Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5232/2015

Urteil vom 3. Februar 2016

Einzelrichter Walter Stöckli,

Besetzung mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;

Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

A._______,geboren (...), Eritrea,

Parteien vertreten durch Livia Kunz, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der damals (...)jährige Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im August 2013 und gelangte zu Fuss nach Äthiopien, wo er nach zwei Monaten in ein Flüchtlingslager geschickt worden sei. Im Januar 2014 habe er das Lager verlassen, habe sich zuerst zu Fuss und dann mit einem Fahrzeug nach Khartum (Sudan) und von dort zwei Monate später durch die Sahara nach Libyen begeben. Im Juni 2014 sei er per Schiff nach Italien gelangt. Von dort sei er per Bus und Auto am 18. Juni 2014 in die Schweiz gereist, wo er am 26. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Am 21. Juli 2014 wurde er zur Person befragt und am 18. März 2015 zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe in Eritrea nicht weiter die Schule besuchen können, weil seine Mutter die Miete für ihn nicht mehr habe bezahlen können und bedürftig gewesen sei. Er habe oft montags gefehlt und sei deshalb von der Schule weggewiesen worden. In der Anhörung präzisierte er, er habe nicht in Eritrea bleiben wollen, nachdem er mit der Schule aufgehört hatte, weil er ansonsten in den Militärdienst eingezogen worden wäre.

A.b Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 - eröffnet am 29. Juli 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn zufolge unzumutbaren Vollzugs vorläufig auf.

B.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei die Sache zu weitergehenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er reichte die Kopie eines Taufscheins vom (...) (gemäss abendländischem Kalender [...]; irrtümlicherweise bezeichnet als Geburtsurkunde) und eine Fürsorgebestätigung ein.

C.
Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 16. September 2015 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, welcher fristgerecht einbezahlt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asylrechts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt und seiner Minderjährigkeit bei den Befragungen nicht Rechnung getragen. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

4.1 Gemäss Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festgestellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden spezifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter; Reifegrad, Komplexität der Vorbringen, besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl fühlt. Zudem sind speziell bei unbegleiteten Minderjährigen besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu knüpfen, wobei die vom UNHCR formulierten Direktiven und Empfehlungen insbesondere bei der Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen sind.

In der Beschwerde wurde moniert, die Befragungen hätten sich in keiner Weise von solchen erwachsener Personen unterschieden, und aus dem Protokoll sei nicht erkennbar, dass eine minderjährige Person befragt worden sei. Die gestellten Fragen seien zwar teilweise wiederholt, aber nicht umformuliert worden, und zur illegalen Ausreise seien lediglich fünfzehn Fragen gestellt worden. Weite Teile des Protokolls seien nicht gut verständlich und nachvollziehbar.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In den Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass die Befragerin der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gebührend Rechnung getragen hätte. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist aus dem Anhörungsprotokoll erkennbar, dass die Fragen dem Alter des Beschwerdeführers angepasst waren und wenn nötig auf Rückfragen ergänzt oder umformuliert wurden. Zudem fand die Anhörung im Beisein seiner Rechtsvertreterin statt, welche offenbar keinen Anlass zu ergänzenden Fragen oder Bemerkungen hatte (vgl. SEM-Akte A19). Schliesslich verzichtete auch die anwesende Hilfswerksvertreterin auf Fragen oder Bemerkungen, und notierte auf dem Unterschriftenblatt weder Beobachtungen noch Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll.

4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte. Seine Minderjährigkeit enthob den Beschwerdeführer nicht seiner Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Er wurde zu Beginn der Befragungen auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (vgl. A4 S. 2; A19 S. 2). Aufgrund seines Alters - 14½-jährig bei der Befragung und 15-jährig bei der Anhörung - und seiner offensichtlichen Urteilsfähigkeit ist davon auszugehen, dass er die Bedeutung dieser Pflicht verstand und unter den seiner Minderjährigkeit angepassten Umständen in der Lage war, ihr nachzukommen. Im Übrigen scheinen fünfzehn Fragen zur illegalen Ausreise vorliegend nicht als ungenügend. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht vor.

4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache zur weitergehenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine beziehungsweise ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch sein beziehungsweise ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbes. durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

6.

6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, seine Schilderungen zur Ausreise seien detailarm, oberflächlich und leblos ausgefallen und somit nicht genügend substantiiert. So habe er beispielsweise zum Zeitpunkt, in dem er seine Heimat verlassen habe, nur ungenaue Angaben machen können, und die Organisation seiner Ausreise diffus und ohne Details geschildert. Auch den Grenzübergang habe er nicht substantiiert bezeichnen können. Es sei nicht logisch, dass seine Mutter und die Familie den Schulbesuch nicht mehr hätten bezahlen können, ihn jedoch bei der Ausreise finanziell unterstützt hätten. Unlogisch sei auch, dass seine Familie die Reise finanziert habe, aber gemäss seinen Angaben von der Reise gar nichts gewusst habe, dagegen gewesen wäre und ihn sogar aufgehalten hätte, wenn sie davon gewusst hätte. Seine Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Weder seien die konkreten Ausreisegründe noch die Ausreiseumstände bekannt.

Trotz der bekannten Schwierigkeiten, legal aus Eritrea auszureisen, werde der Beschwerdeführer nicht davon entbunden, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es sei ihm nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise glaubhaft zu machen, weshalb nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei. Er könne daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.

6.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber darauf beharrt, der Beschwerdeführer habe Eritrea im August 2013 illegal verlassen. Eine legale Ausreise sei angesichts seines damaligen Alters undenkbar, somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Mit der Aussage, er sei anderen Kindern "gefolgt", habe er nicht gemeint, diesen nachgelaufen zu sein, sondern dasselbe getan zu haben wie sie. Zum Grenzübergang seien ihm zudem nur drei allgemeine Fragen gestellt worden. Er habe seiner Familie nichts von der Ausreise gesagt, sondern sich erst bei ihnen gemeldet, als er bereits in Äthiopien gewesen sei. Seine Ausreise sei von seiner Tante und nicht von der Mutter finanziert worden. Bei genauer Betrachtung habe er nicht unglaubhaft ausgesagt, sondern sei darum bemüht gewesen, auf die gestellten Fragen zu antworten. Er sei gerne bereits, in einer weiteren Anhörung konkrete, detailreiche Antworten zu geben.

6.3

6.3.1 Dem Beschwerdeführer gelang es mit diesen Einwänden nicht, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche schlüssig aufzulösen. Die Beschreibung der Ausreise fiel äusserst unsubstantiiert aus, und es bleibt unklar, wann und wie der Beschwerdeführer ausgereist ist. Auch in der Beschwerde erfolgte keine anschauliche Schilderung der Ausreise und der entsprechenden Vorbereitung. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb er bei einer erneuten Befragung konkretere und detailreiche Antworten geben könnte. Die Widersprüche zu den besuchten Schulen und dem Zeitpunkt des Schulabbruchs wurden in der Beschwerde nicht aufgelöst, sondern teilweise durch weitere, mit den bisherigen Aussagen nicht zu vereinbarende Angaben ergänzt. So hatte der Beschwerdeführer niemals angegeben, erst nach der siebten Klasse nach B._______ gezogen zu sein, brachte er doch vor, er habe seit der ersten Klasse bei seiner Schwester in B._______ wohnen können, um dort die Schule zu besuchen (vgl. A4 S. 4), respektive er wisse nicht genau, seit wann er die Schule in B._______ besucht habe, er sei zuerst bei den Kleineren gewesen, dann in die erste Klasse gekommen und dann dorthin gegangen (vgl. A19 F32 f.), und nachdem seine Schwester geheiratet habe, sei er alleine in B._______ gewesen und niemand habe seine Miete bezahlen können, weshalb er die Schule unterbrochen habe (vgl. A19 F45). In der Beschwerde wurde weiter ausgeführt, er sei etwa zwei Monate in Äthiopien gewesen. In der Befragung zur Person hatte er dagegen angegeben, er sei in Äthiopien ab August 2013 zwei Monate in C._______ gewesen und danach ins Flüchtlingslager D._______ gebracht worden, welches er sechs Monate vor der Befragung (also im Januar 2014) verlassen habe (vgl. A4 S. 6). Auch diesbezüglich entstand somit auf Beschwerdeebene ein zusätzlicher Widerspruch. Es gelang dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, die Widersprüche in seinen Aussagen aufzulösen und seine Erlebnisse konkreter zu schildern, so dass die geltend gemachte illegale Ausreise nachvollzogen werden könnte. Die angeblichen Umstände sowie der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea wurden daher von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft eingestuft. Es kann auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

Der Taufschein, dessen Echtheit angesichts der Einreichung in Kopie nicht überprüft werden kann, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal daraus einzig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am (...) (entspricht im abendländischem Kalender dem [...], was um zwei Tage von dem im Asylverfahren angegebenen Geburtsdatum abweicht) geboren und am (...) (entspricht dem [...]) getauft worden sei. Mithin ergibt sich daraus weder sein Geburtsort noch der Ort der Taufe. Dass er wie vorgebracht im Jahr 2013 aus Eritrea ausgereist sei, lässt sich aus dem Beweismittel ohnehin nicht ableiten.

6.3.2 Trotz der sehr beschränkten Möglichkeiten einer legalen Ausreise aus Eritrea wird die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht umgekehrt. Der Behauptung in der Beschwerde, eine legale Ausreise sei angesichts seines damaligen Alters "undenkbar", könnte nur Bedeutung zukommen, wenn die legale Ausreise aus Eritrea für ein Kind im Alter von (...) Jahren ausgeschlossen wäre. Dies ist aber, wie sich in anderen Fällen schon gezeigt hat, nicht der Fall. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Es rechtfertigt sich jedoch nicht, allein aufgrund der notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, seine Ausreise sei illegal erfolgt. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Den Verfahrensakten sind neben der mangelhaften Beschreibung der Ausreise als solcher auch keine glaubhaften, konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen. Aufgrund seines Alters und seiner unglaubhaften Aussagen - nicht nur zu den Umständen, sondern insbesondere auch zum Zeitpunkt seiner Ausreise und den unmittelbar vorangegangenen Ereignissen - kann vorliegend eine legale Ausreise nicht ausgeschlossen werden. Da er eine illegale Ausreise nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen vermochte, stellte das SEM zu Recht fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte demzufolge sein Asylgesuch ab.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

8.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des SEM vom 28. Juli 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub