Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 507/2013

Urteil vom 2. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich D.________, geboren 1957, ab 1. März 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Am 8. Mai 2006 bestätigte sie dies. Gestützt auf einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) sowie einen Bericht der behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. S._________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 6. Dezember 2011 und einer Beurteilung durch Frau Dr. med. T.________, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeine Medizin, RAD-Ärztin, vom 13. Februar 2012 stellte sie am 1. März 2012 die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne der Übergangsbestimmungen der IV-Revision 6a in Aussicht. Nachdem D.________ mit ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2012 den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 11. April 2012 eingereicht und einen Bericht der Klinik Y.________ über den stationären Aufenthalt ab 4. April 2012 in Aussicht gestellt hatte, bestätigte die IV-Stelle nach erneuter Stellungnahme der Frau Dr. med. T.________ vom 6. Juni 2012 die Rentenaufhebung mit Verfügung vom 12. Juni 2012.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Oktober 2012 gut, hob die Verfügung vom 12. Juni 2012 auf und wies die Sache unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück. Die von der IV-Stelle dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C 983/2012 vom 8. Mai 2013 teilweise gut, hob den Entscheid vom 16. Oktober 2012 auf, soweit dieser ohne Begründung die Weiterausrichtung der bisherigen Rente anordnete, und wies die Sache zu neuem Entscheid in diesem Punkt an die Vorinstanz zurück.

B.
Mit Entscheid vom 5. Juni 2013 ordnete das Sozialversicherungsgericht erneut die Weiterausrichtung der bisherigen Rente an.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien der Entscheid vom 5. Juni 2013 und die Anweisung zur Weiterausrichtung der bisherigen Rente aufzuheben.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
Entscheide über die aufschiebende Wirkung sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151 E. 4.1 mit Hinweisen, 9C 652/2011). Somit kann diesbezüglich nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG).

1.2. Die Vorinstanz hat entgegen der Verfügung der IV-Stelle als vorsorglichen Massnahme die Weiterausrichtung der bisherigen Rente während des Abklärungsverfahrens angeordnet. Die IV-Stelle macht vor Bundesgericht eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und damit einen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG geltend (vgl. Urteil 8C 983/2012 vom 8. Mai 2013 E. 2). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen, einschliesslich des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. dazu BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483), erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids ist einzig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines laufenden Rentenrevisionsverfahrens resp. eines Verfahrens zur Überprüfung der Rente gemäss den Übergangsbestimmungen der IV-Revision 6a.
Mit Urteil 8C 983/2012 vom 8. Mai 2013 hat das Bundesgericht die vorinstanzliche Anweisung, die IV-Stelle habe der Versicherten während des Abklärungsverfahrens die bisherige Rente auszurichten, aufgehoben, da das kantonale Gericht diesbezüglich jegliche Begründung vermissen liess. Namentlich fanden sich im Entscheid vom 16. Oktober 2012 weder theoretische Ausführungen über die Voraussetzungen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch wurde begründet, inwiefern diese Voraussetzungen ausnahmsweise gegeben seien. Damit verletzte es nicht nur die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, sondern handelte auch willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Weiter erinnerte das Bundesgericht an die konstante Rechtsprechung, wonach der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Rückweisung an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen andauert; vorbehalten ist einzig die rechtsmissbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung (BGE 129 V 370; SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, 8C 451/2010).

3.
Das kantonale Gericht begründet die Weiterausrichtung der bisherigen Rente damit,
"dass die Beschwerdegegnerin in Verkennung dieser Rechtslage einzig gestützt auf einen Bericht der Hausärztin und eine Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin, welche nicht Fachärztin der Psychiatrie ist, eine psychiatrische Beurteilung vornahm und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit verneinte (vgl. Urk. 2/9 E. 3.2),
dass sie zudem den angekündigten Bericht der Klinik Y.________ (vgl. Urk. 2/8/60/2) über den dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 4. April bis 1. Juni 2012 (Urk. 2/3/6) nicht abwartete, sondern bereits am 12. Juni 2012 verfügte (Urk. 2/2),
dass die Beschwerdegegnerin mit dem gesamten Vorgehen in diesem Fall der ihr obliegenden Pflicht zur Abklärung des aktuellen Sachverhalts bewusst nicht nachgekommen ist und zudem mit der Nichtbeachtung des umfassenden Austrittsberichts der Klinik Y.________ das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat,
dass die Versäumnisse der Beschwerdegegnerin so schwer wiegen, dass es sich rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausnahmsweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige Rente weiter auszurichten, bis eine gesetzeskonforme fachmedizinische Abklärung vorliegt".
Das kantonale Gericht hält der IV-Stelle somit vor, sie sei mit ihrem Vorgehen ihren Abklärungspflichten bewusst nicht nachgekommen und habe durch die Nichtbeachtung bzw. das Nichtabwarten des Austrittsberichts der Klinik Y.________ das rechtliche Gehör der Versicherten verletzt. Darin ist nicht eine blosse Verkennung der Rechtslage (vgl. dazu die noch nicht publizierten Grundsatzurteile 8C 972/2012 vom 31. Oktober 2013 und 8C 324/2013 vom 29. August 2013, welche die Kantone Schwyz und Luzern betrafen), sondern eine bewusste und daher missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung zu erblicken. Die vorinstanzlichen Ausführungen vermögen den für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung notwendigen Rechtsmissbrauch (BGE 129 V 370 E. 3.2 S. 372; SVR 2010 IV Nr. 33 S. 96 E. 2 und 4.4, 8C 451/2010) daher - wenn auch nur knapp - zu begründen, weshalb keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorliegt. Da den Ausführungen der Vorinstanz auch entnommen werden kann, weshalb es sich um schwere Versäumnisse (Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs) handelte, verstösst der Entscheid ebenso wenig gegen das Willkürverbot.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Versicherten steht keine Parteientschädigung zu, da ihr mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold