Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1D 17/2007 /daa

Urteil vom 2. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
A.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
Gemeinde Schwyz, handelnd durch den Gemeinderat Schwyz, Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Alois ab Yberg.

Gegenstand
Einbürgerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. August 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III.

Sachverhalt:

A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schwyz lehnten anlässlich der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2003 die Aufnahme der Familie X.________ ins Bürgerrecht von Schwyz ab. Es betraf dies die Eheleute X.________ sowie die Söhne A.X.________ (geb. 1990) und B.X.________ (geb. 1993).

Der Gemeinderat Schwyz beantragte der Gemeindeversammlung vom 12. April 2006 erneut die Einbürgerung der Familie X.________. Auf Vorbehalte aus der Gemeindeversammlung gegenüber den Söhnen A.X.________ und B.X.________ hin zog der Gemeinderat den Antrag zwecks Überprüfung der Vorbringen zurück.

Nach ergänzenden Abklärungen unterbreitete der Gemeinderat der Gemeindeversammlung vom 25. April 2007 unter Traktandum 9 den Antrag um Einbürgerung der Eheleute X.________ und des Sohnes B.X.________. Unter Traktandum 10 schlug er indes die Abweisung des Einbürgerungsgesuches von A.X.________ vor. Im Bericht für die Gemeindeversammlung hielt er das Folgende fest:
"Nach diversen Abklärungen ist der Verdacht erhärtet worden, dass A.X.________ verschiedene Male in Gruppen dabei war, welche Schlägereien anzettelten oder Sachbeschädigungen verursachten. In polizeilicher oder strafrechtlicher Hinsicht ist er indessen nicht aktenkundig. In der Schule hat A.X.________ 66 Einträge im Arbeits- und Sozialverhalten. Im letzten Jahr wurde er einmal für drei Tage aus der Schule ausgeschlossen. In den Schulakten wird von einem aggressiven Verhalten gesprochen, ausserdem schikaniere er Schulkollegen. (...) Es bestehen begründete Vorbehalte zur Zustimmung von A.X.________. Die Bürgerrechtskommission und der Gemeinderat beantragen deshalb die Ablehnung des Gemeindebürgerrechts für A.X.________."
Entgegen diesem Antrag des Gemeinderates beschloss die Gemeindeversammlung mit 60 Ja gegen 53 Nein die Einbürgerung von A.X.________.

B.
Gegen diesen Beschluss der Gemeindeversammlung erhob Y.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde. Dieses zog A.X.________ ins Verfahren ein, hiess die Beschwerde am 29. August 2007 gut und hob den Einbürgerungsbeschluss der Gemeindeversammlung vom 25. April 2007 auf. In formeller Hinsicht bejahte das Verwaltungsgericht die Legitimation von Y.________ gestützt auf das Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (GOG) und die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP). In materieller Hinsicht ging es von den Einbürgerungsanforderungen aus, wie sie sich aus dem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.1) und dem kantonalen Gesetz über Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (kantBüG, Gesetzessammlung 110.100) ergeben. Aufgrund der Ergebnisse der von der Gemeinde vorgenommenen Einsicht in die Akten des Bezirksschulrates mit negativen Einträgen im Arbeits- und Sozialverhalten und weiterer Erhebungen kam das Verwaltungsgericht gesamthaft zum Schluss, dass A.X.________ nicht über einen tadellosen Leumund verfüge und es damit an den Voraussetzungen für eine Einbürgerung fehle.

C.
A.X.________ hat diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht am 3. Oktober 2007 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten. Er beantragt die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsentscheides und die Bestätigung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. April 2007. Er macht Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), des Schutzes von persönlichen Daten (Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) und des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) geltend und ruft den Vorrang von Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV) und den Grundsatz der Gewaltenteilung an.

Y.________ als Beschwerdegegner sowie der Gemeinderat Schwyz und das Verwaltungsgericht beantragen mit ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest, gleichermassen der Beschwerdegegner, der Gemeinderat und das Verwaltungsgericht in ihren Dupliken.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG ist gemäss Art. 83 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Eine andere ordentliche Beschwerde fällt nicht in Betracht. Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG im Grundsatz gegeben. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden und ist daher kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als zulässig.

1.2 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Zu prüfen ist insbesondere, zu welchen Rügen der Beschwerdeführer gemäss Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG legitimiert ist.

Das nach Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (BGE 133 I 185 E. 4 S. 191 und E. 6.2 S. 199; 129 I 217 E. 1 S. 219).

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm nach dem Bürgerrechtsgesetz ein Anspruch auf Einbürgerung zukomme (vgl. § 6 kantBüG). Vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer daher nicht zur Rüge berechtigt, der angefochtene bzw. zugrunde liegende Entscheid verletze das Willkürverbot nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 133 I 185, 132 I 167 E. 2.1 S. 168, mit Hinweisen). Der Ausschluss der Rüge wegen Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV bezieht sich sowohl auf die Anwendung des dem Einbürgerungsverfahren zugrunde liegenden Bürgerrechtsgesetzes als auch auf die Würdigung der massgeblichen Sachverhaltselemente. Der Beschwerdeführer sieht denn auch von einer entsprechenden Rüge ab.

Als Partei im kantonalen Verfahren kann der Beschwerdeführer die Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 199, 132 I 167 E. 2.1 S. 168). Dies trifft auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu (vgl. BGE 134 I 56 E. 2 S. 58). Gleichermassen kann geltend gemacht werden, die Sachverhaltsermittlung durch die Gemeinde sei in Verletzung von Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV erfolgt.

Weiter kann vor Bundesgericht vorgebracht werden, das anwendbare kantonale Bürgerrechtsgesetz habe gegenüber dem massgeblichen Bundesrecht keine Gültigkeit und mit dem angefochtenen Entscheid werde der dem kantonalen Verfassungsrecht zugrunde liegende Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt.
Schliesslich ergibt sich die Legitimation bei der Anrufung spezieller Verfassungsrechte bereits aus der Grundrechtsträgerschaft und dem Inhalt des als verletzt gerügten Verfassungsrechts (BGE 132 I 167 E. 2.1 S. 168). Insoweit kann der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV geltend machen.

1.3 Demnach kann auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen, eingetreten werden.

2.
Der Beschwerdeführer rügt in zweierlei Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

2.1 Zum einen beruft er sich auf die aus dem rechtlichen Gehör abgeleitete Pflicht der Behörden, Entscheidungen zu begründen und die Überlegungen darzulegen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. BGE 134 I 56 E. 2 S. 58, 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den an der Gemeindeversammlung gestellten Einbürgerungsantrag bzw. die diesem Antrag zugrunde liegende hinreichende Begründung nicht anerkannt und damit übertriebene Anforderungen an die erforderliche Begründungsdichte im kommunalen Verfahren gestellt. Er legt indes nicht dar, dass der angefochtene Verwaltungsgerichtsentscheid, der die für und die gegen eine Einbürgerung sprechenden Gründe gegeneinander abwägt, für sich genommen nicht hinreichend begründet wäre, und übersieht, dass das Verwaltungsgericht den Einbürgerungsentscheid nicht aus formellen, sondern aus materiellen Erwägungen aufgehoben und umgestossen hat. Damit stösst die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ins Leere.

2.2 Zum andern rügt der Beschwerdeführer, dass ihm das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht insofern verweigert worden seien, als ihm das "Schulleumundsregister" nicht vorgelegt worden sei und er zu dessen Inhalt sowie zu den mündlich eingeholten Auskünften nicht habe Stellung nehmen können.

Diese Rügen beziehen sich vorab auf das kommunale Verfahren und die Vorbereitung des negativen Einbürgerungsantrages des Gemeinderates. In diesem Rahmen ist der Gemeinde durch den Bezirksschulrat die Einsichtnahme in die Akten gewährt worden und sind verschiedene Personen befragt worden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1). Diese Beweismassnahmen bildeten - nachdem das Einbürgerungsgeschäft anlässlich der Gemeindeversammlung vom 12. April 2006 zurückgezogen worden war - Grundlage für den Antrag des Gemeinderates zuhanden der Gemeindeversammlung vom 25. April 2007, den Beschwerdeführer nicht einzubürgern. Nachdem der Beschwerdeführer mit Entscheid der Gemeindeversammlung vom 25. April 2007 aber eingebürgert worden ist, sind allfällige Gehörsverletzungen im kommunalen Verfahren, für sich genommen, ohne Bedeutung.

Der Beschwerdeführer rügt indessen auch eine Gehörsverletzung vor dem Verwaltungsgericht und macht geltend, dass er im gerichtlichen Verfahren keine Akteneinsicht erhalten habe. Das Gericht habe ausschliesslich auf das kommunale Verfahren abgestellt und die Möglichkeit der Akteneinsicht nicht nachgeholt. Vor diesem Hintergrund ist gleichwohl auf die Sachverhaltsermittlung im kommunalen Verfahren zurückzugreifen.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Einsicht in das "Schulleumundsregister" erhalten hat und insofern zu den aus diesen Akten stammen-den Vorwürfen nicht Stellung nehmen konnte. In seiner Vernehmlassung zuhanden des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2007 liess er Folgendes ausführen: "Entscheidend ist sodann der Umstand, dass A.X.________ bis heute eine Einsicht in dieses der Bürgerrechtskommission vorgelegene 'Schulregister' verweigert worden ist. Die negativen Angaben würden sich 'aus diversen Abklärungen und Gesprächen mit Betroffenen sowie aus den Akten der Bezirksschulverwaltung' ergeben. Unklar ist bis heute, von wem was für konkrete, belastende Äusserungen stammen. Es geht deshalb nicht an, tel quel auf solche abzustützen, wenn A.X.________ sich hierzu nicht einmal hat äussern können! - Ein solches Verfahren ist nicht fair und stellt eine verpönte Kabinettsjustiz dar." Mit diesen Ausführungen hatte der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und sinngemäss um Einsichtnahme und Stellungnahme ersucht.

Zu prüfen ist indessen nach dem Gesagten der Ablauf des kommunalen Verfahrens. In den Schreiben des Beschwerdeführers an den Gemeinderat vom 21. September 2006, 3. Januar 2007 und 24. Januar 2007 hatte er das Folgende ausführen lassen: "Unverständnis herrscht betreffend Ihre Feststellung, dass das Verhalten von A.X.________ 'den Leumund in erheblicher Weise'(!) trüben soll. (...) Weiteres, insbesondere konkrete und relevante Vorwürfe, sind dem Unterzeichneten und der Familie nicht bekannt und bislang auch nicht belegt. Wenn der Gemeinderat über andere, relevante und verlässliche Informationen und Unterlagen verfügen sollte, wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu beantragt." "Ich bitte Sie höflich um konkrete Darlegung der 'triftigen Gründe', wonach bei A.X.________ die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein sollen sowie die Zustellung allfälliger Unterlagen, auf welche abgestützt wird." "Im Übrigen wird an den bisherigen Ausführungen festgehalten und wird erneut um konkrete Darlegung der 'triftigen Gründe' ersucht, wonach bei A.X.________ die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein sollen sowie um Zustellung allfälliger Unterlagen, auf welche abgestützt wird".

Mit diesen Anträgen hatte der Beschwerdeführer den Gemeinderat klar um Akteneinsicht und um die Möglichkeit der Stellungnahme ersucht. Zu berücksichtigen sind indes die Umstände, die diesen Schreiben vorangegangen waren. Eine im Dossier befindliche Aktennotiz der Bürgerrechtskommission vom 3. Juli 2006 über die Einsicht in die Akten des Bezirksschulrates Schwyz enthält eine Liste von verschiedenen Ereignissen, die dem Beschwerdeführer vorgehalten werden, und diverse Beurteilungen über dessen Verhalten. Am 16. August 2006 fand auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein Gespräch über die Hintergründe der bisherigen Nichteinbürgerung statt. Das Protokoll hält die einzelnen Vorkommnisse fest. An diesem Gespräch nahmen der Beschwerdeführer und seine Mutter sowie sein Rechtsvertreter teil, ferner der Gemeindepräsident und ein Votant der letzten Gemeindeversammlung. Unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer zu den einzelnen Vorwürfen Stellung nehmen konnte. Ferner, dass die Besprechung an die erwähnte Aktennotiz anschliesst, welcher die Einsicht in die Schulakten zugrunde lag. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand entscheidendes Gewicht zu, dass der Beschwerdeführer
bzw. sein Rechtsvertreter damals nicht um Akteneinsicht ersucht hatte. Das Dossier der Schulbehörden lag der Einbürgerungskommission nicht vor; diese konnte lediglich Einsicht nehmen, ohne Kopien herzustellen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1.2), und wäre daher gar nicht in der Lage gewesen, selber die Akteneinsicht zu gewähren. Seinerseits hat sich der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, bei den Schulbehörden nicht um Einsicht bemüht, obwohl dies, wie das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf die Volksschulverordnung ausführt, durchaus möglich gewesen wäre.
Bei dieser Sachlage kann gesamthaft nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht in verfassungswidriger Weise verweigert worden wären. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

3.
In Bezug auf das anwendbare Einbürgerungsrecht ruft der Beschwerdeführer den Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV an und macht geltend, das kantonale Recht mit der Anforderung eines tadellosen Leumunds (§ 6 Abs. 2 kantBüG) habe gegenüber dem Bundesrecht mit den darin enthaltenen Voraussetzungen (vgl. Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG) keine Gültigkeit. Die Rüge erweist sich von vornherein als unbegründet. Weder das eidgenössische noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf Einbürgerung ein. Die bundesrechtlichen Vorgaben sind Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BV; Hafner/Buser, St. Galler BV-Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 38 Rz. 6 f.; Regina Kiener, Rechtsstaatliche Anforderungen an Einbürgerungsverfahren, recht 2000, S. 213/214). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen weitgehend frei und können höhere Anforderungen stellen oder zusätzliche Erfordernisse vorsehen. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf § 6 Abs. 2 kantBüG abgestellt hat, welcher für die Einbürgerung einen tadellosen Leumund voraussetzt.

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV. Diese erblickt er im Umstand, dass der Gemeinderat ein "Schulleumundsregister" beizog und sich bei seinem negativen Antrag an die Gemeindeversammlung auf eine grosse Anzahl von Einträgen bezog und dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid darauf abstellte. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Erstellung einer solchen Sammlung gleichermassen fehlten wie für deren Verwendung im Einbürgerungsverfahren.

4.1 Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV gewährleistet allgemein das Recht auf eine Privat- und eine persönliche Geheimsphäre. Im Besondern schützt Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Die einzelne Person soll selbst bestimmen können, ob und zu welchem Zwecke Informationen über sie bearbeitet werden (BGE 129 I 232 E. 4.3.1 S. 245, mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berührt das Aufzeichnen und Aufbewahren von erkennungsdienstlichen Daten den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV (vgl. BGE 133 I 77 E. 3.2 S. 80, Urteil 1P.362/2006 vom 23. November 2006, E. 2.2, in ZBl 108/2007 S. 407). Dies trifft auch auf (psychiatrische) Krankengeschichten zu, welche naturgemäss sehr persönliche und intime Angaben enthalten (vgl. BGE 122 I 153 E. 6b/bb S. 163, vgl. auch 131 II 413). Dasselbe kann in Bezug auf eine Datensammlung aus dem schulischen Bereich angenommen werden, in die über die rein schulischen Leistungen von Schülern auch Vorkommnisse und Hinweise auf deren Verhalten mit entsprechenden Bewertungen aufgenommen werden. Im Einzelnen können solche Einträge einen ausgesprochen persönlichkeitsrelevanten Charakter aufweisen. Der Beschwerdeführer kann sich demnach auf die Garantie von Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV berufen.

4.2 Die Verwendung persönlicher Daten durch öffentliche Organe wird durch die Verordnung des Kantonsrates über den Datenschutz (DSV, Gesetzessammlung 140.410) geordnet. § 5 DSV umschreibt die Grundsätze der Datenbearbeitung: Personendaten dürfen nur mit rechtmässigen Mitteln bearbeitet werden, müssen richtig und ihre Bearbeitung verhältnismässig sein. Die Bearbeitung setzt nach § 6 DSV voraus, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht oder der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabenerfüllung dient; bei besonders schützenswerten Daten wird gefordert, dass die Datenbearbeitung auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruht oder für die Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist; zulässig ist die Datenbearbeitung auch dann, wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat. Die Datenschutzverordnung kommt auf Schulbehörden zur Anwendung. Im vorliegenden Fall ist vor dem Hintergrund von Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV nicht ersichtlich, inwiefern der Anwendungsausschluss gemäss § 3 Abs. 3 DSV hier von Bedeutung wäre.

4.3 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil dargelegt und in seiner Vernehmlassung unterstrichen, dass zu der von der Lehrerschaft vorzunehmenden Schülerbeurteilung auch die Bewertung des Verhaltens (Arbeitsverhalten und Verhalten in der Gemeinschaft) gehöre. Es hat hierfür auf die Weisungen über Schülerbeurteilung, Promotion und Übertritte an der Volksschule, auf die Weisungen über die Rechte und Pflichten der Lehrer und Schüler an der Volksschule [Schulreglement] und die Verordnung über die Volksschule verwiesen (E. 5.2). Aus diesen Unterlagen ergibt sich (zumindest sinngemäss), dass die schulischen Leistungen und Hinweise auf das Verhalten der Schüler zu dokumentieren sind. Der pädagogische Auftrag der Lehrerschaft erfordert zwingend, dass solche Daten festgehalten werden, um die Entwicklung der Schüler nachvollziehen und erzieherisch auf diese einwirken zu können. Eine entsprechende Dokumentation erweist sich insbesondere ferner unter dem Gesichtswinkel möglicher Disziplinarmassnahmen, wie sie auch gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen worden sind, als erforderlich. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den im Verwaltungsgerichtsurteil ausdrücklich genannten Grundlagen und Anliegen nicht auseinander, begnügt
sich im Wesentlichen damit, das Fehlen jeglicher Grundlage zu rügen, und kommt insoweit der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht nach.

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die über den Beschwerdeführer angelegte Dokumentation zu seinen schulischen Leistungen sowie über sein Arbeitsverhalten und Verhalten in der Gemeinschaft auf einer hinreichenden Grundlage beruht.

4.4 Damit stellt sich die weitere Frage, inwieweit im Einbürgerungsverfahren auf eine solche Datensammlung zurückgegriffen werden darf.

Im Einbürgerungsverfahren ist das Vorliegen der bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG sowie der kantonalrechtlichen Voraussetzungen nach § 6 kantBüG zu prüfen. § 2 der Verordnung über vorläufige Regelungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts (Gesetzessammlung 110.113) verpflichtet die zuständigen Organe, alle formellen und materiellen Voraussetzungen einer Einbürgerung zu prüfen. Gerade weil die gesetzlichen Kriterien für die Einbürgerung wenig präzis umschrieben sind, bedürfen die zuständigen Behörden hierfür detaillierter Angaben unterschiedlichster Natur über den Bewerber. Die Erhebung solcher Daten ist für die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens unumgänglich und hat sich auf einen weiten Kreis von Informationen zu erstrecken (vgl. BGE 129 I 232 E. 4.3.2 S. 246). Sie kann daher als für das Einbürgerungsverfahren erforderlich im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 DSV bezeichnet werden.

Zudem kann angenommen werden, dass der Bewerber, der ein Einbürgerungsgesuch stellt, im Einbürgerungsverfahren zur Abklärung der gesetzlichen Voraussetzungen im Grundsatz von sich aus in eine entsprechende Datenerhebung einwilligt (§ 6 Abs. 2 lit. b DSV). Zum einen wird er bereit sein, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Zum andern ist er sich bewusst, dass allgemein Angaben über Herkunft, Einkommen, Vermögen, Ausbildung, Tätigkeiten, Sprachkenntnisse, Familienverhältnisse, Freizeitgestaltung, Leumund und Ähnliches (vgl. BGE 129 I 232 E. 4.3.2 S. 246) von Bedeutung sind. Wesentlich ist, dass die Abklärung der Verhältnisse der Einbürgerungswilligen nicht von den Behörden ausgeht, sondern erst auf ein entsprechendes Einbürgerungsgesuch hin unternommen wird.

Bei Jugendlichen und Schülern, die noch weitgehend in den familiären Verhältnissen leben und noch keine weiteren sozialen Aktivitäten entfalten, bedeutet die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen insbesondere, dass spezifisch auf das Verhalten in der Schule und um die Schule herum abgestellt wird. Vor diesem Hintergrund kann die Berücksichtigung schulischer Berichte und die Einsicht in solche Dossiers gesamthaft verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.

In diesem Rahmen können im Einbürgerungsverfahren unterschiedlichste Angaben erhoben werden. Entsprechende Abklärungen müssen indessen entsprechend Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
-4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und den Kerngehalt der Grundrechte wahren. In diesem Sinne schreibt § 5 Abs. 3 DSV vor, dass das Bearbeiten von Personendaten für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein muss. Im vorliegenden Fall wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, dass diese Grenze überschritten worden wäre. Die über den Beschwerdeführer erhobenen bzw. verwendeten Angaben sind geeignet und erforderlich, zur Abklärung beizutragen, ob der Bewerber hinreichend integriert ist und über einen tadellosen Leumund verfügt.

4.5 Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV als unbegründet und ist die Beschwerde in diesem Punkte abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung. Das Bundesgericht hat seit jeher das sämtlichen Kantonsverfassungen zugrunde liegende Prinzip der Gewaltenteilung, das in Art. 51 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
1    Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
2    Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.
BV vorausgesetzt wird, als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Sein Inhalt ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Recht (BGE 130 I 1 E. 3.1 S. 5; 128 I 327 E. 2.1 S. 329, je mit Hinweisen). Das Prinzip der Gewaltenteilung schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung.

§ 88 der Kantonsverfassung Schwyz umschreibt die Zuständigkeiten der Gemeindeversammlung und nennt in lit. g die Beschlussfassung über weitere durch das Gesetz vorgesehene Verwaltungsgeschäfte. Nach § 10 kantBüG ist für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts die Gemeindeversammlung zuständig. Das Gemeindebürgerrecht wird im Rahmen des kantonalen Gesetzes erteilt, welches insbesondere einen tadellosen Leumund voraussetzt (§ 6 Abs. 2 kantBüG). Der Gemeindeversammlung kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Ihr Entscheid unterliegt indessen nach dem Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.1). Der Gesetzgeber hat damit der Gemeindeversammlung keine abschliessende Zuständigkeit zum Entscheid über das Gemeindebürgerrecht zugewiesen. Demnach kann nicht gesagt werden, das Verwaltungsgericht habe dadurch, dass es einen Gemeindeversammlungsbeschluss auf Beschwerde hin überprüfte und aufhob, den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht zustehende Überprüfungsbefugnis überschritten. Entgegen seiner Auffassung kann bei dieser Sachlage
auch nicht davon gesprochen werden, der Gemeinderat gebe anstelle der Gemeindeversammlung die allein massgebliche Beurteilung über das Vorhandenseins eines tadellosen Leumunds ab.

Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung als unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er werde durch das angefochtene Urteil im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV diskriminiert. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

Nach Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Alters, der sozialen Stellung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (vgl. BGE 134 I 49 E. 3 S. 53, 132 I 49 E. 8 S. 65).

Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Erfordernis eines tadellosen Leumunds geprüft. Dieser vermag nicht darzulegen, dass er einer spezifischen, von der Verfassungsnorm besonders geschützten Gruppe angehört (vgl. BGE 132 I 49 E. 8.2 S. 66); daran ändern die Hinweise in der Beschwerdeschrift nichts, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Jugendlichen mit üblichen schulischen Problemen und einem besondern soziokulturellen Hintergrund handle. Ebenso wenig wird dargetan, dass das Verwaltungsgericht durch die Prüfung des tadellosen Leumunds auf verfassungsrechtlich verpönte Kriterien abgestellt und den Beschwerdeführer in qualifizierter Weise ungleich behandelt hätte.

7.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner, der nicht anwaltlich vertreten ist, kommt keine Parteientschädigung zu. Der Gemeinde Schwyz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann