Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 776/2017

Urteil vom 2. Oktober 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.

Gegenstand
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2017.

Erwägungen:

1.
Der 1984 geborene, aus Eritrea stammende A.________ reiste am 12. Dezember 2006 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 28. Februar 2008 wurde er als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Er erhielt zunächst die Aufenthaltsbewilligung, am 25. Oktober 2011 die Niederlassungsbewilligung. Am 23. Juni 2014 reiste seine Ehefrau in die Schweiz ein, nachdem für sie am 13. Mai 2014 der Familiennachzug bewilligt worden war.
Am 10. Mai 2014 wurde A.________ in Deutschland verhaftet; er blieb bis zum 13. November 2014, als er durch das Amtsgericht Rosenheim wegen Einschleusens von Ausländern zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde, in Untersuchungshaft. Er kehrte noch am 13. November 2014 in die Schweiz zurück. Infolge dieser Verurteilung widerrief das Staatssekretariat für Migration am 17. Dezember 2015 das Asyl, beliess ihm aber die Flüchtlingseigenschaft.
Am 6. März 2017 wurde das Asylgesuch der Ehefrau abgewiesen, jedoch auf eine Wegweisung verzichtet.
Am 19. April 2017 stellte das Departement des Innern des Kantons Solothurn fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ erloschen sei, weil er - bedingt durch die in Deutschland erlittene Untersuchungshaft - mehr als sechs Monate landesabwesend gewesen sei (mindestens im Zeitraum vom 10. Mai bis und mit zum 13. November 2014), ohne dass er um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersucht habe (Art. 61 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt:
1    Eine Bewilligung erlischt:
a  mit der Abmeldung ins Ausland;
b  mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
c  mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
d  mit der Ausweisung nach Artikel 68;
e  mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108;
f  mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.
2    Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
AuG).
Mit Urteil vom 27. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die gegen die Verfügung des Departements erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren entschieden wird (Art. 109 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen. Der Entscheid wird summarisch begründet, und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand einzig das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ist, nicht aber der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau in der Schweiz, da sich die kantonale Ausländerbehörde gemäss angefochtenem Entscheid bereit erklärt hat, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt:
1    Eine Bewilligung erlischt:
a  mit der Abmeldung ins Ausland;
b  mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
c  mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
d  mit der Ausweisung nach Artikel 68;
e  mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108;
f  mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.
2    Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
AuG erlischt eine ausländerrechtliche Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland. Verlässt der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten; auf Gesuch hin kann sie während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt:
1    Eine Bewilligung erlischt:
a  mit der Abmeldung ins Ausland;
b  mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
c  mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
d  mit der Ausweisung nach Artikel 68;
e  mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108;
f  mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.
2    Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
AuG).

3.1. Dass der Beschwerdeführer mehr als sechs Monate landesabwesend war und dass entsprechend seine Niederlassungsbewilligung nach Art. 61
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt:
1    Eine Bewilligung erlischt:
a  mit der Abmeldung ins Ausland;
b  mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
c  mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
d  mit der Ausweisung nach Artikel 68;
e  mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108;
f  mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.
2    Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
AuG grundsätzlich erloschen ist, legt das Verwaltungsgericht in E. II.3 sowie E. II.4 erster Absatz seines Urteils dar, worauf verwiesen werden kann. Dies bleibt vor Bundesgericht unbestritten. Heute ist allein noch die Frage streitig, ob die zuständigen Behörden ihr obliegende Informationspflichten verletzt haben und welche Konsequenzen eine allfällige entsprechende Unterlassung auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung haben könnte.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Migrationsamt wäre verpflichtet gewesen, ihn bzw. seine Ehefrau und seine Bekannten, die den Kontakt zum Migrationsamt aufrecht erhielten, auf das drohende Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und auf die Möglichkeit der Reservierung der Niederlassungsbewilligung aufmerksam zu machen; da dies nicht erfolgt sei, müsse er so gestellt werden, wie wenn er die Reservierung der Niederlassungsbewilligung rechtzeitig beantragt hätte. Dies ergibt sich seiner Auffassung nach aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV); wenn das Migrationsamt Kenntnis vom (unfreiwilligen) längeren Auslandaufenthalt eines Ausländers habe, müsse es diesen über die gesetzliche Regelung (Möglichkeit der Reservierung der Niederlassungsbewilligung, die im Unterlassungsfall erlischt) informieren, bevor der Rechtsverlust eingetreten sei.

3.2.2. Vorliegend ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht aus dem angefochtenen Urteil, dass die Ehefrau nach ihrer Einreise von Ende Juni 2014 die zuständige Einwohnerkontrolle über die am 10. Mai 2014 erfolgte Inhaftierung ihres Ehemannes informierte. Nur in der Beschwerdeschrift (s. aber Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
sowie Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) ist zusätzlich von einer Haftbescheinigung die Rede sowie von einem Schreiben des Amtsgerichts Rosenheim vom 20. Oktober 2014 (rund fünf Monate und zehn Tage nach der Verhaftung) betreffend die Ansetzung der Hauptverhandlung auf den 13. November 2014. Insgesamt hat als erstellt zu gelten, dass die Migrationsbehörde von der Untersuchungshaft Kenntnis haben konnte.

3.2.3. Vorab ist der vom Verwaltungsgericht erwähnte und vom Beschwerdeführer anerkannte Grundsatz hervozuheben, dass eine Berufung auf allfällige Unkenntnis der gesetzlichen Regelung ausser Betracht fällt. Auch die vorinstanzliche Feststellung, dass der Gesetzgeber mit Art. 61 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt:
1    Eine Bewilligung erlischt:
a  mit der Abmeldung ins Ausland;
b  mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
c  mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
d  mit der Ausweisung nach Artikel 68;
e  mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108;
f  mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.
2    Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
AuG einen absoluten und zwingenden Erlöschensgrund geschaffen hat und eindeutige Verhältnisse schaffen wollte, sodass einem nicht rechtzeitig gestellten Gesuch nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse stattgegeben werden kann, trifft im Grundsatz zu. Dazu lässt sich im Wesentlichen auf E. II.3 des angefochtenen Urteils und auf die dort zitierte Rechtsprechung verweisen.
Zu den schon im kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers führt das Verwaltungsgericht konkret aus, dieser habe von der Möglichkeit eines Gesuchs um Reservierung seiner Niederlassungsbewilligung nicht Gebrauch gemacht, da er offenbar davon keine Kenntnis gehabt habe; auch wenn es für ihn stossend erscheinen möge, habe die Ausländerbehörde - auch im Sinne einer Gleichbehandlung aller übrigen Ausreisenden - keine Pflicht gehabt, ihn oder seine Ehefrau auf die Möglichkeit der Reservierung hinzuweisen, weshalb kein Grund bestehe, ihn so zu stellen, wie wenn er ein Gesuch um Reservierung gestellt hätte (E. II.4 zweiter Absatz). Dies lässt sich nicht beanstanden:
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es keine umfassende Verpflichtung der Behörden, Ausländer auf sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv hinzuweisen (Urteil 2C 52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3.3 betreffend den über sechs Monate dauernden Auslandaufenthalt, der die Aufenthaltsbewilligung erlöschen lässt; Urteil 2C 97/2013 vom 26. August 2013 E. 4 betreffend die Einhaltung der Fristen für den Familiennachzug). Zwar wird im zweitgenannten Urteil erwähnt, dass sich ein Ausländer unter Hinweis auf Art. 56
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 56 Aufgabenteilung - 1 Der Bundesrat legt die Integrationspolitik im Zuständigkeitsbereich des Bundes fest. Er sorgt dafür, dass die Bundesstellen gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen.
1    Der Bundesrat legt die Integrationspolitik im Zuständigkeitsbereich des Bundes fest. Er sorgt dafür, dass die Bundesstellen gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen.
2    Das SEM koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere in den Bereichen der sozialen Sicherheit, der Berufsbildung, der Weiterbildung und des Gesundheitswesens. Die Bundesstellen ziehen das SEM bei Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Integration haben können, bei.
3    Das SEM stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen, Gemeinden und weiteren Beteiligten sicher.
4    Die Kantone legen die Integrationspolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Sie sorgen dafür, dass die kantonalen Behörden gemeinsam mit den zuständigen kommunalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen. Sie bezeichnen für das SEM eine Ansprechstelle für Integrationsfragen und stellen den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Gemeinden sicher.
5    Das SEM überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen periodisch die Integration der ausländischen Bevölkerung und gewährleistet die Qualitätssicherung bei der Integrationsförderung.
AuG allenfalls leichter auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz berufen könne, falls besondere Umstände im Einzelfall eine Auskunftserteilung als geboten hätten erscheinen lassen. Die Regelung über die Information durch ausländerrechtliche Behörden gemäss Art. 56
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 56 Aufgabenteilung - 1 Der Bundesrat legt die Integrationspolitik im Zuständigkeitsbereich des Bundes fest. Er sorgt dafür, dass die Bundesstellen gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen.
1    Der Bundesrat legt die Integrationspolitik im Zuständigkeitsbereich des Bundes fest. Er sorgt dafür, dass die Bundesstellen gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen.
2    Das SEM koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere in den Bereichen der sozialen Sicherheit, der Berufsbildung, der Weiterbildung und des Gesundheitswesens. Die Bundesstellen ziehen das SEM bei Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Integration haben können, bei.
3    Das SEM stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen, Gemeinden und weiteren Beteiligten sicher.
4    Die Kantone legen die Integrationspolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Sie sorgen dafür, dass die kantonalen Behörden gemeinsam mit den zuständigen kommunalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen. Sie bezeichnen für das SEM eine Ansprechstelle für Integrationsfragen und stellen den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Gemeinden sicher.
5    Das SEM überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen periodisch die Integration der ausländischen Bevölkerung und gewährleistet die Qualitätssicherung bei der Integrationsförderung.
AuG ist aber in keiner Weise vergleichbar etwa mit Art. 27 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), und aus dem diese Norm betreffenden BGE 131 V 472 lässt sich für die vorliegende Konstellation nichts ableiten. In der Tatsache allein, dass die Ausländerbehörde Kenntnis von der längerdauernden Inhaftierung des Beschwerdeführers erhalten hat, liegen jedenfalls noch keine
derartigen besonderen Umstände, die ihn berechtigten würden, das Gesuch um Reservierung der Niederlassungsbewilligung auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist noch stellen zu können.

3.3. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten aus dem Umstand, dass er nicht vor Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäss Art. 61 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt:
1    Eine Bewilligung erlischt:
a  mit der Abmeldung ins Ausland;
b  mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
c  mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
d  mit der Ausweisung nach Artikel 68;
e  mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108;
f  mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.
2    Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
AuG auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung stellen zu können, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Niederlassungsbewilligung ist wegen verpasster Gesuchsfrist erloschen, und es kann, wie schon im kantonalen Gerichtsverfahren, dahingestellt bleiben, ob einem Verlängerungsgesuch entsprochen worden wäre.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.

4.
Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Entsprechend sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller