SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 63 Klassierung - 1 Weine werden in folgende Klassen unterteilt: |
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a | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung; |
b | Landweine; |
c | Tafelweine. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse - 1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. |
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1 | Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. |
2 | Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 177a Internationale Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen im Agrarbereich abschliessen; ausgenommen sind Agrarhandelsabkommen. |
|
a | die Anerkennung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Akkreditierungs-, Anmeldungs- und Zulassungsstellen im Agrarbereich; |
b | die Anerkennung von Prüfberichten, Konformitätsbewertungen und Zulassungen im Bereich des Pflanzenschutzes und der Produktionsmittel sowie der Produktionsmethoden; |
c | die technische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich des Pflanzenschutzes sowie die Zulassung und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln; |
d | die Bedingungen und Auflagen bei der Abgabe oder Übernahme von genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus staatlich kontrollierten Genbanken; |
e | die Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen im Agrarbereich; |
f | Direktzahlungen, Marktstützungsmassnahmen und Verwertungsbeiträge in Enklaven und im Fürstentum Liechtenstein, die im Zusammenhang stehen mit der Anwendung dieses Gesetzes und landwirtschaftsrelevanter Vorschriften im Bereiche der Gesetzgebung über Tierseuchen, Tierschutz, Gewässerschutz, Umweltschutz oder Natur- und Heimatschutz; |
g | Projekte im Rahmen der internationalen Agrarforschung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 177a Internationale Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen im Agrarbereich abschliessen; ausgenommen sind Agrarhandelsabkommen. |
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a | die Anerkennung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Akkreditierungs-, Anmeldungs- und Zulassungsstellen im Agrarbereich; |
b | die Anerkennung von Prüfberichten, Konformitätsbewertungen und Zulassungen im Bereich des Pflanzenschutzes und der Produktionsmittel sowie der Produktionsmethoden; |
c | die technische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich des Pflanzenschutzes sowie die Zulassung und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln; |
d | die Bedingungen und Auflagen bei der Abgabe oder Übernahme von genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus staatlich kontrollierten Genbanken; |
e | die Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen im Agrarbereich; |
f | Direktzahlungen, Marktstützungsmassnahmen und Verwertungsbeiträge in Enklaven und im Fürstentum Liechtenstein, die im Zusammenhang stehen mit der Anwendung dieses Gesetzes und landwirtschaftsrelevanter Vorschriften im Bereiche der Gesetzgebung über Tierseuchen, Tierschutz, Gewässerschutz, Umweltschutz oder Natur- und Heimatschutz; |
g | Projekte im Rahmen der internationalen Agrarforschung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. |
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 21 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung - 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
|
1 | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
2 | Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen fest; diese umfassen insbesondere: |
a | eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trauben produziert werden; |
b | ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten; |
c | ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden; |
d | einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
e | einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
f | ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung; |
g | ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines. |
3 | Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen: |
a | wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet; und |
b | wenn die gemeinsame kontrollierte Ursprungsbezeichnung denselben Anforderungen unterliegt. |
3bis | Das Produktionsgebiet der Trauben kann auf das benachbarte Grenzgebiet der Schweiz ausgedehnt werden, vorausgesetzt: |
a | ein internationales Abkommen sieht dies vor; |
b | die Rebfläche bildet zusammen mit der angrenzenden Schweizer Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit; |
c | der betroffene Kanton hat im Einvernehmen mit dem BLW spezifische Anforderungen festgelegt; und |
d | die Kontrollbestimmungen ausserhalb der Schweiz sind durch ein im betroffenen Land anerkanntes Kontrollorgan gewährleistet.11 |
4 | Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben. |
5 | Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten: |
6 | Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten: |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 63 Klassierung - 1 Weine werden in folgende Klassen unterteilt: |
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a | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung; |
b | Landweine; |
c | Tafelweine. |
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 21 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung - 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
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1 | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
2 | Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen fest; diese umfassen insbesondere: |
a | eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trauben produziert werden; |
b | ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten; |
c | ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden; |
d | einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
e | einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
f | ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung; |
g | ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines. |
3 | Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen: |
a | wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet; und |
b | wenn die gemeinsame kontrollierte Ursprungsbezeichnung denselben Anforderungen unterliegt. |
3bis | Das Produktionsgebiet der Trauben kann auf das benachbarte Grenzgebiet der Schweiz ausgedehnt werden, vorausgesetzt: |
a | ein internationales Abkommen sieht dies vor; |
b | die Rebfläche bildet zusammen mit der angrenzenden Schweizer Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit; |
c | der betroffene Kanton hat im Einvernehmen mit dem BLW spezifische Anforderungen festgelegt; und |
d | die Kontrollbestimmungen ausserhalb der Schweiz sind durch ein im betroffenen Land anerkanntes Kontrollorgan gewährleistet.11 |
4 | Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben. |
5 | Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten: |
6 | Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten: |
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 21 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung - 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
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1 | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
2 | Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen fest; diese umfassen insbesondere: |
a | eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trauben produziert werden; |
b | ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten; |
c | ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden; |
d | einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
e | einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
f | ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung; |
g | ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines. |
3 | Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen: |
a | wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet; und |
b | wenn die gemeinsame kontrollierte Ursprungsbezeichnung denselben Anforderungen unterliegt. |
3bis | Das Produktionsgebiet der Trauben kann auf das benachbarte Grenzgebiet der Schweiz ausgedehnt werden, vorausgesetzt: |
a | ein internationales Abkommen sieht dies vor; |
b | die Rebfläche bildet zusammen mit der angrenzenden Schweizer Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit; |
c | der betroffene Kanton hat im Einvernehmen mit dem BLW spezifische Anforderungen festgelegt; und |
d | die Kontrollbestimmungen ausserhalb der Schweiz sind durch ein im betroffenen Land anerkanntes Kontrollorgan gewährleistet.11 |
4 | Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben. |
5 | Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten: |
6 | Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten: |
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 21 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung - 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
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1 | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
2 | Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen fest; diese umfassen insbesondere: |
a | eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trauben produziert werden; |
b | ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten; |
c | ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden; |
d | einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
e | einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
f | ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung; |
g | ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines. |
3 | Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen: |
a | wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet; und |
b | wenn die gemeinsame kontrollierte Ursprungsbezeichnung denselben Anforderungen unterliegt. |
3bis | Das Produktionsgebiet der Trauben kann auf das benachbarte Grenzgebiet der Schweiz ausgedehnt werden, vorausgesetzt: |
a | ein internationales Abkommen sieht dies vor; |
b | die Rebfläche bildet zusammen mit der angrenzenden Schweizer Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit; |
c | der betroffene Kanton hat im Einvernehmen mit dem BLW spezifische Anforderungen festgelegt; und |
d | die Kontrollbestimmungen ausserhalb der Schweiz sind durch ein im betroffenen Land anerkanntes Kontrollorgan gewährleistet.11 |
4 | Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben. |
5 | Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten: |
6 | Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten: |
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 21 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung - 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
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1 | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
2 | Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen fest; diese umfassen insbesondere: |
a | eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trauben produziert werden; |
b | ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten; |
c | ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden; |
d | einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
e | einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
f | ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung; |
g | ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines. |
3 | Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen: |
a | wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet; und |
b | wenn die gemeinsame kontrollierte Ursprungsbezeichnung denselben Anforderungen unterliegt. |
3bis | Das Produktionsgebiet der Trauben kann auf das benachbarte Grenzgebiet der Schweiz ausgedehnt werden, vorausgesetzt: |
a | ein internationales Abkommen sieht dies vor; |
b | die Rebfläche bildet zusammen mit der angrenzenden Schweizer Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit; |
c | der betroffene Kanton hat im Einvernehmen mit dem BLW spezifische Anforderungen festgelegt; und |
d | die Kontrollbestimmungen ausserhalb der Schweiz sind durch ein im betroffenen Land anerkanntes Kontrollorgan gewährleistet.11 |
4 | Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben. |
5 | Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten: |
6 | Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten: |
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 21 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung - 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
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1 | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
2 | Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen fest; diese umfassen insbesondere: |
a | eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trauben produziert werden; |
b | ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten; |
c | ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden; |
d | einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
e | einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
f | ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung; |
g | ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines. |
3 | Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen: |
a | wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet; und |
b | wenn die gemeinsame kontrollierte Ursprungsbezeichnung denselben Anforderungen unterliegt. |
3bis | Das Produktionsgebiet der Trauben kann auf das benachbarte Grenzgebiet der Schweiz ausgedehnt werden, vorausgesetzt: |
a | ein internationales Abkommen sieht dies vor; |
b | die Rebfläche bildet zusammen mit der angrenzenden Schweizer Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit; |
c | der betroffene Kanton hat im Einvernehmen mit dem BLW spezifische Anforderungen festgelegt; und |
d | die Kontrollbestimmungen ausserhalb der Schweiz sind durch ein im betroffenen Land anerkanntes Kontrollorgan gewährleistet.11 |
4 | Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben. |
5 | Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten: |
6 | Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten: |
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 21 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung - 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
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1 | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
2 | Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen fest; diese umfassen insbesondere: |
a | eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trauben produziert werden; |
b | ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten; |
c | ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden; |
d | einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
e | einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
f | ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung; |
g | ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines. |
3 | Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen: |
a | wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet; und |
b | wenn die gemeinsame kontrollierte Ursprungsbezeichnung denselben Anforderungen unterliegt. |
3bis | Das Produktionsgebiet der Trauben kann auf das benachbarte Grenzgebiet der Schweiz ausgedehnt werden, vorausgesetzt: |
a | ein internationales Abkommen sieht dies vor; |
b | die Rebfläche bildet zusammen mit der angrenzenden Schweizer Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit; |
c | der betroffene Kanton hat im Einvernehmen mit dem BLW spezifische Anforderungen festgelegt; und |
d | die Kontrollbestimmungen ausserhalb der Schweiz sind durch ein im betroffenen Land anerkanntes Kontrollorgan gewährleistet.11 |
4 | Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben. |
5 | Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten: |
6 | Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten: |
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 21 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung - 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
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1 | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
2 | Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen fest; diese umfassen insbesondere: |
a | eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trauben produziert werden; |
b | ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten; |
c | ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden; |
d | einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
e | einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
f | ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung; |
g | ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines. |
3 | Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen: |
a | wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet; und |
b | wenn die gemeinsame kontrollierte Ursprungsbezeichnung denselben Anforderungen unterliegt. |
3bis | Das Produktionsgebiet der Trauben kann auf das benachbarte Grenzgebiet der Schweiz ausgedehnt werden, vorausgesetzt: |
a | ein internationales Abkommen sieht dies vor; |
b | die Rebfläche bildet zusammen mit der angrenzenden Schweizer Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit; |
c | der betroffene Kanton hat im Einvernehmen mit dem BLW spezifische Anforderungen festgelegt; und |
d | die Kontrollbestimmungen ausserhalb der Schweiz sind durch ein im betroffenen Land anerkanntes Kontrollorgan gewährleistet.11 |
4 | Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben. |
5 | Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten: |
6 | Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten: |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 64 Kontrollen - 1 Zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen erlässt der Bundesrat Vorschriften betreffend die Weinlesekontrolle und die Kontrolle des Handels mit Wein. Er setzt Anforderungen fest, welche die Kantone, die Produzenten, die Einkellerer und die Weinhändler einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldungen, Begleitdokumente, Kellerbuchhaltung und Inventare. Sofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Ausnahmen und Vereinfachungen vorsehen. Er koordiniert die Kontrollen. |
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 28 Gegenstand und Grundsatz - 1 Die Weinlesekontrolle erfasst die gesamte für die Weinbereitung bestimmte Traubenernte bis zum Moment von deren Pressung. Ausgenommen sind Produkte, die von Pflanzungen nach Artikel 2 Absatz 4 stammen. |
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1 | Die Weinlesekontrolle erfasst die gesamte für die Weinbereitung bestimmte Traubenernte bis zum Moment von deren Pressung. Ausgenommen sind Produkte, die von Pflanzungen nach Artikel 2 Absatz 4 stammen. |
2 | Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle durch die Einkellerin oder den Einkellerer nach Artikel 29 und der Überwachung der Eigenkontrolle durch den Kanton auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach den Artikeln 30 und 30a. |
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 21 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung - 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
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1 | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
2 | Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen fest; diese umfassen insbesondere: |
a | eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trauben produziert werden; |
b | ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten; |
c | ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden; |
d | einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
e | einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
f | ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung; |
g | ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines. |
3 | Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen: |
a | wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet; und |
b | wenn die gemeinsame kontrollierte Ursprungsbezeichnung denselben Anforderungen unterliegt. |
3bis | Das Produktionsgebiet der Trauben kann auf das benachbarte Grenzgebiet der Schweiz ausgedehnt werden, vorausgesetzt: |
a | ein internationales Abkommen sieht dies vor; |
b | die Rebfläche bildet zusammen mit der angrenzenden Schweizer Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit; |
c | der betroffene Kanton hat im Einvernehmen mit dem BLW spezifische Anforderungen festgelegt; und |
d | die Kontrollbestimmungen ausserhalb der Schweiz sind durch ein im betroffenen Land anerkanntes Kontrollorgan gewährleistet.11 |
4 | Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben. |
5 | Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten: |
6 | Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten: |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 63 Klassierung - 1 Weine werden in folgende Klassen unterteilt: |
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a | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung; |
b | Landweine; |
c | Tafelweine. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 63 Klassierung - 1 Weine werden in folgende Klassen unterteilt: |
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a | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung; |
b | Landweine; |
c | Tafelweine. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 64 Kontrollen - 1 Zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen erlässt der Bundesrat Vorschriften betreffend die Weinlesekontrolle und die Kontrolle des Handels mit Wein. Er setzt Anforderungen fest, welche die Kantone, die Produzenten, die Einkellerer und die Weinhändler einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldungen, Begleitdokumente, Kellerbuchhaltung und Inventare. Sofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Ausnahmen und Vereinfachungen vorsehen. Er koordiniert die Kontrollen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 63 Klassierung - 1 Weine werden in folgende Klassen unterteilt: |
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a | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung; |
b | Landweine; |
c | Tafelweine. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 187c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2007 - 1 Weine des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge können nach bisherigem Recht verarbeitet und gekennzeichnet werden. Sie können an die Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. |
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 48 Übergangsbestimmungen - 1 Schweizer Weine aus im Jahr 2007 geernteten Trauben werden nach bisherigem Recht erzeugt. |
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1 | Schweizer Weine aus im Jahr 2007 geernteten Trauben werden nach bisherigem Recht erzeugt. |
2 | Schweizer Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus im Jahr 2008 geernteten Trauben dürfen nach den Anforderungen erzeugt werden, welche die Kantone nach bisherigem Bundesrecht festgelegt haben. |
3 | Die Kantone müssen ihre Bestimmungen über die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bis spätestens zum 1. Juni 2009 anpassen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |