Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 979/2020

Urteil vom 2. Dezember 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafzumessung; Beschleunigungsgebot
(BetmG-Widerhandlung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 23. Dezember 2019 (460 19 100).

Sachverhalt:

A.
Am 2. November 2018 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt. Auf Berufung von A.________ hin reduzierte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 23. Dezember 2019 die bedingte Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 11 Monate und sprach eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- aus.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die Sache sei zur Neubeurteilung der Tatbeteiligung von A.________ im Anklagepunkt 2.1 (gewerbs- und bandenmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) sowie zur Festsetzung eines neuen Strafmasses an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Strafzumessung. Sie rügt in diesem Zusammenhang die vorinstanzlichen Feststellungen zur Tatbeteiligung des Beschwerdegegners an der gewerbs- und bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere am Verkauf des Cannabis aus der Plantage der Mitbeschuldigten. Dies sowie die Berücksichtigung der Verfahrensdauer resp. einer Verletzung des Beschleunigungsgebots habe zu Unrecht zur Reduktion der Freiheitsstrafe geführt. Die Anordnung einer Geldstrafe infolge der Schuldsprüche in den Anklagepunkten 2.2, 2.3 und 3.2 (eigene Plantage des Beschwerdegegners; geplante dritte Plantage; unrechtmässiger Aufenthalt) beanstandet die Beschwerdeführerin nicht.

1.1. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert, da sie betreffend die vom Erstgericht abweichende Strafzumessung der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht rügt. Darauf ist einzutreten.

1.2.

1.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.) und die methodischen Grundsätze zur Bemessung der Zusatzstrafe (BGE 145 IV 1 E. 1.2; 142 IV 329 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist dieser Umstand angemessen zu berücksichtigen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen - als ultima ratio - die Einstellung des Verfahrens. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). Dies gilt ebenso für die Strafzumessung, hinsichtlich welcher dem Sachgericht ein erheblicher
Ermessensspielraum zusteht, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1). Das Sachgericht hat aber die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil 6B 441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; zum Willkürbegriff: BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 und 141 IV 369 E. 6.3). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4).

1.3. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt, weder eine Verletzung von Bundesrecht hinsichtlich der Strafzumessung noch eine diesbezüglich willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen unter Ausserachtlassung massgebender oder Einbezug sachfremder Kriterien überschritten resp. missbraucht hätte.

1.3.1. Die Beschwerdeführerin begründet die Fehlerhaftigkeit der Strafzumessung damit, dass die Vorinstanz die Aussagen der Mitbeschuldigten, die den Beschwerdegegner mit Bezug auf dessen Beteiligung am Verkauf von Cannabis belasteten, aufgrund der blossen Möglichkeit von Absprachen zwischen den Mitbeschuldigten zurückhaltend würdigte. Dies genügt jedoch zum Nachweis von Willkür klarerweise nicht. Es erscheint im Gegenteil naheliegend, dass sich die Mitbeschuldigten als Ehegatten nach der Untersuchungshaft untereinander absprechen konnten, zumal feststeht, dass die beschuldigte Ehefrau bereits während der Haft zu kolludieren versucht hatte. Die Vorinstanz erkennt zudem durchaus Hinweise auf effektive Absprachen, indem sie erwägt, die Aussagen der Mitbeschuldigten bezüglich der angeblichen Verkaufstätigkeit des Beschwerdegegners würden im Wortlaut auffällig übereinstimmen. Im Übrigen ist die zurückhaltende Würdigung der belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten durch die Vorinstanz angesichts von deren familiärer Nähe selbst unter der Annahme, es sei keine Absprache nachweisbar, nicht schlechterdings unhaltbar. Die Beschwerdeführerin selbst spricht davon, dass angesichts der "verschiedenen Lager" - der Mitbeschuldigten einerseits
und des Beschwerdegegners anderseits - von einer "Aussage gegen Aussage Situation" auszugehen sei. Sie betrachtet die Aussagen der Mitbeschuldigten mithin gar als Einheit. Es ist daher schlüssig anzunehmen, dass sich die Mitbeschuldigten aufgrund ihrer familiären Nähe auch ohne konkrete Absprache nicht gegenseitig belasten würden. Da dies fast zwangsläufig zum Nachteil des Beschwerdegegners geschähe, ist es plausibel, die ihn belastenden Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen. Daran ändert nichts, dass das Erstgericht dies offenbar anders sah. Die Argumentation der Vorinstanz ist umso schlüssiger, als sie erwägt, die Mitbeschuldigten hätten den Beschwerdegegner als Verkäufer ihres Cannabis bezichtigt, da sie als Polizisten um die Folgen einer Involvierung ins Drogenmillieu als Verkäufer gewusst hätten. Inwiefern dies willkürlich sein soll, wie die Beschwerdeführerin rügt, ist unerfindlich. Ebenso ist es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz den den Beschwerdegegner belastenden Aussagen einer den Mitbeschuldigten nahestehenden Zeugin, welche noch dazu offensichtlich auf Hörensagen beruhen, keine entscheidende Bedeutung beimisst. Dies gilt unbesehen der Frage, ob die Mitbeschuldigte damit bewusst eine falsche Spur legen wollte, wie
die Vorinstanz annimmt. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann nicht, dass der Beschwerdegegner "Kraft seines überlegenen Wissens" für den Betrieb der Anlage im Haus der Mitbeschuldigten verantwortlich war und dafür 20 % des diesbezüglichen Erlöses erhielt. Unter diesen Umständen ist es umso plausibler, jedenfalls aber nicht unhaltbar anzunehmen, dass er nicht auch noch den Verkauf des Cannabis der Mitbeschuldigten besorgte, zumal diese 80 % des Erlöses "ihrer" Plantage vereinnahmten. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Aufzeichnungen des Mitbeschuldigten falsch interpretiert und von einem zu hohen Gesamtumsatz aus dem Verkauf des Cannabis der Mitbeschuldigten ausgeht. Dies lässt keine Schlüsse auf eine prozentual höhere Beteiligung des Beschwerdegegners am Erlös aus der Plantage der Mitbeschuldigten oder auf seine angebliche Verkaufstätigkeit insoweit zu. Dass dies zwingend anzunehmen wäre, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde jedenfalls nicht. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner an den vom Mitbeschuldigten als Verkaufstage des Cannabis notierten Daten in der Schweiz aufgehalten haben soll, seine Involvierung in Verkaufsaktivitäten zweifelsfrei zu belegen. Die diesbezügliche
Argumentation der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
Gleichfalls schlüssig ist nach dem vorstehend Gesagten die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner innerhalb des mit den Mitbeschuldigten begangenen Tatkomplexes der gewerbs- und bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Dafür spricht nicht zuletzt seine Beteiligung am diesbezüglichen Erlös von 20 %, was die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. An der Schlüssigkeit ändert nichts, dass sich der Beschuldigte als Mittäter grundsätzlich auch die Handlungen der Mitbeschuldigten anrechnen zu lassen hat. Er kann dennoch innerhalb dieses Tatkomplexes eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende untergeordnete Rolle gespielt haben.

1.3.2. Die Vorinstanz begründet sodann ausführlich, weshalb sie das Verschulden des Beschwerdegegners hinsichtlich der gewerbs- und bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz - gerade im Vergleich zu den Mittätern - als leicht einstuft. Nach dem in der vorstehenden Erwägung Gesagten ist zudem nachvollziehbar, weshalb sie die Einsatzstrafe mit 13 Monaten tiefer ansetzt als das Erstgericht. Diese liegt angesichts des Strafrahmens gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens und deckt sich mit dem leichten Verschulden. Die Täterkomponenten wertet die Vorinstanz wie das Erstgericht neutral.
Angesichts der Tatsache, dass das Verfahren gegen den Beschwerdegegner am 18. Februar 2015 eröffnet wurde, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, und bis zum vorinstanzlichen Urteil somit knapp fünf Jahre dauerte, ist es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellt. Sie begründet dies nachvollziehbar mit der relativ geringen Bedeutung des Falls sowie der konkret zu untersuchenden und zu beurteilenden Delikte sowie der Belastung des Beschuldigten aufgrund der langen Unsicherheit. Wenn die Vorinstanz dem mit einer Strafreduktion von zwei Monaten Rechnung trägt, verletzt sie das ihr zustehende Ermessen nicht. Dies gilt unbesehen der Frage, ob sie die Zeiten von Verfahrensstillständen korrekt ermittelt hat und ob die Verfahrensverzögerung teilweise auch auf Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen ist, was die Beschwerdeführerin kritisiert. Sie scheint damit zu verkennen, dass die Vorinstanz das Verfahren insgesamt als zu lange beurteilt, was nachvollziehbar ist. Auch, dass die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG zu liegen kommt,
verletzt kein Bundesrecht. Nachdem aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich sogar ein Strafverzicht zulässig ist (vgl. oben E. 1.2.1), muss dies in maiore minus erst Recht für eine Unterschreitung des Strafrahmens gelten. Eine weitere Reduktion der Freiheitsstrafe gegenüber dem Erstgericht ergibt sich schliesslich daraus, dass die Vorinstanz für die übrigen Straftaten, anders als das Erstgericht, Geldstrafen verhängt, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandet (oben E. 1). Dies darf dem Beschwerdegegner mit Bezug auf die schwerste Straftat indes nicht zum Nachteil gereichen, sodass sich eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe auch mit Blick auf die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung und das Verbot der reformatio in peius rechtfertigt. Die Strafzumessung ist rechtens.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt