Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 401/2010

Urteil vom 2. Juli 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steinmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 1. Dezember 2009.

Sachverhalt:

A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 30. Januar 2009 der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB), der Anstiftung zur Drohung (Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
i.V.m. Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) schuldig. Es verurteilte ihn, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafverfügungen des Amtsstatthalteramts Luzern vom 24. Juli und 13. Dezember 2000, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und 3 Wochen.
Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern am 1. Dezember 2009 das erstinstanzliche Urteil.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts vom 1. Dezember 2009 aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Obergericht hält u.a. folgenden Sachverhalt für erwiesen:

1.1 Der Beschwerdeführer erzählte A.________ seit Mitte 2001, dass er in Bosnien in den Besitz von Gold gelangen könnte, was für die gemeinsamen geschäftlichen Vorhaben sehr dienlich wäre. Im Sommer 2002 legte er diesem einen gefälschten internationalen Frachtbrief CMR vor, als angeblichen Ausweis des zu Gunsten des X.________ Shop eingetroffenen Goldes im Wert von Fr. 186 Mio. A.________ änderte in der Folge nach Vorgabe des Beschwerdeführers einen zwischen C.________ als Darlehensgeber sowie dem Beschwerdeführer und der D.________ AG als Darlehensnehmer abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 13. Juni 2002 über Fr. 270'000.--, indem auf das Gold im Sinne einer Sicherstellung des Darlehens Bezug genommen wurde. Anschliessend legte der Beschwerdeführer den Frachtbrief als Bestätigung für den Goldbesitz auch C.________ vor. Die Geschichte mit dem Gold aus Bosnien wurde vom Beschwerdeführer frei erfunden. Das im Frachtbrief aufgeführte Gold gab es nicht. Der Frachtbrief wies im Feld 22 (Absender) die Unterschrift von E.________ aus, welche sich jedoch als eine Fälschung herausstellte. Die Unterschrift im Feld 23 (Frachtführer) stammte vom Beschwerdeführer. Weiter hiess es im Frachtbrief unter den Anweisungen des Absenders "Ware in
einwandfreiem Zustand erhalten, Zahlung per Saldo aller Ansprüche, von UBS-Schlieren. Betrag S.Fr. 186'000'000.--".

1.2 F.________, der zum damaligen Zeitpunkt als Taxichauffeur für den Beschwerdeführer arbeitete, nahm am 30. September 2002 einen Bankkredit von Fr. 10'000.-- auf, den er laut Darlehensvertrag zuzüglich 13.75% Zins in 24 Monatsraten zurückzubezahlen hatte. Die Fr. 10'000.-- übergab er dem Beschwerdeführer, der ihm zugesichert hatte, er werde das Geld für die geplante Aufteilung seines Garage- und Taxiunternehmens in die D.________ AG und die neu zu bildende Taxi-Aktiengesellschaft verwenden, ihm entsprechend Aktienanteile zukommen lassen und ihn als Geschäftsführer einsetzen. Der Beschwerdeführer verwendete die Fr. 10'000.-- nicht vereinbarungsgemäss im Interesse von F.________, sondern verbrauchte sie anderweitig und war weder willens noch in der Lage, Ersatz dafür zu leisten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, seine Beweisanträge auf Einvernahme von G.________ und H.________ seien in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abgewiesen worden.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankert. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, G.________ habe den Frachtbrief ausgefüllt und für E.________ im Feld 22 unterzeichnet. Anschliessend habe er selber im Feld 23 unterschrieben. Die Vorinstanz führt zum Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Frachtbrief aus, mindestens durch dieses Unterzeichnen des Frachtbriefes sei der Beschwerdeführer am Herstellen einer unechten Urkunde (Fälschung i.e.S.) beteiligt gewesen. Er habe den gefälschten Frachtbrief zudem A.________ und C.________ vorgelegt, um über seine eigenen Vermögensverhältnisse zu täuschen. Damit habe er auch den Tatbestand der Verwendung einer unechten und unwahren Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr erfüllt. Die Vorinstanz lässt im Ergebnis offen, ob G.________ den Frachtbrief, wie vom Beschwerdeführer behauptet, als Muster für ihn ausfüllte, da dieser daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Dies ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt. Eine Befragung von G.________ erübrigte sich damit.

2.3 Der Beschwerdeführer gestand im Untersuchungsverfahren ein, Fr. 10'000.-- von F.________ entgegengenommen zu haben. Er gab zu Protokoll, dieser habe während seiner Anstellung viele Unfälle verursacht. Gemäss Anstellungsvertrag hätte er für die entstandenen Schäden von total Fr. 27'000.-- selber aufkommen müssen. Mit den Fr. 10'000.-- habe er die Unfallschäden beglichen. Er habe den Kredit aufgenommen, weil er über kein Bargeld verfügt und nicht gewollt habe, dass etwas von seinem Lohn abgezogen werde. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb die Erklärung des Beschwerdeführers zum angeblichen Motiv der Geldübergabe als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren und auf die gegenteilige Sachdarstellung von F.________ abzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die damalige Sekretärin des Beschwerdeführers, H.________, das Geld entgegennahm, da er zum gegebenen Zeitpunkt in den Ferien weilte. Hinzu kommt, dass er selber im kantonalen Verfahren drei sich widersprechende Versionen zu seinem angeblichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Übergabe der Fr. 10'000.-- abgab. Soweit er vor der Vorinstanz vorbringt, H.________ habe die Fr. 10'000.-- nicht an ihn weitergeleitet, ist ihm ebenfalls kein Glaube zu schenken,
da seine Behauptung in eklatantem Widerspruch zu seinen Aussagen im Untersuchungsverfahren steht, wonach F.________ damit die von ihm verursachten Autoreparaturkosten bezahlt haben soll. Die Vorinstanz durfte den Antrag auf Einvernahme von H.________ daher ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung abweisen.

3.
Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe die verfügbaren Beweise offensichtlich falsch und damit willkürlich gewürdigt. Auf seine Sachverhaltsrügen ist daher nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Unseld