Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-7591/2010/ame
{T 0/2}

Urteil vom 2. November 2010

Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien
A._______, Äthiopien,
vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. September 2010 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) verlassen hat und nach einem (...) Aufenthalt als Haushälterin in Saudi-Arabien am (...) auf dem Luftweg im Besitze eines äthiopischen Reisepasses mit einem Einreisevisum in die Schweiz gelangt ist, wo sie am 11. August 2010 im B._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 25. August 2010 und der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 9. Sep-tember 2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei eine in Äthiopien geborene und aufgewachsene eritreische Staats-angehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba,
dass sie sich in der Schweiz von der saudiarabischen Familie, bei der sie zuletzt als Haushälterin tätig gewesen sei, abgesetzt und um Asyl nachgesucht habe, weil (...),
dass sie Angst habe, nach Äthiopien oder Eritrea zu gehen, weil es dort nur Probleme gebe,
dass ihr eritreischer Vater sie im (...) oder (...) wegen den Unruhen in Äthiopien nach Saudi-Arabien geschickt habe,
dass sie im Besitze eines im Jahre (...) bis (...) verlängerten äthio-pischen Reisepasses und einer äthiopischen Identitätskarte nach Sau-di-Arabien gereist sei,
dass ihr im Jahre (...) verstorbener Vater sie im Jahre (...) kurz vor seiner Deportation telefonisch darüber informiert habe, dass auch sie von den äthiopischen Behörden gesucht werde,
dass nebst ihrem Vater auch (...) nach Eritrea deportiert worden seien, ihre Mutter und (...) jedoch in Äthiopien geblieben seien,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2010 - eröffnet am 24. September 2010 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 11. August 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz nicht zu genügen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass insbesondere aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen weder der geltend gemachte eritreische Hintergrund noch die daraus abgelei-teten Probleme in Äthiopien und die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit geglaubt werden könnten,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin vielmehr um eine äthiopische Staatsangehörige handle, zumal sie einen äthiopischen Reisepass und eine äthiopische Identitätskarte besessen habe respektive noch immer besitze,
dass für die diesbezügliche Begründung im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-suchs und der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das Bundesamt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte, weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung nach Äthiopien,
dass sich insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Hintergrund und zur eritreischen Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erwiesen hätten,
dass die fliessend Amharisch, aber nicht Tigrinisch sprechende Beschwerdeführerin aus Äthiopien stamme, wo sie ihre Kinder- und Ju-gendjahre verbracht und die Schule besucht habe,
dass entgegen ihren Vorbringen davon auszugehen sei, dass sie in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, welches sie den Asylbehörden zwecks Verhinderung eines Wegweisungsvollzugs vorenthalte,
dass es ihr deshalb zuzumuten sei, sich in Äthiopien unter Inanspruch-nahme dieses Beziehungsnetzes eine neue Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, weil abgewiesene äthiopische Staatsangehörige von ihrer heimatlichen Vertretung ein Laisser-passer ausgestellt erhielten, und von einem Wegweisungsentscheid betroffene Personen verpflich-tet seien, bei der Beschaffung gültiger Reisepasse mitzuwirken,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. September 2010 und unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbarkeit bezie-hungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Beizug eines Berichts der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 13. Oktober 2009 zur Situation von äthiopischen Hausangestellten im arabischen Raum, und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewäh-rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragt,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der (...) vom 20. Oktober 2010 einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Verwal-tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung des BFM vom 23. September 2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar und möglich erklärt hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli- chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Äthiopien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6898/2010 vom 18. Oktober 2010),
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, wonach insbesondere aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin weder der geltend gemachte eritreische Hintergrund noch die daraus abgeleiteten Pro-bleme in Äthiopien und die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit geglaubt werden können,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handelt, die einen bis (...) verlängerten äthiopischen Rei-sepass und eine äthiopische Identitätskarte besessen hat respektive immer noch besitzt,
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die Entgeg-nungen in der Beschwerde zu der von der Vorinstanz in der ange-fochtenen Verfügung zu Recht aufgezeigten fehlenden Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz (geltend gemachte [...]) der Aussagen der Beschwerdeführerin einzugehen, und der Antrag auf Beizug eines Berichts der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 13. Oktober 2009 zur Situation von äthiopischen Hausangestellten im arabischen Raum abzuweisen ist,
dass die junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (Akten BFM A1/11 S. 4 und 5) in Äthiopien über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (...) verfügt, das ihr beim Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein kann,
dass ihr die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in ihrer Hei-mat ebenfalls erleichtern kann (Art. 74
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215),
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, und es sich vor diesem Hintergrund erüb-rigt, auf die diesbezüglichen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in den Vordergrund stellenden Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine ande-re Beurteilung herbeizuführen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für die Reise nach Äthiopien benötigten Reisepa-piere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruk-tion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-ses hinfällig wird,
dass sich die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der nachgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG und Art. 68 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

Versand: