Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-364/2015

Urteil vom 2. Oktober 2015

Richter Martin Zoller (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

A._______, Syrien,

vertreten durch

(...), substituiert durch Jürg Walker,
Parteien
und Jürg Walker, Fürsprech,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Visum aus humanitären Gründen; zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, K._______, L._______, M._______, N._______, O._______, P._______, Q._______, R._______, S._______, T._______;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / (...).

Sachverhalt:

A.
Mit E-Mail-Eingabe vom 14. Juli 2014 ersuchte die in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin mit Hilfe des Schweizerischen Roten Kreuzes für ihre vier Geschwister und deren Familien (Bruder B._______ mit Ehefrau und drei Kindern; Schwester G._______ mit drei Kindern und zwei Enkelkindern; Bruder M._______ mit Ehefrau und Kind; Bruder P._______ mit Ehefrau und drei Kindern; nachfolgend: Gesuchstellende) beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen. Die von den Gesuchstellenden ausgefüllten Visumsantragsformulare datieren vom 30. Juli 2014.

B.
Das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul wies die Visaanträge am 24. September 2014 ab. Zur Begründung gab es an, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigen Aufenthalts seien nicht gehörig nachgewiesen worden und die fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Visa sei nicht hinreichend gesichert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa seien nicht erfüllt, da der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung der Gesuchstellenden nicht erbracht worden sei.

C.

C.a Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim vormaligen BFM Einsprache gegen die Verweigerung der Visa.

C.b Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Gesuchstellenden hätten Syrien wegen der kriegerischen Ereignisse und der schwierigen Situation an ihrem Wohnort Aleppo verlassen und seien in die Türkei geflüchtet. Sie seien im Jahr 1998 zum Christentum konvertiert. Die christliche Minderheit sei im Syrienkonflikt besonders an Leib und Leben gefährdet. Da die Schweizer Vertretung in Damaskus geschlossen sei, hätten die Gesuchstellenden nur bei einer Vertretung im Ausland Visaanträge stellen können. Hätte diese Möglichkeit in Syrien bestanden, wäre eine individuelle Gefährdung allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu bejahen gewesen, was zu berücksichtigen sei. Als Christen seien sie zudem auch in der Türkei nicht vollumfänglich geschützt.

D.
Mit Schreiben vom 1. November 2014 ersuchte die Schwester des am 10. September 2014 von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsvertreters (...) in dessen Namen um Gutheissung der Visaanträge. Die christliche Minderheit sei in Syrien besonders gefährdet. Die Gesuchstellenden würden in Aleppo in erbärmlichen Verhältnissen leben und seien mehrheitlich krank. P._______ habe bei einer Bombenexplosion einen bleibenden Rückenschaden erlitten. Zudem habe er sich mit verseuchtem Wasser vergiftet. E._______ sei bei einer Bombenexplosion ein Teil der Hand weggesprengt worden. G._______, deren Ehemann spurlos verschwunden sei, leide an hohem Blutdruck und entzündeten Nerven. M._______ weise nach Schlägen auf den Kopf gesundheitliche Schäden auf. B._______ leide an Diabetes und habe deshalb seine Zähne verloren. C._______ sei abgemagert, weise schlechtes Blut auf und leide an Schwindel und Eisenmangel. In der Schweiz bestehe die Möglichkeit, die Gesuchstellenden aufzunehmen und medizinisch zu betreuen.

E.
Mit Eingaben vom 13. November 2014 und 3. Dezember 2014 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, J._______ lebe seit einer Bombenexplosion vor eineinhalb Jahren mit einer Eisenscherbe in der Brust, die auf die Nerven drücke, was zur Lähmung des ganzen Körpers führen könnte. Die benötigte Behandlung sei weder in Istanbul noch in Aleppo gewährt. G._______ kümmere sich um die beiden Kinder ihrer Tochter J._______, obwohl sie selbst krank sei. In Istanbul würden kurdische und christliche Flüchtlinge aus Syrien nicht akzeptiert. Autos von Kurden würden angezündet und Schaufenster kurdischer Läden eingeschlagen. Die Flüchtlinge müssten sich in Kellern verstecken, um nicht aus der Stadt gejagt zu werden. Die meisten Flüchtlinge seien arbeitslos. Für geleistete Arbeit werde syrischen Kurden der Lohn verweigert. Vertreter des UNHCR und IOM seien überfordert und würden sich den Flüchtlingen gegenüber aggressiv verhalten. Kleinkinder bekämen nur Zuckerwasser. Es fehle generell an Lebensmitteln, Medikamenten und Impfstoffen. Kranken Menschen würden Operationen verweigert respektive nur Türken gewährt. Aufgrund der prekären Situation hätten sich die Gesuchstellenden gezwungen gesehen, nach Syrien zurückzukehren.

F.

F.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 - eröffnet am 22. Dezember 2014 - wies das BFM die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 750.-, welche mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden.

F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen sei, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige (bspw. akute kriegerische Ereignisse, Situation unmittelbarer individueller Gefährdung). Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Nach den länderspezifischen Erkenntnissen des BFM bestehe in der Türkei keine Gefährdung im erwähnten Sinne. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die nicht belegten individuellen Gründe würden auf eine entsprechende Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen. Die Gesuchstellenden würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten, in dem weder Krieg noch eine Situation landesweiter Gewalt herrsche. Zurzeit würden sich Tausende syrische Flüchtlinge in der Türkei aufhalten, ohne dass sie dort konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden in der Türkei geduldet und es bestehe keine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien. Der türkische Staat habe viel geleistet, um die Flüchtlinge zu beherbergen. Die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Wegen gesundheitlicher Probleme könne nur dann auf eine Gefährdung an Leib und Leben geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung in der Türkei fehle und der dortige Verbleib zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK). Den der Einsprache beziehungsweise den nachträglich eingereichten Ergänzungsschreiben beigelegten Arzt- und Laborbescheinigungen zufolge seien die betroffenen Gesuchstellenden in der Türkei bereits ärztlich betreut worden, was zeige, dass sie Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten hätten. Aus den ärztlichen Bescheinigungen gehe nicht hervor, dass aufgrund der behandelten Leiden eine derart komplexe Situation vorliege, die bei einem Verbleib in der Türkei zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung führen würde. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen in der Türkei nicht dasselbe Niveau wie in der Schweiz aufweisen würde, vermöge keine Situation einer akuten Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise einer Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich machen würde, zu begründen. Das BFM verkenne nicht, dass die Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei schwierig erscheinen möchten. Es sei auch verständlich, dass sie mitunter an ihre Grenzen stossen würden. Gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlicher Personen, seien ihre Lebensbedingungen aber nicht als solch gravierend zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib in der Türkei gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Aus den Akten gehe hervor, dass die Gesuchstellenden in der Türkei eine Unterkunft hätten und medizinisch betreut würden. Zudem würden sie auch durch Dritte finanziell unterstützt, was ihre Situation begünstigen dürfte. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die lokalen Behörden oder auch an das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Für ihren Weiterverbleib in der Türkei spreche nicht zuletzt, dass sie sich dort in einem sicheren Drittstaat ohne substanziiert gegen sie persönlich gerichtete und belegte Probleme aufhalten könnten. Die Gesuchstellenden befänden sich demnach nicht in einer Situation akuter Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Es lägen insgesamt keine humanitären Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen lassen würden.

Die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013) komme nicht zur Anwendung, zumal die vorliegenden Visaanträge erst nach der Aufhebung der besagten Weisung eingereicht worden seien.

Schliesslich seien auch die Bedingungen für die Ausstellung gewöhnlicher Schengen-Visa nicht erfüllt, da eine fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden nach einem höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und dem Schengen-Raum nicht ausreichend gewährt sei. Die Schweizer Vertretung habe damit die Einreisevisa zu Recht verweigert. Die Einsprache der Beschwerdeführerin sei abzuweisen.

G.

G.a Mit Eingabe durch ihren Rechtsvertreter (...) vom 16. Januar 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 8. Januar 2015) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014.

G.b Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Gesuchstellenden hätten sich aufgrund der Tatsache, dass die Schweizer Vertretung in Syrien geschlossen sei, in die Türkei begeben, um beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ihre Visaanträge einzureichen. Hätten sie die Möglichkeit gehabt, die Visaanträge in Syrien zu stellen, wäre eine individuelle und unmittelbare Gefährdung schon aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu bejahen gewesen. Die Vorinstanz lasse diesen Umstand ausser Acht und beurteile nur die Gefährdungssituation in der Türkei. Die Situation der Gesuchstellenden in Syrien und die Umstände ihrer Flucht in die Türkei seien indes ebenfalls zu berücksichtigen. Exemplarisch nenne sie das Schicksal einer anderen syrischen Familie, die in Istanbul auf Einreisevisa warte. Diese Familie lebe teils auf der Strasse und sei von mehreren Ärzten mangels Ausweisdokumenten abgewiesen worden. Ein anderer, kranker syrischer Flüchtling sei bereits verstorben.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 13. Februar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1000.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

I.

I.a Mit Eingabe durch ihren am 13. Januar 2015 mandatierten Rechtsvertreter Fürsprech Jürg Walker vom 2. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerdeschrift ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2014 und um Bewilligung der Einreise der Gesuchstellenden sowie um Ermächtigung der Schweizer Vertretung in Istanbul, den Gesuchstellenden humanitäre Visa auszustellen, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG in der Person von Fürsprech Jürg Walker ersucht.

I.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Gesuchstellenden seien als Christen nicht nur in Syrien, sondern auch in der Türkei gefährdet. Nach dem ablehnenden Visaentscheid hätten sie sich genötigt gesehen, nach Syrien zurückkehren, um nicht weiter in der Türkei in Armut zu leben und von Muslimen belästigt und schikaniert zu werden. Der Umstand, dass sie ein Leben in einem Bürgerkriegsland vorziehen würden, belege die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in der Türkei. Die vom SEM verfolgte Praxis, bei einem aus einem Drittstaat gestellten Visumsantrag eine Gefährdung zu verneinen, heble das Institut des humanitären Visums aus. Das SEM habe zudem das rechtliche Gehör verletzt, indem es auf die konkreten Vorbringen zu den Schikanen, denen die Gesuchstellenden in der Türkei ausgesetzt gewesen seien, nicht näher eingehe, sondern nur teils überholte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zitiere. Die Türkei werde immer mehr zu einem islamischen Staat, in dem die Gesuchstellenden als Christen keinen Schutz mehr geniessen würden. Zudem wolle die Türkei nicht mit Kurden zusammenarbeiten, so dass die Gesuchstellenden als kurdische Christen gleich doppelt benachteiligt seien. Der Rückschluss des SEM, die eingereichten Arztzeugnisse würden belegen, dass die Gesuchstellenden in der Türkei behandelt worden seien, sei falsch. Die Arztberichte würden lediglich die Leiden der Gesuchstellenden aufzeigen, aber keineswegs eine adäquate Behandlung in der Türkei belegen. Die Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien zeige vielmehr, dass eine Behandlung in der Türkei weder möglich noch bezahlbar sei. Im Übrigen sei das rechtliche Gehör auch durch die Nichtberücksichtigung der Eingabe der Schwester des Rechtsvertreters (...) vom 17. Dezember 2014 verletzt worden. In der besagten Eingabe vom 17. Dezember 2014 seien die gesundheitlichen Beschwerden und Probleme der Gesuchstellenden geschildert worden (B._______: Diabetes; C._______: abgemagert, psychisch unter der Bürgerkriegssituation leidend; D._______, E._______ und F._______: Zwangseinberufung durch die syrische Armee drohend; G._______: chronische Nervenentzündung; H._______ und I._______: Zwangseinberufung durch die syrische Armee drohend; J._______: Lähmungserscheinungen aufgrund eines Granatsplitters in der Brust, Operation benötigend; K._______ und L._______: unter der Situation ihrer Mutter J._______ leidend; O._______: psychisch unter der Bürgerkriegssituation leidend; S._______: Verlust der Sprechfähigkeit, Operation an Hals und Zunge benötigend; R._______ und T._______: unter der Situation ihres Geschwisters S._______ leidend). Die Auflistung zeige, dass bei den Gesuchstellenden medizinische Notfälle vorlägen. Als kurdische
Christen hätten sie in der muslimischen Türkei keine Möglichkeit, sich behandeln zu lassen. Die Situation der Gesuchstellenden in Syrien, von wo aus sie mangels Bestehens einer Schweizer Vertretung keine Visaanträge stellen könnten, mache ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig.

Als in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit gefestigtem Anwesenheitsrecht habe sie sich auf die Visa-Erleichterungen gemäss der Weisung des BFM vom 4. September 2013 berufen können. Sie könne sich daran erinnern, bereits vor der Aufhebung der besagten Visa-Erleichterungen am 29. November 2013 mit der Schweizer Vertretung in Istanbul Kontakt aufgenommen zu haben. Leider könne sie dies nicht belegen, sondern nur ein Indiz anführen, dass dies zumindest für einen Teil der Gesuchstellenden der Fall gewesen sein müsse: Sie habe am 1. November 2013 für zehn Verwandte - ihren Bruder B._______ und dessen Familie (d. h. fünf Personen), ihre Schwester U._______, ihren Bruder V._______ und ihre Schwester W._______ und deren beide Kinder - Visaanträge gestellt. Währenddem die Schweizer Vertretung in Istanbul den Antrag für B._______ und dessen Familie nie erhalten haben wolle, hätten die anderen fünf Personen für den 6. Januar 2014 einen Termin erhalten und im Februar 2014 in die Schweiz einreisen können. Der entsprechende E-Mail-Verkehr existiere bei der Schweizer Vertretung offenbar nicht mehr. Sie habe in der Folge Kontakt zu Hilfswerken aufgenommen und um Unterstützung bei der Einreichung der weiteren Visaanträge gebeten.

Die Erteilung ordentlicher Schengen-Visa sei zu Recht aufgrund nicht gesicherter fristgerechter Ausreise der eingeladenen Personen abgelehnt worden. Die Gesuchstellenden möchten in die Schweiz kommen, um in Sicherheit zu leben und sich medizinisch behandeln zu lassen. Sie würden nach der Einreise hierzulande Asylgesuche stellen.

J.

J.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung einen schriftlichen Widerruf der an (...) erteilten Vollmacht einzureichen, sollte sie sich nur noch von Fürsprech Jürg Walker vertreten lassen wollen. Bei ungenutztem Fristablauf werde (...) weiterhin als ihr Rechtsvertreter erachtet.

J.b Mit Eingaben vom 9., 10. und 13. Februar 2015 machte Fürsprech Jürg Walker geltend, die Beschwerdeführerin sei befugt, sich durch zwei Rechtsvertreter vertreten zu lassen. Hinsichtlich der Frage der Zustelladresse reichte er mit Eingabe vom 16. Februar 2015 eine ihm von (...) am 12. Februar 2015 erteilte Substitutionsvollmacht ein.

J.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin befugt sei, sich durch zwei Rechtsvertreter vertreten zu lassen, und Mitteilungen künftig an Fürsprech Jürg Walker zu erfolgen hätten. Gleichzeitig schrieb er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG infolge Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden ab. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wies er mangels nachgewiesener Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und aufgrund fehlender Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab.

K.
Mit Eingaben vom 25. Februar 2015, 10. März 2015 und 12. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerdeergänzungen ein. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Gesuchstellenden hätten sich zur Rückkehr nach Syrien entschlossen (vgl. beiliegende Wohnsitzbescheinigungen für B._______, G._______, M._______ und P._______ [mit englischer Übersetzung]), da sie in der Türkei nicht in Frieden hätten leben können. In Syrien seien ihre drei Schwägerinnen C._______, Q._______ und N._______ entführt, in einem Gefangenenlager festgehalten und vergewaltigt worden; entsprechende Arztberichte vom 20./21. Januar 2015 lägen bei (in Kopie, mit englischer Übersetzung). Wie der beiliegende Bericht des "(...)" über systematische Vergewaltigungen zeige, habe der besagte Vorfall insgesamt zwölf Frauen betroffen, nebst ihren Schwägerinnen auch ihre Schwester G._______. Da die Frauen medizinisch gleich behandelt worden seien, würden die eingereichten Arztberichte ähnlich lauten. Ihre Schwägerinnen könnten die ihnen verschriebenen Medikamente allerdings nicht regelmässig einnehmen, da diese nur schwer erhältlich seien. Die traumatisierten Frauen müssten so rasch als möglich aus dieser schrecklichen Umgebung herauskommen, wo sich die Versorgungslage weiter verschlechtert habe. Eine Rückkehr in die Türkei, wo sie bereits einmal gescheitert seien, sei für sie aber nicht zumutbar.

L.
In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es treffe zu, dass die Eingabe vom 17. Dezember 2014 im Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2014 mangels Kenntnis derselben im Zeitpunkt des Entscheiderlasses nicht berücksichtigt worden sei. Die Eingabe hätte aber - wie die Ausführungen auf Beschwerdeebene - nichts am Einspracheentscheid zu ändern vermocht. Es sei unbestritten, dass in Syrien schlimme kriegerische Verhältnisse herrschen würden. Trotzdem seien die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa weiterhin zu verneinen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden in der Türkei hindeuten würden. Ihre dortigen schwierigen Lebensumstände würden nicht in Abrede gestellt. Nichtsdestotrotz sei grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden würden und nicht unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Die Grundversorgung sei in der Türkei allgemein betrachtet gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden. Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden hinsichtlich der allgemeinen Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen würden, in einer besonderen Notsituation befinden würden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, bestünden nicht. Eine Abschiebung nach Syrien drohe ihnen nicht. An dieser Einschätzung vermöge auch das Vorbringen, dass sich die Gesuchstellenden gezwungen gesehen hätten, nach Syrien zurückzukehren, wo es zu den tragischen Vergewaltigungen gekommen sei, nichts zu ändern, zumal ihnen in der Türkei - und somit in einem sicheren Drittstaat - Schutz gewährt worden sei. Es stehe ihnen die Möglichkeit offen, wieder in die Türkei zurückzukehren und dort Schutz zu suchen. Die Rückkehr von der Türkei nach Syrien mache folglich ein behördliches Eingreifen ebenfalls nicht zwingend erforderlich. Die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa seien weiterhin als nicht erfüllt zu erachten. Die Gesuchstellenden könnten den Schutz der Türkei jederzeit wieder in Anspruch nehmen, indem sie sich wieder dorthin begeben würden.

Die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige komme nicht zur Anwendung. Abklärungen bei der Schweizer Vertretung in Istanbul hätten ergeben, dass der erste Kontakt mit den Gesuchstellenden am 14. Juli 2014 - und somit erst nach der am 29. November 2013 erfolgten Aufhebung der betreffenden Weisung vom 4. September 2013 - stattgefunden habe (vgl. beiliegende E-Mail vom 6. März 2015).

M.

M.a Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM vom 16. März 2015 zur Kenntnisnahme zu und räumte ihr zur Einreichung einer Replik eine Frist bis zum 10. April 2015 ein.

M.b Mit Eingabe vom 1. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die in der Vernehmlassung zitierte E-Mail vom 6. März 2015 und um entsprechende Erstreckung der Replikfrist.

M.c Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin - unter Abdeckung vertraulicher Angaben - Einsicht in die in der Vernehmlassung des SEM vom 16. März 2015 erwähnte E-Mail der Schweizer Vertretung in Istanbul vom 6. März 2015, und erstreckte die Replikfrist bis zum 17. April 2015.

N.
In ihrer Replik vom 17. April 2015 monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das SEM äussere sich nicht zum Paradoxon, wonach es syrischen Flüchtlingen aufgrund des Fehlens einer Schweizer Vertretung in ihrem Heimatland und der Verneinung einer Gefährdung bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat faktisch verunmöglicht sei, humanitäre Visa zu erlangen. Die Gesuchstellenden hätten in der Türkei keine Möglichkeit gehabt, ein menschenwürdiges Dasein zu fristen. Sie seien dort auf Ablehnung gestossen. Syrische Flüchtlinge müssten jede Arbeit zu einem Tiefstlohn annehmen, was türkische Arbeitssuchende gegen sie aufbringe. Zudem sei die medizinische Versorgung in der Türkei nicht gewährleistet gewesen. Den beiliegenden, in englischer Sprache verfassten Arztberichten lasse sich entnehmen, dass zwar Diagnosen gestellt und die nötigen Behandlungen aufgezeigt worden seien. Die vorgeschlagenen Eingriffe und Behandlungen hätten aber nicht stattgefunden. Weitere Arztberichte in türkischer Sprache werde sie nach erfolgter Übersetzung nachreichen. Zudem werde nochmals eine neuere Fassung des bereits übermittelten Berichts über die Vergewaltigung der vier weiblichen Angehörigen eingereicht. Hinsichtlich der E-Mail der Schweizer Vertretung in Istanbul vom 6. März 2015 (erste Kontaktaufnahme am 14. Juli 2014), weise sie darauf hin, dass nur TLScontact die Kontaktdaten speichere, nicht jedoch die Schweizer Vertretung. Wenn sich eine Person bei der Schweizer Vertretung melde, bevor sie über TLScontact einen Termin vereinbart habe, könne die Schweizer Vertretung daher keine Aussage über den Erstkontakt machen. TLScontact anonymisiere wiederum die Personalien der Kontaktdaten nach einer gewissen Zeit automatisch, so dass nicht mehr feststellbar sei, wann die erste Kontaktaufnahme für eine bestimmte Person erfolgt sei. Sie verweise diesbezüglich auf zwei beiliegende E-Mails des Rechtsdienstes des EDA aus einem anderen Fall. Zudem verweise sie auf die ebenfalls beiliegende E-Mail von X._______, der festhalte, dass er ihr zwischen dem 20. Oktober 2013 und 10. November 2013 geholfen habe, die Schweizer Vertretung in der Türkei auf allen möglichen Wegen zu kontaktieren. Im Hinblick auf die Nachreichung entsprechender Belege ersuche sie um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer (ergänzenden) Replik.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 erstreckte der Instruktionsrichter die Frist zur Einreichung einer (ergänzenden) Replik bis zum 15. Mai 2015.

P.
Mit Eingabe vom 21. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr und ihrer Schwester U._______ verfasstes Schreiben vom 16. April 2015 ein, in welchem sie die missliche Situation der Gesuchstellenden in Aleppo schildern. B._______ sei angeschossen worden und seine Ehefrau magere immer mehr ab. Die Schilderung zeige, wie schlecht es in der Türkei habe sein müssen, damit sich die Gesuchstellenden gezwungen gesehen hätten, nach Aleppo zurückzukehren.

Q.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Replik ein und brachte im Wesentlichen erneut vor, die Gesuchstellenden seien in der Türkei aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und syrischen Staatsangehörigkeit so schlecht behandelt worden, dass sie es vorgezogen hätten, nach Syrien zurückzukehren, was letztendlich zu den Vergewaltigungen der Gesuchstellerinnen C._______, N._______, Q._______ und G._______ geführt habe. Der beiliegende (undatierte) Bericht über die Situation syrischer Flüchtlinge in der Türkei bestätige die Erfahrungen der Gesuchstellenden. Des Weiteren werde ein Gesuch des "(...)" vom 7. April 2015 zu den Akten gereicht, in welchem die Fakten über die Verschleppung und Vergewaltigung zwölf syrischer Frauen aufgezeigt würden und um Unterstützung der Opferfamilien ersucht werde. In diesem Zusammenhang würden zudem die Originale der Arztberichte betreffend ihre Schwägerinnen (inklusive Übersetzungen) vom 20./21. Januar 2015 eingereicht. Schliesslich würden die beiliegenden Fotos aus Aleppo die Zerstörung der Wohngegend der Gesuchstellenden zeigen. Diese Bilder würden wiederum verdeutlichen, wie schlimm die Lebensumstände in der Türkei gewesen sein müssten, dass die Gesuchstellenden freiwillig nach Aleppo zurückgekehrt seien. Die traumatisierten und grösstenteils gesundheitlich angeschlagenen Gesuchstellenden seien in Syrien in grösster Not und Gefahr, weshalb ihnen Visa aus humanitären Gründen zu erteilen seien. Eine erneute Flucht in die Türkei würde ihnen nichts bringen, da insbesondere die durch die Vergewaltigungen traumatisierten Frauen dort keine Behandlungsmöglichkeit finden würden. Der Umstand, dass die Gesuchstellenden die Visa mangels einer Schweizer Vertretung in Syrien in der Türkei abholen müssten, müsse bei der Frage der Erteilung der Visa unberücksichtigt bleiben. Der Bundesrat habe beschlossen, dreitausend besonders verwundbare Flüchtlinge aus Syrien aufzunehmen; die Gesuchstellenden sollten darunter fallen. Ein Beleg für die Kontaktaufnahme mit der Schweizer Vertretung in Istanbul vor der Aufhebung der Visa-Erleichterungen am 29. November 2013 sei nicht auffindbar.

R.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Neffe I._______ sei zwischenzeitlich aus Aleppo verschwunden. Die Familie wisse nicht, ob er tot sei, verschleppt worden sei oder sich im Gefängnis befinde. Zudem seien bei den kriegerischen Auseinandersetzungen zwei Kinder verletzt worden.

S.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen vom 20. Juli 2015 datierenden Artikel der Neuen Zürcher Zeitung zu den Akten. Darin werde die missliche Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei geschildert. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Türkei die Flüchtlingskonvention nur in Bezug auf Europa unterzeichnet habe. Syrische Flüchtlinge würden daher in der Türkei nicht als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention gelten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM respektive SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfahren teilgenommen hat und Adressatin des angefochtenen Entscheids des BFM ist, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; vgl. auch BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; vgl. auch Art. 22a Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG zum Stillstand der Beschwerdefrist über den Jahreswechsel).

2.
Bei der Erteilung beziehungsweise Verweigerung eines humanitären Visums handelt es sich - trotz einiger Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen - um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2).

3.

3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).

3.2 Der vorinstanzlichen Verfügung liegen Visa-Anträge syrischer Staatsangehöriger zugrunde. Die im AuG und den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
-5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
AuG).

3.3 Angehörige von Drittstaaten (d. h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).

3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der betroffene Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet (Art. 25 Abs. 1 Bst. a
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 25 Visumgebühr - Für die Behandlung von Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt wird eine Gebühr nach der GebV-AIG81 erhoben.
Visakodex). Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
VEV verankert, wonach das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen können.

4.

4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründe hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.

4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM respektive SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490).

4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.).

Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490; vgl. im Übrigen BVGE 2015/5 E. 4.1).

4.4 Das BFM hatte sodann Ende Juli 2012 beziehungsweise anfangs September 2013 angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien die Weisung Syrien erlassen, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelte es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangte. Diese Weisung Syrien wurde indessen am 29. November 2013 wieder aufgehoben (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.2).

5.

5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht gemäss Art. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).

5.2 Die Vorinstanz hat die Ausstellung von für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visa zu Recht abgelehnt. Sie hat diesbezüglich in zutreffender Weise ausgeführt, dass die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der Geltungsdauer der Visa nicht gesichert sei.

5.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.

5.4 Es bleibt damit zu prüfen, ob die Vorinstanz auch zu Recht die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen abgelehnt hat.

5.4.1 In den Rechtsmitteleingaben wurde geltend gemacht, die Situation der christlichen Gesuchstellenden sei in der Türkei angesichts der dortigen Armut und Schikanierung durch Muslime sowie der gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellenden, deren adäquate Behandlung nicht gewährleistet gewesen sei, sehr schlecht gewesen. Ein weiterer Verbleib in der Türkei sei deshalb nicht möglich gewesen und die Gesuchstellenden hätten sich notgedrungen zur Rückkehr nach Aleppo entschlossen. Ihre dortige Situation sei indes katastrophal. Die Wohngegend sei zerstört und die Versorgungslage verschlechtere sich sukzessive. Zudem seien die Gesuchstellerinnen G._______, C._______, Q._______ und N._______ am (...) 2015 von militärischen Sicherheitskräften in Aleppo entführt, mehrere Tage festgehalten und vergewaltigt worden (vgl. Arztberichte vom 20./21. Januar 2015 und Berichte des "[...]" [undatiert] respektive "[...]" vom 7. April 2015). Die Frauen seien traumatisiert und könnten die verschriebenen Medikamente nicht regelmässig einnehmen, da diese nur schwer erhältlich seien. Überdies seien bei den kriegerischen Auseinandersetzungen zwei Kinder verletzt und der Gesuchsteller B._______ angeschossen worden. Der Gesuchsteller I._______ sei aus Aleppo verschwunden; es sei ungewiss, ob er tot sei, verschleppt worden sei oder sich im Gefängnis befinde.

5.4.2 Das SEM äusserte in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2015 keine Zweifel an der vorgebrachten Rückkehr der Gesuchstellenden nach Aleppo und den geltend gemachten Übergriffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung, von einem anderen Sachverhalt als dem dargestellten auszugehen. Zwar erscheint eine Rückkehr in das kriegsversehrte Syrien grundsätzlich nur schwer nachvollziehbar, indes ist es nicht am Gericht, im vorliegenden, speziell gelagerten Fall über die Motive der Gesuchstellenden zur Rückkehr in ihr Heimatland zu spekulieren. Massgeblich ist die Situation im heutigen Zeitpunkt, mithin die Frage, ob die Gesuchstellenden an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort Aleppo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sind.

5.4.3 Der Bürgerkrieg in Syrien ist gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung, die an den Kampfhandlungen beteiligt sind. Zudem ist zu beobachten, dass auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massiver Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben. Bemühungen zur friedlichen Beilegung des Konflikts sind bislang durchwegs gescheitert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.3.1, m.w.H., als Referenzurteil publiziert).

Die Situation ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen. Anzeichen für eine baldige substanzielle Verbesserung der Lage sind derzeit keine erkennbar, vielmehr ist die Rede davon, dass sich die Situation weiter verschlechtert. Ebenso ist nicht abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist, und es ist dabei als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5779/2013 a.a.O., E. 5.3.2).

In Aleppo - der zweitgrössten Stadt Syriens - liefern sich Regierungstruppen und bewaffnete Oppositionelle laut aktuellen Berichten erbitterte Gefechte, wobei Regierungstruppen sogenannte Fassbomben auch auf Schulen, Spitäler, Moscheen und Märkte niederwerfen würden. Solchen Angriffen seien bereits mehr als 3000 Zivilisten zum Opfer gefallen. Aber auch die bewaffneten Oppositionellen würden ungenaue Waffen benützen. Leidtragende des Konflikts seien die Zivilisten, denen auch Folter, willkürliche Verhaftungen sowie Verschleppungen durch beide Parteien - Regierungstruppen und bewaffnete Oppositionelle - drohen würden. Die Versorgung der Grundbedürfnisse (wie Nahrung, Medikamente, Wasser und Elektrizität) sei nicht sichergestellt (vgl. Amnesty International, Syria's 'Circle of hell': Barrel bombs in Aleppo bring terror and bloodshed forcing civilians underground, vom 5. Mai 2015, latest/news/2015/05/syrias-circle-of-hell-barrel-bombs-in-aleppo/>, abgerufen am 15. September 2015; Al Jazeera, Diana Al Rifai: Rebel shelling kills dozens in Syria's Aleppo, vom 16. Juni 2015, www.aljazeera.com/news/2015/06/rebel-shelling-kills-dozens-syria-aleppo-150616085739352.html>, abgerufen am 15. September 2015).

5.4.4 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Gesuchstellenden in Aleppo aufhalten (vgl. Wohnsitzbescheinigungen vom 7. Januar 2015). Wie vorstehend ausgeführt, hat sich die Lage in und um Aleppo stetig verschlechtert und die dortige Versorgungslage ist prekär. Die Gefahr, zwischen die Fronten der verschiedenen Konfliktparteien zu geraten, ist allgegenwärtig, und es kann nicht von einer raschen Beruhigung der Lage ausgegangen werden, so dass von einer grundsätzlichen Gefährdungssituation auszugehen ist. Mit der Entführung und Vergewaltigung von vier Gesuchstellerinnen hat sich die grundsätzliche Gefährdung auf erschreckende Weise manifestiert. Hinzu kommt, dass alle vier Geschwister der Beschwerdeführerin körperlich versehrt und auf medizinische Versorgung angewiesen zu sein scheinen, und daher kaum in der Lage sein dürften, die Versorgung ihrer teils ebenfalls gesundheitlich angeschlagenen Familienmitglieder sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des in Syrien und der Region Aleppo im Speziellen herrschenden bewaffneten Konflikts ist eine Notsituation zu bejahen. Die individuellen Faktoren der Gesuchstellenden sprechen für eine gegenwärtige und individuelle Gefährdungssituation.

5.4.5 Die Einschätzung der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 16. März 2015, wonach die Rückkehr der Gesuchstellenden von der Türkei nach Syrien ein behördliches Eingreifen nicht notwendig mache, da sich die Gesuchstellenden jederzeit wieder in die Türkei begeben und den dortigen Schutz erneut in Anspruch nehmen könnten, wird der spezifischen Aktenlage nicht gerecht. Für viele Gesuchsteller, die geltend machen, nach einem abschlägigen Visumsentscheid von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt zu sein, mag die Einschätzung, sich jederzeit wieder in die Türkei und unter den dort grundsätzlich bestehenden Schutz begeben zu können, zutreffen; dies insbesondere bei einem Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur türkischen Grenze. Für die sich in Aleppo aufhaltenden Gesuchstellenden erscheint eine Wiederausreise in die Türkei indes gegenwärtig kaum realistisch. Im Westen und Norden des zur Provinz Aleppo gehörenden und ungefähr 60 Kilometer von der Stadt Aleppo entfernt liegenden Afrin, das von Feinden eingekreist sei und wo es vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der al-Nusra Front und den kurdischen Sicherheitskräften komme, halten die türkischen Behörden die Grenze geschlossen und andere Grenzübergänge sind, ohne durch das kriegsversehrte Land ziehen zu müssen und Gefechten ausgesetzt zu sein, nur schwierig zu erreichen (vgl. Frankfurter Allgemeine, Von Feinden umzingelt, vom 27. Dezember 2014, , abgerufen am 15. September 2015; ARA News, Nusra militants storm Kurdish city north Syria, vom 6. August 2015, , abgerufen am 15. September 2015). Nach Kenntnis des Gerichts ist ein legaler Grenzübertritt in die Türkei aktuell nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen möglich (vgl. etwa Neue Züricher Zeitung, Massenflucht vor Gefechten mit dem IS, vom 15. Juni 2015, , abgerufen am 15. September 2015). Eine Wiederausreise der mehrheitlich unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Gesuchstellenden in die Türkei erscheint zum heutigen Zeitpunkt angesichts der unsicheren Lage im Grenzgebiet um Aleppo und der nur noch unregelmässigen Öffnung der Grenze kaum als realistisch. Unter diesen Umständen kann für die Gesuchstellenden nicht von einer aktuellen Schutzgewährung durch die Türkei ausgegangen werden (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-377/2015 vom 28. August 2015 und D-1899/2015 vom 27. Juli 2015).

5.4.6 Die Gesuchstellenden haben aufgrund des Gesagten glaubhaft dargelegt, dass sie in Aleppo unter prekären Umständen leben, und aufgezeigt, inwiefern sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind respektive wie sich die Gefährdung in Bezug auf mehrere Gesuchstellende bereits konkret manifestiert hat. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden konkreten Einzelfall die Erteilung humanitärer Visa zu Unrecht verweigert hat.

6.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa zu erteilen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1000.- zurückzuerstatten.

7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG sowie Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels eingereichter Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
, 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
und 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa zu erteilen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand: