Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-3304/2016

Urteil vom 2. August 2017

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

A._______,
Parteien
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sandor Horvath,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Die aus der Ukraine stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) gelangte im Frühjahr 2002, mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, erstmals in die Schweiz. Später reiste sie mit einem Touristenvisum bzw. einem Visum zu Besuchszwecken erneut ein. Gestützt auf zwei Ehen mit Schweizer Bürgern (die erste Ehe dauerte vom 30. Juni 2006 bis 13. November 2007, die zweite vom 19. März 2008 bis 27. November 2009) hielt sie sich ab dem Frühjahr 2006 mit entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen dauerhaft hierzulande auf.

B.
Im Herbst 2009 lernte die Beschwerdeführerin den Schweizer Bürger B._______ (geb. [...]) kennen. Am 19. Februar 2010 erfolgte die Heirat, worauf sie vom Wohnkanton Bern eine weitere Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Seit Februar 2013 ist sie im Besitze der Niederlassungsbewilligung, welche ihr der Kanton Bern damals vorzeitig erteilte.

C.
Gestützt auf ihre dritte Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 5. März 2013 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 23. Januar 2014 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.

Am 27. Januar 2014, in Rechtskraft erwachsen am 28. Februar 2014, wur-de die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht des Kantons Bern und das Gemeindebürgerrecht von X._______/BE.

D.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 orientierte die Gemeinde X._______ das SEM darüber, dass auch diese Ehe am 16. Dezember 2014 durch Scheidung aufgelöst worden sei. In diesem Zusammenhang verwies sie auf eine frühere Mitteilung der Vorinstanz vom 27. Januar 2014, worin diese sich zum Verdacht der Gemeinde auf eine mögliche Scheinehe geäussert hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 66). In der Folge brachte das SEM in Erfahrung, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2014 eine neue Stelle in einer Bijouterie in Luzern angetreten hatte und dort seit dem 30. April 2014 als Wochenaufenthalterin mit eigenem Logis angemeldet war. Sodann stellte sich heraus, dass sie im Verlaufe des Septembers 2014 zu ihrem neuen, in derselben Stadt ansässigen Partner gezogen war und sich am 30. April 2015 in X._______ abgemeldet hatte (SEM act. 71 - 81).

E.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 12. Mai 2015 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, einen Fragenkatalog zu beantworten und entsprechende Unterlagen einzureichen (SEM act. 84/85). Dieser Aufforderung kam sie - seit Beginn des Nichtigkeitsverfahrens anwaltlich vertreten - am 29. Juni 2015 mittels Einreichung einer ersten Stellungnahme und diverser Beweismittel nach (SEM act. 92 - 132). Am 2. September 2015 bat das SEM ihren Parteivertreter um sachverhaltsklärende Präzisierungen zu einzelnen Fragen (SEM act. 134 - 137). Die verlangten Antworten und Belege wurden mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 eingereicht (SEM act. 141 - 162). Danach unterbreitete die Vorinstanz auch dem früheren Ehemann, der die genannte Behörde am 25. Juni 2015 von sich aus bereits einmal schriftlich kontaktiert hatte (SEM act. 89/90), Fragen zum Kennenlernen, zu den Beweggründen der Eheschliessung, zum Verlauf der Ehe sowie zu den Umständen der Trennung und Scheidung (SEM act. 163/164). Der geschiedene Gatte äusserte sich hierzu am 20. November 2015 (SEM act. 165 - 167) und 27. November 2015 (SEM act. 175). Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 verzichtete der Rechtsvertreter auf die Möglichkeit, abschliessende Bemerkungen anzubringen, da es seitens seiner Mandantin nichts mehr anzufügen gebe (SEM act. 190).

F.
Am 22. April 2016 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton der Beschwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

G.
Mit Verfügung vom 27. April 2016 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.

H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2016 lässt die Beschwerdeführerin durch ihren Parteivertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Belassung der Schweizer Staatsbürgerschaft beantragen.

Der Beschwerdeschrift lagen eine Reihe von Beweismitteln (u.a. Referenzschreiben, Google Maps-Auszüge zwecks Dokumentierung der Arbeitswege und Unterlagen betr. beruflicher Situation) bei.

I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

J.
Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 17. November 2016 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung festhalten.

Die Replik war mit weiteren Belegen (vorab Kopien des Arbeitsvertrages mit der Bijouterie, des Aufenthaltsausweises der Stadt Luzern und des Mietvertrages der ersten Luzerner Wohnung) ergänzt.

K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei in Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergangen, weil das SEM die Beweise einseitig bzw. die eingereichten Unterlagen gar nicht gewürdigt habe. In den vorinstanzlichen Erwägungen fänden sie nicht einmal Erwähnung (siehe Ziff. 18, 22 und 29 der Rechtsmitteleingabe).

3.2 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG für das Verwaltungsverfahren statuiert und präzisiert (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 6). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N. 21 ff; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214). Vorliegend wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Mittel zur Sachaufklärung geltend gemacht. Dieser Anspruch betrifft allerdings nur die entscheidrelevanten Parteivorbringen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.).

3.3 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Rechtsgrundlagen zitiert und die Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft rekapituliert sowie die wichtigsten Vorbringen der Betroffenen - sowohl diejenigen der Beschwerdeführerin als auch jene ihres ehemaligen Gatten - aufgelistet und einer Würdigung unterzogen. Was die eingereichten Unterlagen anbelangt, bedurfte es nicht zusätzlich einer expliziten Nennung von Beweismitteln, zumal die zentralen Überlegungen bereits klar aus der vor-instanzlichen Begründung hervorgehen. Abgesehen davon wird in einzelnen Erwägungen des Entscheids durchaus auf eingereichte Unterlagen (beispielsweise Arbeits- und Mietverträge) Bezug genommen (so etwa in E. 9 oder 13 der Verfügung vom 27. April 2016). In der Vernehmlassung figurieren weitere Hinweise auf konkrete Belege. Der Beschwerdeführerin war es denn problemlos möglich, sich wirksam in das Verfahren einzubringen und den fraglichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorwürfe der einseitigen Würdigung von Parteivorbringen und der Nichtberücksichtigung eingereichter Unterlagen bilden derweil Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung. Der erhobenen formellen Rüge ist demnach keine Folge zu geben.

4.

4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.).

4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

4.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

5.
Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Auf den 1. März 2011 wurde der neue Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG und mit ihm eine differenzierte Fristenregelung eingeführt. Danach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (siehe Urteil des BVGer
C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4).

6.

6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).

6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

7.
Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

8.

8.1 In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft - zur Hauptsache aus, die kurze zeitliche Abfolge der Ereignisse begründe die Vermutung dafür, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten. In den von den Parteien vorgebrachten Gründen (neue berufliche Tätigkeit der Frau in Luzern, Eingehen einer Beziehung mit dem dortigen Vorgesetzen, Auseinanderleben in der Ehe, unterschiedliche Auffassungen in der Kinderfrage) könnten keine plötzlichen und unerwarteten Vorkommnisse gesehen werden, welche nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten seien und zur umgehenden Auflösung der Ehe geführt hätten. Vielmehr müsse die Entfremdung zwischen den Ehegatten früher begonnen haben. Indizien dafür bildeten die zeitweilige Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin, die damit verbunden gewesene Depression und der schlechte Geschäftsgang der im gemeinsamen Eigenheim eingerichteten Praxis, alles ehebelastende Situationen, die bereits im Einbürgerungszeitpunkt bestanden hätten. Nicht für eine Ehe im bürgerrechtlichen Sinne sprächen sodann das beidseitige Eigenleben, die unzureichende Unterstützung seitens des Ehemannes und der Dissens im zentralen Punkt der Kinderfrage. Schon im Einbürgerungsverfahren seien Hinweise aufgetaucht, dass die Ehe instabil oder aus zweckfremden Gründen eingegangen worden sein könnte. Die eingeleiteten Ermittlungen hätten zwar den Verdacht einer Scheineheabsicht nicht erhärtet, bestätigt habe sich aufgrund des planmässigen Vorgehens der Beschwerdeführerin jedoch ein Erschleichen der Einbürgerung. Dazu passten die Entwicklung, die nach erfolgter Einbürgerung mit der Annahme einer Anstellung in Luzern eingesetzt habe sowie das Fehlen von Versuchen, die Ehe zu retten. Weitere Argumente für eine Nichtigerklärung könnten in den Umständen der Eheschliessung und dem Fehlen gemeinsamer Kinder erblickt werden.

8.2 Die Beschwerdeführerin lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2016 im Wesentlichen vorbringen, ihr Vorleben sei für die vorliegende Angelegenheit nicht relevant. Ungeachtet der in diesem Zusammenhang aufgekommenen Zweifel habe das SEM sie erleichtert eingebürgert; solche Verdachtsmomente im Verfahren gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG wieder aufzugreifen, verstosse gegen Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Die Eheleute hätten die Erklärung betr. ehelicher Gemeinschaft am 23. Januar 2014 gemeinsam unterzeichnet. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt den tatsächlichen Verhältnissen und Absichten der Parteien entsprochen. Freunde und Familienmitglieder hätten dies bestätigt. Im April 2014 habe sie sich in Luzern korrekt als Wochenaufenthalterin angemeldet. Die eheliche Wohnung habe sie erst im September 2014 verlassen. Die offizielle Abmeldung in X._______ im April 2015 sei als letzter Schritt der Trennung bzw. Scheidung vorgenommen worden.

Die Ehe, so die Beschwerdeführerin weiter, sei nachweislich daran gescheitert, dass sie Gefühle für ihren Vorgesetzten in Luzern entwickelt und sich in ihn verliebt habe. In Kombination mit dem Wochenaufenthalt habe dies zu einem Auseinanderleben und schlussendlich zur Trennung geführt. Es handle sich um einen Lebenssachverhalt, der nicht vorhersehbar gewesen sei; ihren neuen Partner habe sie im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch gar nicht gekannt. Zuvor habe man eine glückliche und stabile Ehe geführt. Die Ehegatten hätten gemeinsame Hobbies gepflegt und viel zusammen unternommen. Eheprobleme habe es keine gegeben, auch nicht wegen unterschiedlicher Auffassungen bezüglich Familienplanung. Die eheliche Gemeinschaft sei vor, während und nach der erleichterten Einbürgerung tatsächlich gelebt worden. Abschliessend äussert sich die Beschwerdeführerin eingehender zur beruflichen Situation sowie zu den Gründen, weshalb sie sich im Frühjahr 2014 in Luzern um eine Stelle beworben hat und kommentiert die Auskünfte des Gemeindeschreibers von X._______, der sich als einzige Person kritisch zu ihrer Ehe geäussert habe. Das SEM, welches die Aussagen der Beteiligten einseitig würdige, vermöge deshalb in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern sie die erleichterte Einbürgerung erschlichen haben solle. Aufgrund der geschilderten Umstände erscheine es vielmehr nachvollziehbar, dass die Ehe in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden sei, zumal Gefühle des einen Ehegatten für eine andere Person durchaus geeignet sein könnten, eine Ehe zum Scheitern zu bringen.

9.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2002 ein erstes Mal in die Schweiz eingereist war. Bis 2006 weilte sie mit Kurzaufenthaltsbewilligungen oder Touristen- und Besuchervisa hier. Wie oft und wie lange dies jeweils der Fall war, ist nicht bekannt. Aufgrund zwei-er Ehen mit Schweizer Bürgern in den Jahren 2006/07 bzw. 2008/09 hielt sie sich ab 2006 ununterbrochen hierzulande auf. Die zweite Ehe wurde am 27. November 2009 geschieden. Kurz zuvor hatte sie den Schweizer Bürger B._______ kennengelernt, den sie am 19. Februar 2010 heiratete. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung weiterverlängert. Auf Gesuch hin kam sie im Februar 2013 in den Genuss der Niederlassungsbewilligung. Die dritte Ehe blieb, wie die vorangehenden, kinderlos. Am 5. März 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 23. Januar 2014 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde sie am 27. Januar 2014 erleichtert eingebürgert (rechtskräftig seit 28. Februar 2014).

Gemäss einem entsprechenden Arbeitsvertrag hat die Beschwerdeführerin am 17. März 2014 in Luzern eine neue Stelle als Verkaufsberaterin in einer Bijouterie angetreten. Am 14. April 2014 unterzeichnete sie einen Mietvertrag für eine 1-Zimmerwohnung in Luzern, mit Gültigkeit ab 1. Mai 2014. Auf diesen Zeitpunkt hin meldete sie sich dort auch als Wochenaufenthalterin an. Im Verlaufe des Septembers 2014 zog sie zu dem in der gleichen Stadt wohnhaften C._______ und trennte sich von ihrem dritten Ehemann. Beim neuen Partner handelt es sich um ihren damaligen Vorgesetzten. Den Scheidungsakten zufolge haben die Eheleute am 23. Oktober 2014 danach ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht, das am 16. Dezember 2014 zur Scheidung führte. Am 30. April 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin in X._______ ab.

10.

10.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 27. Januar 2014 dauerte die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem schweizerischen Ehemann nicht ganz vier Jahre. Ungefähr acht Monate später hat sich das Ehepaar eigener Darstellung zufolge definitiv getrennt. Das gemeinsame Scheidungsbegehren datiert, wie oben erwähnt, vom 23. Oktober 2014 und bis zur Scheidung dauerte es ab Einbürgerung nicht einmal elf Monate. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens kei-ne stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Das Scheitern einer intakten, auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt nämlich einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig längere Zeit in Anspruch nimmt, als es vorliegend der Fall war (vgl. hierzu etwa BGE 135 II 161 E. 2 oder Urteile des BVGer
F-2911/2015 vom 8. März 2017 E. 8.2 und F-2414/2012 vom 8. September 2016 E. 8.2, je m.H.).

10.2 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse demnach die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist es Sache der Beschwerdeführerin, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen. Dazu genügt, dass sie ein nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern der Ehe führte. Besagte Vermutung kann aber auch anders umgestossen werden, beispielsweise wenn die betreffende Person im Stande ist, einen oder mehrere plausible Gründe anzugeben, warum sie die Eheprobleme während des Einbürgerungsverfahrens nicht oder noch nicht erkannte (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

11.
Ob der genannte Gegenbeweis in der vorliegenden Streitsache erbracht wurde, gilt es nachfolgend zu prüfen.

11.1 Der Parteivertreter wirft vorweg die Frage auf, warum seine Mandantin trotz gewisser behördlicher Vorbehalte erleichtert eingebürgert worden sei. Das Vorgehen des Staatssekretariats, solche Verdachtsmomente im Nichtigkeitsverfahren nochmals heranzuziehen, stelle einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV (Treu und Glauben) und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Vertrauensschutz, Willkürverbot) dar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. In der Tat hegte die Vorinstanz aufgrund des in Erhebungsberichten dokumentierten Vorlebens (u.a. drei Ehen binnen kurzer Zeit, siehe Sachverhalt Bst. A) anfänglich Bedenken, ob die entsprechenden Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Die Zweifel reichten damals aber nicht aus, um der Einbürgerungskandidatin die erleichterte Einbürgerung zu verweigern. Ihr diese vorzuenthalten, wäre zudem kaum opportun gewesen, nachdem die Eheleute die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet und keinerlei Andeutungen zu ehelichen Problemen gemacht hatten. Auch die eingeholten Referenzauskünfte zeichneten ein positives Bild über die eheliche Gemeinschaft (vgl. Schreiben des SEM vom 27. Januar 2014 an die Gemeindeverwaltung X._______, SEM act. 1 - 65 [nicht paginiertes Aktenstück]). Nach der erleichterten Einbürgerung eingetretene Ereignisse können im Rückblick indes ein anderes Licht auf die Ehejahre werfen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das SEM Fakten, welche schon bei der erleichterten Einbürgerung geprüft worden sind, im Verfahren der Nichtigerklärung einer erneuten Würdigung unterzieht. Ebenso ist es zulässig, von späteren Vorkommnissen auf die Qualität der früheren ehelichen Gemeinschaft zu schliessen (vgl. Urteil des BVGer C-2391/2014 vom 20. April 2016 E. 10.7 m.H.). Die Grundlage der Vermutung, dass keine echte massgebliche Beziehung besteht, lässt sich durch eine nachträgliche Entwicklung stärken oder auch widerlegen, kann sich also zu Gunsten oder zu Lasten des oder der Betroffenen auswirken (siehe Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 2.5 m.H.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist (siehe dazu insbes. E. 11.6 weiter hinten), sind solche Eckwerte durchaus von Belang und folglich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren mitzuberücksichtigen.

