Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_301/2016

Urteil vom 2. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 8. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz klage am 10. April 2014 X.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Raufhandels gestützt auf den folgenden Sachverhalt an:
Am 14. September 2014 um 06.15 Uhr stritten sich der Taxifahrer X.________ und A.________, weil dieser den "Taxifahrer zwar bestellt, dann aber versetzt hatte" und die geforderten ca. Fr. 15.-- für die vergebliche Taxifahrt nicht zahlen wollte. Sie beschimpften und schlugen sich. Als X.________ eine Foto machen wollte, ging A.________ auf ihn los, und jener kam zu Fall.
X.________ stand auf, ging mit den Worten "wartet nur" zu seinem Taxi, nahm ein Victorinox-Küchenmesser mit einer 8 cm langen Klinge mit Wellenschliff zur Hand und kam zurück. B.________, der Begleiter von A.________, versuchte erneut, sie zu trennen. X.________ schlug ihm mit der Messerhand auf das linke Ohr, ohne ihn zu verletzen, und "stach mit dem Küchenmesser A.________ in den Rumpf, resp. in den Bereich der vorderen Axilliarlinie links, Höhe der 10. Rippe, wodurch er diesem eine ca. 1 cm breit klaffende und ca. 1,5 cm tiefe Stichwunde über dem linken Lungenflügel liegend sowie länger anhaltende Schmerzen zufügte."

B.
Das Schwyzer Strafgericht verurteilte X.________ am 6. Februar 2015 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 3'000.--. Im Übrigen sprach es ihn frei. Die Zivilforderung von A.________ sprach es im Betrage von Fr. 100.-- zu und wies sie im Übrigen ab.
Das Kantonsgericht Schwyz hiess am 8. Februar 2016 die Berufung von X.________ teilweise gut, soweit es darauf eintrat, setzte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie eine Busse von Fr. 2'400.-- fest und wies die Berufung im Übrigen ab.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, die Zivilforderung abzuweisen sowie die Kosten des kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahrens und der jeweiligen amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht nahm das nachträgliche Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegen und verzichtete auf einen Kostenvorschuss.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der vorinstanzlichen Feststellung, dass aktive Stichbewegungen nicht bewiesen seien, sei ihre Konklusion, wonach im Sinne der Anklage objektiv erwiesen sei, dass er aktiv gestochen habe, widersprüchlich, unzutreffend und überdies willkürlich (Beschwerde S. 6 f.). Er wendet gegen die Würdigung der "Handhabung des Messers" ein, es sei davon auszugehen, dass er das Messer am Griff aus dem Auto behändigt habe, um es nach der Hervornahme sofort in der Innenhand zu verschliessen (S. 7). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung lasse sich weder nachweisen, dass er das Messer am Griff gehalten, noch dass er damit aktive Stichbewegungen geführt habe. Da der Tatbestand ein aktives Tun voraussetze, sei dieser mangels Nachweises einer effektiven Tathandlung bereits objektiv nicht erfüllt (S. 9).
In subjektiver Hinsicht sei angesichts der Tatsache, dass er die Messerklinge in seinem Handinnern unmittelbar nach der Behändigung verborgen habe, nicht anzuzweifeln, dass ihm das Risiko einer möglichen Verletzung bekannt gewesen sein dürfte. Das Risiko müsse aber nicht allzu hoch eingeschätzt werden, habe er doch das Messer lediglich zu Drohzwecken zeigen und keineswegs effektiv zum Einsatz bringen wollen. Insgesamt könne ihm keine massgebende Missachtung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden (S. 11). Dass er das Messer raschmöglichst nach Hervornahme in seiner Hand verschlossen habe, mache deutlich, dass er um jeden Preis eine Verletzung habe verhindern wollen (S. 12). Er habe darauf vertraut, dass sich das Risiko einer Verletzung eben gerade nicht verwirkliche (S. 13).

2.2. Die Vorinstanz verneint eine "offensive Handhabung des Messers". Der Geschädigte sei durch das Messer verletzt worden. Insofern sei im Sinne der Anklage objektiv erwiesen, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten "mit dem Messer stach" (Urteil S. 6).

2.3. Es steht tatsächlich fest, dass die in der Anklageschrift (oben Bst. A) erwähnte Stichverletzung dem Geschädigten durch das Küchenmesser, das der Beschwerdeführer in der Hand hielt, während der zweiten Phase des Streites zugefügt wurde. Der Beschwerdeführer holte das Küchenmesser aus seinem Fahrzeug, ging zurück zu den beiden Kontrahenten und verletzte den Geschädigten bei dieser von ihm selbst provozierten erneuten Rauferei. Das Küchenmesser liess sich nicht "verschlossen" (im Sinne von eingeklappt), sondern nur mit offener Klinge führen, mag er das Messer - wie auch immer - "in der Innenhand verschlossen" (oben E. 2.1) bzw. "die Klinge in der Hand, d.h. zwischen Daumen und Zeigefinger" (Beschwerde S. 7), gehalten haben. Nach dem willkürfreien Nachweis der tatsächlichen Handlungskausalität und Täterschaft ist das behauptete Handling des Messers insoweit nicht weiter entscheiderheblich. Weder unter den Gesichtspunkten der Adäquanz noch der objektiven Zurechnung (erlaubtes Risiko) lässt sich die Erfolgszurechnung ausschliessen.
Auch in subjektiver Hinsicht erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Einen direkten Verletzungsvorsatz nimmt die Vorinstanz nicht an. Wer aber nach beendeter Rauferei als Unterlegener mit einem Messer mit starrer 8 cm langer Klinge in der Faust zurückkehrt und erneut handgreiflich wird, kann nicht nachträglich mit Erfolg behaupten, er habe eine Verletzung nicht in Kauf genommen. Er drohte mit dem Messer nicht bloss, sondern begab sich aus eigenem Antrieb mit dem Messer bewusst in ein erneutes Handgemenge hinein. Er handelte "aktiv" und "schädigte" einen Menschen am Körper (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB). Es ist nicht erforderlich, dass er den Verletzungserfolg auch "billigte" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16).
Entgegen seiner sinngemässen Argumentation lässt sich bei dieser Handlungsweise weder eine lediglich "unvorsichtige" (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB) Drohgebärde annehmen noch auf fahrlässige Körperverletzung (Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB) erkennen. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

2.4. Der Beschwerdeführer macht Notwehr geltend. Die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines unmittelbaren Angriffs.
Unbehelligt holte der offenbar gekränkte Beschwerdeführer nach einer ersten und beendeten Streitphase in seinem Auto das Küchenmesser. Er wurde dabei nicht "angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht" (Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert (Urteil 6B_254/2014 vom 18. August 2014 E. 4.2). Eine solche Konstellation ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hätte einfach mit dem Taxi davonfahren können (Urteil S. 10).

3.
Auf die nicht weiter begründeten Anträge auf Aufhebung des Urteils im Straf-, Zivil- und Kostenpunkt ist bei dieser Sachlage nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG); die Gewinnaussichten erschienen beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; Urteil 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 4). Angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw