Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 373/2009

Urteil vom 2. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene K.________ war seit 1994 als Betriebsmitarbeiter bei der Firma X.________ angestellt. Ab 15. Mai 2004 musste er seiner Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen fern bleiben. Am 21. Februar 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Wirbelsäulenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die beigezogenen medizinischen Unterlagen lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsgesuch am 30. Oktober 2006 verfügungsweise ab, widerrief diese Verfügung nach Eingang einer Beschwerde jedoch am 8. März 2007, um weitere Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund eines Gutachtens der Klinik Y.________ vom 20. November 2007 eröffnete die IV-Stelle K.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. Februar 2008, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente oder Integrationsmassnahmen habe. Der Invaliditätsgrad betrage 11 %, und eine leidensangepasste Tätigkeit wäre ihm vollumfänglich zumutbar.

B.
K.________ liess Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2008 sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu treffen und gegebenenfalls eine Invalidenrente auszurichten. Mit Entscheid vom 9. März 2009 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu treffen und hernach eine neue Rentenprüfung vorzunehmen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz ermittelte im Rahmen eines Einkommensvergleichs nach Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom Invalideneinkommen gemäss Tabellenlohn einen Invaliditätsgrad von 20 oder 22 % und verneinte demgemäss den Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen gelangte das Versicherungsgericht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei subjektiv eingliederungsunfähig; dies ergebe sich namentlich aus dem Gutachten der Klinik Y.________.

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Fehlen der Eingliederungswilligkeit und wirft der IV-Stelle vor, während Jahren von Eingliederungsmassnahmen abgesehen zu haben, obwohl die Voraussetzungen gegeben gewesen wären. Das Zuwarten habe zu einer Chronifizierung und einer gewissen Resignation geführt, worauf ihm nunmehr seitens der Invalidenversicherung und der Vorinstanz mangelnde subjektive Eingliederungsbereitschaft unterstellt werde. Schliesslich macht der Versicherte geltend, dass ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsse, bevor Eingliederungsmassnahmen abgelehnt würden.

3.
Für ihre Aussage, dem Beschwerdeführer fehle die subjektive Eingliederungsfähigkeit, stützt sich die Vorinstanz auf das Gutachten der Klinik Y.________ vom 20. November 2007 und den Abklärungsbericht des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 6. Juli 2007 über ein dreimonatiges Einsatzprogramm. Das RAV stellt wohl fest, der Einsatz des Beschwerdeführers lasse zu wünschen übrig; indessen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, diese Beurteilung beziehe sich nicht auf die innere Einstellung des Versicherten, sondern sei der gegenwärtigen gesundheitlichen Verfassung zuzuschreiben. Bei den vom kantonalen Gericht erwähnten Aussagen im Gutachten der Klinik Y.________ wiederum handelt es sich um die Angaben des Beschwerdeführers, wogegen die Experten in ihrer Beurteilung und Prognose, auf welche in beweismässiger Hinsicht abzustellen ist, keine mangelnde Eingliederungsbereitschaft feststellen. Auch andere Arztberichte lassen sodann entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auf mangelnden Eingliederungswillen des Beschwerdeführers schliessen. Soweit die Vorinstanz die subjektive Eingliederungsfähigkeit verneint hat, ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unvollständig. Da sowohl die Expertise der Klinik
Y.________ vom 20. November 2007 wie auch der Abklärungsbericht des RAV vom 6. Juli 2007 nicht erkennen lassen, dass es dem Beschwerdeführer am Eingliederungswillen gebricht, ist der Sachverhalt insoweit zu berichtigen, als nicht von fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen ist. Dazu besteht im übrigen umso mehr Anlass, als auch die Berichte und Zeugnisse des Psychiaters Dr. med. A.________, der den Beschwerdeführer seit August 2006 behandelt, keine Hinweise auf fehlende Eingliederungswilligkeit enthalten, und ebenso im neuesten Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________, vom 21. Februar 2008 keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme zu finden sind.

4.
Gestützt auf einen rechtskonform durchgeführten Einkommensvergleich hat das Versicherungsgericht einen Invaliditätsgrad von rund 20 oder 22 % ermittelt, wovon auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer gegen die Invaliditätsbemessung keine Einwendungen erhebt. Da eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % rechtsprechungsgemäss Anspruch auf Umschulung verleiht (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53, I 18/05), wenn die weiteren Erfordernisse erfüllt sind, hat der Versicherte Anspruch auf diese und auch die weiteren (beruflichen) Massnahmen nach Art. 14a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 14a - 1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben:
1    Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben:
a  Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG126) sind;
b  nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).127
1bis    Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.128
2    Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
a  Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation;
b  Beschäftigungsmassnahmen.
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden. Eine Massnahme darf nicht länger als ein Jahr dauern; sie kann in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden.129
4    ...130
5    Die Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Die Versicherung kann dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt den Betrag, die Dauer und die Bedingungen der Auszahlung fest.131
, 15
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
und 18
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVG, welche keinen Mindestinvaliditätsgrad verlangen, soweit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2009 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen prüfe und hernach über den Anspruch neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer