Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 553/2018, 5A 554/2018

Urteil vom 2. Oktober 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter D.________,
anwaltlich vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kindesunterhalt,

Beschwerden gegen die Entscheide des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 17. April 2018 (400 18 1 / 400 18 2).

Sachverhalt:

A.
D.________ und A.________ waren nie zusammen verheiratet und haben die beiden Kinder B.________, geb. 2008, und C.________, geb. 2011, welche bei der Mutter D.________ leben. Gemäss den am 26. Mai 2011 genehmigten Unterhaltsverträgen verpflichtete sich der Vater zu Unterhaltsbeiträgen pro Kind (jeweils zzgl. Kinderzulage) von Fr. 430.-- bis zum vollendeten 6. Altersjahr, von Fr. 480.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr und von Fr. 530.-- bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
A.________ hat 2015 geheiratet und mit seiner Ehefrau das 2017 geborene Kind E.________ (Halbgeschwister von B.________ und C.________).

B.
Am 14. August 2017 klagten die beiden älteren Kinder B.________ und C.________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, je auf Abänderung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge und verlangten rückwirkend per 1. April 2016 Beiträge von je Fr. 1'190.-- (zzgl. Kinderzulagen).
Mit zwei separaten Urteilen vom 19. Oktober 2017 verpflichtete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Vater rückwirkend auf den 1. Januar 2017 zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 904.-- (zzgl. Kinderzulagen) pro Kind.
Auf Berufung des Vaters und je Anschlussberufung der beiden Söhne hin verpflichtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft in zwei selbständig eröffneten Urteilen vom 17. April 2018 den Vater rückwirkend auf den 1. Januar 2017 zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'150.-- (zzgl. Kinderzulage) für B.________ und von Fr. 1'028.-- (zzgl. Kinderzulage) für C.________.

C.
Gegen diese Urteile hat A.________ am 2. Juli 2018 je eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um Aufhebung des betreffenden Urteils und Klageabweisung, eventualiter um Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für B.________ auf Fr. 545.-- (zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen) und für C.________ auf Fr. 490.-- bzw. subeventualiter auf Fr. 1'028.-- (zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen) sowie (sub-) subenventualiter um Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die Akten beigezogen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
, Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).
Die Begründung der angefochtenen Entscheide lautet identisch, ebenso diejenige der beiden Beschwerden (abgesehen vom in E. 4 behandelten, nur das Kind C.________ betreffenden Versehen); es geht insgesamt um den gleichen Sachverhalt und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen (abgesehen von der erwähnten E. 4). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahren 5A 553/2018 und 5A 554/2018 zu vereinigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP e contrario).

2.
Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, indem das Kantonsgericht nicht auf sein Argument eingegangen sei, er werde nicht gleich behandelt wie ein Schuldner ohne familienrechtliche Verpflichtungen; allerdings könne die Gehörsverletzung angesichts der freien Rechtskognition des Bundesgerichtes geheilt werden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich das Kantonsgericht zu den betreffenden Fragen ausführlich geäussert (vgl. E. 5). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor und die Frage der Heilung stellt sich demzufolge nicht.

3.
Am Schluss der Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine unrichtige und gestützt auf Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG zu korrigierende Sachverhaltsfeststellung dahingehend geltend, dass sein Bedarf Fr. 3'744.-- statt Fr. 1'938.-- betrage.
Indes ergibt sich die Höhe des anrechenbaren Bedarfes aus den zu beantwortenden Rechtsfragen (dazu E. 6); die Sachverhaltsumstände als solche sind unter den Parteien nicht strittig und im angefochtenen Entscheid umfassend dargestellt (dazu E. 5).

4.
In Bezug auf den Entscheid, welcher das jüngere Kind C.________ betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Begründung, in welcher dessen Unterhaltsanspruch auf Fr. 1'028.-- berechnet worden sei, habe das Kantonsgericht ihm im Dispositiv ohne weitere Begründung einen Betrag von Fr. 1'128.-- zugesprochen, was willkürlich sei.
Das Kantonsgericht hat in beiden Entscheiden eine identische Gesamtrechnung für die beiden Beschwerdegegner durchgeführt und ist bei der in allen Teilen nachvollziehbaren Berechnung (vgl. dazu E. 5) für das ältere Kind B.________ zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'150.-- und für C.________ zu einem solchen von Fr. 1'028.-- gelangt. Während es beim Entscheid betreffend B.________ den Betrag von Fr. 1'150.-- entsprechend in das Dispositiv übertragen hat, hat es bei C.________ im Dispositiv einen Betrag von Fr. 1'128.-- statt Fr. 1'028.-- aufgeführt.
Augenfällig handelt es sich dabei nicht um einen materiellen Fehler, sondern um einen Verschrieb im Dispositiv. Liegt jedoch kein materieller Fehler, sondern ein offensichtliches Versehen vor, besteht kein Beschwerdegrund; vielmehr ist beim Kantonsgericht eine auf Art. 334 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO gestützte Berichtigung zu verlangen. Erst wenn dem Berichtigungsgesuch nicht stattgegeben würde, was den Parteien mit neuem Entscheid zu eröffnen ist (Art. 334 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO), bestünde - analog zu Art. 334 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO und gestützt auf Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG - eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht (vgl. zum Ganzen Urteil 5A 510/2016 vom 31. August 2017 E. 6).
Auf das Subeventualbegehren der Beschwerde betreffend C.________ ist mithin nicht einzutreten.

5.
Zur Sache hat das Kantonsgericht Folgendes festgestellt und erwogen:
Der Beschwerdeführer arbeitet Vollzeit und verdient netto Fr. 4'308.-- pro Monat; seine Ehefrau geht keiner Erwerbsarbeit nach. Die Mutter der beiden Beschwerdegegner verdient mit einem Pensum von 70 % netto Fr. 2'834.--; dieser Betrag übersteigt ihren eigenen Bedarf, so dass kein Betreuungsunterhalt zur Debatte steht, sondern nur Barunterhalt.
Der Barbedarf des älteren Kindes B.________ beträgt Fr. 2'090.-- (Grundbetrag Fr. 600.--, Wohnkostenanteil Fr. 345.--, Krankenkasse Fr. 121.--, Drittbetreuung Fr. 1'024.--), derjenige des jüngeren Kindes C.________ beträgt Fr. 1'890.-- (Grundbetrag Fr. 400.--, übrige Positionen identisch) und derjenige des im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden dritten Kindes E.________ beträgt Fr. 762.-- (Grundbetrag Fr. 400.--, Wohnkostenanteil Fr. 254.--, Krankenkasse Fr. 108.--). Der Bedarf von allen drei Kindern ist im Umfang von je Fr. 200.-- durch die Kinderzulage gedeckt.
Vor allen Instanzen hat der Beschwerdeführer den Einbezug seiner Familie bzw. seiner Ehefrau in sein eigenes Existenzminimum gefordert und den Bedarf für sich und seine Ehefrau mit Fr. 3'744.-- beziffert. Das Zivilkreisgericht hat ihm einen Grundbetrag von Fr. 1'000.-- zugestanden, das Kantonsgericht einen solchen von Fr. 850.-- (hälftigen Ehepaaransatz von Fr. 1'700.--) und auf dieser Grundlage einen Bedarf von Fr. 1'788.-- (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkostenanteil Fr. 508.--, Krankenkasse Fr. 350.--, Umweltabo Fr. 80.--) berechnet.
Vom rechnerischen Überschuss, welcher sich aus der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen von Fr. 4'308.-- und dem Eigenbedarf ergibt, hat das Zivilkreisgericht zuerst den gesamten Bedarf des im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden Kindes E.________ abgezogen und den verbleibenden Betrag hälftig auf die beiden Beschwerdegegner aufgeteilt mit der Begründung, dies sei eine Korrektur dafür, dass der Barbedarf der Beschwerdegegner aufgrund der Fremdbetreuungskosten deutlich höher ausfalle als derjenige von E.________. Das Kantonsgericht sah darin einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot und verteilte den rechnerischen Überschuss von Fr. 2'520.-- durch lineare Kürzung des jeweiligen Barbedarfes auf die drei Kinder, was beim einzelnen Kind einen Deckungsgrad von 60,84 % und als konkreten Betrag Fr. 1'150.-- für B.________, Fr. 1'028.-- für C.________ und (pro memoria) Fr. 342.-- für E.________ ergibt.

6.
In rechtlicher Hinsicht geht es einzig um die Frage, welcher Grundbetrag für den Beschwerdeführer als verheirateten Familienvater einzusetzen ist bzw. ob und inwieweit die Ehefrau rechnerisch im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt werden darf.

6.1. Vorweg sind vier Dinge zu bemerken:
Das Kantonsgericht hat sich bei der von den Beschwerdegegnern verlangten Neubeurteilung der Kindesunterhaltsbeiträge auf Art. 13c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
Satz 1 SchlT ZGB gestützt und eine vollständige Neuberechnung nach dem revidierten Kindesunterhaltsrecht vorgenommen. Dies wird im bundesgerichtlichen Verfahren (zu Recht) nicht beanstandet.
Ebenfalls nicht beanstandet wird, dass für keines der drei Kinder ein Betreuungsunterhalt festgesetzt und der für jedes der drei Kinder individuell berechnete Barbedarf aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes vom Kantonsgericht anteilsmässig gekürzt worden ist. Weil das Bundesgericht auch in rechtlicher Hinsicht nur konkrete Vorbringen prüft (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), erübrigt sich namentlich die Überlegung, ob in der vorliegenden speziellen Konstellation auch eine andere Lösung gerechtfertigt sein könnte, indem etwa bei den Beschwerdegegnern die (zum Barbedarf gehörenden, vgl. Botschaft, BBl 2014 540, 551 und 576; zur Publikation bestimmte Urteile 5A 454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 7.1.3; 5A 384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3) Fremdbetreuungskosten, welche für den eklatanten Unterschied zwischen dem Barbedarf der Beschwerdegegner und demjenigen des im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden Halbgeschwisters E.________ verantwortlich sind, einer gesonderten Betrachtung bedürften (vgl. dazu Urteil 5A 708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9).
Drittens ist zu bemerken, dass das Kantonsgericht bei der Unterhaltsberechnung für das jüngere Kind C.________ zeitlich unbegrenzt von einem Grundbetrag von Fr. 400.-- ausgegangen ist, während es für das ältere Kind B.________ von Anfang an einen solchen von Fr. 600.-- eingesetzt hat. Auch dies ist aber nicht Beschwerdethema.
Viertens ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in den zur Publikation bestimmten Urteilen 5A 454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 7.1.2.2 und 5A 384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.1 befunden hat, dass das revidierte Kindesunterhaltsrecht keinen Methodenpluralismus (mehr) verträgt. Das konkrete Vorgehen des Kantonsgerichts steht freilich in Einklang mit den Vorgaben der betreffenden Urteile, indem es die Lebenshaltungskosten-Methode angewandt und im Übrigen den Barbedarf der Kinder wie auch die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret berechnet hat.

6.2. Das Kantonsgericht hat für die Ausklammerung der Ehefrau bei der Berechnung des schuldnerischen Bedarfs auf die in BGE 137 III 59 gemachten Vorgaben verwiesen und im Kontext mit dem neuen Unterhaltsrecht festgehalten, dass die Berücksichtigung des vollen Ehepaaransatzes sowie des Wohnkostenanteils der Ehefrau und deren Krankenkassenprämie gegen den Grundsatz von Art. 276a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2    In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
ZGB verstossen würde, wonach die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern allen anderen Unterhaltsverpflichtungen vorgeht.

6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, Ziel der Revision sei die Beseitigung der Konkurrenz zwischen dem Kindesunterhalt und dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen bzw. getrennt lebenden Ehegatten gewesen, nicht aber der Vorrang gegenüber einem latenten Unterhaltsanspruch der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau; sonst wäre im Gesetzgebungsprozess zweifellos darauf hingewiesen worden, dass in dieser Situation bei der Bedarfsberechnung die Ehefrau ausser Acht zu lassen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die in Art. 276a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2    In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
ZGB statuierte Rangfolge sich nur auf Unterhaltsansprüche beziehe, die in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden seien. Im Übrigen müsse der vom Kantonsgericht angeführte Grundsatz, wonach dem Kind aus dem Zivilstand der Eltern keine Nachteile erwachsen sollen, auch umgekehrt gelten: Selbstverständlich dürften auch dem unterhaltspflichtigen Elternteil aus seinem Zivilstand keinerlei Nachteile entstehen. Es gehe deshalb nicht an, dass ihm nur ein Grundbetrag von Fr. 850.-- zugestanden werde, einem alleinstehenden Schuldner aber ein solcher von Fr. 1'200.--. Es werde ihm gewissermassen eine Heiratsstrafe auferlegt. Zur Vermeidung stossender Ergebnisse sei auch zu berücksichtigen, dass Art.
276a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2    In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
ZGB erlaube, vom Vorrang des Kindesunterhaltes abzuweichen.
Der Beschwerdeführer macht ferner auch eine Verletzung von Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB geltend. Der gesetzgeberische Verzicht auf die Mankoteilung dürfe nicht mit der Bedarfsberechnung für einen verheirateten Unterhaltsschuldner ausgehebelt werden. Er habe mit seiner Ehefrau (ohne Berücksichtigung des im gleichen Haushalt lebenden Kindes E.________) ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'744.--, was bedeute, dass der grösste Teil der für die Kinder B.________ und C.________ gesprochenen Unterhaltsbeiträge gar nicht vollstreckt werden könne und sich deshalb bei ihm ein Schuldenberg auftürmen würde. Im Unterschied zu den Sozialhilfeleistungen würden aber geschuldete Unterhaltsleistungen nicht verjähren, weil die Alimentenbevorschussungsstelle die Möglichkeit habe, die Verjährung zu unterbrechen, wovon sie denn auch regelmässig Gebrauch mache. Aufgrund der entstehenden Schulden müsste er zudem befürchten, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlieren; als Folge könnte es zu einer Trennung zwischen ihm und seiner Ehefrau kommen.

6.4. Die elterliche Unterhaltspflicht ist in Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB verankert und in Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB werden Grundsätze zur Unterhaltsbemessung aufgestellt. Im Zusammenhang mit der in Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB (alt- wie auch neurechtlich) als Bemessungskriterium genannten Leistungsfähigkeit gilt seit langem der Grundsatz, dass dem Unterhaltsschuldner in jedem Fall sein eigenes Existenzminimum zu belassen ist. In BGE 135 III 66 wurde die Frage, ob bei Mangelfällen das Manko allenfalls auf den Unterhaltsgläubiger und -schuldner zu verteilen sei, in grundsätzlicher Weise diskutiert, aber weiterhin verworfen. Anlässlich der Revision des Kindesunterhaltsrechts wurde das Thema nochmals aufgegriffen, aber schliesslich bewusst von einer Mankoteilung abgesehen (vgl. Erläuternder Bericht zum Vorentwurf vom 4. Juli 2012, S. 23 ff.; Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2013, BBl 2014 S. 543 ff. und 560). Der neu ins Gesetz aufgenommene Art. 286a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286a - 1 Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten.
1    Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten.
2    Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausserordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden.
3    Dieser Anspruch geht mit allen Rechten auf den anderen Elternteil oder auf das Gemeinwesen über, soweit dieser Elternteil oder das Gemeinwesen für den fehlenden Anteil des gebührenden Unterhalts aufgekommen ist.
ZGB schreibt einzig vor, dass die Unterdeckung, d.h. die Differenz zwischen dem festgesetzten Unterhaltsbeitrag und dem gebührenden Unterhalt des Kindes, in der gerichtlichen Entscheidung festzuhalten ist und bei späterer ausserordentlicher Verbesserung der Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteiles das
Kind Anspruch auf Nachzahlung der während der letzten fünf Jahre aufgelaufenen Unterdeckung hat.

6.5. Aufgrund des Gesagten ist bei der Festsetzung des Kindesunterhaltes dem unterhaltspflichtigen Elternteil auch nach neuem Recht (nur, aber immerhin) sein eigenes Existenzminimum zu belassen (für das alte Recht: BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62). Wie dieses zu berechnen ist, wenn das nicht im gleichen Haushalt lebende Kind auf Unterhalt klagt, wurde im soeben zitierten Entscheid in E. 4.2.2 S. 63 dargestellt:
Massgeblich ist je nach den konkreten Umständen der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner, derjenige für einen alleinerziehenden Schuldner oder derjenige für einen verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder als Paar mit Kindern lebenden Schuldner. In den drei zuletzt genannten Fällen ist dem Unterhaltsschuldner jedoch nur die Hälfte des Grundbetrages anzurechnen, denn der (neue) Ehegatte, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte des Rentenschuldners soll gegenüber dessen Kindern jedenfalls nicht privilegiert werden. Zum Grundbetrag sind alsdann die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge hinzuzuzählen, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind. Dazu zählen namentlich sein Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie die Kosten für seine Krankenversicherung. Hingegen dürfen bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners weder kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder oder allfällige Unterhaltsbeiträge noch diejenigen Positionen einbezogen werden, welche den Ehegatten betreffen und für die der Unterhaltsschuldner allenfalls nach den in Art. 163 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
. ZGB enthaltenen Vorschriften aufzukommen hätte.

6.6. Der Beschwerdeführer will diese publizierte Rechtsprechung unter dem neuen Recht dahingehend in Frage stellen, als es für die Berechnung seines Existenzminimums einen Unterschied machen soll, ob er von seiner heutigen Ehefrau getrennt leben und diese gegen ihn gerichtlich einen Unterhaltsanspruch geltend machen würde oder ob er (wie vorliegend) mit ihr im gleichen Haushalt lebt. Im ersten Fall sollen nur seine Kosten im Bedarf berücksichtigt werden, im zweiten Fall jedoch auch diejenigen der Ehefrau, weil diesfalls in seinen Augen gar kein ehelicher Unterhaltsanspruch in Konkurrenz zum Kindesunterhalt tritt. Diese Sichtweise ist jedoch falsch und es besteht kein Anlass für eine Differenzierung und Praxisänderung im Sinn der Ausführungen in der Beschwerde:
Vorweg ist klarzustellen, dass auch die konsensuale Bestreitung der Lebenshaltungskosten der im gleichen Haushalt lebenden Ehefrau materiell eine Befriedigung ihres Unterhaltsanspruches bedeutet und Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB im einen wie im anderen Fall die Grundlage des ehelichen Unterhaltes bildet (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Soweit der Unterhaltsanspruch nicht auf konsensualer Basis (hinreichend) befriedigt wird, kann er im Rahmen eines Eheschutzverfahrens sowohl während des Zusammenlebens (vgl. Art. 173 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB) als auch im Trennungsfall (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB) gerichtlich durchgesetzt werden, wobei er wie gesagt in materieller Hinsicht unabhängig davon besteht, ob es zu einem Verfahren kommt. Mithin geht es nicht darum, dass die (vorliegend nicht selbst erwerbstätige) Ehefrau nur im einen, nicht aber im anderen Fall einen ehelichen Unterhaltsanspruch hat, der in Konkurrenz zum Kindesunterhalt tritt.
Sodann knüpft die in BGE 137 III 59 E. 4.2.2 S. 63 gezeichnete und vorstehend wiedergegebene Vorgehensweise bei der Festsetzung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners nicht an dessen Zivilstand, sondern an seine tatsächlichen Lebensverhältnisse. Ist er alleinstehend oder alleinerziehend, ist einer der betreffenden Grundbeträge einzusetzen, während der hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar zu berücksichtigen ist, wenn er (ehelich oder ausserehelich sowie heterosexuell oder gleichgeschlechtlich) mit einer Partnerin oder einem Partner im gemeinsamen Haushalt lebt.
Mithin geht die Behauptung des Beschwerdeführers, es werde ihm eine Heiratsstrafe auferlegt, an der Sache vorbei. Vielmehr folgt die Rechtsprechung zur Berechnung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners derjenigen für den betriebenen Schuldner, welche nicht auf den Zivilstand, sondern allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auf die Tatsache abstellt, ob der Schuldner alleinstehend ist oder ob er von der Kostenersparnis eines Paarhaushaltes profitiert (dazu BGE 130 III 765 E. 2.4 S. 768; 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100). Massgeblich für die Anwendung des Ehepaaransatzes ist freilich, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist; lebt der Schuldner mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt, namentlich mit einem erwachsenen Kind, kann nicht der hälftige Ehepaaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende Tatsache einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden (vgl. BGE 132 III 483 E. 1 S. 4.2 und 4.3 S. 485 f.).
Nicht von Belang ist, ob die im gleichen Haushalt lebende Ehefrau (oder Lebenspartnerin) arbeitet bzw. ob sie objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte, und ebenso wenig ist von Belang, ob und in welchem Umfang sie sich an den Kosten des Haushaltes tatsächlich beteiligt (BGE 138 III 97 E. 2.3.2 und 2.3.3 S. 100 f.). Nur so lässt sich, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, der Vorrang des Kindesunterhalts tatsächlich umsetzen; was der Beschwerdeführer anstrebt, würde hingegen zu einer Umkehr des gesetzlich geregelten Konkurrenzverhältnisses führen, indem der materiell bestehende Unterhaltsanspruch der Ehefrau vorab befriedigt und der Kindesunterhalt nur aus dem Überrest gespeist würde.
Dass schliesslich der Grundbetrag für ein Paar nicht auf das Doppelte angesetzt ist, trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Paarhaushalt weniger als die zweifachen Kosten eines Einzelhaushaltes verursacht. Insofern trifft auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde gegenüber einem alleinstehenden Unterhaltsschuldner benachteiligt, nicht zu.

6.7. An diesen Grundsätzen hat die Kindesunterhaltsrevision entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts geändert; im Gegenteil sieht das Gesetz nunmehr mit Art. 276a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2    In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
ZGB eine klare Rangordnung dahingehend vor, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes allen anderen Unterhaltskategorien vorgeht. Der in BGE 137 III 59 aufgestellte Grundsatz, wonach bei der Berechnung des Kindesunterhaltes der Bedarf des Ehegatten nicht im schuldnerischen Existenzminimum berücksichtigt werden darf, gilt damit unter dem neuen Recht verstärkt. In der Botschaft wurde die Priorisierung des Kindesunterhaltes damit begründet, dass eine erwachsene Person eher in der Lage ist, die finanziellen Probleme zu überwinden (Botschaft, BBl 2014 572), was grundsätzlich auch für volljährige Geschwister gilt (Botschaft, BBl 2014 574), während einem minderjährigen Kind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein nicht möglich ist.
Gesetzgeberisches Ziel der Revision war die Gleichstellung ehelicher und nicht ehelicher Kinder durch die Einführung des Betreuungsunterhaltes und damit einer Leistung, die vorher nur bei verheirateten oder verheiratet gewesenen Eltern im Rahmen des (nach-) ehelichen Unterhaltes abgegolten wurde. Daraus lässt sich selbstredend kein (Umkehr-) schluss dahingehend ziehen, dass dem Unterhaltsschuldner kein finanzieller Nachteil aus der Wiederverheiratung entstehen dürfe und deshalb seine Ehefrau in die Existenzminimumsberechnung einzubeziehen sei.
Ebenso wenig lässt sich der Einbezug der Ehefrau in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners daraus ableiten, dass der Gesetzgeber von einer gesetzlichen Mankoteilung abgesehen hat. Dies ist aus ganz anderen Gründen geschehen (vgl. dazu Botschaft BBl 2014 561).
Nicht von Belang ist ferner, ob die Beanspruchung von Sozialhilfe - die Folge von Art. 276a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2    In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
ZGB ist vorliegend, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers statt die Beschwerdegegner darauf angewiesen ist - gegebenenfalls einen Einfluss auf den künftigen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers hat. Allfällige öffentlich-rechtliche Folgen können nicht zum Ausgangspunkt der zivilrechtlichen Unterhaltsfrage gemacht werden und noch weniger können sie Art. 276a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2    In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
ZGB derogieren. Insofern ist auch nicht relevant, ob und inwiefern der Beschwerdeführer die aus dem Eheschluss resultierenden neuen Pflichten in Kenntnis oder Unkenntnis der Rechtslage eingegangen ist.

6.8. Was schliesslich den Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 276a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2    In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
ZGB anbelangt, wonach in begründeten Fällen vom Grundsatz des Vorranges des Kindesunterhaltes abgewichen werden kann, so betrifft dies - wie direkt aus dem Gesetzeswortlaut und sodann auch aus den Ausführungen in der Botschaft (BBl 2014 573 f.) hervorgeht - in erster Linie das Verhältnis zwischen minder- und volljährigen Geschwistern, zwischen denen es nicht zu stossenden Ungleichheiten kommen soll. Weitere spezielle Konstellationen sind zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Indes kann die in Abs. 2 eröffnete Möglichkeit nicht zu einer generellen Derogation des in Abs. 1 primär mit Blick auf das Konkurrenzverhältnis zwischen Kindes- und Erwachsenenunterhalt aufgestellten Grundsatzes führen.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen sind. Sie können nicht geradezu als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb dem offensichtlich prozessarmen Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und er durch den ihn vertretenden Rechtsanwalt zu verbeiständen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG); dieser ist folglich aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), zufolge unentgeltlicher Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A 553/2018 und 5A 554/2018 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und er wird durch Rechtsanwalt Peter Studer verbeiständet.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

5.
Rechtsanwalt Peter Studer wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli