Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 893/2018

Urteil vom 2. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Reut.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
2. A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Mauro Lardi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache Unterlassung der Buchführung, Misswirtschaft; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 14. Februar 2018
(SK 1 17 23+24).

Sachverhalt:

A.
X.________ war ab 2001 Präsident des Stiftungsrats der Stiftung B.________. Gemäss Anklageschrift soll sich die finanzielle Lage der Stiftung B.________ ab 2004 verschlechtert haben, worauf es zunehmend zu Querelen im Stiftungsrat und vor allem zwischen dem Stiftungsratspräsidium und der ärztlichen Leitung gekommen sei. X.________ wird dabei im Wesentlichen vorgeworfen, ihm bekannte strittige Forderungen gegenüber der Stiftung B.________ in der Jahresrechnung 2009 bzw. in der Zwischenbilanz vom 28. Februar 2010 nicht offengelegt zu haben. Zudem hätte er die Bilanz der Stiftung B.________ spätestens Anfang März 2010 beim Konkursrichter hinterlegen müssen. Bis zur effektiven Bilanzdeponierung am 19. Mai 2010 habe X.________ einen Fortführungsschaden in der Höhe von mindestens Fr. 355'000.-- verursacht.

B.
Das Bezirksgericht Prättigau/Davos sprach X.________ am 24. November 2016 der Misswirtschaft und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.--. Von einzelnen Anklagepunkten sprach es X.________ hingegen frei.

Das Kantonsgericht von Graubünden sprach X.________ auf dessen Berufung am 14. Februar 2018 in zwei weiteren Sachverhalten von der Anklage der Unterlassung der Buchführung frei und bestätigte im Übrigen die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 600.--.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine Entschädigung beantragt. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Kantonsgericht, die Staatsanwaltschaft und A.________ beantragen je die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Er macht geltend, die Forderung über Fr. 350'000.-- habe weder als Passivum aufgeführt noch hätten Rückstellungen gemacht werden müssen. Das bereits gekündigte Arbeitsverhältnis mit dem ehemaligen Chefarzt sei fristlos aufgelöst worden, nachdem sich dieser in der Öffentlichkeit negativ über die Stiftung B.________ geäussert habe. Die fristlose Entlassung sei gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer, hauptberuflich als Anwalt und Notar tätig, habe die Erfolgsaussichten dieser Forderung "als gleich Null" betrachtet. Im Übrigen habe er auch nicht mit Vorsatz gehandelt.

1.1.

1.1.1. Gemäss Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB macht sich der Schuldner, welcher die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, strafbar, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage des Schuldners nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteil 6B 879/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.1; Urteil 6B 135/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
. OR (Art. 83a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83a - Das oberste Stiftungsorgan führt die Geschäftsbücher der Stiftung. Die Vorschriften des Obligationenrechts106 über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.
ZGB) konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957a - 1 Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.
1    Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.
2    Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Namentlich sind zu beachten:
1  die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
2  der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
3  die Klarheit;
4  die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;
5  die Nachprüfbarkeit.
3    Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.
4    Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung.
5    Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden.
und Art. 958c Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958c - 1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1    Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1  Sie muss klar und verständlich sein.
2  Sie muss vollständig sein.
3  Sie muss verlässlich sein.
4  Sie muss das Wesentliche enthalten.
5  Sie muss vorsichtig sein.
6  Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
7  Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
2    Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.
3    Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.
OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
OR). Zu bilanzieren sind namentlich Rückstellungen, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann (Art. 959 Abs. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959 - 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
1    Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
2    Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.
3    Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.
4    Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.
5    Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
6    Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.
7    Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.
und Art. 960e Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960e - 1 Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.
1    Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.
2    Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.
3    Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:
1  regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;
2  Sanierungen von Sachanlagen;
3  Restrukturierungen;
4  die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.
4    Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.
OR). Lässt die Wahrscheinlichkeit des Mittelabflusses die Bildung von Rückstellungen (in voller Höhe) nicht zu, so ist zumindest im Anhang der Jahresrechnung ein entsprechender Vermerk anzubringen (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 10
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959c - 1 Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält:
1    Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält:
1  Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind;
2  Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung;
3  den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird;
4  weitere vom Gesetz verlangte Angaben.
2    Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:
1  Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens;
10  rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit);
11  Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden;
12  Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung;
13  wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;
14  bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abberufung der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben;
15  alle Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, die der Verwaltungsrat innerhalb eines Kapitalbands vorgenommen hat.
2  eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt;
3  Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils;
4  Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst oder die von ihm kontrollierten Unternehmen (Art. 963) halten;
5  Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;
6  der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können;
7  Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;
8  der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten;
9  je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt;
3    Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Werden in den Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen.
4    Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend haben, müssen Angaben zu deren Beträgen, Zinssätzen, Fälligkeiten und zu den weiteren Konditionen machen.
OR; vgl. auch Urteil 4A 277/2010 vom 2. September 2010 E. 2.1).

1.1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts sowie die Rüge einer Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Den vorinstanzlichen Feststellungen ist zu entnehmen, dass es aufgrund der zum Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung 2009 bzw. der bereinigten Zwischenbilanz vom 28. Februar 2010 herrschenden Sachlage nicht vertretbar gewesen sei, von einer unbegründeten bzw. unberechtigten Forderung des Beschwerdegegners 2 auszugehen. Der Beschwerdeführer habe Kenntnis vom Zahlungsbefehl des Beschwerdegegners 2 und dem diesem zugrunde liegenden Forderungsgrund gehabt. Auch der Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass der entsprechende Sachverhalt im Anhang zur Jahresrechnung 2009 als Eventualverbindlichkeit hätte offengelegt werden müssen (Entscheid S. 22 f.). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich dabei auf die Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Er räumt dabei ein, dass die Gerichtspraxis hohe Anforderungen an die Zulässigkeit fristloser Kündigungen stelle und dies in jenen Fällen noch in verstärktem Ausmass gelte, in welchen - wie hier - die fristlose Kündigung bei bereits ausgesprochener ordentlicher Kündigung erfolgt sei. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die eingeklagte Forderung nicht ohne weiteres als derart unwahrscheinlich bezeichnet
werden könne, dass auf Aufnahme in die Rechnungslegung hätte verzichtet werden dürfen, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Klage sei letztlich nicht prosequiert worden, weicht er in unzulässiger Weise von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab. Diese erwägt, dass der Beschwerdegegner 2 am 17. März 2010 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Klage eingereicht und anschliessend am 4. Mai 2010 beim Vermittleramt des Bezirks Prättigau/Davos ein Vermittlungsverfahren eingeleitet habe. Das Verwaltungsgericht sei am 23. April 2013 nicht auf die Klage eingetreten, ohne jedoch den Bestand oder die Höhe der vom Beschwerdegegner 2 geltend gemachten Forderung einer materiell-rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens sei jedoch nichts bekannt (Entscheid S. 22). Ohnehin ist dieser Umstand nicht von Bedeutung, da die beiden Verfahren erst nach erstellter Jahres- bzw. Zwischenbilanz angestrebt wurden. Dem Beschwerdeführer lag zum Zeitpunkt der Bilanzierung ein Zahlungsbefehl gegen die Stiftung B.________ in der Höhe von Fr. 350'000.-- vor; dies vor dem Hintergrund einer unklaren Sach- und Rechtslage und der prekären finanziellen Situation der Stiftung B.________. Dem Vorsichtsprinzip entsprechend hätte die richtige Einschätzung zumindest einen Hinweis im
Anhang der Rechnungslegung erfordert.

1.2.2. Die Vorinstanz bejaht den Vorsatz. Nach ihren Feststellungen sei dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Aufnahme der Forderung in die Bilanz bekannt gewesen. Gleichwohl habe er diese Pflicht verletzt, um die tatsächliche Vermögenslage der Stiftung zu verschleiern bzw. zu beschönigen (Entscheid S. 24). Der Beschwerdeführer scheint in diesem Zusammenhang von einem unzutreffenden Verständnis der Vermögensverschleierung auszugehen. Für die Erfüllung des Tatbestands war hier nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer den Vermögensstand der Stiftung gegenüber dem Stiftungsrat verschleiert bzw. diesen in die Irre führt. Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Bilanzen und Jahresrechnungen der Stiftung nicht öffentlich waren. Vorliegend war sich der Beschwerdeführer seiner Buchführungspflicht, der Vernachlässigung sowie den damit verbundenen Konsequenzen, nämlich ein mangelnder Überblick über die finanzielle Situation als Resultat, bewusst (vgl. dazu BGE 117 IV 163 E. 2b S. 164 f. und 449 E. 5b; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 24 N. 10).

1.3. Was der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Architektenrechnung über Fr. 30'000.-- vorbringt, verfehlt die gesetzlichen Begründungsanforderungen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, die davon ausgeht, dass die Stiftung B.________ die Forderung in der Höhe von Fr. 30'000.-- anerkannt habe und diese insofern zwingend Eingang in die bereinigte Zwischenbilanz hätte finden müssen (Entscheid S. 29 f.), setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Zudem verkennt er wiederum die Tragweite der Vermögensverschleierung. Eine Verschleierung der Vermögenslage gegenüber dem Stiftungsrat war zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich.

1.4. Nicht einzutreten ist sodann auf die nicht näher begründete Rüge des Beschwerdeführers, wonach er als Präsident des Stiftungsrates nicht für die Buchhaltung zuständig gewesen sein soll. Die Vorinstanz hat auf die Sondereigenschaft bzw. Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers hingewiesen (Entscheid S. 19). Darauf geht dieser nicht ein.

1.5. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schuldig spricht.

2.
Der Beschwerdeführer ficht sodann den Schuldspruch wegen Misswirtschaft an. Er macht insbesondere geltend, dass die Stiftung B.________ unter Berücksichtigung der Fortführungswerte nicht überschuldet gewesen sei. Insofern sei er auch nicht verpflichtet gewesen, den Richter anzurufen. Vielmehr habe die Hoffnung bestanden, dass die Stiftung durch neue Spenden hätte gerettet werden können. Davon sei auch die Aufsichtsbehörde ausgegangen. Diese habe ihm die Frist zur Abwendung des drohenden Endes bis zum 5. Mai 2010 erstreckt.

2.1. Die Vorinstanz erwägt unter Hinweis auf Art. 84a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84a - 1 Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
1    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
2    Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde.
3    Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht.
4    Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
ZGB, dass der Stiftungsrat Zwangsvollstreckungsmassnahmen nicht selbst einleiten dürfe, sondern im Sinne seiner Schadensminderungspflicht gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde darum ersuchen müsse. Gleichwohl werde der Stiftungsrat dabei nicht von seiner Verantwortlichkeit befreit, wenn die Aufsichtsbehörde zuvor nicht von sich aus (von Amtes wegen) vollstreckungsrechtliche Massnahmen ergreife. Vorliegend habe der Beschwerdeführer spätestens am 12. Februar 2010 mit Erhalt der revidierten Geschäftsabschlüsse des Jahres 2009 Kenntnis von der Überschuldung der Stiftung B.________ erhalten. Darin habe die Revisionsstelle ausdrücklich festgehalten, dass die Stiftung B.________ sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten überschuldet sei. Er habe es in der Folge unterlassen, der Aufsichtsbehörde die Benachrichtigung des Konkursrichters zu beantragen, und sei damit seiner gesetzlichen Pflicht als Stiftungsratspräsident nicht nachgekommen. Stattdessen habe er mittels Aktivierung der Eigenleistungen von Mitarbeitenden der Stiftung B.________ im Wert von Fr. 500'000.-- die Bilanzen beschönigt und unter Beilage derselben bei der Aufsichtsbehörde eine weitere Fristerstreckung
beantragt, um mehr Zeit für die einstweilen angelaufene Spendenaktion zu gewinnen. Dadurch habe er letztlich die bereits bestehende Überschuldungssituation der Stiftung weiter verschlimmert. Der Beschwerdeführer habe den Richter letztlich erst am 19. Mai 2010 und damit erst mehr als drei Monate später von der Überschuldung der Stiftung unterrichtet (Entscheid S. 31 ff.).

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB wird der Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Eine nachlässige Berufsausübung liegt vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung - wie etwa die Pflicht bei Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Art. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR) - missachtet werden (BGE 144 IV 52 E. 7.3 S. 53 f. mit Hinweisen).

2.2.2. Anlass zum vorliegenden Verfahren gibt der Konkurs über eine Stiftung nach Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB. Art. 84a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84a - 1 Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
1    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
2    Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde.
3    Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht.
4    Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
ZGB, der sich inhaltlich der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR anlehnt, sieht bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ein zweistufiges Verfahren vor. Gemäss Art. 84a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84a - 1 Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
1    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
2    Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde.
3    Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht.
4    Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
ZGB hat das oberste Stiftungsorgan bei begründeter Besorgnis, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht mehr erfüllen kann, aufgrund der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz aufzustellen und sie der Revisionsstelle zur Prüfung vorzulegen. Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht erfüllen kann, so legt sie die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor (Art. 84a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84a - 1 Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
1    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
2    Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde.
3    Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht.
4    Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
ZGB). Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen (zivilrechtlichen) Massnahmen an (Art. 84a Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84a - 1 Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
1    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
2    Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde.
3    Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht.
4    Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
ZGB). Darunter fallen namentlich die Einschränkung des Stiftungszwecks oder die Festlegung von Sanierungsmassnahmen (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23. Oktober 2003, BBl 2003 8167; THOMAS SPRECHER, Die Revision des schweizerischen Stiftungsrechts, 2006, Rz. 184). Bleibt das oberste
Stiftungsorgan untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen (Art. 84a Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84a - 1 Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
1    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
2    Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde.
3    Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht.
4    Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
ZGB). Nötigenfalls beantragt sie vollstreckungsrechtliche Massnahmen, wobei die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Eröffnung oder den Aufschub des Konkurses sinngemäss zur Anwendung gelangen (Art. 84a Abs. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84a - 1 Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
1    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
2    Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde.
3    Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht.
4    Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
ZGB).

2.2.3. Der Wortlaut von Art. 84a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84a - 1 Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
1    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
2    Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde.
3    Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht.
4    Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
ZGB ist in allen drei sprachlichen Fassungen inhaltlich gleichlautend. Bei Überschuldung der Stiftung hat die Aufsichtsbehörde - auf Antrag der Revisionsstelle oder des Stiftungsrats - die Pflicht, vollstreckungsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Dementsprechend wird auch im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Stiftungsrat die Zwangsvollstreckungsmassnahmen nicht selbst einleiten darf, sondern hierzu die Aufsichtsbehörde auffordern muss (BRUNNER/BOLLER, in: Basler Kommentar, SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 5d zu Art. 192
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 192 - Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen eröffnet, wenn es das Gesetz so vorsieht.
SchKG; SPRECHER, a.a.O., Rz. 186; HAROLD GRÜNINGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, N. 6 zu Art. 84a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84a - 1 Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
1    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
2    Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde.
3    Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht.
4    Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
ZGB; ROMAN BAUMANN LORANT, Der Stiftungsrat, 2009, S. 321; LOÏC PFISTER, La Fondation, 2017, Rz. 718 ff. und Rz. 763; PHILIP TALBOT, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 26 zu Art. 192
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 192 - Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen eröffnet, wenn es das Gesetz so vorsieht.
SchKG).

2.3. Ob den Stiftungsrat generell keine Pflicht trifft, von sich aus Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu ergreifen, kann hier offenbleiben (vgl. dazu BAUMANN LORANT, a.a.O., S. 320 ff.). Denn vorliegend verhielt es sich jedenfalls so, dass die Aufsichtsbehörde zwar nicht untätig blieb, den Stiftungsrat allerdings erst im Mai 2010 ausdrücklich aufforderte, die Überschuldung zur Anzeige zu bringen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz erlangten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Aufsichtsbehörde mit dem Bericht der Revisionsstelle vom 12. Februar 2010 Kenntnis von der Überschuldung der Stiftung. Der Beschwerdeführer erstellte in der Folge eine Zwischenbilanz, die er sowohl der Revisionsstelle als auch der Aufsichtsbehörde vorlegte. Die Aufsichtsbehörde verzichtete indes auf die Benachrichtigung des Konkursrichters, obschon sie die Fortführung des Betriebs aufgrund der ungenügenden Liquidität zwischenzeitlich nicht mehr für möglich hielt und die Darlegungen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig bezeichnete. Vielmehr setzte sie dem Stiftungsrat mehrfach Frist, um entweder die nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen oder aber die für die "Betriebsschliessung" notwendigen Schritte einzuleiten. Am 13. April 2010 wurde diese
Frist erneut bis zum 5. Mai 2010 erstreckt, wobei die Aufsichtsbehörde bis dahin den Nachweis der verbindlichen Zusage von Geldgebern oder Belege über die Benachrichtigung des Konkursrichters erwartete (Entscheid S. 33 f.). Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er die Überschuldung spätestens Anfang März 2010 beim Konkursrichter hätte zur Anzeige bringen müssen. Es wäre vielmehr die gesetzliche Pflicht der Aufsichtsbehörde gewesen, nach Vorliegen des Revisionsberichtes bzw. der Zwischenbilanz zeitnah eine Überschuldungsanzeige zu erstatten. Dass sie den Stiftungsrat zwischenzeitlich mehrfach zur Beschlussfassung über die "Betriebsschliessung" anhielt, ändert daran nichts. Welche konkreten (rechtlichen) Massnahmen diese Aufforderung beinhaltete, bleibt unklar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, ob die Stiftung wegen Erschöpfung ihrer Mittel aufgelöst werden muss (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 88 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1  deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2  deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
2    Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
ZGB), massgeblich von der Frage unterscheidet, ob die Überschuldung dem Richter anzuzeigen ist (vgl. BAUMANN LORANT, a.a.O., S. 322 f.; SPRECHER, a.a.O., Rz. 185). Dem Beschwerdeführer ist damit keine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB vorzuwerfen. Der Schuldspruch wegen
Misswirtschaft erweist sich als bundesrechtswidrig.

3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie habe ihm an der Gerichtsverhandlung zu Unrecht eine Ordnungsbusse von Fr. 200.-- auferlegt. Mit der "gerichtspräsidialen Konfiskation des elektronischen Notizbuches", der Auflage einer Busse ohne vorgängige Anhörung sowie der anschliessenden Verweisung aus dem Gerichtssaal habe das Gericht Art. 63
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen - 1 Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.
1    Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.
2    Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen lassen.
3    Sie kann die Unterstützung der am Orte der Verfahrenshandlung zuständigen Polizei verlangen.
4    Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrenshandlung gleichwohl fortgesetzt.
und Art. 347
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 347 Abschluss der Parteiverhandlungen - 1 Die beschuldigte Person hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort.
1    Die beschuldigte Person hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort.
2    Anschliessend erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlungen für geschlossen.
StPO verletzt. Zudem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da ihm durch den gewaltsamen Entzug des Smartphones verunmöglicht worden sei, seine (elektronischen) Notizen zu verwenden.

3.1.

3.1.1. Art. 71 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 71 Bild- und Tonaufnahmen - 1 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.
1    Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.
2    Widerhandlungen können nach Artikel 64 Absatz 1 mit Ordnungsbusse bestraft werden. Unerlaubte Aufnahmen können beschlagnahmt werden.
StPO verbietet Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes. Zur Durchsetzung dieses Verbots kann das Gericht namentlich den Gebrauch von Mobiltelefonen im Gerichtssaal untersagen (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 71
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 71 Bild- und Tonaufnahmen - 1 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.
1    Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.
2    Widerhandlungen können nach Artikel 64 Absatz 1 mit Ordnungsbusse bestraft werden. Unerlaubte Aufnahmen können beschlagnahmt werden.
StPO; SAXER/THURNHEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 71
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 71 Bild- und Tonaufnahmen - 1 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.
1    Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.
2    Widerhandlungen können nach Artikel 64 Absatz 1 mit Ordnungsbusse bestraft werden. Unerlaubte Aufnahmen können beschlagnahmt werden.
StPO). Widerhandlungen sind nach Art. 63 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen - 1 Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.
1    Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.
2    Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen lassen.
3    Sie kann die Unterstützung der am Orte der Verfahrenshandlung zuständigen Polizei verlangen.
4    Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrenshandlung gleichwohl fortgesetzt.
und Art. 64 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
1    Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
2    Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.
StPO zu ahnden.

3.1.2. Die sitzungspolizeilichen Massnahmen nach Art. 63
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen - 1 Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.
1    Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.
2    Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen lassen.
3    Sie kann die Unterstützung der am Orte der Verfahrenshandlung zuständigen Polizei verlangen.
4    Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrenshandlung gleichwohl fortgesetzt.
und Art. 64
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
1    Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
2    Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.
StPO sollen Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlung gewährleisten. Bei Störung des Geschäftsgangs oder Verletzung von Anstandsregeln kann die Verfahrensleitung die betroffene Person verwarnen, mit Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- bestrafen, ihr im Wiederholungsfall das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzen lassen (Art. 63 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen - 1 Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.
1    Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.
2    Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen lassen.
3    Sie kann die Unterstützung der am Orte der Verfahrenshandlung zuständigen Polizei verlangen.
4    Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrenshandlung gleichwohl fortgesetzt.
und Art. 64 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
1    Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
2    Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.
StPO). Der Verfahrensleitung wird dabei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ein weiter Ermessensspielraum anheimgestellt. Der zeitweilige oder endgültige Ausschluss von der Verhandlung ist jedoch insbesondere bei der beschuldigten Person zurückhaltend, d.h. bei groben oder wiederholten Ordnungsstörungen, und bloss bei vorgängiger Androhung auszusprechen (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1439; ADRIAN JENT, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 und N. 5 zu Art. 63
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen - 1 Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.
1    Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.
2    Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen lassen.
3    Sie kann die Unterstützung der am Orte der Verfahrenshandlung zuständigen Polizei verlangen.
4    Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrenshandlung gleichwohl fortgesetzt.
StPO). Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrenshandlung fortgesetzt (Art. 63 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen - 1 Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.
1    Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.
2    Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen lassen.
3    Sie kann die Unterstützung der am Orte der Verfahrenshandlung zuständigen Polizei verlangen.
4    Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrenshandlung gleichwohl fortgesetzt.
StPO).

3.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz soll der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung fortwährend an seinem Mobiltelefon herummanipuliert und sich auf entsprechende Anordnung wiederholt geweigert haben, das Gerät auszuschalten. Der Vorsitzende habe vermeiden wollen, dass unzulässigerweise Tonaufnahmen von der Verhandlung gemacht würden. Auf Aufforderung des Vorsitzenden hin, habe der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon schliesslich dem Aktuar überreicht. Nach dem Parteivortrag seines Verteidigers soll der Beschwerdeführer erneut die Herausgabe des Mobiltelefons verlangt haben, woraufhin ihm der Vorsitzende versichert habe, dass ihm das Mobiltelefon wieder ausgehändigt werde, sobald er wieder Gelegenheit erhalte, sich zu äussern. Der Beschwerdeführer habe in der Folge angekündigt, er werde den Gerichtssaal verlassen, worauf er vom Vorsitzenden wiederholt aufgefordert worden sei, im Saal zu bleiben. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer den Saal verlassen wollen, was ihm jedoch aufgrund der leicht klemmenden Türe nicht gelungen sei. Der Vorsitzende habe den Beschwerdeführer anschliessend mehrfach verwarnt und eine Busse angedroht, sollte er die Verhandlung weiterhin stören. Trotzdem soll der Beschwerdeführer
während des Parteivortrags des klägerischen Rechtsvertreters wiederholt das Wort ergriffen haben, worauf der Vorsitzende dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von Fr. 200.-- auferlegt hätte. Gleichzeitig habe der Vorsitzende dem Beschwerdeführer angedroht, ihn bei weiterer Störung des Saales zu verweisen, was seitens des Beschwerdeführers mit Zustimmung quittiert worden sei. Als der Beschwerdeführer den Vorsitzenden anschliessend erneut unterbrochen habe, sei er des Gerichtssaals verwiesen worden (Entscheid S. 54 f.).

3.3. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten einerseits den Geschäftsgang gestört, andererseits verfahrensleitende Anordnungen missachtet habe. Es lag letztlich im Ermessen der Vorinstanz, ob sie die Verwendung von Mobiltelefonen zwecks Konsultation von elektronisch bereitliegenden Dokumenten zulässt oder aber im Lichte von Art. 71 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 71 Bild- und Tonaufnahmen - 1 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.
1    Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.
2    Widerhandlungen können nach Artikel 64 Absatz 1 mit Ordnungsbusse bestraft werden. Unerlaubte Aufnahmen können beschlagnahmt werden.
StPO - zumindest temporär - untersagt. Die Vorinstanz ist der atmosphärischen Verstimmung zunächst durch Ermahnungen begegnet. Trotz mehrfacher Androhung und Auflage einer Busse zeigte sich der Beschwerdeführer jedoch uneinsichtig, womit er die Verweisung aus dem Gerichtssaal letztlich provoziert hat. Insofern hat er auch nicht nur implizit, sondern ausdrücklich auf sein Recht auf das letzte Wort (Art. 347 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 347 Abschluss der Parteiverhandlungen - 1 Die beschuldigte Person hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort.
1    Die beschuldigte Person hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort.
2    Anschliessend erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlungen für geschlossen.
StPO) verzichtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Im Übrigen war die Wahrung der Interessen durch die Anwesenheit des Verteidigers gesichert. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sache ist ohne Prüfung der weiteren Rügen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtskosten tragen ausgangsgemäss der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegner 2 zu einem Sechstel. Dem Kanton Graubünden sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Parteien werden sodann im Umfang des Unterliegens hinsichtlich der Parteikosten entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von je Fr. 3'000.--. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 sind gegenseitig zur Zahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung verpflichtet. Ihre Ansprüche sind zu verrechnen. Dem Kanton Graubünden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Er hat den Beschwerdeführer indes anteilig zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 2'000.-- und dem Beschwerdegegner 2 im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2 eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Reut