Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 454/2014

Urteil vom 2. September 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 8. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.
Der 1974 geborene A.________ war Bauarbeiter bei der Firma B.________ AG und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 26. November 2011 rutschte er bei der Arbeit auf einem schneebedeckten Gerüst aus und verletzte sich am linken Knie. Es wurde eine mediale Meniskusläsion und ein grosser Knorpeldefekt medialer Femurkondylus links diagnostiziert; der Versicherte wurde am 27. Mai und 25. November 2011, am 26. und 30. Juni 2012 sowie am 20. August 2013 am linken Knie operiert. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Im Entlassungsbericht des Krankenhauses C.________ (E) vom 30. Januar 2013 wurde als Hauptdiagnose eine Temporalraumforderung links angegeben. Die Nebendiagnosen lauteten: posttraumatische frontale Enzephalomalazie links; psychotisches Vorkommnis möglicherweise organischen Ursprungs und Überdosieren von Tramadol als Faktor von zusätzlicher Dekompensation. Die SUVA zog weitere Arztberichte bei. Mit Verfügung vom 7. Juni 2103 verneinte sie ihre Leistungspflicht für die akustischen Halluzinationen und die frontale Enzephalomalazie, da überwiegend wahrscheinlich eine Kausalität zum Unfall vom 26. Januar 2011 fehle. Die Einsprache des Versicherten wies
sie mit Entscheid vom 20. September 2013 ab.

B.
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 8. Mai 2014).

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die SUVA, eventuell an die Vorinstanz, zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall (Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG) und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111, 115 V 133), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz erwog, Anfechtungsobjekt bilde der Einspracheentscheid vom 20. September 2013. Streitig und zu prüfen sei der Anspruch auf Leistungen bezüglich der strukturellen Hirnveränderungen und dabei insbesondere, ob die damit zusammenhängenden Beschwerden - hauptsächlich die akustischen Halluzinationen - in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 26. Januar 2011 stünden. Für weitere Behandlungen der Kniebeschwerden anerkenne die SUVA ihre Leistungspflicht. Hingegen habe sie bis anhin noch nicht über die ebenfalls geltend gemachten psychischen Beschwerden, insbesondere die Depression entschieden, sondern werde zu gegebener Zeit darüber beim Fallabschluss befinden. Ein allfälliger Anspruch auf diesbezügliche Leistungen sei deshalb nicht Streitgegenstand, weshalb auf den in Rechtsbegehren 2 gestellten Feststellungsantrag nicht einzutreten sei.

4.
Der Versicherte rügt als Erstes, die Vorinstanz habe ausser Betracht gelassen, ob die strukturellen Hirnveränderungen und die damit zusammenhängenden Beschwerden - hauptsächlich die akustischen Halluzinationen - durch die bei der ärztlichen Behandlung verordnete Einnahme von Tramadol bzw. Tramol verursacht worden seien. Die SUVA sei auch leistungspflichtig für Schäden, die ihm bei der Heilbehandlung zugefügt worden seien (Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG). Trotz seiner diesbezüglichen vorinstanzlichen Vorbringen hätten sich dazu weder SUVA noch Vorinstanz geäussert. Damit hätten sie den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Die Vorinstanz habe zudem die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Eine Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die SUVA sei daher unumgänglich.
Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Leistungspflicht der SUVA nach Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG im Einspracheverfahren nicht substanziiert geltend gemacht und auch nicht im Einspracheentscheid vom 20. September 2013 geprüft wurde. Damit fehlt es diesbezüglich an einem Streit- und Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).

5.

5.1. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - erkannt, aufgrund der echtzeitlichen Dokumente und der Stellungnahme der Neurologin Frau Dr. med. D.________, SUVA Versicherungsmedizin, vom 16. April 2013 könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte beim Unfall vom 26. Januar 2011 den Kopf angeschlagen oder gar ein Bewusstseinsverlust und nachfolgende Bewusstseinsstörungen stattgefunden hätten. Demnach sei nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die geklagten akustischen Halluzinationen und die frontale Enzephalomalazie natürlich kausal auf diesen Unfall zurückzuführen seien.

5.2. Der Versicherte bringt im Wesentlichen vor, er sei beim Unfall vom 26. Januar 2011 mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen und kurze Zeit bewusstlos gewesen. Angesichts seiner starken Knieschmerzen seien die gelegentlichen Kopfschmerzen sowie Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme klar im Hintergrund gestanden. Er habe gedacht, es handle sich um temporäre Beschwerden, die mit der Zeit selber verschwänden und keiner ärztlichen Behandlung bedürften. Die Kopfbeschwerden seien erst bedeutsam geworden, als ab Sommer 2012 akustische Halluzinationen und Albtraumattacken und eine eigentliche Persönlichkeitsveränderung eingetreten seien. Deshalb habe er sich im Dezember 2012 in psychiatrische Behandlung begeben und im Januar 2013 in Spanien neurologisch untersuchen lassen. Die Sprachbarriere - er habe weder Deutsch noch Französisch gesprochen - sowie die anfänglich untergeordnete Natur der Kopfbeschwerden erklärten plausibel, weshalb er die am 26. Januar 2011 erlittene Kopfverletzung den Ärzten anfänglich nicht mitgeteilt habe.
Diese Einwände sind unbehelflich. In der Unfallmeldung vom 30. Januar 2011 wurde eine Verletzung am Knie links (Prellung) angegeben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sprachprobleme den immerhin Spanisch sprechenden Versicherten - der ja in der Lage war, die Knieverletzung zu beschreiben - daran gehindert haben sollen, die SUVA oder die Ärzte auf eine erlittene Kopfverletzung bzw. damit einhergehende Beschwerden hinzuweisen. Am 11. Dezember 2012 suchte der Versicherte den Psychiater Dr. med. E.________ auf; aber selbst dieser diagnostizierte im Bericht vom 17. Mai 2013 lediglich einen Status nach Knietrauma im Jahr 2011; auf eine damals erlittene Kopfverletzung verwies er nicht. Erst in den Berichten des Krankenhauses C.________ (E) vom 29. und 30. Januar 2013 wurde von einer posttraumatischen frontalen Enzephalomalazie links gesprochen; weiter wurde ausgeführt, der Versicherte leide an einem seit 6 Monaten aufgetretenen Halluzinationsbild und selbstauflösenden Gedankenbildungen. Und erstmals im Bericht vom 26. Februar 2013 diagnostizierte Dr. med. F.________ eine am 26. Januar 2011 erlittene Commotio cerebri/Hirnkontusion frontal. Im Lichte dieser langen Latenzzeit bis zur entsprechenden Dokumentierung kann mit der Vorinstanz
eine Kopfverletzung beim Unfall vom 26. Januar 2011 nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, weshalb die strukturellen Hirnveränderungen und die damit einhergehenden gesundheitlichen Beschwerden nicht unfallkausal sind. Diesbezüglich ist die SUVA somit nicht leistungspflichtig. In diesem Lichte erübrigen sich entgegen dem Versicherten weitere Abklärungen zur Frage, inwieweit die von ihm angegebenen Beschwerden - akustische Halluzinationen, Psychose und Albtraumattacken - objektiv physisch nachweisbar seien (vgl. E. 8 hienach).

6.

6.1. Die Vorinstanz erwog weiter, die akustischen Halluzinationen wären, selbst wenn sie nicht auf die strukturelle Hirnveränderung zurückzuführen wären, nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen nicht adäquat kausal zum Unfall vom 26. Januar 2011, da es sich um ein banales bzw. leichtes Ereignis gehandelt habe (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139).

6.2. Die Versicherte wendet ein, die SUVA habe im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2013 den Unfall vom 26. Januar 2011 höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert. Demgegenüber sei die Vorinstanz ohne weitere Begründung von einem banalen Unfall ausgegangen. Aber selbst bei banalen Unfällen sei eine Adäquanzprüfung erforderlich, wenn sich die zu berücksichtigenden Umstände kumulierten und spezielle Wichtigkeit erlangten. Bei ihm seien dies die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, eine ärztliche Fehlbehandlung durch die übermässige Anwendung und Verschreibung von Tramadol, der schwierige Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen sowie der hohe Grad und die lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Indem sich die Vorinstanz mit diesen Rügen nicht auseinandergesetzt habe, habe sie die Begründungspflicht, den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, da die Adäquanzkriterien nicht umfassend geprüft worden seien und angesichts des fehlenden Fallabschlusses auch noch nicht geprüft werden könnten. Stossend erscheine, dass durch das Vorgehen der SUVA, lediglich einen Teilaspekt des Falles - strukturelle
Hirnveränderungen und akustische Halluzinationen - zu beurteilen, eine Gesamtbetrachtung verunmöglicht werde. Eine Adäquanzbeurteilung sei nicht möglich, bevor die unfallbezogenen Adäquanzkriterien (wie z.B. Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) feststünden. Dies werde erst bei Fallabschluss (u.a. bezüglich der Knieverletzung) der Fall sein. Er habe Anspruch auf eine rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts und eine Gesamtwürdigung all seiner Beschwerden, die seit dem Unfall aufgetreten seien, was eine polydisziplinäre Begutachtung erfordere.

6.3. Die Prüfung der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs ist bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; Urteil 8C 691/2013 19. März 2014 E. 7.1). Vorliegend ist indessen Folgendes festzuhalten: Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Unfall des Versicherten vom 26. Januar 2011 - Ausrutschen und Sturz auf einem schneebedeckten Gerüst - aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2 Ingress) als leicht einzustufen ist. Ein Grund, die Adäquanzbeurteilung ausnahmsweise in Anwendung der von der Rechtsprechung für mittelschwere Unfälle entwickelten Kriterien vorzunehmen, ist nicht gegeben (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a und 6c/aa S. 139 f.; RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243; Urteil 8C 232/2012 vom 27. September 2012 E. 6.2). In diesem Lichte durfte die SUVA die Unfalladäquanz der akustischen Halluzinationen - soweit sie nicht auf strukturellen Hirnveränderungen beruhen - und ihre
diesbezügliche Leistungspflicht verneinen, ohne den Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG abzuwarten und die weiteren Gesundheitsschäden des Versicherten mitzubeurteilen (E. 3 hievor). Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden. Selbst wenn eine vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht vorläge, wäre von einer Rückweisung der Sache an sie abzusehen, da dies zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, der nicht zu rechtfertigen ist, zumal dem Bundesgericht die volle Kognition zusteht (E. 1 hievor; BGE 135 V 98 E. 1 S. 99, 133 I 201 E. 2.2 S. 204; Urteil 8C 23/2014 vom 26. März 2014 E. 5).

6.4. Unbehelflich ist der Einwand des Versicherten, vor dem Unfall vom 26. Januar 2011 habe er keine hirnbedingten Probleme gehabt, weshalb sie darauf zurückzuführen seien. Diese Argumentation läuft nämlich auf einen unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17 E. 4.5.1 [8C 310/2011]).

7.
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenkosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar