SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung |
|
1 | Die Post kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten Postkonzerngesellschaften übertragen. |
2 | Die PostFinance erfüllt die Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. |
3 | Bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung handeln die Postkonzerngesellschaften im eigenen Namen. |
4 | Die Post und die Postkonzerngesellschaften sind gegenüber den Aufsichtsbehörden direkt verantwortlich. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung |
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1 | Die Post kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten Postkonzerngesellschaften übertragen. |
2 | Die PostFinance erfüllt die Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. |
3 | Bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung handeln die Postkonzerngesellschaften im eigenen Namen. |
4 | Die Post und die Postkonzerngesellschaften sind gegenüber den Aufsichtsbehörden direkt verantwortlich. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung |
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1 | Die Post kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten Postkonzerngesellschaften übertragen. |
2 | Die PostFinance erfüllt die Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. |
3 | Bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung handeln die Postkonzerngesellschaften im eigenen Namen. |
4 | Die Post und die Postkonzerngesellschaften sind gegenüber den Aufsichtsbehörden direkt verantwortlich. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 43 Angebote |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 43 Angebote |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 43 Angebote |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 43 Angebote |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 43 Angebote |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 43 Angebote |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 45 Ausnahmen |
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1 | Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 43 ausschliessen, wenn: |
a | nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht; oder |
b | schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen. |
2 | Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 43 Angebote |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 43 Angebote |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 43 Angebote |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 43 Angebote |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 43 Angebote |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 43 Angebote |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung |
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1 | Die Post kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten Postkonzerngesellschaften übertragen. |
2 | Die PostFinance erfüllt die Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. |
3 | Bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung handeln die Postkonzerngesellschaften im eigenen Namen. |
4 | Die Post und die Postkonzerngesellschaften sind gegenüber den Aufsichtsbehörden direkt verantwortlich. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 43 Angebote |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 43 Angebote |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung |
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1 | Die Post kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten Postkonzerngesellschaften übertragen. |
2 | Die PostFinance erfüllt die Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. |
3 | Bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung handeln die Postkonzerngesellschaften im eigenen Namen. |
4 | Die Post und die Postkonzerngesellschaften sind gegenüber den Aufsichtsbehörden direkt verantwortlich. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 43 Angebote |
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1 | Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: |
a | das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; |
b | die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; |
c | die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; |
d | die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; |
e | den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. |
1bis | Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32 |
2 | Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 45 Ausnahmen |
|
1 | Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 43 ausschliessen, wenn: |
a | nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht; oder |
b | schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen. |
2 | Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 45 Ausnahmen |
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1 | Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 43 ausschliessen, wenn: |
a | nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht; oder |
b | schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen. |
2 | Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 45 Ausnahmen |
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1 | Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 43 ausschliessen, wenn: |
a | nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht; oder |
b | schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen. |
2 | Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 45 Ausnahmen |
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1 | Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 43 ausschliessen, wenn: |
a | nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht; oder |
b | schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen. |
2 | Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 45 Ausnahmen |
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1 | Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 43 ausschliessen, wenn: |
a | nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht; oder |
b | schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen. |
2 | Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 45 Ausnahmen |
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1 | Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 43 ausschliessen, wenn: |
a | nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht; oder |
b | schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen. |
2 | Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 45 Ausnahmen |
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1 | Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 43 ausschliessen, wenn: |
a | nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht; oder |
b | schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen. |
2 | Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen. |