Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 271/2016

Urteil vom 2. Juni 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2016.

Sachverhalt:
A.________ bezieht seit Oktober 1997 eine Rente der Invalidenversicherung. Im Rahmen einer Überprüfung ihrer Anspruchsberechtigung verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich am 28. November 2013, es sei eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Mai 2014 ab. Auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 9C 474/2014 vom 14. Juli 2014 nicht ein.
Am 25. August 2015 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung an, dem Einwand der Beschwerdeführerin Rechnung tragend, die psychiatrische Abklärung sei durch eine Psychiaterin durchzuführen. A.________ liess auch gegen diese Verfügung Beschwerde führen, die vom kantonalen Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 abgewiesen wurde. Auf eine weitere Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht wiederum nicht ein (Urteil 9C 918/2015 vom 18. Dezember 2015).
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 stellte die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Frau med. pract. B.________ in Aussicht und hielt daran mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 fest. Auch dagegen liess A.________ Beschwerde erheben und in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungsrichter C.________ stellen. Das kantonale Gericht beschloss am 21. März 2016 die Abweisung des Ausstandsbegehrens.
Gegen diesen Entscheid lässt A.________ eine erneute Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen, "Sozialversicherungsrichter C.________ sei anzuweisen, für das Verfahren betreffend Begutachtung bei Frau med. pract. B.________ in den Ausstand zu treten".

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht legt die rechtlichen Grundlagen über den Ausstand einer Gerichtsperson zutreffend dar. Zu ergänzen ist, dass mit Bezug auf die Verfahrensführung eine Befangenheit besonders krasse oder ungewöhnliche Versäumnisse und Mängel voraussetzt (z.B. Urteil 2C 19/2016 vom 12. Januar 2016 E. 2).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, der pauschale Verweis auf die über zehn Jahre zurückliegende Tätigkeit von Sozialversicherungsrichter C.________ für die Beschwerdegegnerin vermöge keine Vorbefasstheit zu begründen. Auch der in den Erwägungen des Entscheids vom 29. Oktober 2015 enthaltene Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Sanktionierungsmöglichkeit bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 7b Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7b Sanktionen - 1 Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG69 gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
1    Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG69 gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
2    Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:
a  trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3c Absatz 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
b  der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
c  Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
d  der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
3    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.70
4    In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.71
IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
und Art. 43 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) lasse das Ausstandsbegehren nicht als begründet erscheinen.

2.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in jeder Hinsicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was geeignet wäre, deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Unbegründet ist namentlich der Einwand, Sozialversicherungsrichter C.________ habe sich im Entscheid vom 29. Oktober 2015 bereits "dezidiert" zu seiner Position geäussert. Das kantonale Gericht hatte in jenem, im Übrigen in Dreierbesetzung gefällten Entscheid darauf hingewiesen, "eine weitere unbegründete Verzögerung der Begutachtung" werde als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet und könnte nachteilige Konsequenzen nach sich ziehen. Nachdem die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Anordnung der medizinischen Begutachtung bereits zweimal eine offensichtlich unzulässige Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hatte (Nichteintretensentscheide 9C 474/2014 vom 14. Juli 2014 und 9C 918/2015 vom 18. Dezember 2015), ist der Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen weiterer unbegründeter Verfahrensverzögerungen in keiner Weise geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb die weit zurückliegende Tätigkeit des Sozialversicherungsrichters C.________ für die IV-Stelle mit dem - legitimen -
Hinweis auf die gesetzlichen Sanktionierungsmöglichkeiten bei Verletzung der Mitwirkungspflicht in Verbindung stehen und einen Anschein der Befangenheit begründen soll.

3.
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
und Abs. 3 BGG) erledigt.

4.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle