Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 125/2018

Urteil vom 2. Mai 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde,

Beschwerde gegen das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren am 13. August 1996, wurde am 26. April 2016 in Untersuchungshaft versetzt.
Mit Urteil vom 25. November 2016 stellte das Strafgericht Basel-Landschaft fest, dass A.________ tatbestandsmässig und rechtswidrig die folgenden Delikte begangen hat: Versuchte einfache Körperverletzung, versuchte Drohung, mehrfache Drohung, Tätlichkeit, mehrfache Sachbeschädigung, Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wegen Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB sprach das Strafgericht A.________ frei und ordnete die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung an. Von den übrigen Vorwürfen wurde A.________ freigesprochen.
A.________ befindet sich - auf sein Gesuch hin - seit dem 8. Dezember 2016 im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Klinik Beverin der Psychiatrischen Dienste Graubünden.
Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 25. November 2016 erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch A.________ Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
Ein am 3. April 2017 eingereichtes Haftentlassungsgesuch von A.________ wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 11. April 2017 ab und entschied, dass A.________ während der Dauer des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft in Form des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu verbleiben habe.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Am 12. Juli 2017 wies das Kantonsgericht das Haftentlassungsgesuch wiederum ab. Mit Urteil 1B 347/2017 vom 1. September 2017 hiess das Bundesgericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2017 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurück.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 18. September 2017 das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 3. Juli 2017 (erneut) ab. Die von diesem dagegen geführte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B 449/2017 vom 13. November 2017 ab. Es kam zum Schluss, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO im Ergebnis zu Recht bejaht.
Am 28. November 2017 fand die zweitinstanzliche Hauptverhandlung statt. Mit Urteil gleichen Datums wies das Kantonsgericht die Berufungen der Staatsanwaltschaft und von A.________ ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts vom 25. November 2016.

B.
Bereits am 10. August 2017 gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und ersuchte um Vollzugslockerungen. Dem entsprach die Sicherheitsdirektion nicht.
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 ab.
Diesen Beschluss focht A.________ mit Beschwerde vom 18. Dezember 2017 beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, an (Verfahren 810 17 338 "Haftsetting während Sicherheitshaft").

C.
Mit Eingabe vom 5. März 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde). Er beantragt, die Vorinstanz sei zu verurteilen, im Verfahren 810 17 338 "Haftsetting während Sicherheitshaft" unverzüglich einen begründeten Entscheid zu eröffnen. Weiter sei festzustellen, dass sein Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden sei, und ihm sei eine Genugtuung von Fr. 300.-- pro Hafttag ab dem 10. August 2017 auszurichten, ausmachend Fr. 62'100.-- per 5. März 2018. Ausserdem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Urteil vom 15. März 2018 wies das Kantonsgericht die Beschwerde von A.________ vom 18. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Es führte zusammenfassend aus, Verfahrensgegenstand bildeten einzig Vollzugsfragen. Die Sicherheitsdirektion habe gestützt auf den Therapieverlaufsbericht der Klinik Beverin vom 7. Juli 2017 die beantragten Vollzugslockerungen zu Recht mit der Begründung verweigert, eine Behandlung im stationären Rahmen sei weiterhin erforderlich, um eine weitere Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers zu erreichen. Gestützt auf den aktuellen Therapieverlaufsbericht der Klinik Beverin vom 12. Februar 2018 habe sich an dieser Einschätzung nichts Entscheidendes geändert.
Im bundesgerichtlichen Verfahren weist das Kantonsgericht mit Eingabe vom 19. März 2018 auf dieses Urteil vom 15. März 2018 hin.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. April 2018 nochmals Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden. Die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung betrifft Vollzugsfragen, weshalb die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben ist.
Über den Streitgegenstand hinaus geht der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Haftentschädigung (vgl. hierzu etwa Urteile 1B 270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 7 und 1B 351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2, in: Pra 2012 Nr. 134 S. 964).

1.2. Da das Kantonsgericht am 15. März 2018 entschieden hat, besitzt der Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse mehr an seiner Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung. Von ihm wird auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Verzögerung dargetan (vgl. Urteile 1B 309/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2 und 5A 998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5 mit Hinweis auf den Beschluss der Präsidentenkonferenz des Bundesgerichts vom 24. April 2017).
Die Beschwerde ist deshalb mit einzelrichterlichem Entscheid (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG) als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.

2.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568).

2.2. Das Kantonsgericht hat nach Eingang der Beschwerde vom 18. Dezember 2018 einen Therapieverlaufsbericht bei der Klinik Beverin eingeholt, welcher am 14. Februar 2018 erstattet wurde. In der Folge stellte das Kantonsgericht diesen Bericht mit Verfügung vom 16. Februar 2018 dem Beschwerdeführer zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu. Dieser verzichtete auf eine Stellungnahme. Das 14 Seiten umfassende, begründete Urteil der Vorinstanz erging am 15. März 2018.
Aufgrund dieses Verfahrensablaufs ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei summarischer Würdigung nicht ersichtlich, zumal, wie dargelegt, die Frage von Vollzugslockerungen ("Haftregime während der Sicherheitshaft") und nicht die mit besonderer Dringlichkeit zu beurteilende Frage der Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft Verfahrensgegenstand bildete. Über letztere wurde mit Urteil 1B 449/2017 vom 13. November 2017 entschieden (vgl. Sachverhalt lit. A.).

2.3. Die Beschwerde wäre daher mutmasslich abzuweisen gewesen, soweit darauf hätte eingetreten werden können.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Demnach sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Stohner