten Fragen stellen können. Angesprochen auf ihre Aufgabe als Lehrerin, habe sie lediglich ausgeführt, dass sie die Räume gemietet und mündlich Leute zu den Treffen eingeladen habe. Des Weiteren habe sie keinen konkreten Hinweis nennen können, der auf eine Verfolgung durch die iranischen Behörden hindeute. Zwar meine sie, als ihre Dozenten verhaftet worden seien, habe sie gemerkt, dass es auch für sie gefährlich werde. Zwischen der Verhaftung der Dozentin im Jahre 2010 und der Hausdurchsuchung im Jahre 2012 könne aber kein Zusammenhang gesehen werden. Auch das Diplom, auf dem gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin beide Dozenten unterschrieben hätten, sei kein Hinweis auf Verfolgung. Diese Zweifel würden durch die vagen Aussagen zur Hausdurchsuchung erhärtet. So gebe sie an, ihr Onkel habe ihr "persönlich" davon erzählt, eine Vorladung oder einen Haftbefehl gebe es aber nicht. Dazu komme, dass sie an der Befragung erwähnt habe, die Behörden hätten auch bei ihrer Mutter nach ihr gefragt. An der Bundesanhörung habe sie dies aber nicht mehr vorgebracht, obwohl sie mehrfach nach weiteren Hinweisen auf Verfolgung gefragt worden sei. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe sie gemeint, sie habe die Hausdurchsuchung bei ihrer Mutter völlig vergessen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen würden schliesslich erhärtet durch die legale Ausreise mit ihrem eigenen Pass und einem Schengenvisum.

6.2 In ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden dem entgegen, das Verhalten des Beschwerdeführers, die Informationen bezüglich der Demonstrationen im Internet zu verfolgen, sei nicht realitätsfremd, sondern illoyal gegenüber seinem Arbeitgeber. Bezüglich seiner politischen Rolle sei festzuhalten, dass er selber keine Demonstrationen organisiert habe, sondern lediglich Informationen aus dem Internet den Menschen mündlich weitergegeben habe. Weil der Mobilfunk nicht funktioniert habe, hätten sich solche mündlichen Informationen tatsächlich wie ein Lauffeuer verbreitet. Weiter möge zwar die Vorgehensweise der iranischen Behörden in den Augen der Schweizer Behörden fern aller Logik liegen. Angesichts internationaler Berichte und Aussagen von Abertausenden von Iranern über die exzessive Gewaltanwendung gegenüber den Demonstranten seien seine Aussagen, dass er wahrscheinlich im Quartier bespitzelt und seine Wohnung durchsucht worden sei, durchaus vorstellbar. Ob er in seinem Quartier bespitzelt worden oder durch die Videoaufnahmen identifiziert worden sei, wisse er nicht. Durch Beweismittel habe er belegt, dass er sein Studium mit Auszeichnung abgeschlossen habe und beim (...)ministerium mit überdurchschnittlich hohem Lohn angestellt gewesen sei. Diese gesicherten Verhältnisse sowie seine Wohnung, seine Verlobte und seine Familie hätte er nicht verlassen, hätten ihm keine ernsthaften Nachteile gedroht. Erst nach seiner Flucht sei er aus dem Staatsdienst entlassen worden und könne keinen staatlichen Dienst mehr antreten. Vor Gericht sei er wegen Amtsmissbrauchs verurteilt worden.

Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass ihr Onkel nur mit grosser Mühe seine Werkstatt wieder frei bekommen habe und seinen Beruf weiter ausüben könne. Diesbezüglich werde ein Gesuch seiner Anwältin um Wiederaufnahme der Ausbildungsstätte an das Revolutionsgericht (...) Teheran vom (...) ins Recht gelegt. Ein entsprechendes Urteil werde folgen. Weiter sei zwar der Anführer der Gruppe im Jahre 2010, ihre Dozentin aber erst im Sommer/Herbst 2012 verhaftet worden. Gemäss beigelegtem Internetbericht vom 6. Januar 2013 seien elf Hausfrauen in der Stadt Shahrud im Nordosten des Irans verhaftet worden, weil sie zur Sekte (...) gehört hätten. Sie habe an ihrer Anhörung zahlreiche Websites angegeben, welche über die Verfolgung dieser Gruppe berichteten. Auch habe sie über die Heilung und Gespräche während dieser Treffen gesprochen und dass mit Handauflegen und Konzentration geheilt worden sei. Sie sei sowohl für die Administration als auch für den Inhalt der Gespräche und der Therapie verantwortlich gewesen. Hinsichtlich ihrer Ausreise habe sie erwähnt, dass ihr Vater als Pilot gearbeitet habe. Aufgrund seiner Position und des Fehlens eines Haftbefehls habe sie die strengen Kontrollen passieren können.

Zur Stützung der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden einen Internetbericht, Kopien des Gesuches um Wiederaufnahme der Ausbildungsstätte vom (...) (in persischer Sprache) und des Berufsausweises des Vaters der Beschwerdeführerin ein.

6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, den eingereichten Beweismitteln - Kopie des Gesuchs um Wiederaufnahme der Ausbildungsstätte auf Persisch und Kopie des Berufsausweises des Vaters der Beschwerdeführerin - seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Nordirak ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätten.

6.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden fest, da das BFM das eingereichte Kündigungsschreiben und den internen Brief des (...)ministeriums betreffend den Beschwerdeführer nicht beachtet habe, würden die genannten Dokumente nochmals eingereicht. Weiter habe sich der Onkel der Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde angekündigt, mit Hilfe einer Anwältin um die Freigabe seiner Ausbildungsstätte bei den iranischen Behörden bemüht. Die Staatsanwaltschaft des (...) Bezirks von Teheran habe mit ihrem Schreiben vom (...) das Verfahren gegen den Onkel eingestellt. Diesbezüglich werde das Gesuch um Wiederaufnahme und das Schreiben des Staatsanwaltes eingereicht. Weil das BFM nicht glauben wolle, dass die iranischen Behörden ihn anhand des Fotos der Demonstrationsteilnahme hätten identifizieren können beziehungsweise dass es sich bei der Person um ihn handle, reiche er seinen rechten Schuh und eine Vergrösserung des Fotos ein, auf der klar ersichtlich sei, dass es sich um denselben Schuh handle.

Zur Stützung der Replik reichten die Beschwerdeführenden neu eine Übersetzung des mit Beschwerde eingereichten Gesuches um Wiederaufnahme der Ausbildungsstätte vom (...) und die entsprechende Einstellungsverfügung vom (...) mit Übersetzung sowie einen Schuh zu den Akten.

6.5 In seiner zweiten Vernehmlassung hielt das BFM fest, der Turnschuh könne nicht als Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung qualifiziert werden. Wie das Foto beweise er bestenfalls die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration. Die zwei eingereichten Schreiben des Ministeriums für (...) an den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers würden lediglich auf dessen Abwesenheit vom Arbeitsplatz und dessen Kündigung, nicht aber auf die geltend gemachte Verfolgung hinweisen. Bei den Schreiben der Anwältin und beim Gerichtsurteil handle es sich lediglich um Kopien. Iranische Gerichtsurteile seien zudem leicht käuflich erwerblich. Diesen Beweismitteln komme somit wenig Beweiskraft zu. Zudem würden sie im besten Fall beweisen, dass ein gegen den Onkel der Beschwerdeführerin eingeleitetes Gerichtsverfahren eingestellt worden sei, seien jedoch kein Beleg für die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführenden.

6.6 In ihrer Duplik hielten die Beschwerdeführenden dem entgegen, den Akten sei zu entnehmen, dass das Bild des Beschwerdeführers auf Fahndungslisten veröffentlicht worden sei. Dies sei ein stichhaltiger Beweis für eine gezielte staatliche Verfolgung. Weil er anhand dieses Fotos identifiziert worden sei, hätten die Behörden seine Wohnung durchsucht und seien so zu weiteren Informationen über seine Stelle beim (...)ministerium gekommen. Als Staatsangestellter hätte er an den Demonstrationen nicht teilnehmen dürfen, sei deshalb entlassen worden und dürfe keine weitere staatliche Stelle mehr antreten. All dies seien plausible und schlüssige sowie nachvollziehbare konkrete Hinweise auf eine gezielte Verfolgung. Bezüglich der Beschwerdeführerin werte das BFM den Sachverhalt tendenziell einseitig ab, obwohl die Angaben mit den bekannten Fakten und der allgemeinen Erfahrung übereinstimmten. Bezüglich Glaubwürdigkeit eines Iraners werde auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2010, Nr. 41827/07, R.C. gegen Schweden hingewiesen. Schliesslich habe ein Sprecher des iranischen Justizministeriums am 21. Juli 2013 bekanntgegeben, Rückkehrer würden für ihre Verbrechen und die Beteiligung an den Ausschreitungen von 2008 strafrechtlich verfolgt.

7.

7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

7.2 Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers allgemein kann festgehalten werden, dass er zwar an der Befragung relativ ausführliche und übereinstimmende Auskünfte zu den Ereignissen und Demonstrationen rund um die Wahl von Ahmadinejad gab. Seine Aussagen zur späteren Identifikation durch die Behörden sowie die darauf folgende Suche nach ihm fielen dann aber eher knapp und substanzlos aus. An der Anhörung wiederholte er diese Informationen lediglich und war trotz Rückfragen nicht in der Lage, vertiefte Angaben zu machen.

7.2.1 Insgesamt kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an den Demonstrationen nach der Wahl von Ahmadinejad teilgenommen hat, dies jedoch wie Millionen von anderen Iranern. Auch wenn er dies als leitender Staatsangestellter tat, kann daraus für sich allein auf keine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Dies auch nicht angesichts des Vorbringens, er sei bei einer Demonstration zusammen mit unzähligen weiteren Demonstranten festgehalten und erst am Abend wieder freigelassen worden, gab der Beschwerdeführer doch an, er habe falsche Personalien angeben können, und war so für die Behörden gar nicht identifizierbar. Zudem gab der Beschwerdeführer selber an, diese Festhaltung habe nichts mit seiner Tätigkeit zu tun gehabt und habe auch keinen Einfluss darauf gehabt (vgl. Akten des BFM A10 F40). Dass er während der Haft, wie angegeben, schwerstens misshandelt worden sei, kann ihm nicht geglaubt werden, bleiben die diesbezüglichen Aussagen doch durchwegs unsubstanziiert und widersprüchlich. So gab er an der Befragung lediglich an, sie seien spitalreif geprügelt worden (vgl. A1 S. 6), und sagte an der Anhörung aus, sie seien fest geschlagen - wörtlich fest geschlagen worden (vgl. A10 F32 und F51). Ein Spitalbesuch war dann aber offenbar doch nicht notwendig, da er die Prellungen und Blutergüsse mit Naturheilmitteln habe kurieren können (vgl. A1 S. 6 und A10 F33). Die Tatsache, dass er am gleichen Abend wieder aus der Haft entlassen wurde, ist vielmehr als Hinweis darauf zu werten, dass die iranischen Behörden ihn eben gerade nicht als Anführer identifizierten und davon ausgingen, dass er keine weitere Gefahr für das Regime darstelle. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch anlässlich der Beschwerde, indem er bezüglich seiner politischen Rolle festhielt, dass er selber keine Demonstrationen organisiert, sondern nur Informationen aus dem Internet weitergegeben habe. Das Vorbringen, dass er an seinem Arbeitsplatz die Demonstrationsaufrufe verfolgt und diese Informationen mündlich weitergegeben haben will, kann aber ebenso wenig als Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung gewertet werden, macht der Beschwerdeführer doch gar nicht geltend, dass dieses Verhalten von seinem Arbeitgeber beziehungsweise von den Behörden aufgedeckt worden sei. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, für seine politischen Tätigkeiten hätten den Behörden keine Beweise vorgelegen (vgl. A10 F42 f.).

7.2.2 Den weiteren Vorbringen rund um seine Identifikation durch die iranischen Behörden kann kein Glauben geschenkt werden. Wie vom BFM richtig ausgeführt, erscheint es realitätsfern, dass die Behörden anhand einer optischen Beschreibung eines im Vorfeld des 9. Juli 2009 verhafteten Demonstrationsanführers - wie der Beschwerdeführer an diese Information gekommen sein will, bleibt ebenfalls unklar - seinen Namen oder gar seine Adresse hätten erschliessen können und daraufhin seine Wohnung durchsucht hätten. Ebenso ist die Begründung, weshalb sie ihn nicht an seinem Arbeitsplatz anstatt zu Hause aufgesucht haben, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab an, sie hätten seinen Arbeitsplatz erst anhand des bei ihm gefundenen Diploms ausfindig machen können (vgl. A10 F47). Dazu reicht aber schon sein Name und seine Adresse. Auch dass sie zu seiner Identifikation lediglich ein Diplom und keine anderen Ausweisschriften - dass er diese zu Hause alle in einem Tresor aufbewahrte, muss bezweifelt werden - mitgenommen hätten und keine weiteren Sachen beschlagnahmten, die sein politisches Engagement belegt hätten, wie beispielsweise seinen Computer, scheint nicht nachvollziehbar. Dass er, wie erst auf Beschwerdeebene angegeben, anhand des eingereichten Fotos beziehungsweise Videos von der Demonstration von den iranischen Behörden identifiziert worden sei, kann auch nicht nachvollzogen werden, zumal er nicht dartut, woher das Foto stammt, auf welcher Website es publiziert worden sein soll beziehungsweise wie es von den Behörden hätte eingesehen werden können. Dass sein Foto auf Fahndungslisten publiziert worden sei, wurde vom Beschwerdeführer selber erst in der Duplik geltend gemacht und muss somit als nachgeschoben und unglaubhaft gewertet werden, zumal hierzu keine weitergehenden Informationen oder Belege geliefert wurden. Die Aussage der Beschwerdeführerin allein, sie habe von einem Freund erfahren, dass das Bild des Beschwerdeführers auf Fahndungslisten veröffentlicht worden sei, kann jedenfalls nicht als stichhaltiger Beweis für eine gezielte staatliche Verfolgung gewertet werden. Dass er auch durch einen Informanten aufgedeckt worden sein könnte, machte er lediglich am Rand geltend und führte er nicht weiter aus (vgl. A1 S. 8). Schliesslich sind auch die Aussagen zu der Suche der Behörden an seinem Arbeitsplatz sehr dürftig und widersprüchlich. So gab er an der Befragung an, sein guter Freund und Angestellter sei am 5. und 6. Juli 2009 zum Überwachungsdienst des (...)ministeriums gebracht und ausführlich verhört worden (vgl. A1 S. 7 und 9). Wieso ihm der Freund dies erst drei oder vier Tage später mitgeteilt haben sollte (vgl. A1 S. 9), scheint ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zudem sagte die
Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu aus, dieser Freund habe am Tag nach dem Einbruch, also am Tag des ersten Verhörs, angerufen (vgl. B25 F56). An der Anhörung sagte der Beschwerdeführer hingegen aus, am 5. und 6. Juli 2009 seien verschiedene Kollegen im Büro mehrmals gefragt worden, ob sie wüssten, wo er wäre und wo er wohne (vgl. A10 F32). Bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Problemen ihres Mannes fällt zudem auf, dass sie noch an der Befragung aussagte, sie habe von den Problemen ihres Mannes persönlich nichts mitbekommen (vgl. B6 S. 10), obwohl sie ja - gemäss Aussagen des Beschwerdeführers und ihren eigenen späteren Aussagen - den Einbruch in der Wohnung entdeckt und das Telefonat des Arbeitskollegen des Beschwerdeführers mitbekommen haben will (vgl. B25 F46 ff.). Ihre Erklärung, sie habe die Hausdurchsuchung nicht erwähnt, weil diesbezüglich keine Fragen gestellt worden seien (vgl. B25 F58), vermag nicht zu überzeugen, wurde sie doch immerhin gefragt, weshalb ihr Mann die Heimat verlassen habe und ob sie persönlich von seinen Problemen etwas mitbekommen habe (vgl. B6 S. 10).

7.2.3 Schliesslich sind auch die vorgebrachte und durch Beweismittel (Kündigung und interner Brief) belegte Kündigung wegen Amtsmissbrauchs und der Ausschluss vom Staatsdienst für sich alleine eben gerade keine Beweise für eine asylrelevante Verfolgung, zumal nicht näher dargetan wird, worin dieser Amtsmissbrauch bestanden hat, und somit keine Rückschlüsse auf eine Aufdeckung des geltend gemachten Internetmissbrauchs gezogen werden können.

7.2.4 Auch die weiteren Beweismittel vermögen zu keiner anderen Auffassung zu führen. Bezüglich des ins Recht gelegten Fotos inklusive dazugehörigem Schuh kann der Vollständigkeit halber festgehalten werden, dass diese Beweismittel allenfalls eine Demonstrationsteilnahme beweisen können, was aber vorliegend gar nicht in Zweifel gezogen wird.

7.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin können ebenfalls nicht als glaubhaft qualifiziert werden. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin leidet schon durch ihre Falschangaben zum Reiseweg. So gab sie an der Befragung an, sie sei mit dem Pass einer anderen Person, mit ihrem Foto und einem gefälschten Schengen-Visum aus dem Iran ausgereist, dann auf dem Landweg nach Z._______ und von dort mit dem Flugzeug nach Mailand gereist, von wo sie mit dem Auto nach Zürich gefahren worden sei (vgl. B6 S. 7 f.). Den Pass habe der Schlepper zerrissen. Auf die Frage, wie man einen Pass zerreisse, antwortete sie, er habe ihn ihr weggenommen und so getan, als ob er ihn zerreisse. Konfrontiert mit einem auf ihren Namen lautenden und mit ihrem Foto versehenen französischen Schengen-Visum, sagte sie weiterhin aus, sie habe nie ein solches beantragt. Auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, sagte sie, sie sei jetzt blockiert, und erbat sich kurze Zeit zum Überlegen, blieb aber schliesslich doch bei ihren Aussagen (vgl. B6 S. 11). Erst zu Beginn der Anhörung gab sie zu, dass sie bezüglich des Reiseweges gelogen habe, weil die Schlepperin sie unter Druck gesetzt habe. Diese habe sie bis in die Schweiz begleitet. Sie gab ihren Pass ab mit einem Schengen-Visum, gemäss ihren Aussagen mit echtem Label, aber gefälschten Eintragungen, welches sie über die Schlepperin auf der französischen Botschaft erhalten habe (vgl. B25 F3 ff.). Auf Beschwerdeebene gab sie an, da ihr Vater als Pilot gearbeitet habe und aufgrund des Fehlens eines Haftbefehls habe sie die strengen Kontrollen am Flughafen passieren können. Entgegen diesen Aussagen der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um ein echtes Schengen-Visum, sodass tatsächlich davon auszugehen ist, dass sie den Iran legal verlassen hat, was grundsätzlich gegen die geltend gemachte Verfolgung spricht.

7.3.1 Bezüglich der materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann zwar, wie vom BFM richtig festgehalten, ein Interesse ihrerseits an der Mystik festgestellt und davon ausgegangen werden, dass sie an entsprechenden Treffen teilgenommen und ein Diplom erhalten hat. Das Diplom, auf dem gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin beide Dozenten unterschrieben hätten, kann an sich nicht als Hinweis auf eine Verfolgung gewertet werden. Dass sie darüber hinaus bei diesen Treffen eine zentrale Rolle innegehabt habe, mit der sie das Interesse der Behörden auf sich gezogen habe, hat das BFM richtig als nicht glaubhaft qualifiziert, da sie Fragen zu den Aktivitäten der Gruppe durchwegs ausweichend beantwortete. So gab sie an, sie hätten jeweils zahlreiche Patientinnen gehabt, die geheilt worden seien, es sei zu freien Diskussionen gekommen und sie hätten Fragen stellen können (vgl. B25 F26). Auch bezüglich ihrer Rolle als Lehrerin bleiben ihre Angaben durchwegs substanzlos (vgl. B25 F33). Die Einwände auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Auffassung zu führen, zumal sie auch in der Beschwerde diesbezüglich nicht genauer wird. So wies sie lediglich unsubstanziiert daraufhin, sie habe über die Heilung und Gespräche während dieser Treffen gesprochen und dass mit Handauflegen und Konzentration geheilt worden sei. Der wiederum allgemein gehaltene Hinweis, sie sei sowohl für die Administration als auch für den Inhalt der Gespräche und der Therapie verantwortlich gewesen, ist als nachträgliche Erklärung ohnehin unbehelflich. Dass sie, wie in der Beschwerde geltend gemacht, an der Anhörung zahlreiche Websites angegeben habe, welche über die Verfolgung dieser Gruppe berichteten, ist aus den Akten nicht ersichtlich und würde auch nichts über ihr eigenes Engagement in der Gruppe aussagen. Bezüglich der Räumlichkeiten, die sie für die Treffen organisiert habe, verstrickt sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche, indem sie an der Befragung angab, sie hätten im Haus der Grossmutter (vgl. B6 S. 9), und an der Anhörung aussagte, sie hätten in der Werkstatt des Onkels stattgefunden (vgl. B25 F8). Ihre Erklärung, als sie auf diesen Widerspruch an der Anhörung angesprochen wurde, das Haus des Onkels gehöre eigentlich der Grossmutter und ihr Onkel habe daraus eine Werkstatt gemacht (vgl. B25 F63), überzeugt wenig, zumal sie an der Befragung nie erwähnte, dass der Onkel das Haus bewirtschaftete, sondern durchwegs vom Haus ihrer Gross-mutter sprach.

7.3.2 Erhebliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin entstehen aber im Zusammenhang mit der angeblichen Hausdurchsuchung. Erstens widerspricht sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Datums, wann diese Durchsuchung stattgefunden haben soll, indem sie an der Befragung angab, sie habe am 29. Oktober 2012 stattgefunden (vgl. B6 S. 9), an der Anhörung aber ausführte, es sei der 30. September 2011 gewesen (vgl. B25 F38). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, sagte sie, das Datum sei falsch umgerechnet worden, im Oktober sei sie ja schon einen Monat hier gewesen - die Beschwerdeführerin kam aber gemäss ihren Angaben erst im November in die Schweiz -, sie habe sich im Jahr geirrt. Auf die Rückfrage, wann die Hausdurchsuchung nun stattgefunden habe, gab sie nochmals ein anderes Datum an, nämlich den 29. September 2012 (vgl. B25 F59 ff.). Einen weit gravierenderen Widerspruch stellt jedoch die Tatsache dar, dass sie an der Befragung angab, es sei auch bei ihr zu Hause zu einer Durchsuchung gekommen (vgl. B6 S. 9), während sie dies an der Anhörung mit keinem Wort erwähnte (vgl. B25 F8). Ihre Erklärung, als sie am Ende der Anhörung auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht wurde, sie habe es vergessen (vgl. B25 F66), überzeugt angesichts der zentralen Rolle dieser Hausdurchsuchung für ihre Asylvorbringen nicht und ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch bezüglich der Frage, was sie gemacht habe, nachdem sie von der Durchsuchung bei ihrem Onkel gehört habe, machte sie widersprüchliche Angaben, indem sie an der Befragung ausführte, ihre Mutter habe sie danach angerufen und ihr von der zweiten Hausdurchsuchung bei ihr zu Hause erzählt und sie aufgefordert, nicht mehr nach Hause zu kommen. Ihr Vater sei nicht zu Hause gewesen. Dann sei sie zu einer Freundin gegangen. Als ihr Vater von der Arbeit zurückgekommen sei, hätten sie entschieden, dass sie zu ihrem Haus in Y._______ gehe und sich dort bis zur Ausreise verstecke (vgl. B6 S. 9). An der Anhörung gab sie jedoch an, sie habe nach der Hausdurchsuchung ihren Vater angerufen und ihm vom Vorfall erzählt. Ihr Vater habe ihr geraten, zu ihrer Freundin zu fahren, dort habe er sie abgeholt und zu ihrer Villa im Norden gefahren (vgl. B25 F8). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich einer weiteren Suche nach ihr widersprüchliche Angaben, indem sie an der Befragung angab, eine Woche nach der ersten Hausdurchsuchung, also noch vor ihrer Ausreise, seien die Behörden ein zweites Mal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihrer Mutter mitgeteilt, dass sie sich stellen solle (vgl. B6 S. 9). An der Anhörung erwähnte sie dies jedoch nicht. Darauf angesprochen, dass sie doch an der Befragung gesagt habe, sie sei zweimal gesucht
worden, bejahte sie dies, sprach aber auf einmal noch von einem anderen Besuch der Behörden, sie sei nämlich nach ihrer Ausreise erneut in der Werkstatt des Onkels gesucht worden (vgl. B25 F64). Dies hatte sie bis anhin aber nie erwähnt.

7.3.3 Die eingereichten Beweismittel vermögen die genannten Zweifel nicht auszuräumen. Dem Internetbericht vom 6. Januar 2013 ist lediglich zu entnehmen, es seien elf Hausfrauen im Nordosten des Irans verhaftet worden, weil sie zur Sekte (...) gehört hätten. Namen werden, abgesehen vom Gründer, nicht genannt. So taucht auch der Name der Beschwerdeführerin nicht auf. Auch die Dokumente rund um die Freigabe der Werkstatt des Onkels können nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Das Schreiben der Anwältin ist ein Parteischreiben ohne Aussagewert über eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die Behörden. Zudem wird lediglich behauptet, die Beschwerdeführerin habe die Räumlichkeiten gemietet und Treffen veranstaltet. Konkrete Aussagen über die geltend gemachte weitergehende Rolle in der Gruppe werden nicht gemacht. Das eingereichte Schreiben des Untersuchungsrichters vermag allenfalls eine Einstellung des gegen den Onkel eingeleiteten Gerichtsverfahrens, nicht aber die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin zu belegen. Dass das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, wäre vielmehr als weiterer Hinweis darauf zu werten, dass die Behörden auch an einer Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht interessiert sind.

7.4 Nach dem Gesagten sind die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ereignisse in dieser Form nicht glaubhaft. Daran vermag auch der Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2010, Nr. 41827/07, R.C. gegen Schweden, nichts zu ändern, betrifft dies doch offenbar einen anders gelagerten Fall, wo der Beschwerdeführer eine zweijährige Haft und Misshandlungen durch das iranische Regime glaubhaft machen konnte. Im Asylverfahren sind aber die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls ausschlaggebend. Für den vorliegenden Fall kann aus diesem Urteil jedenfalls konkret nichts abgeleitet werden. Das gleiche gilt für die allgemeine Aussage des Sprechers des iranischen Justizministeriums vom 21. Juli 2013, wonach Rückkehrer für ihre Verbrechen und die Beteiligung an den Ausschreitungen von 2008 strafrechtlich verfolgt würden.

7.5 Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu genügen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.

8.

8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführ-enden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.5 Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, weshalb für die Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung besteht. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über einen universitären Abschluss. So hat der Beschwerdeführer einen Master in Staatsmanagement und war lange Zeit im Staatsdienst in leitender Position tätig (vgl. A1, S. 2). Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat an der Universität ein Psychologiestudium abgeschlossen und war dabei, auf diesem Gebiet den Master zu machen; nebenbei arbeitete sie als Verkaufsmanagerin (vgl. B6, S. 4). Ferner bewohnte der Beschwerdeführer in Teheran eine eigene Wohnung, wo ihn auch die Beschwerdeführerin zeitweise besuchte (vgl. A1, S. 1). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt zudem über ein fünfstöckiges Haus (vgl. A1 S. 3) und auch die Familie der Beschwerdeführerin verfügt über Liegenschaften (vgl. B6 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass ihre im Iran wohnhaften nächsten Angehörigen (Eltern und Geschwister [vgl. A1 S. 3 und B6 S. 6]) ihnen bei der Integration behilflich sein werden. Überdies werden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, welche die Wegweisung als unzumutbar darstellen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

10.
Der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG verbietet grundsätzlich eine nicht gleichzeitige Wegweisung der verheirateten Beschwerdeführenden. Der Wegweisungsvollzug hat soweit möglich auf koordinierte Weise zu erfolgen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 4 S. 6 f.).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 3.2 vorstehend). Die Verfahrenskosten wären daher in Anwendung von Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen. Da den Beschwerdeführenden jedoch mit Verfügung vom 16. Mai 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind vorliegend keine Kosten aufzuerlegen.

12.2 Angesichts des soeben Gesagten ist den Beschwerdeführenden schliesslich trotz des Umstandes, wonach sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 6. Juni 2013 macht die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf ihre Mehrwertsteuerpflicht insgesamt einen Arbeitsaufwand von zwölf Stunden (à Fr. 150.-) und Auslagen von Fr. 20.- geltend, was zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'820.- führen würde. Vorliegend ist eine Parteientschädigung jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind. Der Aufwand ist zudem insofern zu relativieren, als der zeitliche Aufwand der in Asylfragen versierten Vertreterin für die Eingabe vom 10. Mai 2013 in der Höhe von insgesamt acht Stunden als zu hoch erscheint, zumal in der Eingabe bezüglich den Beschwerdeführer lediglich die Argumente aus der Beschwerde im ersten Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht wiederholt werden. Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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