Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-8502/2007
{T 0/2}

Urteil vom 2. Oktober 2008

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiber Philipp Mäder.

Parteien
P._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michel Heinzmann,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1977) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Im April 2002 heiratete er in Nigeria eine Schweizer Bürgerin. Am 19. November 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Bestimmungen über den Familiennachzug im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig erneuert wurde, letztmals mit Wirkung bis am 18. November 2007.

B.
Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau wurde am 15. Mai 2007 rechtskräftig geschieden.

C.
Am 10. Oktober 2007 unterbreitete der Migrationsdienst des Kantons Bern der Vorinstanz ein Gesuch um Zustimmung zur weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.
D.
D.a Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 17. Oktober 2007 mit, sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Zum Zeitpunkt seiner Scheidung habe er sich noch nicht fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung.
D.b Der Beschwerdeführer machte von dem ihm dazu eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und entgegnete in einem Schreiben vom 1. November 2007, seine Ehe habe mehr als fünf Jahre gedauert, weshalb grundsätzlich von einem Anspruch auf Verlängerung auszugehen sei. Dessen unbesehen erfülle er alle wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung. Der kantonale Migrationsdienst sei - insbesondere in Berücksichtigung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, seiner beruflichen Situation, seines Integrationsgrades und seines persönlichen Verhaltens - zum gleichen Schluss gekommen und habe die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung empfohlen.

E.
Mit Verfügung vom 9. November 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 7. Januar 2008 aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde damit begründet, der ursprüngliche, privilegierende Zulassungsgrund sei weggefallen und der Beschwerdeführer könne keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Zwar habe seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin tatsächlich länger als fünf Jahre gedauert. Die Begründung eines Anspruchs setze aber einen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz voraus. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Scheidung jedoch bereits viereinhalb Jahre nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt. Kinder seien aus der Verbindung nicht hervorgegangen und Hinweise auf die Existenz besonders intensiver, über das normale Mass hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ergäben sich aus den Akten nicht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer einen Eintrag im Schweizerischen Strafregister. Gründe schliesslich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprächen, würden keine geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich.

F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2007 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Zur Begründung macht er u.a. geltend, seine persönlichen Verhältnisse wiesen Besonderheiten auf, die bisher noch nicht aktenkundig geworden, jedoch entscheidswesentlich seien. Seine Ehe sei zwar tatsächlich kinderlos geblieben. Er habe aber eine Beziehung zu einer andern Schweizerin gepflegt und mit dieser anfangs 2005 Zwillinge gezeugt. Die Kinder seien dann allerdings schon im Juli 2005 zu früh zur Welt gekommen und wenige Wochen später verstorben. An diesem traumatischen Erlebnis sei schliesslich auch die Beziehung zerbrochen. Er fühle sich seinen beiden verstorbenen Kindern sehr verbunden, besuche regelmässig deren Grab und werde sie - bei sich bietender Gelegenheit - vor dem Zivilstandsamt noch förmlich als die seinigen anerkennen.
In beruflicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass er stets gearbeitet habe - anfänglich über ein Temporärbüro, seit Herbst 2006 in einer Festanstellung - und nie von der Sozialhilfe unterstützt worden sei. In Anbetracht der Zufriedenheit des Arbeitgebers und seines Alters sei zudem davon auszugehen, dass er beruflich noch ein grosses Entwicklungspotenzial habe. Daneben sei er auch in persönlicher Hinsicht bestens integriert. Dafür spreche, dass er mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei, eine längere Beziehung mit einer anderen Schweizerin gehabt habe und Vater von zwei Schweizer Kindern geworden sei. Zudem verfüge er über einen grossen Freundeskreis, spreche gut deutsch und verstehe gar den hiesigen Dialekt. Er kenne die lokalen Gepflogenheiten, halte sich an die Regeln und habe keine Straftaten begangen. Beim Eintrag in das Strafregister handle sich um eine Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Zusammenhang mit einem Strassenverkehrsunfall (auf vereister Fahrbahn). Einer solchen Verurteilung dürfe im vorliegenden Verfahren keine grosse Bedeutung zugemessen werden. Er habe den Fehler eingesehen und die Busse von Fr. 1'000.- bezahlt.
Mit der Beschwerde wurden diverse Akten ediert, insbesondere die beiden frühgeborenen und verstorbenen Kinder, aber auch die dargelegten partnerschaftlichen und beruflichen Verhältnisse sowie den Strassenverkehrsunfall betreffend.
Zum Beweis seiner guten Integration offerierte der Beschwerdeführer die Einvernahme diverser Zeugen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

H.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei argumentierte sie u.a., der Beschwerdeführer könne aus seiner ausserehelichen Beziehung nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es nicht zu einem Eheschluss gekommen und die Beziehung unterdessen beendet sei. Der Tod der beiden gemeinsamen Kinder sei zweifellos ein tragisches Ereignis für die Eltern. Besuche am Grab der Kinder könne der Beschwerdeführer aber auch aus dem Ausland verwirklichen.

I.
Der Beschwerdeführer hält seinerseit in einer Replik vom 13. März 2008 an seinem Antrag und dessen Begründung fest. Es sei realitätsfremd anzunehmen, er könne Besuche am Grab seiner Kinder von Nigeria aus organisieren. Er würde nicht über die notwendigen Mittel für solche regelmässigen Reisen verfügen und es sei fragwürdig, ob er überhaupt das notwendige Visum erhalten würde.

J.
Am 6. März 2008 (Postaufgabe) bzw. 19. März 2008 setzte der kantonale Migrationsdienst das Bundesverwaltungsgericht über eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer vom 22. Februar 2008 wegen Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) in Kenntnis und edierte einen aktuellen Strafregisterauszug, der nebst dem bereits erwähnten Strafmandat wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln ein weiteres Strafmandat wegen Übertretung des BetmG und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte enthält. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, zu diesen neuen Erkenntnissen Stellung zu nehmen.

K.
In einer Eingabe vom 25. April 2008 wies der Beschwerdeführer unter Beilage des entsprechenden Beschlusses darauf hin, dass die Strafverfolgung wegen einfacher, eventuell versuchter schwerer Körperverletzung inzwischen aufgehoben wurde. Auf weitere Bemerkungen verzichtete er explizit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
1.2
1.2.1 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG). Was den Rechtsschutz auf Bundesebene angeht, verweist das neue Recht auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG).
1.2.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.2.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
1.3
1.3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung können die Übergangsbestimmungen des zum Zeitpunkt des Entscheids in Kraft stehenden Rechts für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen. Gemäss Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
1.3.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahre 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung nach dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchführungsvorschriften (Art. 25
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG); insbesondere die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (Zustimmungsverordnung; AS 1983 535, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949252 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983253 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971254 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965255 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986256 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VZAE) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; AS 1986 1791, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949252 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983253 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971254 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965255 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986256 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VZAE).
2.
2.1 Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949252 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983253 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971254 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965255 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986256 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Zustimmungsverordnung ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Bst. c).
2.2 Im vorliegenden Fall geht es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines nigerianischen Staatsangehörigen, dessen ursprünglicher Zulassungsgrund (Ehe mit einer Schweizer Bürgerin) durch Scheidung weggefallen ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Verlängerungsentscheids ergibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Aufl., Bern 2006). Die ANAG-Weisungen sehen in Ziff. 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod der Vorinstanz zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EU stammt.

3.
Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949252 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983253 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971254 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965255 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986256 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht; ein befürwortender Antrag der kantonalen Ausländerbehörde stellt eine Voraussetzung dafür dar, dass das BFM über die Frage der Zustimmung überhaupt befindet. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] vom 15. April 2005 E. 12, publ. in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
4.
4.1 Ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen können (BGE 130 II 388 E. 1.1 S. 389 f. mit Hinweisen).
4.2 Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949252 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983253 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971254 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965255 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986256 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
Satz 1 ANAG). Mit der Scheidung ist dieser Anspruch erloschen. Da die Ehe nach weniger als fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz aufgelöst wurde, ist dem Beschwerdeführer kein vom Bestand der Ehe unabhängiger Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949252 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983253 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971254 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965255 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986256 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
Satz 2 ANAG erwachsen (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2.3 S. 54 f., 128 II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen).
4.2.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde sich an diesem Ergebnis auch unter der Herrschaft des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Ausländergesetzes nichts ändern, besteht doch gemäss diesem nach Auflösung der Ehe ein Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann weiter, wenn (unter anderem) die Ehegatten mindestens drei Jahre zusammengewohnt haben (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG i.V.m. Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG). Gemäss seiner eigenen Darstellung (Schreiben vom 22. Juli 2006 an die städtische Fremdenpolizei Bern) haben sich der Beschwerdeführer und seine Schweizerische Ehefrau allerdings schon im August 2004 voneinander getrennt; also etwa 20 Monate nach Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz. Im Übrigen musste dem Beschwerdeführer spätestens im Herbst 2005 (nachdem die kantonale Migrationsbehörde eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich vom Ergebnis besonderer Abklärungen abhängig gemacht hatte) klar sein, dass eine solche Verlängerung auch unter der Geltung des ANAG nicht einzig an den formellen Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich in der Schweiz das Grab seiner beiden kurz nach der Geburt verstorbenen Kinder befindet. Diesen fühle er sich sehr verbunden, weshalb er regelmässig deren Grabstätte besuche. Als weitere Anspruchsnormen kommen deshalb Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten.
4.3.1 Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (und der inhaltlich weitgehend deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) schützen das effektive Familienleben. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (so die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts; vgl. statt vieler BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211 mit Hinweisen). Auch wenn einzelne Gesichtspunkte familiärer Beziehungen - namentlich erbrechtliche Ansprüche - über den Tod eines Angehörigen hinaus wirken, trifft dies für das Anwesenheitsrecht des überlebenden ausländischen Familienangehörigen im Land des Verstorbenen nicht zu. Ein effektives Familienleben im Sinne der Menschenrechtskonvention endet in jedem Fall spätestens mit dem Tod (vgl. BGE 120 Ib 16 E. 3a S. 21 bezüglich des verstorbenen Ehegatten). Der Beschwerdeführer kann sich somit im Zusammenhang mit den verstorbenen Kindern nicht auf den Familienschutz der Menschenrechtskonvention (bzw. der entsprechenden Verfassungsnorm) berufen.
Es stellt sich damit höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen); erforderlich sei "eine perfekte Integration, eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint" (Urteil des Bundesgerichts 1C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2). Beim Beschwerdeführer sind aber keine solchermassen ausserordentlichen Verhältnisse - die ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbar sind - ersichtlich. Die geltend gemachte starke Verbundenheit zu den verstorbenen Kindern und damit verbunden das Bedürfnis, jederzeit deren Grabstätte besuchen zu können, genügt den aufgezeigten strengen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Entscheid demnach nicht in einem solchen Masse in seinem Privatleben beeinträchtigt, dass er sich insofern auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (bzw. auf Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) berufen könnte.
4.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.

5.
Bei dieser Rechtslage liegt der Entscheid über die Zustimmung im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Allerdings impliziert bereits der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung", dass auch bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume rechtliche Schranken zu beachten sind. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem (nachfolgend zu erörternden) öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.).
6.
6.1 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BVO formulierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend: Drittstaatenangehörige). Die Umsetzung dieser Politik findet ihren Ausdruck in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatenangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatenangehörigen zeigt sich aber auch daran, dass humanitäre Aspekte erst dann Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BVO überschreitet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 7.2 und C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.1).
6.2 Zwar unterstehen Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen nicht den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung; die Verlängerung einer im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz gewährten Aufenthaltsbewilligung hängt demnach nicht von der Erfüllung der strengen Zulassungskriterien im Rahmen der bestehenden Kontingente oder der Voraussetzung zur Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung aufgrund eines persönlichen Härtefalls ab (vgl. Art. 12 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
und Art. 38
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BVO). Es ist aber nach dem bisher Gesagten ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1 und C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 jeweils mit Hinweisen).
6.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu untersuchen, inwieweit der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, aber auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der ehelichen Gemeinschaft und die Umstände derer Auflösung. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, wenn der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.2 und C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.2.1 jeweils mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
6.4 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949252 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983253 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971254 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965255 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986256 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der Ehe in der Schweiz und den Umständen ihrer Auflösung sowie danach, ob namentlich der ausländische Ehegatte ehelicher Gewalt ausgesetzt war und ob aus der Verbindung gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als die Härte nicht gerade aus den obengenannten ehespezifischen Elementen abgeleitet werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4; ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-567/2006 vom 22. Juli 2008 und C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe durch Tod des schweizerischen Ehegatten; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hatte im April 2002 in Nigeria eine Schweizer Bürgerin geheiratet, reiste in der Folge im November 2002 in die Schweiz ein und lebt seither hier. Bis zur Scheidung im Mai 2007 hatte die Ehe formell zwar gut fünf Jahre Bestand. Die eheliche Gemeinschaft wurde indessen im August 2004 und damit bereits nach weniger als zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt endgültig aufgegeben. Zudem blieb die Ehe kinderlos. In einer solchen Konstellation rechtfertigt sich schon bei tadellosem Verhalten des Betroffenen ein vergleichsweiser strenger Massstab, wenn es zu beurteilen gilt, ob private Interessen an der weiteren ausländerrechtlichen Zulassung gegen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik aufzukommen vermögen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-546/2006 vom 14. August 2008 E. 9 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall sprechen auch spezifisch präventivpolizeiliche Gründe gegen einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. unten Ziff. 7.2.2). Dementsprechend hohe Anforderungen sind an die private Interessenlage des Beschwerdeführers zu stellen.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit gut fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Seit seiner Einreise war er nie auf Sozialhilfe angewiesen und meist erwerbstätig - zumindest teilzeitlich; als Raumpfleger, Hilfsarbeiter und im Gastgewerbe, seit Juni 2006 als Betriebsmitarbeiter in einer Grossmetzgerei. Seine Anstellungen erfolgten jeweils über Temporärarbeitsvermittlungsbüros, seit Oktober 2006 befindet er sich in einer Festanstellung. Sein aktueller Arbeitgeber ist offenbar sehr zufrieden mit ihm. Diesbezüglich beruft sich der Beschwerdeführer denn auch auf eine nennenswerte berufliche Entwicklung, wobei aufgrund seinen jungen Alters noch ein grosses Entwicklungspotenzial bestehe. Aufgrund der vorhandenen Informationen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine auf die aktuelle Tätigkeit ausgerichtete Ausbildung absolviert hat. Deshalb ist er als Mitarbeiter ohne besondere Qualifikation einzustufen. Entgegen seinen Vorbringen war der Beschwerdeführer auch nicht immer erwerbstätig. Im Antrag zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Herbst 2003 hielt er selbst fest, momentan keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern eine Schule zu besuchen. Und gemäss einem Schreiben des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 4. Mai 2006 an den kantonalen Migrationsdienst war der Beschwerdeführer von Dezember 2005 bis zur Klärung der Frage der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Juni 2006 arbeitslos. Insofern kann nicht von einer besonderen beruflichen Integration ausgegangen werden, die ihrerseits auf eine fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz schliessen liesse.
7.2.2 Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte soziale Integration weist keine Besonderheiten auf, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären. Er mag zwar über fortgeschrittene Sprachkenntnisse verfügen, einen Freundeskreis haben und mit den Lebensgewohnheiten vertraut sein. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt versteht sich das allerdings von selbst. Was den Umstand betrifft, dass er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, mit einer andern Schweizer Bürgerin eine partnerschaftliche Beziehung pflegte und aus letzterer zwei (allerdings verstorbene) Kinder hervorgingen, welche ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht hatten, so können darin nicht schon per se Elemente einer besonders integrativen Leistung erblickt werden.
Hauptsächlich aber ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der sozialen Integration vor allem in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung zum Ausdruck kommt (vgl. etwa - auch wenn nicht eo ipso anwendbar - Art. 4 Bst. a
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 4 Integrationsförderung durch die Kantone und Gemeinden - (Art. 53 Abs. 4, 54 und 56 Abs. 4 AIG)
1    Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen planen die spezifische Integrationsförderung und die Zusammenarbeit mit den Institutionen der Regelstrukturen mittels kantonaler Integrationsprogramme (Art. 14).
2    Sie arbeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Behörden zusammen, die für folgende Bereiche zuständig sind:
a  Asyl und Migration;
b  frühe Kindheit;
c  obligatorische Schule einschliesslich Kindergarten;
d  Allgemein- und Berufsbildung auf Sekundarstufe II sowie Weiterbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
e  Sozialwesen;
f  öffentliche Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung;
g  Invalidenversicherung;
h  Gesundheitswesen;
i  Einbürgerung;
j  andere Bereiche, die für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wichtig sind.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). In dieser Hinsicht gibt das Verhalten des Beschwerdeführers zu berechtigten Zweifeln Anlass. Dabei kann dahin gestellt bleiben, wie die Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit Unfallfolge (Strafmandat vom 12. Juni 2006) für sich allein zu werten wäre. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer auch eine Verurteilung wegen Übertretung des BetmG und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erwirkt hat (Strafmandat vom 17. Oktober 2007). Zu den Umständen dieser Delinquenz hat er sich - trotz entsprechender Einladung durch den Instruktionsrichter - nicht geäussert. Ebenfalls nicht geäussert hat er sich zu den Umständen, die am 22. Februar 2008 zur Anzeige wegen Verdachts auf einfache, eventuell versuchte schwere Körperverletzung und wegen Widerhandlungen gegen das BetmG geführt haben. Zwar trifft zu (wie der Bescherdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. April 2008 einwendet und auch belegt), dass die Strafverfolgung wegen einfacher, eventuell versuchter schwerer Körperverletzung aufgehoben wurde. Dies, weil bei der vermeintlich Geschädigten (einer 17-jährigen Schülerin, die in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch Hilferufe auf sich aufmerksam gemacht hatte) offenbar Prellungen und Schürfungen, jedoch keine schweren Verletzungen festgestellt werden konnten, sie die Aussagen zu den Geschehnissen verweigerte, die Aussagen einer Zeugin zu ungenau waren und auch kein Strafantrag wegen Tätlichkeiten oder einfacher Körperverletzung gestellt worden war. Mit dem gleichen Beschluss wurde aber die Strafverfolgung eröffnet in Bezug auf den Verdacht der Übertretung des BetmG.
Dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht inhaltlich zu dem gegen ihn ergangenen zweiten Strafmandat und dem eingestellten bzw. eröffneten Strafmandatsverfahren äussert, spricht eindeutig gegen ihn.
Unter den gegebenen Umständen kann das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Befragung der vom Beschwerdeführer genannten Auskunftspersonen verzichten. Was die beantragte Parteibefragung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde und dieser sein Recht auch wahrgenommen hat. Inwiefern eine Parteibefragung neue Erkenntnisse bringen soll, wird nicht weiter dargelegt (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. statt vieler BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1).
7.2.3 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht von einer besonders geglückten, fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden kann.
7.3 Der Beschwerdeführer legt besonderen Wert auf den Umstand, dass sich das Grab seiner beiden frühgeborenen Kinder in der Schweiz befindet. Dies kann allerdings selbst unter dem Aspekt der geltend gemachten besonderen Härte nicht dazu führen, dass von ganz spezifischen persönlichen Interessen auszugehen wäre, denen nur durch eine dauernde Anwesenheit und damit durch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerecht werden könnte. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die für allfällige Besuche zu überwindende grosse geografische Distanz, hohe Reisekosten und sonstige Unwägbarkeiten vermag daran nichts zu ändern.
7.4 Der Beschwerdeführer - nunmehr 31-jährig - hat den grössten Teil seines bisherigen Lebens in Nigeria verbracht und er dürfte aufgrund seiner Herkunft, seines Alters, seiner Gesundheit, seiner beruflichen Erfahrung - so war er gemäss den Angaben im Einreisegesuch vom 10. Mai 2002 im Heimatland berufstätig - sowie der in der Schweiz gemachten Erfahrungen und erworbenen Sprachkenntnisse über intakte Lebensperspektiven in seiner Heimat verfügen. Die dazu wünschbaren sozialen Kontakte müssten noch vorhanden oder zumindest reaktivierbar sein. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und wird solchermassen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

8.
Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz müssen unter den gegebenen Umständen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum zurückstehen. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

9.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 12 Abs. 3
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 4 Integrationsförderung durch die Kantone und Gemeinden - (Art. 53 Abs. 4, 54 und 56 Abs. 4 AIG)
1    Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen planen die spezifische Integrationsförderung und die Zusammenarbeit mit den Institutionen der Regelstrukturen mittels kantonaler Integrationsprogramme (Art. 14).
2    Sie arbeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Behörden zusammen, die für folgende Bereiche zuständig sind:
a  Asyl und Migration;
b  frühe Kindheit;
c  obligatorische Schule einschliesslich Kindergarten;
d  Allgemein- und Berufsbildung auf Sekundarstufe II sowie Weiterbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
e  Sozialwesen;
f  öffentliche Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung;
g  Invalidenversicherung;
h  Gesundheitswesen;
i  Einbürgerung;
j  andere Bereiche, die für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wichtig sind.
ANAG aus der Schweiz wegweisen durfte, und es bliebe zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hinderungsgründe im Sinne von Art. 14a
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 4 Integrationsförderung durch die Kantone und Gemeinden - (Art. 53 Abs. 4, 54 und 56 Abs. 4 AIG)
1    Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen planen die spezifische Integrationsförderung und die Zusammenarbeit mit den Institutionen der Regelstrukturen mittels kantonaler Integrationsprogramme (Art. 14).
2    Sie arbeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Behörden zusammen, die für folgende Bereiche zuständig sind:
a  Asyl und Migration;
b  frühe Kindheit;
c  obligatorische Schule einschliesslich Kindergarten;
d  Allgemein- und Berufsbildung auf Sekundarstufe II sowie Weiterbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
e  Sozialwesen;
f  öffentliche Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung;
g  Invalidenversicherung;
h  Gesundheitswesen;
i  Einbürgerung;
j  andere Bereiche, die für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wichtig sind.
ANAG entgegenstehen. Da solche Vollzugshindernisse weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.

10.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

12.
In der vorliegenden Angelegenheit ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]).

(Dispositiv S. 17)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 1 962 397 retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (ad Dossier 7291634)
-

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Philipp Mäder

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