Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5501/2006/wif
{T 0/2}

Urteil vom 2. September 2009

Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2006 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin - eine Angehörige kurdischer Ethnie aus der Region Z._______/Provinz Y._______ - verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge im Dezember 2005 und begab sich über Griechenland, Italien und wahrscheinlich Österreich nach Deutschland, wo sie sich fünfzehn Tage lang aufgehalten habe. Am 4. Januar 2006 gelangte sie in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Durch das BFM wurde sie am 9. Januar 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ summarisch befragt und am 2. Februar 2006 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie sei im Jahre 1990 im Alter von dreizehn Jahren ihren Brüdern zu der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in die Berge gefolgt. Dort sei sie in erster Linie logistisch tätig gewesen. Ihre Brüder seien 1990 beziehungsweise 1992 in den Bergen getötet worden, weshalb sie selber von der PKK nicht als Kämpferin eingeteilt worden sei. Im Jahre 1994 sei sie in den Irak gegangen. Zwischen 1996 und 1997 sei sie in Syrien zur Gruppenkommandantin ausgebildet worden und danach in den Irak zurückgekehrt, um Frauen auszubilden. Im Jahre 1997 habe sie bei der Pressearbeit ihren Mann kennengelernt, mit welchem sie 2004 religiös getraut worden sei. 1998 sei sie in die Türkei gegangen und 1999 wieder in den Irak zurückgekehrt, wo sie beim in W._______ stationierten Radio B._______ als Ansagerin und Übersetzerin (Türkisch-Kurdisch) gearbeitet habe. Im Jahre 2004 habe sie die PKK verlassen. Ihre Familie habe sie zurück in die Türkei geholt mit der Absicht, sie nach Europa zu schleusen. Sie habe sich ein Jahr lang bei ihrer Mutter in V._______ verstecken müssen, um auf ihre Ausreise zu warten. Erst dann sei die Reise zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann, den sie aus ihrer Zeit bei der PKK im Irak kenne und mit dem sie dort nach Brauch die Ehe eingegangen sei, möglich geworden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei Familienregisterauszüge aus dem Jahre 2000 beziehungsweise 2005 ein sowie vier Fotografien, welche sie als PKK-Mitglied zeigten.

B.
Aus den Akten geht hervor, dass das BFM die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland am 10. Januar 2006 aufgrund der Angaben zum Reiseweg um eine Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht hatte (A 8), welche gleichentags abgelehnt wurde (A9).

C.
Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Februar 2006 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton U._______ zugewiesen.

D.
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland teilte auf Anfrage vom 31. März 2006 mit Schreiben vom 8. Mai 2006 mit, die Beschwerdeführerin sei am 16. Dezember 2005 bei ihnen mit gefälschten Papieren aufgegriffen und unter den Personalien C._______, geboren (...), Kirkuk/Irak erfasst worden. Sie sei zur Stellung eines Asylantrages an die Anlaufstelle in T._______ weitergeleitet worden, wo sie aber nie angekommen sei. Einer Übernahme könne bei dieser Sachlage nicht zugestimmt werden.

E.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 - eröffnet am 16. Mai 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

F.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2006 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Gleichzeitig wurde um Einsicht in die eingereichten Fotos und die übrigen eingereichten Beweismittel (A15) sowie in den Rückschein und in die Akten des Ehemannes ersucht.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin vier ältere Familienfotos und Ausweiskopien von zwei Schwestern und der Mutter sowie einen Auszug aus dem Einwohner- und dem Zivilstandsregister zu den Akten.

G.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2006 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2006 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Edition der Fotos (A11) und des Rückscheins gut und lehnte es bezüglich der Akte A15 unter Hinweis auf das wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinteresse ab, da es sich hierbei nicht um ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes Beweismittel handle, sondern um ein Schreiben der Republik Österreich vom 2. Mai 2006, mit welchem mitgeteilt wurde, es lägen mit Bezug auf die Beschwerdeführerin keine identischen Fingerabdrücke vor. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Beschwerdeergänzung und zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel gesetzt. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG abgelehnt, während der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde.

I.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 wurde die Beschwerde ergänzt und mit Eingabe vom 21. Juli 2006 wurden weitere Fotografien zur geltend gemachten Guerilla-Tätigkeit eingereicht.

J.
Mit Eingabe vom 8. August 2006 wurde eine DVD eingereicht, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des 4. Kongresses der kurdischen freiheitlichen Frauenpartei (PJA) im Frühjahr 2002 im W._______ Gebirge zeige, bei welchem sie als Dolmetscherin teilgenommen und auch Diskussionsbeiträge geliefert habe.

K.
Am 15. August 2006 schloss die Beschwerdeführerin mit D._______, welchem in der Schweiz mit Verfügung vom 10. August 2005 Asyl gewährt worden war und mit dem sie bereits im Irak liiert gewesen sei, beim Zivilstandesamt von U._______ die Ehe.

L.
Mit Verfügung vom 6. März 2007 hiess das BFM ein Kantonswechselgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin gut und bewilligte diesem und der Beschwerdeführerin den Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens im Kanton S._______.

M.
Mit Verfügung vom 7. August 2007 hob das BFM seine Verfügung vom 11. Mai 2006 zum Teil wiedererwägungsweise auf und anerkannte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling und gewährte Asyl. Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG seien im Beschwerdeverfahren keine neuen wesentlichen Elemente angeführt worden, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Die im Entscheid vom 11. Mai 2006 festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente blieben bestehen.

N.
Mit Schreiben vom 31. August 2007 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde soweit nicht gegenstandslos fest und nahm zur Verfügung des BFM vom 7. August 2007 Stellung.

O.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 wurde das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten des Ehemannes bewilligt und eine Frist für eine allfällige Stellungnahme bis zum 25. Februar 2009 angesetzt.

P.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 nahm die Beschwerdeführerin zu den Asylakten ihres Ehemannes Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Mit Verfügung vom 7. August 2007 hob das BFM seine Verfügung vom 11. Mai 2006 zum Teil wiedererwägungsweise auf und anerkannte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG derivativ als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Die Beschwerde ist demnach gegenstandslos geworden, soweit sie sich auf die Feststellung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzug bezog. In Bezug auf die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft wurde an der Beschwerde festgehalten und diese bildet damit den Prozessgegenstand des weiteren Verfahrens (vgl. Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG).

4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides vom 11. Mai 2006 im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht. Von einer PKK-Aktivistin sei zu erwarten, dass sie über grundlegende Kenntnisse jener Organisation verfüge, für die sie sich unter erheblichen Risiken engagiert und exponiert haben wolle. Die Beschwerdeführerin wisse zwar zu verschiedenen Fragen einige allgemeine Angaben zu machen. Angesichts ihrer Position und der langjährigen Mitgliedschaft sei aber davon auszugehen, dass sie die einzelnen Angaben auf die entsprechenden Nachfragen hin hätte konkretisieren und aus ihrem persönlichen Blickwinkel von den einzelnen Ereignissen hätte berichten können. Dies sei vorliegend aber in keiner Weise der Fall. Auch zu ihrer Tätigkeit als Ausbildnerin, ebenso wie zu ihrer Funktion als Radioansagerin für die Guerilla im Irak bleibe sie durchwegs vage und ausweichend. Auf Fragen nach der für eine derartige Aufgabe nötigen Infrastruktur, den Produktionsbedingungen und zu ihren Mitarbeitern mache die Beschwerdeführerin nur Aussagen, die in dieser pauschalen Form von jeder beliebigen Person nacherzählt werden könnten. Zudem sei es wenig plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin während rund einem Jahr unbehelligt bei ihrer Mutter in V._______ hätte aufhalten können, wäre sie tatsächlich durch die türkischen Behörden gesucht worden. Die Behauptung, es sei ihr nichts passiert, weil die Mutter sie als ihre Nichte ausgegeben habe, überzeuge vor dem geltend gemachten Hintergrund nicht. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Fotografien und Familienregisterauszüge nichts zu ändern. Die Fotografien stammten aus der Kindheit, respektive frühen Jugend der Beschwerdeführerin und liessen keine eindeutigen Rückschlüsse auf den geltend gemachten Sachverhalt zu. Der Beweiswert der Familienregisterauszüge aus dem Jahre 2000 und 2005 sei als gering einzustufen, da es sich um erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältliche Dokumente handle, bei welchen eine schlüssige Überprüfung unmöglich sei. Dennoch sei anzumerken, dass aus dem Auszug von September 2005 hervorgehe, dass weder die Beschwerdeführerin noch sonst jemand aus ihrer Familie einer behördlichen Suche ausgesetzt gewesen sei. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin bis zum vorliegenden Datum ihre Identität nicht zweifelsfrei belegen können.

5.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde vom 9. Juni 2006 aus, es sei zu beachten, dass sie aus einer Region stamme, in der sich die Guerilla und die türkische Armee immer wieder Kämpfe geliefert hätten und welche einem hohen Repressionsniveau unterliege. Sodann stamme sie aus einer politisch sehr aktiven Familie. Ihr Hintergrund allein spreche demnach bereits für ein bestehendes Gefährdungspotential. Sodann habe die Vorinstanz in ihren Aussagen keine Widersprüche ausmachen können, sondern habe die Unglaubhaftigkeit allein auf die mangelnde Substanz gestützt. Die knappen Aussagen über ihre Funktion und die Tätigkeiten für die PKK hingen jedoch mit der Lebensweise, mit der Abschottung und dem Sicherheitsbedürfnis innerhalb der Organisation zusammen, wo sich alle nur unter Decknamen gekannt hätten. Ihre Aussagen seien denn auch kohärent, logisch und plausibel aber nicht geschwätzig ausgefallen. Sie sei unter anderem journalistisch tätig gewesen, habe aber nie gekämpft und Gewalt angewendet. Sie habe viele Schriften von Abdullah Öcalan vom Türkischen ins Kurdische übersetzt, wobei ihr Name natürlich nicht erwähnt worden sei, unter dem Pseudonym E._______ kurdische Schriften für die Wochenzeitschrift F._______ redigiert und korrigiert und auch für das PKK-Organ G._______ gearbeitet. Alle ihre Aktivitäten hätten in höchster Klandestinität in den Bergen stattgefunden. Von Zeit zu Zeit sei aber im kurdischen Fernsehen über sie berichtet worden und viele ehemalige PKK-Angehörige in der Schweiz könnten ihre Tätigkeiten bestätigen. Sie habe sich bei ihrer Mutter in V._______ versteckt, weil eine Rückkehr nach Z._______ sehr gefährlich gewesen wäre, da dort eine hohe Präsenz der Sicherheitskräfte die Regel sei und ihre Bekannten und Verwandten diesen Informationen über ihre PKK-Tätigkeiten hätten weiterleiten können. Ausserdem habe sie in V._______ in einem vertrauten Umfeld und bei einer Person leben können, auf die hundert Prozent Verlass gewesen sei. Als allein lebende junge Frau hätte sie im kulturellen Kontext der Osttürkei grosse Schwierigkeiten gehabt und wäre schnell aufgefallen und behelligt worden. Zudem hätte sie nicht gewollt, dass Aussenstehende ein Risiko wegen ihr eingingen. Da sie in V._______ keinerlei Bekannte habe, von der Anonymität der Grossstadt habe profitieren können und Wohnungen, in welchen ausschliesslich Frauen wohnten, von den Behörden aus Rücksichtnahme auf die Tradition nicht besonders intensiv überwacht würden, habe nur ein minimes Entdeckungsrisiko bestanden. An der Echtheit und Beweiskraft der Familienregisterauszüge halte sie fest. Daraus gehe hervor, dass sie nie eine Identitätskarte beantragt habe, wie das in Kurdistan vor fünfzehn Jahren weit verbreitet gewesen
sei und auch heute noch vorkomme. Ihre beiden Brüder seien im Familienregisterauszug bis heute als lebende Personen vermerkt, weil die Familie aus Angst vor Repressalien deren Tod den offiziellen Stellen nicht habe bekannt geben können. Da in den letzten Jahren gesuchte PKK-Aktivisten in den Zivilstandsdokumenten nicht mehr als gesucht registriert würden, könne aus dem zweiten Familienregisterauszug nichts zu ihrem Nachteil abgeleitet werden. Auch ihr Ehemann und ihre Brüder seien nicht als gesucht registriert. Zudem stütze die Tatsache, dass sie die beiden widersprüchlichen Dokumente im Wissen darum eingereicht habe, ihre Glaubhaftigkeit. Neben einem neuen Familienregisterauszug werde sie sobald als möglich weitere Fotografien, die zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Ehemann bei der "Verlobung" in R._______ im Jahre 2004 aufgenommen worden seien, zu den Akten reichen. Hinzu komme, dass das BFM ihre Gefährdung durch eine Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung nicht erwogen habe. Mehrere Cousins und Cousinen sowie zwei Brüder seien im Kampf gegen die türkische Armee als Märtyrer gefallen. Dieser familiäre Hintergrund zeige, dass sie aus einer politisch bekannten Familie stamme und deswegen einer Zielgruppe der türkischen Sicherheitskräfte angehöre. Zudem werde sie allein schon wegen ihres Familiennamens und ihrer Heirat mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Landsmann asylrelevanten Druckversuchen und anderen Verfolgungsmassnahmen von Seiten der türkischen Behörden ausgesetzt sein.

5.3 In seiner Verfügung vom 7. August 2007 hielt das BFM fest, die eingereichten Fotografien, welche die PKK-Aktivitäten belegen sollten, seien einerseits zum Teil von sehr schlechter Qualität und andererseits viele Jahre alt. Es sei zudem nicht zweifelsfrei feststellbar, dass es sich um Fotografien von PKK-Angehörigen handle. So könne es sich ebenso gut um Abbildungen von Personen handeln, welche einem bäuerlich geprägten Landleben nachgingen, wobei die auf den Bildern sichtbaren Waffen zur Verteidigung des eigenen Viehs gegen wilde Tiere dienen könnten. Gewiss würden zudem PKK-Angehörige aus Sicherheitsgründen darauf verzichten, sich zu fotografieren. Die eingereichte DVD, welche die Beschwerdeführerin an einer Versammlung zeige, habe das BFM nicht visionieren können. Zur Verhinderung schädlicher Einflüsse auf bundeseigene Computerprogramme seien diese mit starken Sicherheitssystemen geschützt, welche das Abspielen der eingereichten fremdländischen DVD offenbar verhindere. Empfohlen würde allenfalls die Einreichung von Videobändern.

5.4 In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2007 führte die Beschwerdeführerin aus, eine gewöhnliche kurdische Frau trage aus kulturellen Gründen nie eine Waffe, auch nicht "zur Verteidigung des eigenen Viehs gegen wilde Tiere". Die deutlich erkennbaren Kalaschnikows seien Waffen der illegalen Organisation, Bauern trügen keine solchen. Die Kleider, welche die Leute trügen, seien Uniformen der Guerilla und keine kurdische Tracht. Wieso die PKK aus Sicherheitsgründen keine Fotografien machen sollte, sei nicht verständlich. Zahlreiche andere Fotografien, welche auch in den Publikationen der PKK veröffentlicht worden seien, zeigten ihre Truppen. Schliesslich zeige auch die Tatsache, dass sie einen gefälschten irakischen Pass zur Ausreise benutzt habe, dass sie nicht gefahrlos und frei habe reisen können. Da es an der Behörde liege, die anerbotenen Beweismittel abzunehmen, müsse die eingereichte DVD visioniert werden. Das Originalvideo könne aus technischen Gründen nicht besorgt werden.

5.5 Nach Einsicht in die Verfahrensakten ihres Ehemannes führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2009 aus, die glaubhaften Fluchtgründe ihres Ehemannes ergäben ein sehr frühes Engagement für die PKK, eine daraus folgende jahrelange Inhaftierung, spätere Aktivitäten im Schoss der bewaffneten Guerilla im Nordirak und eine dabei ausgeübte Propaganda- und Ausbildungsfunktion. Würde er in die Türkei zurückkehren, müsste er bis heute mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen, weshalb auch sie mit einer Reflexverfolgung zu rechnen habe. In erster Linie halte sie aber an ihren Fluchtgründen fest.

6.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

6.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.

6.2 Dem BFM ist zwar zuzustimmen, dass die Antworten der Beschwerdeführerin teilweise allgemein gehalten sind. Dennoch zeichnen sie sich an anderen Stellen durch eine freie und relativ detaillierte Erzählweise aus. Insbesondere gibt die Beschwerdeführerin zu politischen Themen, wie zum Beispiel die Gleichstellung von Mann und Frau - für Frauen bei der PKK ein Kernthema - sehr engagierte und ausführliche Antworten (A10 S. 12f.). Des Weiteren macht sie beispielsweise auf konkrete Probleme einer Übersetzerin aufmerksam, indem sie angibt, eine grosse Schwierigkeit sei die sinngemässe Übersetzung und die Satzbildung (A10 S. 15). Diese Aussage deckt sich insofern mit der Realität, als es unter Übersetzern ein altbekanntes Problem sein dürfte, dass man die Sätze nicht einfach wortwörtlich übersetzen kann, sondern in den Kontext der anderen Sprache setzen muss, dies gilt insbesondere für politische Texte. Auch zur Tätigkeit als Ausbildnerin macht sie durchaus konkrete Angaben und Begriffe wie "situationsbedingte Ausbildung" oder Sätze wie "nur wenn du daran glaubst, kannst du eine Guerilla sein" entsprechen durchaus der Ausdrucksweise einer Ausbildnerin (A10 S.10). Was ihre Tätigkeit als Radioansagerin betrifft, weist zum Beispiel der Ausdruck "die Frequenzen sind breiter gestellt" (A 10 S. 12) auf gewisse Fachkenntnisse aus diesem Bereich hin. Als Detail ist diesbezüglich auch zu werten, dass sie angibt, sie hätten die Informationen für die Radiosendungen von H._______ TV übernommen, oder auch, sie hätten anfänglich noch mit Schreibmaschinen geschrieben und dann auf PCs umgestellt (A10 S. 11). Dass sie sich nicht mit der ganzen Technik des Radiosendens auskennt, scheint in Anbetracht der Tatsache, dass sie als einfache Ansagerin gearbeitet habe, durchaus nachvollziehbar.

6.3 Insbesondere gilt es aber hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Fotos von ihrer Zeit als Guerilla in den Bergen einreichte. Wenn auch der zweite Satz Fotos, den sie auf Beschwerdeebene einreichte, wie vom BFM richtigerweise festgestellt, zum Teil von schlechter Qualität ist, ist sie doch auf einigen davon und auch auf den Fotos aus dem Jahre 1995 deutlich wiederzuerkennen. Auch ist klar erkennbar, dass es sich bei den Leuten auf den Fotos um PKK-Angehörige handelt. Die Argumentation des BFM, es könne sich ebenso gut um Bauern handeln, die mit der Waffe ihr Vieh verteidigen wollen, kann nicht nachvollzogen werden, zumal es sich bei den Waffen um Kalaschnikows handeln dürfte, was - wie von der Beschwerdeführerin richtigerweise festgehalten - ein gewichtiger Hinweis auf Guerilla-Tätigkeiten darstellt. Auch ist die Argumentation der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, wenn sie geltend macht, normale kurdische Frauen trügen aus kulturellen Gründen keine Waffe. Zudem ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass auch auf dem Internet zahlreiche Fotos von PKK-Aktivisten kursieren, sodass das Argument des BFM, die PKK würde aus Sicherheitsgründen keine Fotos machen, nicht zu überzeugen vermag. Gestützt wird diese Sichtweise durch den Familienauszug aus dem Jahre 2000, in welchem vermerkt ist, die Beschwerdeführerin würde von der Gendarmerie gesucht.

6.4 Wie das BFM richtigerweise feststellte stammen die Fotos, welche im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, aus dem Jahre 1995 und bei den Fotos, welche auf Beschwerdeebene eingereicht wurden, lässt sich der Zeitpunkt nicht definitiv bestimmen, immerhin scheint die Beschwerdeführerin darauf etwas älter. Aus den Fotos lassen sich insgesamt keine eindeutigen Rückschlüsse darauf ziehen, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, bis ins Jahr 2004 bei der PKK war. Diesbezüglich stellt sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin nicht aktuellere und qualitativ bessere Fotos einreichen konnte - wie dies im Übrigen auch ihr heutiger Ehemann getan hatte. Immerhin vermochte die Beschwerdeführerin jedoch eine DVD einzureichen, die entgegen den Vorbringen der Vorinstanz problemlos auf einem gängigen DVD-Spieler zu visionieren ist. Darauf wird eine grössere Veranstaltung der PKK gezeigt und es ist auch nicht auszuschliessen, dass es sich bei der darauf sprechenden Person um die Beschwerdeführerin handelt. Die Übereinstimmung kann allerdings nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz mit einem Mann verheiratet hat, der erwiesenermassen bei der PKK aktiv war und zwar im gleichen Bereich und in der gleichen Region wie die Beschwerdeführerin. Dies spricht dafür, dass sich die beiden, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, bereits von früher kannten. Dass sich der heutige Ehemann anlässlich seiner Gesuchseinreichung als ledig bezeichnete, vermag daran nichts zu ändern, waren sie doch damals nicht offiziell verheiratet und war doch die Beschwerdeführerin damals noch nicht in Sicherheit.

6.5 Insgesamt überwiegen trotz gewisser Einwände und Zweifel die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin kohärent und im wesentlichen widerspruchsfrei sowie zum Teil detailliert und mit Realkennzeichen versehen über ihre Aktivitäten bei der PKK berichtete, die eingereichten Fotos, die sie als PKK-Aktivistin zeigen, und der Vermerk im Register, wonach sie gesucht werde, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung erheblich zu gewichten.

6.6 Zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts vermag auch der Aufenthalt von einem Jahr bei ihrer Mutter in V._______ nicht zu führen. Die Beschwerdeführerin habe dort versteckt gelebt, was in der An-onymität der Grossstadt nicht auszuschliessen ist, zumal sie wie so viele junge Frauen im Osten der Türkei kaum das Haus verlassen habe. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, musste die Beschwerdeführerin insbesondere im Falle einer Personenkontrolle oder im Falle des öffentlichen Auftretens zum Beispiel beim Anmelden an einem Wohnort oder als Arbeitnehmerin mit einem erhöhten behördlichen Interesse rechnen. Einer solchen Gefahr vermochte sie jedoch erfolgreich zu begegnen, solange sie im Hause versteckt blieb, weshalb nicht von einem Unterbruch des Kausalzusammenhanges ausgegangen werden kann.

6.7 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich ab 1990 aktiv bei der PKK im logistischen und propagandistischen Bereich betätigt hatte. Ausserdem ist festzuhalten, dass sie aus einer umkämpften Region stammt und sich zahlreiche Mitglieder ihrer Familie aktiv politisch betätigt haben. Schliesslich hat sie in der Schweiz einen Landsmann geheiratet, den sie noch aus ihrer Zeit bei der PKK kenne und der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist.

7.
Die Beschwerdeführerin hat nicht ausgeführt, aufgrund ihrer politischen Tätigkeit seitens des türkischen Staates bereits ernsthafte Nachteile erlitten zu haben, vielmehr macht sie geltend, asylrechtlich relevante Übergriffe befürchten zu müssen.

7.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Ferner setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18).

7.2 Im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten Reflexverfolgung in der Türkei ist das Folgende zu beachten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199f.): Staatliche Repressalien können gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in der Türkei (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7585/2007 vom 4. Februar 2008 E. 5.2 S. 13 ff. sowie D-1306/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 4.5 S. 19ff., wo in Bezug auf die Entwicklung des Menschenrechtsschutzes in der Türkei in jüngerer Zeit sogar eine rückläufige Tendenz festgestellt wurde). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine allfällige spätere Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Verwandte mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht a priori ausschliessen. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung wird aber umso dringlicher, wenn zudem eigene politische Aktivitäten vorliegen.

7.3 Es wurde als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch instabilen Region und einer politisch aktiven Familie stammt. Bereits daraus lässt sich ein gewisses behördliches Interesse ableiten. In den Befragungen hob die Beschwerdeführerin dann das politische Interesse, das bei ihnen zu Hause geherrscht habe, auch hervor (A10 S. 8) und sprach - wie oben bereits angeführt - über politische Themen in freier, detaillierter und zuweilen emotionaler Weise (A10 S. 12f.). Auch die Tatsache, dass sie bereits mit dreizehn Jahren in die Berge gegangen ist, stellt einen gewichtigen Hinweis auf eine stark politisierte Familie dar. Gemäss ihren Angaben seien dann 1990 beziehungsweise 1992 zwei ihrer Brüder in den Bergen gefallen. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach die Brüder im Register immer noch als lebend verzeichnet seien, weil die Familie den Tod der beiden den Behörden aus Angst vor Repressionen nicht mitgeteilt habe, scheint in Anbetracht der Tatsache, dass sie andernfalls die Umstände des Todes hätten erklären müssen, durchaus nachvollziehbar. In der Beschwerde wurde zudem ausgeführt, einer der beiden Brüder sei, bevor er sich der PKK angeschlossen habe, aus politischen Gründen im Gefängnis gewesen und ein weiterer Bruder sei seit Jahren nachrichtenlos verschwunden, nachdem er seinerseits Sympathien für die kurdische Bewegung habe erkennen lassen (Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2006 S. 4f.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen anerkannten Flüchtling geheiratet hat. Dieser war gemäss den Akten seit 1979 für die PKK im Propagandabereich aktiv gewesen. Am 1. April 1980 wurde er festgenommen und am 5. August 1986 wegen Mitgliedschaft bei der PKK zum Tode verurteilt. Im Jahre 1991 wurde die Todesstrafe aufgrund einer Amnestie in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. Am 1. April 1995 wurde er bedingt aus der Haft entlassen. Weil er seine politischen und kulturellen Aktivitäten danach in der Türkei nur noch eingeschränkt fortsetzen konnte und von den Behörden unter Druck gesetzt wurde, hat er sich im Jahre 1996 der PKK im Nordirak angeschlossen. Dort war er im Pressebereich tätig. Mitte 2003 hat er die PKK verlassen. Gemäss den Akten scheint zudem auch er aus einer politischen Familie zu stammen, sei doch unter anderen Verwandten (A6 der Akten des Ehemannes S. 3) insbesondere sein Cousin (N 405 821), welcher 1981 festgenommen und 1990 im gleichen Verfahren wie er verurteilt worden sei, später in die Schweiz geflüchtet und hier als Flüchtling anerkannt worden (A2 der Akten des Ehemannes S. 3).

7.4 Türkische Staatsbürger werden in der Türkei wie auch bei einer Einreise routinemässig überprüft, wobei erfahrungsgemäss auch Erkundigungen in der Heimatprovinz eingeholt werden. Dabei haben insbesondere Personen, die wie die Beschwerdeführerin mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung und eingehender Kontrollen zu rechnen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5277/2006 vom 10. März 2009). Die Beschwerdeführerin würde demnach, im Rahmen einer häufig vorkommenden Routinekontrolle irgendwo im Land beziehungsweise bereits bei der Einreise in die Türkei zweifellos auf ein gesteigertes Verhörinteresse stossen. Insbesondere dürften die türkischen Sicherheitskräfte der Beschwerdeführerin gegenüber ein Interesse daran haben, sie über ihre eigene politische Vergangenheit wie auch über den in die Schweiz geflüchteten Ehemann zu befragen und sie entsprechend unter Druck zu setzen. Es erscheint dabei angesichts der gesamten Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich, dass sie mit weiteren Verdächtigungen und der Überstellung an die türkischen Sicherheitskräfte rechnen müsste. Dass spätestens dann ihre eigene Tätigkeit für die PKK ans Licht käme, wäre kaum zu verhindern und die Beschwerdeführerin müsste mit ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmassnahmen rechnen zu müssen angesichts der bekannten Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte für den Zeitpunkt der Ausreise wie auch aktuell, als objektiv nachvollziehbar und somit begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erachten.

7.5 Aufgrund der Staatlichkeit der Verfolgung und der Verschärfung der Situation kann im aktuellen Zeitpunkt nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin ausgegangen werden (zu den hier nicht gegebenen und praxisgemäss hohen Voraussetzungen an die Effektivität des am Zufluchtsort erforderlichen Schutzes vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 1).

7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus asylrelevanten Gründen staatlich verfolgt zu werden, als begründet erscheint.

8.
Diesen Erwägungen gemäss erfüllt die Beschwerdeführerin auch originär die Flüchtlingseigenschaft. Hinweise, die darauf schliessen lassen würden, die Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 1 F FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen liegen nicht vor. Die Frage der Asylgewährung ist grundsätzlich gegenstandslos geworden, nachdem die Vorinstanz in seinem Entscheid der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise Asyl gewährte. Der Vollständigkeit ist jedoch anzumerken, dass sich eine reformatio in peius vorliegend nicht rechtfertigt: Die Beschwerdeführerin hat sich wie im Übrigen auch ihr Ehemann, dem ebenfalls Asyl gewährt wurde, vornehmlich logistisch und in der Propaganda für die PKK engagiert. Sie vermochte glaubhaft darzulegen, dass sie, aufgrund ihres jugendlichen Alters und nachdem ihre Brüder bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen waren, nicht als Kämpferin eingesetzt worden ist. Ein Asylausschluss im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG kommt demnach vorliegend nicht in Betracht (vgl. EMARK 2002 Nr. 9).

9.
Aufgrund obenstehender Erwägungen ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG seitens des Staates ausgesetzt wäre. Sie erfüllt damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.

10.
Die Vorinstanz hat die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint; die Beschwerde ist daher gutzuheis-sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch vom 9. Juni 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird damit gegenstandslos.

11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 2'400.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu anerkennen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
I._______ (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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