11.2 Als den Hauptscheidungsgrund für die Auflösung der Ehe nennen die Eheleute übereinstimmend die Liebesbeziehung, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorgesetzten am neuen Arbeitsort eingegangen ist. Hinzu gekommen sei der Wochenaufenthalt in Luzern, was den Prozess des Auseinanderlebens beschleunigt habe. Der Rechtsvertreter betrachtet dies als ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes und nicht vorhersehbares Ereignis - erst dieses habe die zuvor intakte Ehe zum Scheitern gebracht. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass schon das Eingehen einer ausserehelichen Beziehung als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 11.2.2 m.H.). Dahinter steht die Überlegung, dass den Betroffenen bei eigentlichen ausserehelichen Beziehungen bewusst sein muss, dass die Aufnahme solcher Beziehungen unter Preisgabe ihrer bisherigen Ehe erfolgt (vgl. Urteile des BGer 1C_167/2010 vom 21. Juni 2010 E. 4 oder 1C_52/2009 vom 4. August 2009 E. 3.2). Eine Liebesbeziehung wie hier geht man erfahrungsgemäss ein, wenn die bisherige Beziehung unbefriedigend verlief, also vorbelastet war. Der Parteivertreter verwechselt daher Ursache und Wirkung, wenn er behauptet, erst die Fremdbeziehung seiner Mandantin hätte zum (raschen) ehelichen Zerwürfnis geführt. Im Gegenteil bildet der fragliche Vorgang ein starkes Indiz dafür, dass sich die Eheleute bereits auseinandergelebt hatten, es ihrer Ehe mithin seit längerem an Stabilität mangelte (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des BGer 1C_12/2016 vom 23. Mai 2016 E. 3.4 oder Urteil des BVGer C-1680/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 7.5).

11.3 Für ein Erschleichen der erleichterten Einbürgerung spricht im dargelegten Kontext nur schon die vergleichsweise rasche zeitliche Abfolge der Vorkommnisse. Unbestrittenermassen haben sich die Eheleute wegen besagter ausserehelicher Beziehung im Verlaufe des September 2014 - rund acht Monate nach erfolgter erleichterter Einbürgerung - definitiv getrennt (vgl. SEM act. 79, 94, 139 und 143). Im selben Monat zog die Beschwerdeführerin zum neuen Freund. Begünstigt wurde die Entwicklung durch den Umstand, dass sie ab anfangs Mai 2014 als Wochenaufenthalterin in Luzern lebte. Irgendwelche Bemühungen, die Ehe zu retten, sind nicht erkennbar. Stattdessen wurden die Ablösungs- und Trennungsabsichten zügig vorangetrieben. So liess sich die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2014 von ihr bestellte Waren bereits an die Adresse des Freundes liefern (siehe Beschwerdebeilage 16), was darauf hindeutet, dass sie den Lebensmittelpunkt nach entsprechender Anmeldung in Luzern ziemlich bald ganz in die Zentralschweiz verlagerte. Der mit der Replik nachgereichte Beleg für einen Arztbesuch in Interlaken (Beschwerdebeilage 17) widerspricht dem nicht, fand jene Konsultation doch blosse zwei Wochen nach Stellenantritt statt. Auch die Antwort ihrer Pensionskasse zu Austrittsleistungen im Hinblick auf eine Scheidung lag schon am 3. Oktober 2014 vor (siehe Ziff. 3 der am 16. Dezember 2014 genehmigten Vereinbarung betr. gemeinsames Scheidungsbegehren [SEM act. 105/106]). Danach wurde die Ehe umgehend geschieden (Scheidungsbegehren: 23. Oktober 2014; Scheidung: 16. Dezember 2014). Die beschriebene Chronologie der Ereignisse erweckt daher starke Zweifel daran, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Schweizer Ehmann zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung effektiv intakt bzw. auf Dauer angelegt war.

11.4 Dass der Prozess des Auseinanderlebens, entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene, nicht erst mit dem Wochenaufenthalt in Luzern und der anschliessenden Hinwendung der Beschwerdeführerin zu einem neuen Partner seinen Lauf genommen haben kann, wird durch zusätzliche Begebenheiten verstärkt. So bestanden zwischen den Ehegatten seit jeher unterschiedliche Auffassungen in Sachen Familienplanung. Wohl versucht der Rechtsvertreter besagte Problematik nachträglich herunterzuspielen, aufgrund der Aussagen der Parteien muss es sich für sie aber um ein Thema von einiger Bedeutung gehandelt haben. So führte die Beschwerdeführerin in der ersten Stellungnahme vom 29. Juni 2015 aus, ihr grösster Wunsch in diesem Leben sei es, eine richtige Familie mit Kindern zu haben. Ihr erster Mann habe keine Kinder haben können. Dies habe zur Auflösung jener Ehe geführt (vgl. SEM 92 - 96). Auch mit dem dritten Ehemann plante sie laut Bericht der Kantonspolizei Bern vom 12. September 2013 eine Familie zu gründen. Der Angesprochene äusserte sich am 20. November 2015 dahingehend, die Beschwerdeführerin habe stets einen Kinderwunsch verspürt, welchen er ihr aufgrund seines Alters nicht habe erfüllen können bzw. wollen (SEM act. 165 - 167). Später ergänzte er, sie hätten während der Ehe "immer mal wieder" über gemeinsame Kinder diskutiert. Weshalb er keine Kinder haben wollte bzw. konnte, bezeichnete er als Privatangelegenheit (SEM act. 175). Es lässt sich insoweit nicht von der Hand weisen, dass die Eheleute schon vor der erleichterten Einbürgerung in einem für die Zukunftsgerichtetheit einer Ehe zentralen Punkt nicht übereinstimmten. Die Brisanz des Themas zu den hier massgeblichen Zeitpunkten manifestiert sich gerade darin, dass die Beschwerdeführerin mit der bald danach eingegangenen neuen Beziehung laut eigener Aussage auch dem Wunsch folgte, "eine richtige Familie mit Kindern zu haben" (SEM act. 96).

11.5 Den ehelichen Alltag erschwert haben der Darstellung des Ex-Ehemannes zufolge sodann Vorkommnisse, die ab Sommer 2013 einsetzten. Die Beschwerdeführerin habe ihre im Frühjahr 2011 aufgenommene Tätigkeit als Verkäuferin in einer Bijouterie in Interlaken per Ende Juni 2013 in gegenseitigem Einvernehmen beendet. Danach sei sie in eine Depression gefallen und zusehends unglücklicher geworden; sie sei oft zu Hause und einsam gewesen (siehe dessen erste, unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 25. Juni 2015, SEM act. 89/90). Als belastendes Element hinzu kam die Ayurveda-Praxis, welche die Beschwerdeführerin mit viel Engagement im Eigenheim des Gatten betrieben habe, die jedoch nicht so gut gelaufen sei (SEM act. 92 - 96). Eng damit zusammen hängt, dass der damalige Gatte berufsbedingt sowie durch seine Aktivitäten in Vereinen und der Feuerweher zeitlich "sehr eingespannt" gewesen sein soll. Er räumte denn ein, dass er seine Partnerin nicht entsprechend habe unterstützen oder ihr die nötige Zeit schenken können (siehe wiederum SEM act. 89/90). Unbestreitbar hatten die Eheleute zum Einbürgerungszeitpunkt deswegen jedenfalls eine schwere Zeit. Ihre Ehe war mit anderen Worten auch in dieser Hinsicht gewissen Spannungen ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund erscheint unglaubhaft, dass das eigentliche Auseinanderleben erst mit der Anstellung in Luzern - in Kombination mit der Bekanntschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem dortigen Vorgesetzten und späteren Partner - eingesetzt haben soll. Wie erwähnt (E. 11.2 hiervor), charakterisieren sich letztere Vorkommnisse nicht als Auslöser sondern vielmehr Abschluss eines Trennungsprozesses.

11.6 Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichterten Einbürgerung liefern ausserdem das hier nicht auszuklammernde Vorleben (siehe Sachverhalt Bst. A oder E. 11.1), die Begleitumstände der dritten Eheschliessung (Heirat nach gerade mal viermonatiger Bekanntschaft) und das frühe Stellen des Einbürgerungsgesuches. Auf eine gewisse Planmässigkeit des Vorgehens der Beschwerdeführerin deuten ferner das am 25. November 2012 gestellte und am 8. Februar 2013 bewilligte Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Ziel: günstigere Perspektiven im Arbeits- und Privatbereich, Erlangung einer weitergehenden persönlichen Rechtssicherheit [Ziff. 12 der angefochtenen Verfügung]), die geschilderte Chronologie der Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung (siehe E. 11.3) sowie die erst am 30. April 2015 erfolgte Abmeldung am letzten ehelichen Domizil (wiewohl sich die Betroffene bereits Ende September 2014 definitiv in Luzern niedergelassen hatte) hin. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat sich im Übrigen nicht nur der Gemeindeschreiber von C._______ (dem Befangenheit vorgeworfen wird) kritisch hierzu geäussert. Schon eine frühere Aargauer Wohngemeinde hatte in einem Erhebungsbericht nämlich bemerkt, es mache den Anschein, dass die Beschwerdeführerin Schweizer Bürger jeweils nur deshalb heirate, um in der Schweiz bleiben zu können. Die Kantonspolizei Bern wiederum rapportierte am 12. September 2013, es lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, ob es sich bei dieser dritten Ehe um eine ernst gemeinte Gemeinschaft handle (zum Ganzen siehe SEM act. 1 - 65 [nicht paginierte Aktenstücke]). Die aufgelisteten Indizien unterstreichen die Vermutung, dass die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft zur Zeit der Einbürgerung schon erheblich beeinträchtigt gewesen sein muss.

11.7 Der Parteivertreter hebt des Weiteren hervor, dass seine Mandantin und deren damaliger Gatte den tatsächlichen Ehewillen mit der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft am 23. Januar 2014 bestätigt hätten. Im Kontext der erläuterten Entwicklung mit dem raschen und finalen Entschluss zur Trennung und Scheidung erscheinen die diesbezüglichen Vorbringen jedoch als blosse Schutzbehauptungen. Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht weiterhin nahe stehen können. Indessen geht es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe vorangehende E. 4.2), was nach dem Gesagten - verwiesen sei nochmals auf die vergleichsweise geringen Zeitabstände - nicht der Fall gewesen sein kann. Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Verfahren der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht umhin kommen, von objektiv feststellbaren Umständen auf die Bewusstseinslage und den Willen der Betroffenen zu schliessen (vgl. Urteil des BGer 1C_510/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.6). Angesichts der gesamten Umstände mussten sich die Eheleute zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bewusst sein, dass die Ehe nicht die für die erleichterte Einbürgerung notwendige Stabilität aufwies, sondern (nicht zuletzt wegen dem unerfüllten Wunsch der Beschwerdeführerin nach eigenen Kindern) jederzeit scheitern konnte. Wer dafür letztlich die Verantwortung trägt, ist ohne Relevanz (vgl.
C-2391/2014 E. 10.6 m.H.).

11.8 Zu keinem anderen Ergebnis führen die der Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2016 beigelegten Unterstützungsschreiben (Beschwerdebeilagen 5 - 7). Es versteht sich von selbst, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich diesbezügliche Äusserungen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass den Eheleuten nahe stehende Personen kaum zu deren Ungunsten aussagen würden. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil war, erweisen sich solche Bestätigungen deshalb regelmässig als nicht besonders aufschlussreich (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-5043/2010 vom 15. Februar 2013 E. 9.4 m.H. oder Urteil des BGer 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4). Analoges lässt sich mit Blick auf die gemeinsamen Aktivitäten feststellen (siehe Auflistung unter Ziff. 22 der Beschwerdeschrift); daraus kann ebenfalls nicht auf den Zustand der ehelichen Gemeinschaft zu den massgeblichen Zeitpunkten geschlossen werden, sieht man einmal davon ab, dass die meisten Ereignisse zeitlich vor Einleitung des Einbürgerungsverfahrens anzusiedeln sind. Für die Zeit nach dem Einbürgerungsentscheid wird nurmehr auf zwei Veranstaltungsbesuche im Februar 2014 (ein Fussballspiel, eine Vorstellung von "Art on Ice") verwiesen.

11.9 Schliesslich wirft der Rechtsvertreter der Vorinstanz vor, ihre Argumentation basiere auf einem veralteten, idealisierten Verständnis von Ehe und Familie und sei in diesem Bereich von einem konservativen Weltbild geprägt. Den Ehegatten ist es keineswegs verwehrt, ihre Ehe in jeglicher Hinsicht offen zu gestalten. Aus diesem Grunde hat das Bundesverwaltungsgericht hier beispielsweise die Motive, welche die Beschwerdeführerin bewogen, in Luzern eine Arbeitsstelle anzunehmen und dort Wochenaufenthalt zu begründen, als nicht massgebend erachtet und nicht zu ihren Ungunsten verwendet. Gleiches gilt hinsichtlich der Kinderlosigkeit als solcher. Anders verhält es sich, wenn deswegen (wie in casu) Divergenzen bestehen. Sobald an einen Begriff wie Ehe rechtliche Folgen - wie der Erwerb des Bürgerrechts - geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit allerdings nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist unter ehelicher Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG mehr als der formelle Bestand der Ehe zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine tatsächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der ein gemeinsamer Wille zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 oder Urteil des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 m.H.). Die erleichterte Einbürgerung setzt mit anderen Worten den auf die Zukunft gerichteten Willen der Ehegatten voraus, ihre Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiterzuführen (vgl. Urteile des BVGer
C-7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.6 oder C-2391/2014 E. 10.8, je m.H.). Das vorinstanzliche Ehekonzept stimmt, so wie es in der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck kommt, daher fraglos mit dem dargelegten gesetzgeberischen Willen überein. Anzumerken wäre der Vollständigkeit halber, dass es im Rahmen dieses Verfahrens nicht darum geht, das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres früheren Gatten moralisch zu werten. Der Rückgriff auf herrschende Wertvorstellungen ist nur insofern von Bedeutung, als sie zusammen mit dem Verhalten der Beteiligten Wahrscheinlichkeitsschlüsse auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zulassen (vgl. C-4576/2013 E. 11.2.3).

12.
Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach sie und ihr damaliger Ehemann im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde.

Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.

13.
Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1620/2016 vom 29. September 2016 E. 12). Dass die Beschwerdeführerin gut integriert ist und sehr gut Deutsch spricht, vermag einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts geht im Übrigen nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einher; über einen solchen wäre - wenn überhaupt - im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens zu befinden, in welchem die spezifischen Interessen der Betroffenen gebührend zu berücksichtigen wären (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 - 4.2.3 oder BGE 135 II 1 E. 3.2).

14.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 20

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe am 16. Juni 2016 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Eiger-strasse 73, 3011 Bern ad 203 253 (in Kopie)

- die Gemeindeverwaltung, X._______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: