Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 624/2009

Urteil vom 2. Dezember 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________ AG,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Aargau, Amtsstelle D.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Sicherungsmassnahmen im Konkursverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen, vom 27. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Die E.________ AG mit Sitz in F.________ hatte noch unter ihrer alten Firma G.________ AG von der H.________ SA verschiedene Räumlichkeiten an der I.________strasse xx in K.________ gemietet, wobei die Mietverträge erstmals auf dem 31. März 2018 kündbar sind. Nach anfänglicher Eigennutzung hat sie die Räumlichkeiten an die drei heutigen Beschwerdeführer untervermietet.
Am 15. Januar 2009 eröffnete das Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Obwalden über die E.________ den Konkurs und betraute das Konkursamt Obwalden mit der Durchführung des Konkursverfahrens.
Am 13. Februar 2009 beauftragte dieses das Konkursamt Aargau, Amtsstelle D.________, zur rechtshilfeweise Inventaraufnahme und Sicherstellung gemäss Art. 221
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
1    Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
2    ...410
SchKG betreffend die Mieträumlichkeiten an der I.________strasse xx. In der Folge wurden die betreffenden Räumlichkeiten versiegelt und am 5. März 2009 wurden zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Konkursitin befragt. Gestützt auf deren Erklärung wurde die L.________ mbH in M.________ zur Zahlung einer ausstehenden Forderung von ? 75'000.-- aufgefordert.

B.
Am 20. März 2009 erhoben die drei Untermieter beim Bezirksgerichtspräsidium D.________ eine betreibungsrechtliche Beschwerde gegen das Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle D.________, mit den Begehren um Feststellung ihres Gewahrsams an den Gegenständen in den gemieteten Räumlichkeiten sowie um Anweisung zur Aufhebung der Siegelung und zur Aushändigung der Zugangsschlüssel.
Mit Urteil vom 7. Mai 2009 wies das Bezirksgerichtspräsidium D.________ die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Im Rahmen der Weiterziehung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde ersetzte das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, am 27. August 2009 das erstinstanzliche Urteil von Amtes wegen durch einen Nichteintretensentscheid; sodann wies es die oberinstanzliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 21. September 2009 an das Bundesgericht verlangen die Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheides der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission; sodann stellen sie verschiedene Begehren in der Sache selbst. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid datiert vom 27. August 2009 und ist dem Anwalt der Beschwerdeführer am 7. September 2009 zugegangen. Die Beschwerde an das Bundesgericht datiert vom 21. September 2009. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.1. Der Anwalt der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Entscheid bereits in seiner gegen den Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden gerichteten Beschwerde vom 8. September 2009 angefochten und begründet; bei seiner Eingabe vom 21. September 2009 handle es sich deshalb um eine Beschwerdeergänzung.

1.2. In der Beschwerde vom 8. September 2009 wurde ausgeführt: "Der Unterzeichnete wird innerhalb der Beschwerdefrist bis 17.9.2009 auch gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichen, wobei schon jetzt beantragt wird, die beiden Verfahren aufgrund des Sachzusammenhanges resp. des identischen Sachverhalts (Aufhebung Siegelung untergemieteter Geschäfts- und Wohnräumlichkeiten) zu vereinen."
Entgegen seiner Behauptung hat der Anwalt der Beschwerdeführer mithin den Aargauer Entscheid in der Eingabe vom 8. September 2009 nicht angefochten, sondern die Anfechtung bloss angekündigt. Die blosse Absichtserklärung stellt noch keine Beschwerdeerhebung dar und die am 21. September 2009 eingereichte Eingabe kann mithin nicht als Ergänzung einer bereits erhobenen Beschwerde verstanden werden.

1.3. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass am Ergebnis, wonach auf die Eingabe vom 21. September 2009 nicht einzutreten ist, selbst dann nichts ändern würde, wenn entsprechend dem Standpunkt des Anwaltes der Beschwerdeführer die Eingabe vom 8. September 2009 als "Beschwerde" und diejenige vom 21. September 2009 als "Ergänzung" aufgefasst würde: Eine Beschwerde hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Eingabe vom 8. September 2009 enthält jedoch mit Bezug auf den Aargauer Entscheid weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung; dies trifft erst auf die Eingabe vom 21. September 2009 zu, die jedoch verspätet ist, wie der Anwalt der Beschwerdeführer selbst festhält.

2.
Die Beschwerdeführer behaupten namentlich im Zusammenhang mit der Siegelung eine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit.

2.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
SchKG stellen die Aufsichtsbehörden unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Nichtigkeit einer Verfügung fest, die gegeben ist, wenn diese gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind.
Gestützt auf diese Bestimmung können Aufsichtsbehörden in SchK-Sachen eine Verfügung grundsätzlich jederzeit auf Nichtigkeit hin überprüfen (BGE 120 III 117 E. 2c S. 119); das Verpassen der Beschwerdefrist schadet insoweit nicht (BGE 121 III 142 E. 2 S. 144).

2.2. Seit 1. Januar 2007 übt das Bundesgericht keine Oberaufsicht im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens mehr aus (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG in der alten und neuen Version). Das Bundesgericht kann deshalb die Nichtigkeit einer Verfügung seit dieser Gesetzesänderung nur noch im Rahmen einer bei ihm hängigen und zulässigen Beschwerde in Zivilsachen prüfen (BGE 134 III 75 E. 2.4 S. 79; 135 III 46 E. 4.2 S. 48; zur früheren Rechtslage siehe BGE 130 III 400 E. 2 S. 402). Weil verspätet, erweist sich die Beschwerde als unzulässig und es ist dem Bundesgericht folglich verwehrt, allfällige Nichtigkeitsgründe zu prüfen.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Obwalden, dem Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg, und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli