Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 466/2014

Urteil vom 2. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Witwenrente; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 13. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.
Die 1957 geborene A.________ war in erster Ehe mit B.________ verheiratet und gebar in dieser Zeit zwei Töchter (Jahrgang 1980 und 1983). Nach der Scheidung vom 19. Juli 1989 heiratete sie am 1. September 1989 C.________. Ihr früherer Ehemann verstarb am 5. Januar 1999. Daraufhin stellte die Ausgleichskasse des Kantons Wallis A.________ im Hinblick auf eine Waisenrente für die jüngere Tochter ein Anmeldeformular für Hinterlassenenrenten zu. In der Folge richtete die Ausgleichskasse nicht nur diese ordentliche einfache Waisenrente aus, sondern sprach überdies (versehentlich) A.________ ab Februar 1999 eine ordentliche Witwenrente für geschiedene Ehegatten zu (Verfügung vom 19. Mai 1999).
Im Zusammenhang mit einer vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) durchgeführten Abgleichung von Renten- und Zivilstandsregistern erkannte die Ausgleichskasse (spätestens) im Mai 2012, dass sie anlässlich der Rentenzusprechung die seinerzeitige Wiederverheiratung von A.________ übersehen und demzufolge die Witwenrente seit Februar 1999 zu Unrecht ausgerichtet hatte. Die Kasse verfügte am 18. Juli 2012 (sinngemäss) die rückwirkende Aufhebung der Witwenrente und forderte gleichzeitig Fr. 83'400.- von A.________ zurück. Dieser Betrag entspricht den seit Juli 2007 unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnissen. Eine Eingabe der Versicherten vom 28. Juli 2012 qualifizierte die Ausgleichskasse als Gesuch um Erlass der Rückforderung und lehnte dieses mit Verfügung vom 17. Januar 2013 und Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 mangels Gutgläubigkeit von A.________ beim Bezug der Witwenrente ab.

B.
Das Kantonsgericht Wallis wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2014 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag auf Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid und Einspracheentscheid und Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse, damit diese vorerst über die am 28. Juli 2012 erhobene Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 18. Juli 2012 entscheide. Eventuell sei die Sache zur Vervollständigung der Akten und zur ergänzenden Abklärung sowie zum anschliessenden neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei der gute Glaube zu bejahen. Überdies lässt A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung) ersuchen.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten kantonales Gericht und BSV auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Wie bereits die ablehnende Erlassverfügung vom 17. Januar 2013 und der bestätigende Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 beruht auch der angefochtene vorinstanzliche Entscheid auf der Annahme, dass die Rentenaufhebungs- und -Rückerstattungsverfügung vom 18. Juli 2012 unangefochten in (formelle) Rechtskraft erwachsen ist. Während die Ausgleichskasse diese Annahme stillschweigend traf, führt das kantonale Gericht - allerdings ohne nähere Begründung - aus, über die Rückforderung der Witwenrente in der Höhe von Fr. 83'400.- sei rechtskräftig entschieden worden. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass das Erlassverfahren zur Unzeit erfolgte, weil über ihre Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung noch gar nicht entschieden worden sei.

3.

3.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten; wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG [SR 830.1]). Nach dem Erlass einer Rückerstattungsverfügung betreffend AHV-Leistungen stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen: die Einsprache gegen die Rückerstattung als solche oder aber ein Erlassgesuch. Die betroffene Person kann entweder zuerst die Rückforderung bestreiten und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Erlassgesuch stellen. Sie kann aber auch auf eine Anfechtung verzichten und sogleich um Erlass der Rückforderung ersuchen, womit die Rückerstattunsverfügung in formelle Rechtskraft erwächst. Ist die Eingabe eines Versicherten nicht eindeutig als Einsprache oder als Erlassgesuch qualifizierbar, ist nach Treu und Glauben anhand der Erklärungen in der Eingabe festzulegen, welche der beiden prozessualen Möglichkeiten die betreffende Person ergreifen wollte (Urteile P 61/02 vom 2. September 2003 E. 2.3, H 78/01 vom 30. November 2001 E. 2b, H 11/93 vom 7. April 1993 E. 1b und I 403/76 vom 3. Mai 1977 E. 1). In Kombination der genannten Möglichkeiten kann der Empfänger einer Rückerstattungsverfügung auch von beiden
Rechtsbehelfen gleichzeitig Gebrauch machen (Ulrich Meyer, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, Thomas Gächter [Hrsg.], 2013, S. 141 ff., 154). In jedem Fall kann die Ausgleichskasse die Erlassfrage aber erst prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil 8C 527/2010 vom 1. November 2010 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
ATSV [SR 830.11]).

3.2. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG). Gestützt auf die dem Bundesrat in Art. 81
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 81 Vollzug - Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in den Art. 10 bis
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 81 Vollzug - Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
12 ATSV Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
ATSV (in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
erster Teilsatz ATSG) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Rechtsprechungsgemäss reicht für die Annahme einer Einsprache aus, dass aus der Rechtsmitteleingabe der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie berührende Verfügung anzufechten (Urteil 8C 475/2007 vom 23. April 2008 E. 4.2 am Anfang; vgl. BGE 116 V 353 E. 2b S. 356 mit Hinweisen). Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Einsprache ist nicht notwendig, kann aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden (vgl. Urteile P 61/02 vom 2. September 2003 E. 2.3 und H 78/01 vom 30. November 2001 E. 2a).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin reagierte auf den Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 18. Juli 2012 mit der Eingabe vom 28. Juli 2012. Schon deren ausdrückliche, der Rechtsmittelbelehrung entsprechende Bezeichnung als "Einsprache" deutet darauf hin, dass die Versicherte nicht nur ein Gesuch um Erlass der Rückforderung stellte, sondern sich auch gegen die Rückerstattung als solche wandte. Bereits im Titel beantragte sie diesbezüglich die "Einstellung des Verfahrens". In der Begründung wurde hervorgehoben, dass die Verwaltung schon seit 1989 über die neuerliche Eheschliessung orientiert gewesen sei; auch ihr neuer, von den AHV-Organen im individuellen Konto nachgeführte Familienname habe unmissverständlich auf die Zivilstandsänderung hingedeutet. Ausserdem habe sich ihr zweiter Ehemann nach Zusprechung der Witwenrente bei der Ausgleichskasse telefonisch nach deren Rechtmässigkeit erkundigt. Diese sei vom zuständigen Sachbearbeiter mit Verweis auf die hier gegebene aussergewöhnliche Situation ("Umwandlung" der Invalidenrente des früheren Ehemannes in Hinterlassenenrenten) bejaht worden. Falls die Witwenrente tatsächlich zu Unrecht ausbezahlt worden sei, liege der Fehler allein bei der Verwaltung.

4.2. Obschon die Versicherte abschliessend - zusätzlich zum wiederholten Antrag auf "Einstellung des Verfahrens" - auch um Erlass der Rückforderung ersuchte (und diesbezüglich auf prekäre finanzielle Verhältnisse verwies), wurde in der Eingabe vom 28. Juli 2012 hinsichtlich der verfügten Rückerstattung als solcher in klarer Weise ein Einsprachewille im Sinne der angeführten Rechtsprechung bekundet. In dieser ersten wie in sämtlichen folgenden Eingaben hat die Beschwerdeführerin nämlich nicht nur die Unrechtmässigkeit des Rentenbezugs, sondern - für den Fall, dass diese zu bejahen wäre - auch die Zulässigkeit einer Rückforderung der ausgerichteten Witwenrente in Zweifel gezogen. Letzteres mit dem Hinweis darauf, dass sie der ihr obliegenden Meldepflicht nachgekommen sei und die Kassenorgane selber den ausschlaggebenden Fehler verursacht hätten. Mag dieser Rechtsstandpunkt der erst letztinstanzlich durch einen Anwalt vertretenen Versicherten auch unvereinbar sein mit der ständigen Gerichtspraxis (zuletzt BGE 140 V 521 E. 3 am Anfang S. 527 und 139 V 6 E. 3 am Anfang S. 7), manifestierte sich darin dennoch der im vorliegenden Zusammenhang allein interessierende Anfechtungswille.
Es deutet einiges darauf hin, dass - zumindest zunächst - auch die Ausgleichskasse davon ausging, ihre Rückerstattungsverfügung sei zufolge der dagegen geführten Eingabe vom 28. Juli 2012 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Anders liesse sich nämlich nicht erklären, dass die Kasse das Dossier der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2012 dem BSV zur Prüfung zustellte, ob die Rückforderung aufgrund einer längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist noch weiter auszudehnen sei. Die Antwort der Aufsichtsbehörde vom 16. Oktober 2012 fiel dahingehend aus, dass auf die Einreichung einer Strafanzeige wegen Meldepflichtverletzung zu verzichten sei; bei einer sorgfältigen Prüfung der Rentenanmeldung hätte die Ausgleichskasse zudem bemerken müssen, dass sich die Versicherte bereits vor dem Tod des Ex-Ehemannes wieder verheiratet hatte. Hier interessiert indessen nur, dass offenbar auch dass BSV die ihm vorgelegte Eingabe vom 28. Juli 2012 als Einsprache qualifizierte, merkte es doch in seiner Antwort abschliessend an, ein "allfälliges Erlassgesuch wäre abzuweisen".

4.3. Nach dem Gesagten war die Rückerstattungsverfügung vom 18. Juli 2012 zufolge der fristgerecht dagegen erhobenen Einsprache vom 28. Juli 2012 noch nicht rechtskräftig, als die Ausgleichskasse bereits mit Verfügung vom 17. Januar 2013 und Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 über die Erlassfrage befand. Dies hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid übersehen und damit Bundesrecht verletzt. Kantonaler Gerichtsentscheid vom 13. Mai 2014 und Einspracheentscheid der Verwaltung sind deshalb aufzuheben und die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie vorab die Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung prüfe.
Wie die Beschwerdeführerin letztinstanzlich zutreffend geltend macht, kommt dabei der Vollständigkeit des Aktendossiers im Zusammenhang mit der Verwirkungsfrage (Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG) eminente Bedeutung zu. Die vorliegenden Akten sind tatsächlich unvollständig. Zum einen fehlt das Aktenstück, aus welchem hervorginge, wann genau die Ausgleichskasse durch das BSV (als Ergebnis des angeführten Registervergleichs) auf die Unrechtmässigkeit des Witwenrentenbezugs aufmerksam gemacht wurde. Auch das von der Ausgleichskasse anlässlich der Aktenüberweisung vom 3. Oktober 2012 erwähnte E-Mail des BSV vom 4. September 2012 findet sich nirgends im Dossier. Schliesslich wurden dem BSV seinerzeit offenkundig auch Aktenstücke (allenfalls aus dem IV-Rentendossier des früheren Ehemannes) vorgelegt, die keinen Eingang ins aktuelle Kassendossier der Versicherten gefunden haben, verweist doch die Aufsichtsbehörde in ihrem Antwortschreiben vom 16. Oktober 2012 auf den Eheschein vom 11. September 1989 (vgl. auch das Verzeichnis der vorliegenden Kassenakten mit dem Aktenverzeichnis, welches dem BSV übermittelt wurde). Angesichts dieser Ungereimtheiten hat die Ausgleichskasse vor ihrem Einspracheentscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Akten in der Sache (einschliesslich des von ihr als auszahlender Kasse geführten Dossiers betreffend die IV-Rente des ersten Ehegatten) zur ergänzenden Stellungnahme zuzustellen.

5.
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ausserdem hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 13. Mai 2014 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vom 3. Mai 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über die Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 18. Juli 2012 befinde.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger